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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.09.1999
Aktenzeichen: 11 Sa 645/99
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 2 Abs. 1
BetrAVG § 3 Abs. 1
BetrAVG § 17 Abs. 2
Hat ein Arbeitnehmer, dem als Tarifangestellter bereits eine Altersversorgungnach Maßgabe der bei seinem Arbeitgeber geltenden Versorgungsordnungzugesagt worden war, aufgrund seiner Tätigkeit als AT-Angestellter eine Versorgungszusage nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbands erhalten, können die Arbeitsvertragsparteien anlässlich der Wiederaufnahme einer Beschäftigung als Tarif-Angestellter bei gleichzeitiger Fortführung der früheren Versorgungszusage vereinbaren, dass dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur ein prozentualer Anspruch entsprechend der Zeit, welcher er unter der Versorgungsregelung des Bochumer Verbands gearbeitet hat, zusteht.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 645/99

Verkündet am: 23.09.1999

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23.09.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Glombik und den ehrenamtlichen Richter Hinterleitner für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.1999 ­ 6 Ca 3723/98 ­ teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 381,70 brutto nebst 4 % Zinsen auf den dem jeweiligen monatlichen Teilbetrag von DM 34,70 brutto entsprechenden Nettobetrag, jeweils seit dem 01. eines jeden Monats, beginnend mit dem 01.10.1997, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49/50 und die Beklagte zu 1/50.

4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Der am 19.02.1943 geborene Kläger war seit dem 01.04.1967 bei der V.eba-Gl-AG und der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin beschäftigt. Er war zunächst als tariflicher Angestellter tätig und hatte für die Zeit vom 01.04.1967 bis zum 31.3.1973 eine Versorgungszusage nach der Versorgungsregelung der V.eba-Gl-AG. Dann war der Kläger als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Aus diesem Grund erhielt er von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Versorgungszusage nach der geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, die für ihn in der Zeit vom 01.04.1973 bis zum 31.03.1985 bestand. Insoweit wird auf die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der ab dem 01.01.1985 gültigen Fassung (LO 1985) einschließlich der Übergangsbestimmungen zur Einführung der Leistungsordnung vom 01.01.1985 Bezug (Ü-LO 1985) genommen.

Mit Schreiben vom 16.11.1981 hatte die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass für Mitarbeiter, die eine Zusage nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes hatten, ein Anspruch auf Leistungen aus der generellen betrieblichen Altersversorgung der V.eba-Gl-AG nicht bestand.

Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sollte eigentlich zum 31.03.1985 beendet werden, wurde jedoch aus sozialen Erwägungen zu geänderten Bedingungen fortgesetzt. Der Kläger war wieder als tariflich beschäftigter Angestellter tätig und erhielt ab dem 01.04.1985 eine Versorgungszusage nach der Versorgungsregelung der R.uhrgl AG, die mit derjenigen der V.eba-Gl-AG identisch war. Anlässlich dieser Änderung der Arbeitsbedingungen traf der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 01.04.1985 folgende Vereinbarung:

Eine Zusage auf betriebliche Alters-Hinterbliebenenversorgung bestand während der Zeit vom 01.04.1973 bis 31.03.1985. Die Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft entsprechend § 2 Abs.1 BetrAVG sind daher dem Grunde nach gegeben. Bei der zu berechnenden Höhe der Anwartschaft des Bochumer Verbandes ist u. a. die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Nach Vorlage der entsprechenden Rentenversicherungsdaten (Versicherungsverlauf) werden wir die endgültige Berechnung des Anwartschaftsbetrages durch den Bochumer Verband vornehmen lassen."

Am 31.12.1996 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten. Mit Schreiben vom 02.01.1997 erkannte die Beklagte eine Unternehmenszugehörigkeit des Klägers von 29 Jahren und 9 Monaten an. Seit dem 01.10.1997 war er erwerbsunfähig und bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Aus den Versorgungszusagen vom 01.04.1967 bis zum 31.03.1979 und vom 01.04.1985 bis zum 31.12.1996 zahlte die Beklagte dem Kläger seit dem 01.10.1997 ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 53,82 DM.

Für die Versorgungszusage vom 01.04.1973 bis zum 31.03.1985 hatte der Bochumer Verband zunächst am 28.11.1985 einen unverfallbaren Teilbetrag in Höhe von 817,70 DM berechnet, wobei als tatsächliche Betriebszugehörigkeit die Zeit vom 01.04.1967 bis zum 31.03.1985 zugrundegelegt war. Der Gruppenbetrag H betrug hier 3025,00 DM. Die Vollleistung der Gruppe H gemäß § 3 III lit b LO 1985 betrug 1.810,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 28.11.1985 Bezug genommen. Am 13.11.1997 berechnete die Beklagte vorläufig einen Betrag von 874,80 DM. Aus der Versorgungszusage vom 01.04.1973 bis zum 31.03.1985 zahlte die Beklagte dem Kläger seit dem 01.10.1997 ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 783,00 DM, also mit den übrigen Teilbeträgen einen Gesamtbetrag von 836,82 DM.

Die Beklagte berechnete den Teilbetrag von 783,00 DM wie folgt: Sie ging davon aus, dass der Kläger unter der Versorgungsregelung der V.eba Gla AG/R.uhrgl AG 18,5 Jahre (01.04.1967 bis zum 31.03.1973 und 01.04.1985 bis zum 30.09.1997) hätte zurücklegen können und nach der Versorgungsregelung des Bochumer Verbandes 12 Jahre (01.04.1973 bis zum 31.03.1985), was einem Verhältnis von 60,66 % zu 39,34 % entsprach. Die Beklagte errechnete, dass der Kläger, hätte er seine gesamte Betriebszugehörigkeit unter der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes verbracht, ein Ruhegeld von 2.736,91 DM hätte erreichen können. Wegen der Einzelheiten dieser Berechnung wird auf die Berechnung des Bochumer Verbandes vom 30.03.1998 einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Von diesem Betrag berechnete die Beklagte 39,34 %, was 1.076,70 DM ergab, und davon 72,72 % als Verhältnis der tatsächlich geleisteten (01.04.1967 bis 31.12.1996), zur theoretisch möglichen Betriebszeit, was 782,98 DM, gerundet 783,00 DM, ergab.

Mit Urteil vom 09.06.1998 verurteilte das Arbeitsgericht Essen die Beklagte, dem Kläger Auskunft über die Berechnung seines Ruhegeldanspruchs zu erteilen. Dem kam die Beklagte in einer ihrem Schreiben vom 07.08.1998 beigefügten Berechnung vom 25.07.1998 und vom 30.03.1998, auf die jeweils Bezug genommen wird, nach. Daraufhin berechnete der Kläger einen erreichbaren Teilanspruch nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in Höhe von 2.657,08 DM. Wegen der Einzelheiten dieser Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Diesen Betrag kürzte er um den Kürzungsfaktor m:n von 0,7272 und kam auf einen monatlichen Teilbetrag von 1.932,23 DM. Abzüglich der durch die Beklagte monatlich gezahlten 783,00 DM verblieben danach monatlich 1.149,23 DM. Diese Differenz verlangt der Kläger mit seiner Klage für jeden Monat in der Zeit von Oktober 1997 bis September 1998.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten:

Neben der Kürzung um den Kürzungsfaktor m:n sei eine weitere zeitanteilige Kürzung des Teilbetrages nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes nach dem Verhältnis der danach abgeleisteten Betriebsjahre zu denen nach den anderen Zusagen nicht vorzunehmen. Dieser Ansatz finde keine Stütze im Gesetz. Er stünde außerdem besser, wenn er neben der Zusage des Bochumer Verbandes keine weiteren Zusagen erhalten hätte. Ihm stehe seit dem 01.10.1997 das von ihm berechnete Ruhegeld in Höhe von 1.932,23 DM zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Ruhegeld für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.09.1998 in Höhe von 13.790,76 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den monatlichen Teilbetrag von 1.149,23 DM jeweils seit dem 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.10.1997, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger und ihre Rechtsvorgängerin sich am 01.04.1985 geeinigt hätten, keine weiteren Anwartschaften aufgrund der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes mehr entstehen zu lassen. Die einzelnen Phasen der Betriebstreue sollten unterschiedlich honoriert werden. Nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien hätte in den einzelnen Beschäftigungsblöcken nur eine Versorgungszusage maßgeblich sein sollen.

Die Beklagte hat sich die Berechnung des erreichbaren Vollanspruchs bezüglich der Zeit nach der Leistungsordnung nach dem Bochumer Verband durch den Kläger in Höhe von 2.657,08 DM hilfsweise zu Eigen gemacht.

Mit seinem am 16.02.1999 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Essen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass der Kläger unterschiedliche Versorgungszusagen während seiner Betriebszugehörigkeit gehabt habe, eine weitere Kürzung entsprechend § 2 I BetrAVG vorzunehmen gewesen sei.

Gegen das ihm am 09.04.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Landesarbeitsgericht am 07.05.1999 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.07.1999, mit einem am 30.06.1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger nimmt in erster Linie auf sein erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dort vorgenommenen Berechnung seiner Klageforderung Bezug und ist darüber hinaus der Ansicht, das Schreiben vom 16.11.1981 belege, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst von einem Vorrang der Zusage des Bochumer Verbandes ausgegangen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.1999 - Az. 6 Ca 3723/98 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Ruhegeld für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.09.1998 in Höhe von 13.790,76 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den monatlichen Teilbetrag von 1.149,23 DM jeweils seit dem 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.10.1997, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und ist darüber hinaus der Ansicht, die vertragliche Regelung vom 01.04.1985 sei dahingehend auszulegen, dass der Kläger hinsichtlich der nach Maßgabe der Leistungsordnung erdienten Anwartschaften so zu behandeln sei, als wenn er am 31.05.1985 ausgeschieden sei. § 2 BetrAVG sei insoweit entsprechend anzuwenden.

In einem weiteren Rechenweg rechnete die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung für die Zeit vom 31.03.1985 bis zum 31.12.1996 mit einer Steigerung der Lebenshaltungskosten von insgesamt 27,19 % und kam danach auf einen erreichbaren Versorgungsanspruch von 2.151,83 DM.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist bis auf den dem Kläger zweitinstanzlich zugesprochenen Betrag von DM 381,70 brutto unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte über das von ihr bisher im streitbefangenen Zeitraum gezahlte monatliche Ruhegeld in Höhe von monatlich DM 783,-- ein weiterer Betrag von nur DM 34,70 brutto monatlich zu mit der Konsequenz, dass er für die Zeit von Oktober 1997 bis September 1998 insgesamt noch DM 381,70 brutto verlangen kann.

1. Unstreitig bestand zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Zeit vom 01.04.1973 bis zum 31.03.1985 eine Versorgungszusage nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Diese Versorgungszusage ist nicht etwa mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten am 31.12.1996 verfallen. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG sind gegeben. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am 31.12.1996 war er 53 Jahre alt, d. h. er hatte das 35. Lebensjahr vollendet. Die Versorgungszusage nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes hatte auch mindestens 10 Jahre bestanden.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger und die Rechtsvorgängerin am 01.04.1985 zulässigerweise vereinbart haben, dass der Kläger für die Ansprüche nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes so zu behandeln sei, als sei er am 31.03.1985 ausgeschieden. Die Versorgungszusage bestand auch in diesem Fall mehr als 10 Jahre, und der Kläger war am 31.03.1985 42 Jahre alt, also älter als 35.

2. Die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft bestimmt sich grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG.

a) Der Kläger hat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 01.04.1985 eine Vereinbarung darüber getroffen, dass dem Kläger nur ein prozentualer Anspruch entsprechend der Zeit, welche er unter der Versorgungsregelung des Bochumer Verbandes gearbeitet hat, (01.04.1973 bis zum 31.03.1985) zusteht.

aa) Eine derartige Vereinbarung ist nicht etwa von vornherein gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 BetrAVG unzulässig. Dabei ist zunächst zu beachten, dass § 17 Abs. 2 BetrAVG kein allgemeines Verschlechterungsverbot enthält. Nur soweit die §§ 1 bis 16 BetrAVG die Vertragsfreiheit beschränken, wird die Abdingbarkeit ausgeschlossen (BAGE 50, 62, 71 f; BAGE 56, 148, 153; BAG v. 14.08.1990 ­ 3 AZR 301/89 ­ AP Nr. 4 zu § 3 BetrAVG). Ob eine Abweichung von § 17 Abs. 3 BetrAVG vorliegt, hängt vom Inhalt der §§ 1 bis 16 BetrAVG ab (BAG v. 14.08.1990 ­ 3 AZR 301/89 ­ a. a. O.).

bb) Eine Vereinbarung, nach welcher der bisher erworbene Anspruch nur zeitanteilig quotiert aufrechterhalten bleibt, ist zulässig. Dies ergibt sich schon daraus, dass das BAG im bestehenden Arbeitsverhältnis sogar den Erlass einer Anwartschaft für möglich hält. § 3 BetrAVG steht dem nicht entgegen. Denn diese Norm ist nur auf Vereinbarungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden (BAG 14.08.1990 ­ 3 AZR 301/89 ­ a. a. O.). Dies ergibt sich aus der bei § 3 BetrAVG verwendeten Formulierung, die ausdrücklich von dem Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht. Auch der systematische Zusammenhang spricht dafür, weil die §§ 1 ­ 3 BetrAVG auf ausscheidende bzw. ausgeschiedene Arbeitnehmer abzielen (Blomeyer/Otto BetrAVG, 2. Aufl. 1997, § 3 Rz. 36). Auch wollte der Gesetzgeber gerade die spezifische Situation bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln. In dieser will der Arbeitgeber oft die Versorgungsregelung nicht fortführen, der Arbeitnehmer ist an erhöhten Einnahmen interessiert (BAG v. 14.09.1990 ­ 3 AZR 301/89 ­ a. a. O.). Auch von § 2 Abs. 1 BetrAVG kann deshalb im laufenden Arbeitsverhältnis abgewichen werden. Zum einen ist eine Abweichung von der Berechnungsvorschrift ein Weniger" als ein Erlass. Zum anderen greift von seinem Anwendungsbereich auch § 2 BetrAVG nur bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Im laufenden Arbeitsverhältnis ist eine Umgestaltung der Versorgung vielmehr Sache der Arbeitsvertragsparteien (BAG v. 14.09.1990 ­ 3 AZR 301/89 ­ a. a. O.).

cc) Auch die Rechtsprechung des BAG zu den Anforderungen an die Änderung von Versorgungszusagen im kollektivrechtlichen Bereich zeigt, dass eine Abweichung zulässig ist. Diese umfasst den bereits erdienten Teil der Anwartschaft, der sich aus der zeitanteiligen Berechnung einer aufrechtzuerhaltenden Anwartschaft entsprechend § 2 BetrAVG ergibt (BAG v. 17.04.1985 ­ 3 AZR 72/83 ­ AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BAG v. 22.05.1990 ­ 3 AZR 128/89 ­ AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung). Dies ist eine Modifikation des § 2 BetrAVG im bestehenden Arbeitsverhältnis.

b) Damit ist zu bestimmen, welchen Inhalt die Vereinbarung vom 01.04.1985 hat.

aa) Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass für eine Auslegung i. S. der §§ 133, 157 BGB dann kein Raum ist, wenn feststeht, was die Parteien übereinstimmend gewollt haben. Der übereinstimmende Parteiwille geht dem Wortlaut vor (BAG v. 02.03.1973 ­ 3 AZR 265/72 ­ AP Nr. 35 zu § 133 BGB; Blomeyer/Otto BetrAVG, Einl. Rz. 369; Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, 1996, Rz. 320). Soweit die Beklagte vorträgt, es habe ein übereinstimmender Parteiwille dahingehend bestanden, dass in den einzelnen Beschäftigungsblöcken nur eine Versorgungszusage maßgeblich sein soll, hat sie für diese ihr günstige Behauptung keinen Beweis angeboten. Sie ist insofern beweisfällig geblieben. Dies gilt auch für den Vortrag, es habe die übereinstimmende Auffassung bestanden, dass nach dem 31.03.1985 keine Anwartschaften mehr aufgrund der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes entstehen sollten. Allein aus diesen Behauptungen lässt sich damit kein übereinstimmender Parteiwille feststellen.

bb) Nach dem Wortlaut und dem Zweck der am 01.04.1985 getroffenen Vereinbarung ist ihr Inhalt unklar. Eine ausdrückliche Regelung, wie § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechend anzuwenden ist, enthält der Text des Schreibens vom 01.04.1985 nicht. Auch der Zweck allein ist nicht eindeutig. Nach dem Abschnitt des Arbeitsverhältnisses, den der Kläger als außertariflicher Angestellter zurückgelegt hatte, sollte seine in diesem Zeitraum erworbene Anwartschaft festgelegt werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, wie die Vereinbarung zu verstehen ist. Die Erklärung hat damit nach Wortlaut und Zweck keinen eindeutigen Inhalt und ist der Auslegung zugänglich (BGHZ 25, 318, 319; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl. 1999, § 133 Rz. 6).

cc) Auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung finden grundsätzlich die allgemeinen Auslegungsregeln Anwendung. Die Auslegung von Verträgen erfolgt gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben. Es ist der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen (Blomeyer/Otto, BetrAVG, Einl. Rz. 369; Griebeling, a. a. O., Rz. 320). Bei der Auslegung ist vom Wortlaut auszugehen (BGH v. 18.05.1998, - II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966). Es sind sodann die Begleitumstände heranzuziehen (BAG v. 28.07.1970 ­ 2 AZR 519/69 - NJW 1971, 639 f.), wie z. B. die Entstehungsgeschichte des Rechtsgeschäftes, der verfolgte Zweck und die Interessenlage (Palandt/Heinrichs, BGB, § 133 Rz. 15 ff.). Zu berücksichtigen ist auch das nachträgliche Verhalten der Parteien, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Parteien zulässt (BAG v. 17.04.1970 AP Nr. 32 zu § 133 BGB).

dd) Der Wortlaut der Vereinbarung vom 01.04.1985 spricht zunächst dafür, dass nur für die Zeit vom 01.04.1973 bis zum 31.03.1985 eine Versorgungszusage nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes bestand. Für die Frage der Anwendung des § 2 BetrAVG gibt dies jedoch alleine nichts her. Satz 2 der Vereinbarung sieht jedoch vor, dass § 2 BetrAVG entsprechend anzuwenden ist. Das Wort entsprechend" deutet darauf hin, dass eben nicht genau wie nach der gesetzlichen Regelung zu verfahren ist, sondern, bezogen auf ein anderes Ereignis, die Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechend anzuwenden ist. Es liegt nahe, dass dieses Ereignis der Übergang des Klägers von einem außertariflichen in das tarifliche Arbeitsverhältnis ist. Denn genau in diesem Zusammenhang wurde die Abrede getroffen.

c) Maßgeblich für die Auslegung ist jedoch die Berechnung vom 28.11.1985. In der Berechnung wird dem Kläger die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes bescheinigt. In dieser Bescheinigung wurde als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der 31.03.1985 angegeben. Als Dauer der Betriebszugehörigkeit wurde die Zeit vom 01.04.1967 bis zum 31.03.1985 zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich, dass die Parteien davon ausgingen, die Anwartschaft des Klägers nach der Leistungsordnung solle sich so berechnen, als sei er zum 31.03.1985 ausgeschieden. Dies ist auch konsequent. Eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG stellt nämlich für die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht auf den Beginn der Versorgungszusage, sondern auf den Beginn der Beschäftigung ab (so für § 2 Abs. 1 BetrAVG Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 2 Rz. 46; Höfer, BetrAVG, Band I, § 2 Rz. 1701 ff.). Die Berechnung zeigt klar, welche Regelung die Parteien treffen wollten. Dafür spricht auch, dass die Berechnung dem Kläger mitgeteilt worden ist. Keine der Parteien hat sich bis zum tatsächlichen Ausscheiden des Klägers dagegen gewandt, dass § 2 Abs. 1 BetrAVG bezogen auf den 31.03.1985 als Ausscheidedatum entsprechend angewandt wird. Dies entspricht auch der Interessenlage der Parteien. Denn es musste eine Regelung gefunden werden, wie angesichts der Weiterbeschäftigung als tariflicher Arbeitnehmer mit der Anwartschaft des Klägers umgegangen werden sollte. Der Kläger konnte auch erkennen, dass er als tariflich Beschäftigter eben keine Anwartschaften mehr nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erwerben sollte. Die Berechnung vom 28.11.1985 belegt, dass er dies erkannt hat. Sonst hätte er diese Berechnung, in der eindeutig auf das Ausscheiden am 31.03.1985 abgestellt wird, nicht über einen derart langen Zeitraum akzeptiert.

d) Das Schreiben vom 16.11.1981 führt zu keiner anderen Auslegung. Zum einen geht es der vertraglichen Abrede zeitlich deutlich voraus. Zum anderen besagt es nur, dass Mitarbeiter, welche Ansprüche nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes haben, keine nach der generellen betrieblichen Altersversorgung der V.EBL AG (Vorgängerin der Beklagten) haben. Dies sagt jedoch nichts dazu, was gilt, wenn Ansprüche nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes nicht mehr bestehen. Dem Schreiben vom 16.11.1981 lässt sich nicht entnehmen, dass eine solche Zusage nicht abgeändert und individuell modifiziert werden kann.

e) Auch kann dieser Auslegung nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger ohne eine Versorgungszusage nach dem 31.03.1985 besser gestanden hätte. Legen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten den 31.03.1985 als Zeitpunkt des Ausscheidens fest, stand der Kläger mit einer anschließenden Versorgungszusage nach der Versorgungsregelung der R.uhrgl GmbH sogar besser. Ohne sie hätte er nach dem 31.03.1985 nämlich überhaupt keine weiteren Anwartschaften mehr erworben.

f) Gegen diese Auslegung spricht im Ergebnis auch nicht, dass der Arbeitnehmer im Bereich der Altersversorgung eindeutig und unmissverständlich über seine Rechtsstellung unterrichtet sein muss (BAG v. 25.01.1979 ­ 3 AZR 1096/77 ­ AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG; BAG v. 14.08.1990 ­ 3 AZR 301/89 ­ AP Nr. 4 zu § 3 BetrAVG). Bei der Vereinbarung vom 01.04.1985 war dies noch nicht der Fall. Der Kläger konnte hieraus nicht genau ersehen, welche konkreten Folgen ­ in Zahlen ­ diese Regelung für ihn haben würde. Wie die Ausführungen zur Auslegung gezeigt haben, geht aus der Abrede nicht klar hervor, wie diese zu verstehen ist, insbesondere wie § 2 Abs. 1 BetrAVG anzuwenden ist.

g) Spätestens in der Weiterarbeit nach Erhalt der Abrechnung vom 28.11.1985 ist aber eine konkludente Zustimmung zur Vereinbarung zu sehen. In diesem Zeitpunkt war der Kläger auch umfassend und eindeutig informiert. Dagegen spricht nicht, dass im Bereich der betrieblichen Altersversorgung eine stillschweigende Annahme eines Änderungsangebotes grundsätzlich nicht unterstellt werden darf (z. B. BAG v. 12.02.1985 ­ 3 AZR 183/83 ­ AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG; Höfer BetrAVG, Band 1, ART Rz. 292). Etwas anderes gilt nämlich dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Widerspruch erwarten lassen (BAG v. 12.02.1985 ­ 3 AZR 183/83 ­ a. a. O.; Höfer, BetrAVG, Band 1, ART Rz. 295). So liegt es hier. Der Kläger erklärte sich am 01.04.1985 ausdrücklich damit einverstanden, dass die genaue Höhe der Anwartschaft nach Vorlage seiner Rentenversicherungsdaten berechnet werden würde. Eine solche Berechnung stellte diejenige vom 28.11.1985 dar, die bezüglich der Rentenversicherungsangaben nach seinen Angaben gefertigt wurde. Wäre er mit dieser Berechnung nicht einverstanden gewesen, hätte der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dieser Berechnung widersprechen müssen. Er kann nicht zunächst auf eine Berechnung verzichten und sich mit einer späteren einverstanden erklären und dann mangels Widerspruch zu der Berechnung wieder darauf zurückgreifen, dass die ursprüngliche Vereinbarung unklar gewesen sei. Dies widerspricht Treu und Glauben.

3. Nach alledem ergibt sich, dass die Vereinbarung vom 01.04.1985 so auszulegen ist, dass der Anspruch nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG so auszurechnen ist, als wenn der Kläger am 31.03.1985 ausgeschieden wäre. Dann ist entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG aber auch die gesamte Betriebszugehörigkeit bis zum 31.03.1985 und nicht erst diejenige ab dem 01.04.1973 zu beachten. Die am 28.11.1985 vorgenommene Berechnung zeigt, dass auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten davon ausging.

a) Allerdings wird vertreten, dass als weitere Voraussetzung bei einer Verschlechterung einer Versorgungszusage auch im Fall einer einzelvertraglichen Zustimmung eine gerichtliche Billigkeitskontrolle vorzunehmen sei, diese aber nur bei groben Verstößen gegen den Vertrauensschutz und die Verhältnismäßigkeit korrigierend eingreifen könne (Höfer, a. a. O., ART Rz. 459; siehe dazu auch Blomeyer/Otto, BetrAVG, Einl. Rz. 282). Das BAG hat offengelassen, ob auch bei einer einzelvertraglichen Zustimmung eine Billigkeitskontrolle durchzuführen ist und sich im konkreten Fall darauf beschränkt festzustellen, ob für einen Teilerlass sachliche Gründe vorlagen (BAG v. 14.08.1990 ­ 3 AZR 301/89 ­ a. a. O.). Diese Frage kann letztlich dahinstehen. Die Änderung der Versorgungszusage ist nicht unbillig. Der bisher in der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erworbene Besitzstand bleibt dem Kläger erhalten. Es bestand auch ein sachlicher Grund, die Versorgungsregelung zu ändern. Sie sollte nämlich an die neue Situation angepasst werden, nämlich an die Tatsache, dass der Kläger nicht mehr als außertariflicher Angestellter beschäftigt ist.

b) Bei der Berechnung des dem Kläger demnach für die Zeit vom 01.04.1973 bis zum 31.03.1985 zustehenden Ruhegeldanspruch ist zunächst zu beachten, dass das Ruhegeld nach dem Stand vom 31.03.1985 zu berechnen ist. Änderungen der Bemessungsgrundlagen sind wegen § 2 Abs. 5 BetrAVG, der die Berechnung des Teilanspruchs gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG erläutert, nicht mehr zu berücksichtigen (BAG v. 12.03.1981 AP Nr. 68 zu § 7 BetrAVG; BAG v. 17.04.1985 ­ 3 AZR 72/83 ­ AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen). Wendet man § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechend auf das Datum des Ausscheidens vom 31.03.1985 an, ergibt sich folgender Rechenweg:

aa) Der Teilanspruch berechnet sich danach aus dem möglichen Vollanspruch multipliziert mit dem Faktor m:n. Der mögliche Vollanspruch ist derjenige, welchen der Kläger ohne das vorherige Ausscheiden hätte erwerben können. Dieser ist nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu berechnen. Die Berechnung des Ruhegeldes richtet sich nach § 3 LO 1985. Für die Zeit vom 01.04.1973 bis zum 31.12.1984 ist jedoch die Übergangsregelung zur LO 1985 anzuwenden. Dies ergibt sich gemäß Nr. II. b. Ü-LO 1985. Danach ist anstelle von § 3 LO 1985 Nr. V Ü-LO 1985 anzuwenden, wenn der Angestellte vor dem 01.01.1985 weniger als 25 anrechnungsfähige Dienstjahre zurückgelegt hatte und nach dieser Regelung der Teilanspruch am 31.12.1984 zu bestimmen. Vor dem 01.01.1985 hatte der Kläger, der seit dem 01.04.1973 zur Leistungsordnung des Bochumer Verbandes angemeldet war, noch keine 25 anrechnungsfähigen Dienstjahre zurückgelegt. Der Teilanspruch nach dem 01.01.1985 war gemäß Nr. II. b. Ü-LO 1985 nach der LO 1985 zu berechnen. Es ist nicht ersichtlich, warum entgegen der Ansicht der Beklagten diese Übergangsregelungen keine Anwendung finden sollten.

bb) Für die Zeit bis zum 31.12.1984 ist nach Nr. V Abs. 2 Ü-LO 1985 zunächst der v. H.­Satz zu berechnen. Dabei ist zu beachten, dass gemäß Nr. V Abs. 4 Ü-LO 1985 jedes angefangene Dienstjahr, in dem der Angestellte angemeldet war, als volles Dienstjahr gilt. Vom 01.04.1973 bis zum 31.12.1984 ergeben sich damit zwölf Dienstjahre. Die ersten fünf waren mit 30 v. H., die weiteren sieben mit 5 v. H. zu bewerten, was insgesamt 65 v. H. ergibt. Gemäß Nr. V Abs. 2 Ü-LO 1985 ist dies mit dem Gruppenbetrag von DM 3.025,00 aus dem Jahre 1985 zu multiplizieren, was DM 1.966,25 ergibt.

cc) Dieser Betrag ermäßigt sich gemäss Nr. VI Abs. 1 Ü-LO 1985 um 65 v. H. der halben Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei ist auf die tatsächliche Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen. Auch hier ist wegen § 2 V BetrAVG auf den 1985 errechneten hälftigen Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung von DM 1.123,50 abzustellen. 65 v. H. von DM 1.123,50 ergeben DM 730,28. Es verbleibt damit ein Teilanspruch von DM 1.237,97 (DM 1.966,25 abzüglich DM 730,28).

dd) Dieser Betrag darf zusammen mit dem vollen, nicht von der Anrechnung ausgenommenen Teil der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung 77 v. H. der Dienstbezüge des Angestellten im Zeitpunkt der letzten Gruppenanpassung nicht übersteigen (Nr. VII Abs. 1 Ü-LO 1985). 65 v. H. des Betrages der gesetzlichen Rentenversicherung von DM 2.247,00 (vgl. Berechnungsbogen des Bochumer Verbandes vom 28.11.1985) betrugen DM 1.460,55. Addiert mit dem betrieblichen Ruhegehalt gibt dies DM 2.696,52. Der Betrag liegt DM10,72 über der Leistungsgrenze von DM 4.132,00 (vgl. wiederum vorgenannten Berechnungsbogen). DM 1.235,97 abzüglich DM 10,72 ergibt einen erreichbaren Teilbetrag von DM 1.225,25 für die Zeit bis Ende 1984.

ee) Für die Zeit ab 1985 ist mit der LO 1985 zu rechnen. Ohne sein vorheriges Ausscheiden im Sinne der getroffenen Abrede hätte der Kläger bis zum 01.10.1997 arbeiten können. Dann war er dienstunfähig. Gemäss § 3 IV LO 1985 hätte er weitere 35 v. H. erdienen können, nämlich für die Jahre 1985, 1986, 1987 je 5 v. H. und für die folgenden 10 Jahre von 1988 bis 1997 einschließlich je 2 v. H. Auch hierbei war zu beachten, dass jedes Jahr, in dem der Kläger angemeldet werden konnte, gemäss § 3 VI LO 1985 als volles Dienstjahr gilt. Das für den Kläger volle Ruhegehalt gemäss § 3 III lit. b LO 1985 betrug 1985 DM 1.810,00 (vgl. Berechnungsbogen vom 28.11.1985). 35 v. H. davon sind DM 633,50.

ff) Die Summe aus beiden Teilbeträgen beträgt damit DM 1.858,75. Dies ist der vom Kläger nach der LO 1985/Ü-LO 1985 ohne sein Ausscheiden i. S. der Abrede des Jahres 1985 erreichbare mögliche Vollanspruch. Dieser Anspruch ist in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem Faktor m:n zu multiplizieren. Bei der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit war dabei die Zeit vom 01.04.1967 bis zum 31.03.1985 zugrundezulegen, d. h. 216 Monate. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Februar 2008 wäre eine Betriebszugehörigkeit von 491 Monaten (01.04.1967 bis 19.02.2008) möglich gewesen. Der Quotient m:n beträgt damit 0,43992. Im Ergebnis beträgt der unverfallbare Anspruch damit DM 1.858,75 x 0,43992, d. h. DM 817,70 (vgl. auch Berechnungsbogen vom 28.11.1985).

gg) Eine weitere Quotierung war nicht vorzunehmen. Die Dienstunfähigkeit zum 01.10.1997 ist bereits dadurch berücksichtigt, dass bei der Berechnung des erreichbaren Vollanspruchs bedacht wurde, dass der Kläger nur bis zu diesem Datum hätte arbeiten können. Aus der obigen Berechnung ergibt sich jedoch, dass er in diesem Zeitpunkt bereits den Vollanspruch hätte erreichen können.

c) Dem gefundenen Ergebnis steht nicht das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.06.1998 ­ 6 Ca 761/98 ­ entgegen. In Rechtskraft erwachsen ist durch dieses Urteil nur der Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 6 BetrAVG. Der Umstand, dass die Auskunft für die gesamte Zeit bis zum 31.12.1996 auch für die Versorgungszusage nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes gemäss dem zitierten Urteil zu erteilen war, sagt nichts darüber aus, wie diese inhaltlich zu behandeln ist. Die Verurteilung in der ersten Stufe einer Stufenklage, d. h. zur Auskunft, schafft keine Rechtskraft für den Grund des Zahlungsanspruchs (BAG 23.11.1988 ­ 4 AZR 393/88 ­ AP Nr. 104 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG v. 03.06.1998 ­ 5 AZR 552/97 - EZA § 157 BGB Nr. 4).

4. Auch aus der Berechnung vom 13.11.1997 ergibt sich für den Kläger kein höherer Anspruch. Die Berechnung war nur vorläufig, und die Beklagte zahlte nur DM 783,00. Sie hat damit einen höheren Anspruch nicht anerkannt, der Kläger hat einen solchen auch nicht erwirkt.

5. Im Ergebnis stand dem Kläger somit seit dem 01.10.1997 monatlich ein Anspruch aus der Versorgungszusage nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in Höhe von DM 817,70 brutto zu. Diesen hat die Beklagte bisher nur mit monatlich DM 783,00 brutto erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Es verbleibt damit ein monatlicher Restbetrag von DM 34,70 brutto. Für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.09.1998, 12 Monate, hat der Kläger noch den ihm in dieser Instanz zuerkannten Anspruch. Ein weitergehender Anspruch steht ihm nicht zu.

II. Der Zinsanspruch auf den monatlichen Teilbetrag von DM 34,70 in Höhe von 4 % ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Gemäss § 14 LO 1985 ist der Ruhegeldbetrag jeweils am 01. eines Monats fällig, die Zeit mithin nach dem Kalender bestimmt.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugemessen und deshalb die Revision für beide Parteien zugelassen.

Ende der Entscheidung

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