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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.08.1998
Aktenzeichen: 11 Sa 713/98
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
KSchG § 1 Abs. 4
KSchG § 1 Abs. 5
1. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vor, hat der gekündigte Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse i. S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG für die Kündigung vorliegen (wie BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 - EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 5).

2. Die in § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG geregelte eingeschränkte Prüfungsmöglichkeit der richtigen Sozialauswahl bezieht sich im Rahmen des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppe der für eine Kündigung in Betracht kommenden Arbeitnehmer und auf die Sozialindikatoren sowie ihre Gewichtung (wie BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 - a. a. O.).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäfts-Nr.: 11 Sa 713/98

Verkündet am: 07.08.1998

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 07.08.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Focks und die ehrenamtliche Richterin Röckendorf für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.12.1997 - 6 Ca 4126/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die 44-jährige Klägerin, die gemeinsam mit ihrem berufstätigen Ehemann zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, war seit dem 20.11.1978 ununterbrochen bei der Beklagten, die Schlösser für die Automobilindustrie herstellt, als gewerbliche Arbeitnehmerin (Montiererin) beschäftigt. Unter Einreihung in die Lohngruppe 2 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und E- lektroindustrie Nordrhein-Westfalens erzielte die Klägerin nach ihrer Behauptung zuletzt eine monatliche Durchschnittsvergütung in Höhe von DM 4.500,--, während die Beklagte von einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von DM 3.600,-- ausgeht.

Die Beklagte beschäftigte bis Mitte 1997 noch ca. 600 Arbeitnehmer. In der Wirtschaftsausschußsitzung vom 21.05.1997 wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, daß der Fortbestand des Unternehmens nur bei durchgreifenden Personalanpassungs- und Restrukturierungsmaßnahmen gesichert sei. Unter dem 15.08.1997 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich wegen des Wegfalls bzw. der Reduzierung der in Abschnitt A I aufgeführten Produktionsbereiche, der Schließung der in Abschnitt II aufgeführten Bereiche und der in Abschnitt A III aufgezählten Umstrukturierungen. Ausweislich des Abschnitts B des Interessenausgleichs ist mit dem Serienauslauf der verschiedenen Produkte, der Schließung einzelner Bereiche und der Realisierung der Umstrukturierungen der in diesem Abschnitt im einzelnen aufgeführte Personalabbau erforderlich, um die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens wiederherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit mit den verbleibenden Arbeitsplätzen langfristig zu sichern. Nach Ziffer 13 des Abschnitts B des Interessenausgleichs betrifft der gesamte Personalabbau 217 Personen. Die hiervon betroffenen Arbeitnehmer/innen sind in Abschnitt C des Interessenausgleichs geordnet nach Bereich, Teilbereich, Kostenstelle, Personalnummer und Name im einzelnen aufgeführt. Die Klägerin ist im Bereich Produktion unter dem Teilbereich O.p-Türschloßmontage, Kostenstelle 383 erwähnt. In dem vorgenannten Teilbereich entfallen in den Kostenstellen 383 und 385 ausweislich des Abschnitts B Ziffer 1.16. insgesamt 24 Arbeitsplätze. Der ebenfalls am 15.08.1997 zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat abgeschlossenen Sozialplan sieht für die zu entlassenden Arbeitnehmer eine Abfindung vor, die die Beklagte im Falle der Klägerin mit DM 51.617,-- errechnet hat.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19.08.1997 ihren Betriebsrat angehört hatte, kündigte sie unter dem 27.08.1997 in Ausführung des Interessenausgleichs und des Sozialplans das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.03.1998. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Wuppertal am 11.09.1997 eingereichten und der Beklagten vier Tage später zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst nur die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht. Mit einem beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz vom 03.12.1997 hat die Klägerin für den Fall der Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung eine höhere, in diesem Schriftsatz näher berechnete Sozialplanabfindung verlangt. Die Klägerin hat zunächst bestritten, daß dringende betriebliche Gründe für die Kündigung vom 27.08.1997 vorhanden gewesen seien. In diesem Zusammenhang hat sie geltend gemacht:

Zeitnah zum Termin des Abschlusses des Interessenausgleichs und zum Kündigungsausspruch seien Frau R.Ro, Frau P.awell, Frau H.olthaus, Frau B.ene, Frau K.u-N.ur, Frau P.eg, Frau S.chwarni und Frau K.ahl neu eingestellt worden. Diese Damen befänden sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Des weiteren würden Frau K.Kili sowie Herr Y.ilm, obwohl sie im Interessenausgleich unter den zu entlassenden Personen aufgeführt seien und eine Kündigung erhalten hätten, weiterbeschäftigt. Schließlich würde bei der Beklagten mindestens eine neue Abteilung eingerichtet mit mindestens zwei Montagebändern für V.und Vo.ol. Eines der Bänder sei bereits eingerichtet und die Produktion hieran aufgenommen worden. Gerade in dieser neuen Abteilung würden neu eingestellte Arbeitnehmer beschäftigt.

Darüber hinaus hat die Klägerin die Sozialauswahl der Beklagten moniert und ausgeführt:

Frau P.ete, die - unstreitig - nicht gekündigt worden sei, übe eine Tätigkeit aus, die ihrer vergleichbar sei. Frau P.ete sei - unstreitig - erst 27 Jahre alt und noch keine 10 Jahre bei der Beklagten beschäftigt.

Letztlich wirft die Klägerin der Beklagten vor, sie habe die Abfindung nach den in dem Sozialplan vom 15.08.1997 getroffenen Regeln nicht richtig berechnet. Zum einen hätte die Beklagte, wie in ihrem - der Klägerin - Schriftsatz vom 03.12.1997 näher ausgeführt, gemäß Abschnitt II Ziff. 1 des Sozialplans von einem höheren Bruttomonatseinkommen, nämlich von DM 4.084,68 ausgehen und gemäß Abschnitt IV Ziffer 2 zwei seit Oktober 1997 auf ihrer Steuerkarte eingetragene Kinder mit jeweils DM 2.000,-- berücksichtigen müssen.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.08.1997 nicht beendet werden wird, sondern darüber hinaus zu unveränderten Konditionen fortbesteht.

Hilfsweise hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Sozialplanabfindung in Höhe von DM 63.079,74 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt:

Bei den von der Klägerin behaupteten Neueinstellungen könne es sich nur um Leihkräfte handeln, die vorübergehend für den Montagebereich zur Behebung eines personellen Engpasses eingesetzt worden seien. Ohne diese Leiharbeitnehmer/innen wäre sie nicht in der Lage gewesen, ihren Lieferverpflichtungen termingerecht nachzukommen. Die Sozialauswahl der von dem Personalabbau betroffenen Mitarbeiter/innen sei in ausführlicher Absprache mit dem Betriebsrat erfolgt. Dazu hätten die Betriebspartner zunächst unter Berücksichtigung der Qualifikation innerhalb der gleichen Lohn- und Gehaltsgruppe den vergleichbaren Kreis der Arbeitnehmer ausgewählt. Man habe die Arbeitnehmer/innen nicht in die soziale Auswahl einbezogen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse gelegen habe. Bei der abschließenden Abwägung der Betriebspartner seien die sozialen Belange, nämlich Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten berücksichtigt worden.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 17.12.1997 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Dringende betriebsbedingte Gründe für die streitbefangene Kündigung würden nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet, da dessen Voraussetzungen vorlägen. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung erschüttern könnten, habe die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Die von der Klägerin behauptete Neueinstellung von acht namentlich benannten Arbeitnehmer/innen habe nicht zur Folge, daß die Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung nicht habe davon ausgehen können und dürfen, der Arbeitsplatz der Klägerin werde zum 31.03.1998 ersatzlos wegfallen, zumal die Beklagte auf die Überbrückung krankheitsbedingter Ausfälle hingewiesen habe. Die Klägerin habe nicht behauptet, daß bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs und des Zugangs der streitbefangenen Kündigung festgestanden habe, daß zwei neue Montagebänder eingerichtet worden seien. Auch die angebliche Weiterbeschäftigung von zwei gekündigten Mitarbeitern lasse nicht den Rückschluß auf die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt des Interessenausgleichs und des Zugangs der streitbefangenen Kündigung zu. Von einer groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl i. S. von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG könne im Verhältnis zu Frau P.ete nicht ausgegangen werden. Bei Frau P.ete handele es sich um eine Arbeitnehmerin, die ebenso wie die Klägerin noch nicht ein Lebensalter erreicht habe, in dem nach menschlichem Ermessen kaum Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz bestehe. Zwar beständen im Bereich der Unterhaltspflichten deutliche Unterschiede zwischen der Klägerin und Frau P.Pete, wobei man aber nicht übersehen dürfe, daß bei der Bewertung der Unterhaltspflichten der mitverdienende Ehemann der Klägerin berücksichtigt werden müsse. Die von der Klägerin begehrte höhere Abfindung könne sie zur Zeit (d. h. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 17.12.1997) allein schon deshalb nicht verlangen, weil nach Abschnitt II Ziffer 4 Abs. 2 Satz 1 Abfindungen erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung fällig würden.

Gegen das ihr am 21.04.1998 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal hat die Klägerin mit einem beim Landesarbeitsgericht am 28.04.1998 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Klägerin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zuletzt noch geltend:

Es seien keine 24 Arbeitsplätze in ihrem Arbeitsbereich entfallen. Selbst wenn in den Kostenstellen 383 und 385 Arbeitsplätze entfallen" sein sollten, seien diese jedenfalls in anderen Abteilungen bzw. in anderen Kostenstellen neu geschaffen worden, weil zwei neue Bänder zur Fertigung von Türschlössern eingerichtet worden seien. Nach ihrem Kenntnisstand seien beide Bänder bereits im Juni 1997 in Betrieb genommen worden, wenn auch mit einigen Unterbrechungen, da zu Anfang die Produktion nicht richtig angelaufen sei. Die Inbetriebnahme völlig neuer Montagebänder könne nicht von heute auf morgen" entschieden und geplant werden, sondern müsse Monate vorher vorbereitet werden. Hieraus sei der zwingende Schluß zu ziehen, daß auch schon zum Zeitpunkt des Interessenausgleichs und insbesondere zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs diese neuen Bänder bereits projektiert worden seien. Spätestens seit August 1997 würden ständig und auch weiterhin mindestens 60 bis 65 Leiharbeiter beschäftigt werden, die insbesondere Montagearbeiten, wie sie selbst früher, verrichten würden. Diese Beschäftigung stehe nicht im Zusammenhang mit dem von der Beklagten behaupteten erhöhten Krankenstand". Obwohl die Beklagte selbst behauptet habe, daß der Krankenstand im April 1998 auf ein normales Maß zurückgegangen sei, würden nach wie vor mindestens 60 bis 65 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der durchgängige Einsatz von mindestens 60 bis 65 Leiharbeitnehmern sei mehrfach vom Betriebsrat kritisiert worden. Frau KKili sei jedenfalls noch bis Ende März 1998 beschäftigt worden. Bereits erstinstanzlich habe sie vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß Sozialauswahlkriterien bei der Zusammenstellung der Namensliste im Interessenausgleich weder seitens der Beklagten noch seitens ihres Betriebsrats berücksichtigt worden seien. In jedem Fall hätte eine getroffene Sozialauswahl zu ihren Gunsten und damit zu Lasten von Frau P.ete ausgehen müssen. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Interessenausgleichs bzw. des Ausspruchs der streitbefangenen Kündigung sei Frau P.ete mit genau denselben Arbeiten ausschließlich befaßt gewesen, wie sie, nämlich mit Montagearbeiten. Das gelte auch noch bis zum 31.03.1998. Es könne sein, daß das eine oder andere Mal Frau P.ete für den Vorarbeiter H.eitmanHilfestellung bei bestimmten Aufgaben geleistet habe. Dies habe sie allerdings genauso und im selben Umfang getan. Die Abweisung ihres Hilfsantrages sei jedenfalls heute nicht mehr haltbar, da die von ihr begehrte höhere Sozialplanabfindung jedenfalls zum 31.03.1998, dem von der Beklagten vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses, fällig geworden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.12.1997, zugestellt am 21.04.1998, Az.: 6 Ca 4126/97 v , abzuändern und festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.08.1997, Zugang 29.08.1997, am 31.03.1998 seine Beendigung gefunden hat.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Sozialplanabfindung in Höhe von DM 63.079,74 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus:

Die im Interessenausgleich vom 15.08.1997 vorgesehenen Teilschließungen von Abteilungen und Umstrukturierungen seien umgesetzt worden. Dies gelte insbesondere auch für den Arbeitsbereich der Klägerin, nämlich die Türschloßmontage. Seit Abschluß des Interessenausgleichs habe es im gesamten Produktionsbereich keine Einstellung von neuen Mitarbeitern gegeben. Es seien lediglich Leiharbeitnehmer eingestellt worden, darunter auch die von der Klägerin erstinstanzlich angeführten acht Arbeitnehmer/innen. Grund hierfür sei, daß nach Bekanntwerden des Interessenausgleichs der Krankenstand in der Fertigung erheblich angestiegen sei. Die Notwendigkeit, den daraus resultierenden Personalengpaß zu überbrücken werde deutlich, wenn man sähe, daß der Krankenstand im Juli und August 1997 2,7 % bzw. 3,6 % betragen habe, er dann aber in den Monaten September bis Dezember 1997 auf 11,1 % bzw. 11,5 % bzw. 9,7 % bzw. 12,8 % und von Januar bis März 1998 auf 10 % bzw. 16,2 % angestiegen sei. Mit dem Auslaufen der nach dem Interessenausgleich vorgesehenen Betriebsänderungen am 31.03.1998 sei der Krankenstand im April 1998 auf ein normales Maß (4,6 %) zurückgegangen. Ende September 1997 sei mit der Errichtung eines Montagebandes für insgesamt 15 Arbeitnehmer im Hinblick auf einen neuen Auftrag, nämlich die Fertigung V.-Konzerngriff", begonnen worden. Eine Neueinstellung sei in diesem Zusammenhang nicht geschehen. Allerdings habe sie sich aufgrund des geschilderten hohen Krankenstandes mit Leihkräften behelfen müssen. Das zweite Montageband laufe ab Juni 1998 für die Produktion eines Griffes für den Kunden Vo.ol an. Hierfür kämen zur Zeit drei Arbeitnehmer zum Einsatz, die jedoch nicht neu eingestellt worden seien. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs habe lediglich die Hoffnung bestanden, die vorgenannten Aufträge in ihrem Betrieb in H.eiligenha fertigen zu können. Allerdings sei der Bereich Türschloß, in dem die Klägerin beschäftigt worden sei, nicht von den zwei neuen Montagebändern betroffen. Die Mitarbeiterin K.Kili sei zum 31.10.1997 entlassen worden, während Herr Y.ilm als Beischließer und Anlagenführer von seiner Aufgabenstellung her mit der Klägerin nicht vergleichbar sei. Aufgrund seiner besonderen Kenntnisse sei es möglich gewesen, ihm eine andere Aufgabe zuzuweisen und somit seine Entlassung zu vermeiden.

Zur sozialen Auswahl trägt die Beklagte vor:

Die Betriebspartner seien sich bei Abschluß des Interessenausgleichs darüber einig gewesen, daß die in einzelnen Fertigungsbereichen von Mitarbeitern erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Bildung der Gruppen der vergleichbaren Arbeitnehmer entscheidend seien, wobei auch eine ausgewogene Personalstruktur zu berücksichtigen gewesen sei. Sie habe aufgrund der im Interessenausgleich festgelegten Richtlinien, aber auch unter Beachtung der im Kündigungsschutzgesetz aufgeführten Auswahlkriterien die Namensliste erstellt und dem Betriebsrat zugeleitet. Entsprechend den Vorstellungen des Betriebsrates, dem eine Liste mit den Sozialdaten aller Arbeitnehmer vorgelegen habe, sei es dann in mehreren Fällen zu Abänderungen gekommen. Diese abgestimmte Liste sei vom Betriebsrat mit der Unterzeichnung des Interessenausgleichs am 15.08.1997 akzeptiert worden. Die Klägerin könne von der Aufgabenstellung her Frau P.eternicht ersetzen. Diese verrichte zwar ebenfalls Montagearbeiten, komme aber auch bei der Bestückung und Behebung von Störungen sowie bei Umrüsten zum Einsatz. Sie habe des weiteren - zum Teil auch per EDV - Aufzeichnungen über Laufzeiten, Kennziffern für die Produktivität und Messungen vorzunehmen. Ferner habe sie die Fertigungszahlen, die Maschinenauslastung und die Gutstücke zu erfassen.

Zum Hilfsantrag weist die Beklagte in erster Linie darauf hin, daß nach Abschnitt II Ziffer 4 Abs. 2 Satz 2 des Sozialplans Mitarbeiter, die eine Kündigungsschutzklage erhoben hätten, die ihnen nach dem Sozialplan zustehenden Leistungen erst erhalten würden, wenn das Kündigungsschutzverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststehe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und zugleich begründet worden (vgl. §§ 518 Abs. 1, Abs. 2, 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

B.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Entscheidung des Arbeitsgerichts tritt die erkennende Kammer sowohl im Ergebnis wie auch weitgehend in der Begründung bei.

I. Zunächst ist festzustellen, daß die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.03.1998 durch die Kündigung der Beklagten vom 27.08.1997 sein Ende gefunden hat. Denn diese Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt und deshalb nicht gem. § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam.

1. Gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung u. a. dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Trifft der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung, eine bestimmte Abteilung seines Betriebes zu schließen, ist diese Unternehmerentscheidung selbst zwar nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (BAG v. 24.04.1997 - 2 AZR 352/96 - EzA § 2 KSchG Nr. 26; BAG v. 18.12.1997 - 2 AZR 709/96 - EzA § 2 KSchG Nr. 28). Vom Gericht voll nachzuprüfen ist aber, ob durch die innerbetriebliche Umsetzung dieser Unternehmerentscheidung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist (BAG v. 29.03.1990 - 2 AZR 369/89 - EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 29; BAG v. 26.06.1997 - 2 AZR 494/96 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 93).

a) Davon ist das Arbeitsgericht vorliegend im Hinblick auf die Neuregelung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG aufgrund des arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1476), das nach seinem Artikel 13 am 01.01.1996 in Kraft getreten ist, ausgegangen. Für die hier zu beurteilende ordentliche Kündigung vom 27.08.1997 gilt somit § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, daß die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. des Absatzes 2 bedingt ist, wenn bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind.

b) Im Streitfall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG erfüllt. Der Umfang des Personalabbaus stellt unter Berücksichtigung der Staffel in § 17 KSchG eine Betriebsänderung i. S. von § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG dar, derentwegen ein Interessenausgleich zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat nach § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG abgeschlossen wurde und in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden sollte, darunter u. a. die Klägerin, namentlich bezeichnet wurden.

c) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG mußte die Klägerin darlegen, daß eine Beschäftigungsmöglichkeit für sie nicht weggefallen sei. Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung führt gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG über § 495 ZPO zur Anwendung des § 292 ZPO. Stellt danach das Gesetz (§ 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG) für das Vorhandensein einer Tatsache - hier die Betriebsbedingtheit der Kündigung - eine Vermutung auf, ist der Beweis des Gegenteils zulässig. Dieser Beweis des Gegenteils ist seiner Natur nach Hauptbeweis, also erst dann geführt, wenn die Unwahrheit der vermuteten Tatsache voll bewiesen ist, aus der sich ergibt, daß der vermutete Rechtszustand - vorliegend die Betriebsbedingtheit der Kündigung - nicht oder anders besteht. Ein Anscheinsbeweis (sog. prima-facie-Beweis) reicht demnach nicht aus. Dabei folgt die Darlegungslast allgemeinen Regeln, d. h. grundsätzlich der Beweislast. Es ist also ein substantiierter Tatsachenvortrag unter Beweis zu stellen, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt, andernfalls liegt der Versuch eines unzulässigen Ausforschungsbeweises vor (BVerfG v. 03.06.1991 - 2 BvR 511/89 - NJW 1992, 224, 226; BGH v. 07.06.1990 - II ZR 216/89 - NJW 1990, 2125; MünchKomm ZPO - Prütting, 1. Aufl. 1992, § 292 Rz. 18; Zöller/Greger, ZPO; 20. Aufl. 1997, Vor § 284 Rz. 4, 5). Dementsprechend folgert die einschlägige Literatur zu § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG (z. B. Ascheid, RdA 1997, 333, 343; Fischermeier, NZA 1997, 1089, 1096; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl. 1997, § 1 Rz. 484 i; Moll, MDR 1997, 1039; Preis, NJW 1996, 3369, 3372; Schiefer, NZA 1997, 915, 916), der das BAG in seinem grundlegenden Urteil vom 07.05.1998 (- 2 AZR 536/97 - demnächst § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 5) gefolgt ist und der sich die erkennende Kammer anschließt, aus der vom Gesetz fraglos vorgenommenen Umkehr der Beweislast ebenfalls eine Umkehr der Darlegungslast. Dieses Ergebnis entspricht auch der Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 1 b (BT-Drucks. 13/4612, S. 9 unter A I 3), wonach der Arbeitnehmer die vermutete Betriebsbedingtheit schlüssig und begründet widerlegen" muß, und enthält damit eine Abweichung von der allgemeinen Beweislastregel des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG. Das bedeutet: Der Arbeitgeber braucht zur Rechtfertigung der Kündigung keine weiteren Tatsachen vorzutragen. Es ist vielmehr Sache des Arbeitnehmers, durch substantiierten Tatsachenvortrag darzulegen und im Streitfall zu beweisen, daß keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen (BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 - a. a. O. ).

d) Die Klägerin hat im Streitfall bereits nicht substantiiert dargelegt, daß die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

aa) Zunächst reicht das bloße Bestreiten der Klägerin, was die Behauptung der Beklagten, im Interessenausgleich vom 15.08.1997 vorgesehenen Teilschließungen von Abteilungen und Umstrukturierungen seien umgesetzt worden, nicht zur Widerlegung der in § 292 ZPO normierten Vermutung aus. Soweit die Klägerin geltend macht, selbst wenn in den Kostenstellen 383 und 385 Arbeitsplätze entfallen" seien sollten, seien diese in anderen Abteilungen bzw. in anderen Kostenstellen neu geschaffen worden, handelt es sich um ein allgemein gehaltenes und deshalb unsubstantiiertes Vorbringen. Der Verweis auf die zwei neuen Montagebänder verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Hier hat die Klägerin lediglich von ihrem Kenntnisstand berichtet, wonach beide Bänder bereits im Juni 1997, wenn auch - wegen Anfangsschwierigkeiten - mit einigen Unterbrechungen in Betrieb genommen worden seien. Hiergegen ist zu sagen, daß die Klägerin selbst einräumt, daß die von ihr für Juni 1997 datierte Einrichtung der beiden neuen Bänder nicht ordnungsgemäß lief, also die u. U. benötigte Arbeitnehmerzahl und die damit etwa verbundene Umsetzung in anderen Bereichen beschäftigter Arbeitnehmer überhaupt noch nicht feststand. Zudem hat die Klägerin keinen Beweis für den von ihr behaupteten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme an den beiden neuen Bändern angetreten. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es dürfe wohl feststehen, daß die Inbetriebnahme völlig neuer Montagebänder nicht von heute auf morgen" entschieden und geplant werde, weshalb sie insbesondere schon zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs projektiert gewesen seien und deshalb eine anderweitige Beschäftigung geboten hätten, ist der Klägerin entgegenzuhalten, daß sie sich in einer Vermutung ergeht, die durch keinerlei von ihr vorgetragene konkrete Tatsachen gestützt wird.

bb) Weiterhin hat die Klägerin auch nicht durch die Behauptung, daß spätestens seit August 1997 ständig und auch weiterhin mindestens 60 bis 65 Leiharbeiter beschäftigt würden, die insbesondere Montagearbeiten, wie sie selbst, verrichten würden, dargelegt, daß die streitbefangene Kündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Klägerin erstinstanzlich noch die Behauptung aufgestellt hatte, daß die Beklagte zeitnah zum Abschluß des Interessenausgleichs und zu der Kündigung vom 27.08.1997 neue Arbeitskräfte als eigene Arbeitnehmer eingestellt habe. Diesen Vortrag hat sie in zweiter Instanz fallengelassen, wie insbesondere auch der Umstand zeigt, daß Frau H.olthaus, die sie noch erstinstanzlich als eigene neue Mitarbeiterin der Beklagten bezeichnet hatte, nunmehr als Leiharbeitnehmerin noch am Tag der letzten mündlichen Verhandlung, am 07.08.1998, bei der Beklagten tätig sei. Abgesehen davon, daß die Klägerin bis auf Frau H.olthaus - dies allerdings erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.08.1998 und damit gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ArbGG für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht mehr zu berücksichtigen - niemanden namentlich benannt hat, der noch nach dem 31.03.1998 als Leiharbeitnehmer dieselbe Tätigkeit wie sie bei der Beklagten ausübte, wäre für die Entscheidung dieses Rechtsstreits allein relevant gewesen, ob bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitbefangenen Kündigung, auf den es für ihre Wirksamkeit allein ankommt (BAG v. 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - EzA § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1; BAG v. 06.08.1997 - 7 AZR 557/96 - EzA § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch Nr. 2; BAG v. 04.12.1997 - 2 AZR 140/97 - EzA § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch Nr. 3), feststand, daß die Beklagte auch noch nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.1998 Bedarf an Leiharbeitnehmern wegen des von ihr behaupteten erhöhten Krankenstandes nach Abschluß des Interessenausgleichs hatte. Hierfür hat die Klägerin jedoch keinerlei konkrete und damit nachprüfbare Tatsachen vorgetragen.

cc) Unerheblich ist für den nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermuteten Wegfall eines Beschäftigungsbedürfnisses der Klägerin nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.1998, ob die Mitarbeiterin K.Kil, obwohl sie in der Namensliste des Interessenausgleichs aufgeführt ist, nicht, wie die Beklagte behauptet hat, am 31.10.1997 entlassen worden ist, sondern, so die Klägerin, jedenfalls noch bis Ende März 1998 beschäftigt war. Sie hat damit nicht substantiiert behauptet, daß Bedarf für die von Frau K.il verrichtete Tätigkeit, die der ihren entsprach, auch noch ab dem 01.04.1998 bestand.

2. Die Kündigung ist auch nicht etwa gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG wegen fehlerhafter Auswahl sozial ungerechtfertigt.

a) Darlegungs- und beweispflichtig für Tatsachen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erscheinen lassen, ist gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG der gekündigte Arbeitnehmer. Die Klägerin hätte deshalb substantiiert vortragen müssen, welche vergleichbare Arbeitnehmer/innen an ihrer Stelle hätte gekündigt werden sollen. Dies hat die Klägerin jedoch unterlassen.

b) Zunächst hat die Klägerin bereits erstinstanzlich allgemein geltend gemacht, daß die Beklagte keine Sozialauswahl vorgenommen habe, vielmehr dem Betriebsrat eine willkürlich und ohne Beachtung von Sozialkriterien zusammengestellte Namensliste vorgelegt habe. Die Klägerin hat damit nicht erkennbar gemacht, zunächst möge der Arbeitgeber die von ihm für maßgeblich gehaltenen Gründe für die Sozialauswahl entsprechend seiner Auskunftspflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. KSchG nennen (vgl. BAG v. 18.10.1984 - 2 AZR 61/83 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 33; BAG v. 08.08.1985 - EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 21; BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 - a. a. O.).

c) Namentlich als aus ihrer Sicht vergleichbare Arbeitnehmerin, die an ihrer Stelle hätte gekündigt werden sollen, hat die Klägerin allein Frau P.Peter benannt.

aa) Nach der Neuregelung des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG kann die Sozialauswahl bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Diese Beschränkung der Prüfungsmöglichkeit bezieht sich nicht nur auf die Sozialindikatoren und deren Gewichtung, sondern auch, wie das BAG in seinem grundlegenden Urteil vom 07.05.1998 (- 2 AZR 536/97 - a. a. O. ) näher begründet hat, auch auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppe, die letztlich Bestandteil der Sozialauswahl ist. Dem Sachvortrag der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, ob und inwieweit der Beklagten bei der Herausnahme von Frau P.ete aus dem auswahlrelevanten Personenkreis ein grober Fehler unterlaufen sein soll.

bb) Eine Auswahl kann nur zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern erfolgen. Vergleichbarkeit bedeutet Austauschbarkeit in Ausübung des Direktionsrechts (BAG v. 29.03.1990 - 2 AZR 369/89 - a. a. O.; BAG v. 06.11.1997 - 2 AZR 94/97 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 96).

cc) Hiervon kann im Streitfall, legt man den eingeschränkten Prüfungsmaßstab des § 1 Abs. 4 Satz 1 KSchG zugrunde, n icht die Rede sein. Die Beklagte hat substantiiert in zweiter Instanz vorgetragen, welche Aufgaben Frau P.ete neben den auch von der Klägerin verrichteten Montagearbeiten erledigt. Dem ist die Klägerin, obwohl ihr nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG die Darlegungs- und Beweislast obliegt, nicht mit substantiiertem Sachvortrag entgegengetreten. Zwar hat sie darauf hingewiesen, daß Frau P.ete, genau wie sie, bis zum 31.03.1998 Montagearbeiten ausgeführt habe. Was die übrigen Tätigkeiten von Frau P.ete, wie sie die Beklagte geschildert hat, betrifft, hat sie jedoch lediglich pauschal vorgetragen, es könne sein, daß das eine oder andere Mal" Frau P.ete für den Vorarbeiter H.eitma Hilfestellung bei bestimmten Aufgaben" geleistet habe, was sie allerdings genauso und im selben Umfang" getan habe. Ebenso allgemein gehalten hat sie durch ihren Prozeßbevollmächtigten im Termin vom 07.08.1998 behauptet, einen Teil der von der Beklagten genannten anderen Aufgaben von Frau P.eterhabe auch sie verrichtet. Danach kann von einer durch nichts gerechtfertigten, d. h. groben Fehleinschätzung der Beklagten, die Klägerin und Frau P.ete nicht für austauschbar zu halten, nicht ausgegangen werden. Beide Arbeitnehmerinnen schulden nicht deckungsgleiche Arbeitsleistungen, die durch bloße Ausübung des Direktionsrechts der einen oder anderen zugewiesen werden könnten.

II.

Die von der Klägerin begehrte Abfindung in Höhe von DM 63.079,74 kann von ihr auch in zweiter Instanz bereits wegen fehlender Fälligkeit zur Zeit nicht verlangt werden.

Nach Abschnitt II Ziff. 4 Abs. 2 Satz 2 des Sozialplans vom 15.08.1997 können Mitarbeiter, die, wie die Klägerin, eine Kündigungsschutzklage erhoben haben, die ihnen nach dem Sozialplan zustehenden Leistungen erst erhalten, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und feststeht, daß das Arbeitsverhältnis beendet ist. Eine solche Sozialplanregelung, die die Fälligkeit der Abfindung auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Kündigungsschutzprozesses hinausschiebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. nur BAG v. 20.06.1985 - 2 AZR 427/84 - EzA § 4 KSchG Ausgleichsquittung Nr. 1). Rechtskräftig abgeschlossen ist aber der Kündigungsschutzprozeß der Klägerin zur Zeit nicht, da sie ausweislich der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung gegen dieses Urteil, durch das ihre Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Kündigungsschutzklage zurückgewiesen worden ist, noch das Rechtsmittel der Revision einlegen kann.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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