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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 12 (11) Sa 40/03
Rechtsgebiete: BAT-KF


Vorschriften:

BAT-KF SR 2 a
1. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung (Urteil vom 20.03.2002, 4 AZR 101/01, AP Nr. 53 zu Art. 140 GG) ist der BAT-KF kein Tarifvertrag, sondern bedarf wie andere kirchliche Arbeitsvertragsregelungen der vertraglichen Transformation. Nichts Gegenteiliges folgt aus einer vereinzelt anderen Diktion, solange für die diese weder in dem BAG-Urteil selbst noch mit Sätzen aus einem arbeitsrechtlichen Handbuch eine Begründung gegeben wird (Klarstellung zu BAG, Urteil vom 28.04.1998, 9 AZR 314/97, AP Nr. 7 zu § 3 BUrlG).

2. Der Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung nach einer bestimmten Stufe gemäß Nr. 6 B Abs. 2 lit. a SR 2a BAT-KF setzt voraus, dass entweder eine Nebenabrede gemäß Abs. 5 über die Zuweisung dieser Stufe getroffen wurde oder - fehlt es an einer Nebenabrede - die geleisteten Bereitschaftsdienste die nach dieser Stufe vorausgesetzte Arbeitsleistung beinhalteten (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.1990, 6 AZR 386/88, AP Nr. 17 zu § 17 BAT).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am: 19.03.2003

Geschäftsnummer: 12 (11) Sa 40/03

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Müller-Kurth und den ehrenamtlichen Richter Schwarz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 04.12.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Bereitschaftsdienstvergütung.

Die Klägerin trat gemäß Arbeitsvertrag vom 02.01.1974 als Laborhelferin in die Dienste der Beklagten. Am 16.07.1984 trafen die Parteien eine schriftlichen Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, in der u.a. die Vergütung des Bereitschaftsdienstes nach "Stufe D" (Nr. 6 B Abs. 2 SR 2 a BAT-KF) festgelegt wurde.

Am 30.01.2001 hielt die Personalleiterin der Beklagten mit den - ebenfalls Bereitschaftsdienst leistenden - Kolleginnen der Klägerin eine Besprechung über kostensenkende Maßnahmen im Labor ab und forderte sie auf, zum Zeichen ihrer Zustimmung, dass der Bereitschaftsdienst ab Januar 2001 nach Stufe C (65 %) anstatt nach Stufe D (80 %) vergütet werde, eine "Einverständniserklärung" zu unterzeichnen. Auf das Schreiben der Beklagten vom 30.01.2001 (Bl. 11 d.A.) und die auf denselben Tag datierte "Einverständniserklärung" (Bl. 9 d.A.) wird verwiesen. Zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnete auch die Klägerin die "Einverständniserklärung", die ihre Kolleginnen bereits unterzeichnet hatten. Danach würde das Schriftstück an die Personalleitung zurückgegeben.

In der Folgezeit zahlte die Beklagte der Klägerin und ihren Kolleginnen, die ihrerseits anweisungsgemäß die Tätigkeiten während des Bereitschaftsdienstes im Zeitraum vom 01.02.2001 bis 31.07.2001 aufzeichneten, Bereitschaftsdienstvergütung nach Stufe C.

Mit Schreiben vom 24.07.2002 an die Mitarbeiterinnen des Zentrallabors wies die Beklagte die Aufzeichnungen als unzulänglich zurück und forderte neue Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis 31.01.2003 an. Nach diesen erstellten Aufzeichnungen fallen zu 37,85 % Arbeitsleistungen im Bereitschaftsdienst an.

Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2002 hatte die Klägerin die Anfechtung ihrer "Einverständniserklärung" erklärt und die Beklagte zur Nachzahlung der Vergütungsdifferenz zwischen Stufe C und Stufe D aufgefordert. Im Oktober 2002 hat sie vor dem Arbeitsgericht Klage auf Zahlung (Euro 2.836,96 für die Zeit von März 2001 bis Juli 2002) und auf Feststellung des künftig mit 80 % (Stufe D) zu vergütenden Bereitschaftsdienstes erhoben.

Durch Urteil vom 04.12.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Klägerin das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an.

Die Klägerin hält die Anfechtung der "Einverständniserklärung" für wirksam. Weiter macht sie geltend, dass die Mitarbeiterinnen des Zentrallabors die "Einverständniserklärung" nur wegen der Zusicherung, dass - falls die Aufzeichnungen (Februar bis Juli 2001) eine Belastung nach Stufe D ergäben - die Vergütungsdifferenz nachgezahlt werde, unterzeichnet hätten; die Aufzeichnungen hätten, von der Personalleiterin der Beklagten später bestätigt, das Vorliegen einer Arbeitsbelastung nach Stufe D ergeben.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie behauptet, dass die Aufzeichnungen für den Zeitraum Februar bis Juli 2001 eine Arbeitsbelastung unter 40 % während des Bereitschaftsdienstes ergäben.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Zahlungsklage wie auch die Feststellungsklage unbegründet sind. Die Kammer folgt den Gründen des erstinstanzlichen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Zur Klarstellung und im Hinblick auf die Angriffe der Berufung ist das Folgende anzumerken.

1. Der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung des Bereitschaftsdienstes ergibt sich nicht unmittelbar aus Nr. 6 B Abs. 2 SR 2 a BAT-KF.

Der BAT-KF ist kein Tarifvertrag. Seinen Vorschriften fehlt daher die unmittelbare und zwingende Wirkung, die tariflichen Rechtsnormen nach § 4 TVG zukommt (BAG, Urteil vom 20.03.2002, 4 AZR 101/01, AP Nr. 53 zu Art. 140 GG, Urteil vom 06.11.1996, 10 AZR 287/96, AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV, Urteil vom 06.12.1990, 6 AZR 159/89, AP Nr. 12 zu §2 BeschFG 1985). Soweit das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28.04.1998, 9 AZR 314/97, AP Nr. 7 zu § 3 BUrIG) im Zusammenhang mit dem BAT-KF von "Tarifvertragsparteien", "Tarifvertrag" und "Tarifregelung" spricht, wird weder im Urteil selbst noch mit Sätzen aus einem arbeitsrechtlichen Handbuch für diese Diktion eine Begründung gegeben. Die Begriffe werden offenbar untechnisch und in Ansehung des Umstandes verwendet, dass im kirchlichen Bereich der BAT-KF üblicherweise als Tarifvertrag bezeichnet wird und seine Bestimmungen praktisch aus dem BAT übernommen sind und entsprechend diesem Tarifwerk angewendet werden (vgl. BAG, Beschluss vom 05.01.1989, 4 AZN 629/88, AP Nr. 37 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).

Kann daher der BAT-KF nicht kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit i. S. v. § 3 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, geht - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - der Hinweis der Klägerin auf das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG ins Leere.

2. Der Vergütungsanspruch folgt nicht aus dem Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) i.V.m. Nr. 6 B Abs. 2 SR 2 a BAT-KF.

Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen wie der BAT-KF bedürfen der vertraglichen Transformation. Eine solche Transformation ist unstreitig erfolgt: Die Parteien haben für ihr Arbeitsverhältnis die Anwendung der Bestimmungen des BAT-KF individualrechtlich vereinbart. Die Inbezugnahme umfasst die Anlage 2 a "Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen" (SR 2 a BAT-KF)

Der Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung nach Stufe D (Nr. 6 B Abs. 2 lit. a der SR 2 a BAT-KF) setzt voraus, dass (1) entweder eine Nebenabrede gemäß Abs. 5 über die Zuweisung der Stufe D getroffen wurde oder (2), wenn es an einer Nebenabrede fehlt, die geleisteten Bereitschaftsdienste die nach Stufe D vorausgesetzte Arbeitsleistung beinhalteten (BAG, Urteil vom 15.02.1990, 6 AZR 385/88, AP Nr. 17 zu § 17 BAT).

Die Parteien trafen zwar am 16.07.1984 eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, in der sie u.a. die Vergütung des Bereitschaftsdienstes nach Stufe D vorsahen. Mit der Schriftform wahrten sie auch das Formerfordernis nach § 4 Abs. 2 BAT-KF, so dass im Streitfall nicht geklärt zu werden braucht, ob eine Nebenabrede formlos kraft betrieblicher Übung wirksam zustande gekommen kann (so - für den kirchlichen Bereich - BAG, Urteil vom 26.05.1993, 4 AZR 130/93, AP Nr. 3 zu § 12 AVR Diakonisches Werk, Urteil vom 28.10.1987, 5 AZR 518/85, AP Nr. 1 zu 7 AVR Caritasverband; anders - für den Geltungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes - BAG, Urteil vom 18.09.2002, 1 AZR 477/01, AP Nr. 59 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, BAG, Urteil vom 22.06.1988, 5 AZR 418/87, n.v.; vgl. Kammer-Urteil vom 27.11.2002, 12 Sa 1071/02, n.v.). Die Parteien hoben jedoch durch die "Einverständniserklärung vom 30.01.2001" die Nebenabrede vom 16.07.1984 auf und ersetzten sie durch die Vereinbarung, dass ab Januar 2001 Bereitschaftsdienst nach Stufe C zu vergüten sei. Mit der vorformulierten "Einverständniserklärung" und ebenso mit dem Schreiben vom 30.01.2001 trug die Beklagte unmissverständlich und eindeutig den Mitarbeiterinnen des Zentrallabors eine Änderung ihres Arbeitsvertrages hinsichtlich der Bereitschaftsdienstvergütung (ab Januar 2001 Stufe C statt Stufe D) an. Durch die Unterzeichnung der "Einverständniserklärung" nahmen die Mitarbeiterinnen und also auch die Klägerin die ihnen angetragene Vertragsänderung an. Damit war eine (neue) Nebenabrede gemäß Abs. 5 der Nr. 6 B SR 2 a BAT-KF über die Zuweisung der Stufe C getroffen worden. Diesem Befund steht nicht entgegen, dass die neue Stufenzuweisung nicht explizit als "Nebenabrede" bezeichnet wurde. Maßgebend ist allein, dass die Parteien nach ihrem erkennbaren und übereinstimmenden Willen die Stufenzuweisung zum Bestandteil des Arbeitsvertrages machten und diese nach der Systematik des § 4 BAT-KF nicht die Hauptpflichten, sondern die Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses betrifft.

Die Nebenabrede ist auch nicht gemäß § 126 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BAT-KF unwirksam. Die Parteien können den für eine Vertragsänderung vorgesehenen Schriftformzwang jederzeit aufheben. Das kann auch stillschweigend geschehen und ist sogar möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer formlosen Abrede an Schriftformerfordernisse nicht gedacht haben (BAG, Urteil vom 28.10.1987, a.a.O., Urteil vom 26.05.1993, a.a.O.). Im Streitfall haben die Parteien das Erfordernis, dass dieselbe Urkunde von beiden Seiten zu unterschreiben ist, dadurch konkludent aufgehoben, dass sie die Maßgeblichkeit der neuen Stufenzuweisung übereinstimmend und definitiv wollten. Ihren Vertragswillen manifestierten sie zudem in beweiskräftigen Urkunden, die Beklagte in der von ihr vorformulierten "Einverständniserklärung" und ihrem (unterzeichneten) Schreiben vom 30.01.2001, die Klägerin und ihre Kolleginnen mit der Unterzeichnung der "Einverständniserklärung". Schließlich nahmen die Klägerin und ihre Kolleginnen die Vergütung des Bereitschaftsdienstes nach Stufe C etwa 14 Jahre widerspruchslos hin.

Die Klägerin unterzeichnete die Erklärung, ohne gegenüber der Beklagten etwa den Vorbehalt zu erklären, dass sie abhängig vom Ergebnis der Aufzeichnungen mit der Nachzahlung der Stufe D rechnet (vgl. § 116 Satz 1 BGB). Soweit sie entsprechende Zusagen der Personalleiterin behauptet, lässt sie es in ihrem Vortrag an einem brauchbaren Tatsachenkern fehlen. Abgesehen davon, das die "Einverständniserklärung" die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, spricht gerade die von der Beklagten angegebene Begründung, das hauseigene Labor nur bei dauerhafter Reduzierung der Laborkosten beizubehalten, gegen eine rechtsverbindliche Zusage, nach dem Ergebnis der Aufzeichnungen zur Vergütung der Bereitschaftsdienste nach Stufe D zurückzukehren. Die Erstellung von Aufzeichnungen im Zeitraum Februar bis Juli 2001 gab der Klägerin und ihren Kolleginnen nicht mehr als die rechtlich ungesicherte Exspektanz, dass - bei für sie positivem Resultat - wieder eine Nebenabrede über Stufe D getroffen werden würde. Indessen ist - wie schon das Arbeitsgericht zutreffend herausgestellt hat - nicht ersichtlich, dass die Aufzeichnungen eine Arbeitsbelastung von mehr als 40 % ergeben. Der gegenteilige Vortrag der Klägerin ist auch im Berufungsverfahren unsubstantiiert geblieben. Somit läuft der von ihr angebotene Zeugen- und Sachverständigenbeweis auf die Einholung eines zivilprozessual unzulässigen Ausforschungsbeweises hinaus.

Des weiteren hat das Arbeitsgericht mit Recht die Irrtumsanfechtung zurückgewiesen. An seiner Feststellung, dass der Klägerin der Inhalt ihrer Einverständniserklärung durchaus bewusst gewesen sei, gibt es nichts zu erinnern. Dies hat die nochmalige Befragung der Klägerin durch die Kammer ergeben. Danach hat sich der gegenteilige Vortrag in der Berufungsbegründung (dort Seite 3 f.) als unwahr herausgestellt. Aus dem selben Grund scheitert auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Mitarbeiterinnen im Labor wussten, um was es der Beklagten ging. Der Inhalt der Schriftstücke vom 30.01.2001 ist überdies klar und eindeutig. Danach geht der Vorwurf unterlassener Aufklärung und erst recht der Arglist fehl. Es wäre für die Klägerin ein Leichtes gewesen, durch schlichte Nicht-Unterzeichnung der Einverständniserklärung selbst ihre Interessen wahrzunehmen.

Demzufolge ist die Irrtumsanfechtung auch gemäß § 121 Abs. 1 BGB und die auf § 123 BGB gestützte Anfechtung gemäß § 124 Abs. 1 u. 2 BGB verfristet.

3. Ohne Erfolg leitet die Klägerin den Vergütungsanspruch aus einer (angeblich) mündlich im Juli 2002 getätigten Äußerung der Personalleiterin her, dass die Auswertung der Bereitschaftsdienstaufzeichnungen eine Belastung von 40 % bis 50 % ergeben hätten. Abgesehen davon, dass die Äußerung nicht für die Vereinbarung einer Nebenabrede nach Nr. 6 B Abs. 5 SR 2 a BAT-KF genügt, ist der Vortrag der Klägerin zu Zeit, Ort, Umständen und Inhalt der Äußerungen nicht nur unsubstantiiert geblieben, sondern steht auch in offenkundigem Widerspruch zu dem Schreiben der Personalleiterin der Beklagten vom 24.07.2002.

4. Der Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG, Urteil vom 19.06.2001, 3 AZR 557/00, AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, BAG, Urteil vom 13.02.2002, 5 AZR 713/00, AP Nr. 184 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) scheidet als Rechtsgrundlage aus, denn die Beklagte hat weder den Arbeitskolleginnen der Klägerin eine höhere Bereitschaftsdienstvergütungsstufe zugestanden noch zahlt sie Vergütung nach Stufe D. Hinzu kommt, dass Ansprüche der Arbeitskolleginnen nach § 70 BAT-KF verfallen sein dürften und daher die von der Klägerin reklamierte "Gleichbehandlung" darauf hinaus liefe, sie vergütungsmäßig für die Vergangenheit besser zu stellen (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 1996, 3 AZR 752/95, AP Nr. 143 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie).

5. Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 29.07.1997, 3 AZR134/96, AP Nr. 24 zu § 6 BetrAVG) darf das Bundesarbeitsgericht die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage offen lassen; die unteren Instanzen dürfen dies nicht.

Die Feststellungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Parteien haben rechtswirksam die Nebenabrede getroffen, dass Bereitschaftsdienst nach Stufe C vergütet wird. Auch wenn man annimmt, dass die Klägerin z.B. konkludent durch ihre Anfechtungserklärung die Nebenabrede zum 31.12.2002 kündigte (Nr. 6 B Abs. 5 Satz 2 SR 2 a BAT-KF), setzt die verlangte Vergütung nach Stufe D eine entsprechende neue Nebenabrede voraus. Diese ist nicht getroffen worden. Ansonsten sind, solange eine Nebenabrede fehlt, die geleisteten Bereitschaftsdienste nach der tatsächlichen Belastung abzurechnen (BAG, Urteil vom 15.02.1990, a.a.O.). Die tatsächliche Belastung besteht indessen nicht ohne weiteres in dem Belastungsgrad der Stufe D. Die Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis 31.01.2003 tragen ebensowenig einen Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung nach Stufe D oder auf Abschluss einer neuen Nebenabrede über Stufe D. Damit ist das Feststellungsbegehren unbegründet.

II. Die Kosten der erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.

Gegen diese Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Ein gesetzlicher Grund für die Revisionszulassung ist nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Klägerin auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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