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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: 12 Sa 1241/07
Rechtsgebiete: AVR-Caritas


Vorschriften:

AVR-Caritas Anlage 1 Abs. 5
Der in das Vergütungssystem des TVöD als Berechnungsfehler in das Vergleichsentgelt eingeflossene Ortszuschlag stellt nicht i.S.v. Anlage 1 Abs. 5 h AVR-Caritas eine dem Ortszuschlag "entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts" dar (wie LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2007, 17 Sa 58/06, n.v.).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 Sa 1241/07

Verkündet am 17. Oktober 2007

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Nelius und den ehrenamtlichen Richter Velvendick

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12.06.2007 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger der erhöhte Ortzuschlag für verheiratete Mitarbeiter zusteht.

Der Kläger, der verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist, steht seit 1984 als Krankenpfleger in den Diensten der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme die Richtlinien für Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Beklagte gewährt den Mitarbeitern zur Vergütung Ortszuschläge gemäß der Anlage 1 V zu den AVR. Unverheiratete und geschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, erhalten den Ortszuschlag der Stufe 1, verheiratete Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe 2. In Buchst. h der Anlage 1 V ist bestimmt, dass der (verheiratete) Mitarbeiter u.a. dann nicht den Ortzuschlag der Stufe 2 erhält, wenn der Ehegatte außerhalb des Geltungsbereichs der AVR tätig ist und Anspruch auf einen Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 hat.

Die Beklagte zahlte dem Kläger den Ortzuschlag der Stufe 1. Die Ehefrau des Klägers steht als Krankenschwester in einem Teilzeitarbeitsverhältnis bei den Städtischen Kliniken Mönchengladbach. Bis Ende September 2005 bezog sie nach dem auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Bundesangestelltentarifvertrag den Ortzuschlag Stufe 2 incl. Kinderzuschlag. Seit Oktober 2005 erhält sie die sich aus dem TVöD ergebende Vergütung.

Nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung und ebenso erfolgloser Anrufung der Schlichtungsstelle des Caritasverbandes hat der Kläger im Dezember 2006 vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass ihm ab dem 01.10.2005 der volle Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß Anlage 1 V e Ziffer 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) von der Beklagten zu zahlen ist.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 12.06.2007 der Klage stattgeben. Mit der Berufung greift die Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, mit Rechtsausführungen an. Sie will weiterhin die Klage abgewiesen wissen. Der Kläger verteidigt das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen macht, der Klage stattgegeben.

Der Umstand, dass der TVöD strukturell und mittels einer "Besitzstandszulage" eine Vergütung auf dem bisherigen Niveau gewährleistet, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Ehefrau des Klägers "Anspruch auf einen Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 hat". Dies haben im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15.11.2001, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 29) das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.07.2007, 17 Sa 58/06) und das VerwG Stuttgart (Urteil vom 21.06.2006, 17 K 1248/06) erkannt. Im Unterschied zu dem früheren Tarifrecht, i.c. dem BAT, werden nach dem TVöD familienbezogene Entgeltbestandteile nicht mehr gezahlt, um durch eine stärkere Betonung des Leistungsprinzips bessere Entgeltbedingungen namentlich für jüngere Beschäftigte zu schaffen (LAG Köln, Urteil vom 30.11.2006 ZTR 2007, 196). Weil die Vergütung des TVöD auf Bestandteile mit einer sozialen, familienbezogenen Ausgleichsfunktion verzichtet, wird daher der Ehegattenanteil im Ortszuschlag nicht doppelt gewährt, wenn die Beklagte an den Kläger nach Anlage 1 V AVR den Ortzuschlag der Stufe 2 leistet (vgl. BAG, Urteil vom 03.04.2003, 6 AZR 78/02, AP Nr. 1 zu § 14 DienstVO evangelische Kirche).

Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass weder der Arbeitsvertrag der Parteien noch die Anlage 1 V AVR durch die mit dem TVöD bewirkte Änderung der Vergütungsstruktur im öffentlichen Dienst lückenhaft geworden sind. Demnach ist die Beklagte bis zu einer etwaigen Änderung des Arbeitsvertrages oder Neufassung der AVR daran gebunden, verheirateten Mitarbeitern in der Situation des Klägers den Ortzuschlag der Stufe 2 zukommen zu lassen (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1997, 3 AZR 600/96, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK).

II. Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

Ende der Entscheidung

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