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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 12 Sa 1345/02
Rechtsgebiete: BGB, StVG, PflVG, StGB, GVG, ArbGG, AKB


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 426
BGB § 823
StVG § 7
StVG § 18
PflVG § 3
StGB § 142
GVG § 17 a
ArbGG § 65
AKB § 3
AKB § 7
AKB § 10
1. Mit der Unfallflucht gemäß § 142 StGB verletzt der Fahrer auch bei eindeutiger Haftungslage seine Aufklärungsobliegenheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

2. Der Versicherer kann, soweit er nach dem AKB gegenüber dem Fahrer leistungsfrei ist, diesen wegen des regulierten Haftpflichtschadens nach § 426 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG in Regress nehmen.

3. Die Grundsätze der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung kommen dem Fahrer bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht regelmäßig nicht zugute.

4. Für die Klage des Versicherers gegen den Fahrer auf Ausgleich des regulierten Haftpflichtschadens ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Umstand, dass der Fahrer Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers ist, eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 Sa 1345/02

Verkündet am: 12.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Aprath und den ehrenamtlichen Richter Alsdorf

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 28.08.2002 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 1.390,80 nebst 4 % Zinsen seit dem 15.12.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des Amtsgerichts Leverkusen entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin zu tragen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der als Taxifahrer bei ihrem Versicherungsnehmer D. angestellt war, wegen eines von ihr regulierten Haftpflichtschadens in Regress. Der Beklagte hatte den Schaden durch einen Verkehrsunfall verursacht. Ob er anschließend Unfallflucht i.S.v. § 142 StGB beging und die ihn als Fahrer in der Kfz-Haftpflichtversicherung treffenden Aufklärungsobliegenheiten verletzte, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Arbeitgeber des Beklagten war als Fahrzeughalter mit einem Taxi bei der Klägerin haftpflichtversichert. Nach den für den Versicherungsvertrag gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gehört der Fahrer zu den mitversicherten Personen in der Haftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 lit. c AKB). § 3 Abs. 3 AKB regelt die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber mitversicherten Personen und sein Rückgriffsrecht gegen diese Personen bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten. § 7 AKB verhält sich über die Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere über die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (§ 7 I Abs. 2). § 7 V bestimmt wörtlich:

(1) Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Leistung in den Abs. 2 ... genannten Grenzen frei. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

(2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von maximal DM 5.000,-- beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ...), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von maximal DM 10.000,--.

Am späten Nachmittag des 09.11.1999 nahm der Beklagte an den Tennishallen v.-D.-Str., L., einen Fahrgast auf. Als er mit dem Taxi auf dem Parkplatz der Tennishallen wendete bzw. zurücksetzte, beschädigte er den dort abgestellten PKW des K. Der Beklagte fuhr weiter und setzte den Fahrgast an der weniger als 1 km entfernten Gaststätte "Steffi's Brauhaus" ab.

Der Fahrgast informierte telefonisch den Wirt der Tennishallen davon, dass der Beklagte auf dem Parkplatz einen PKW beschädigt habe. Daraufhin rief der Wirt die Einsatzleitstelle der Polizei an, die ihrerseits den Einsatzwagen Leo 11/27 zu den Tennishallen beorderte. Nach ihrem Eintreffen auf dem Parkplatz nahmen die Polizeibeamten von Leo 11/27 die Ermittlung des Unfallhergangs auf. Über die Taxizentrale wurde festgestellt, dass es sich bei dem Taxifahrer um den Beklagten handelte. Der Beklagte wurde informiert, auf den Unfall hingewiesen und erschien kurze Zeit später an der Unfallstelle.

Gegen den Beklagten kam es zu einem Strafverfahren wegen Verkehrsunfallflucht. Das Amtsgericht Leverkusen stellte in der Hauptverhandlung das Strafverfahren gemäß § 153a StVO gegen Zahlung einer Geldbuße von DM 1.000,-- ein.

Die Klägerin regulierte gegenüber dem Geschädigten K. den Haftpflichtschaden in Höhe von DM 2.720,19 (= Euro 1.390,80). Mit Schreiben vom 23.10.2000 forderte sie den Beklagten vergeblich zur Erstattung dieses Betrages auf. Gegen den am 12.01.2001 zugestellten Mahnbescheid legte der Beklagte Widerspruch ein. Das Amtsgericht Leverkusen hat sich durch Beschluss vom 27.02.2002 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Arbeitsgericht Solingen verwiesen.

Durch Urteil vom 28.08.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte zwar die Unfallstelle verlassen und damit seine Obliegenheiten verletzt habe; er habe jedoch mit seinem Verhalten nicht die Interessen der Klägerin als Versicherer verletzt oder gefährdet, denn Unfallhergang und Unfallfolgen hätten aufgrund der Ermittlungen der Polizei festgestellt werden können.

Die Klägerin greift mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts an. Sie meint, dass der Beklagte ihr Interesse an der Schadensaufklärung durch vorsätzliches Entfernen von der Unfallstelle gefährdet habe.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 28.08.2002 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger € 1.390,80 nebst 4 % Zinsen seit dem 15.12.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat schriftsätzlich im Prozess vorgetragen, angesichts der Dunkelheit und des strömenden Regens nicht bemerkt zu haben, dass bei dem Wendemanöver der PKW des K. beschädigt wurde. Er habe bereits von sich aus die Rückfahrt von "Steffi's Brauhaus" zu den Tennishallen angetreten, als ihn der Ruf der Taxizentrale mit dem Hinweis auf den Unfall erreicht habe. An der Unfallstelle habe die Polizei bereits seine Beteiligung am Unfallgeschehen und auch den Schadensumfang festgestellt.

In der Verhandlung vor der Kammer hat der Beklagte erklärt, die Beschädigung ("Antitschen") des PKW des K. zwar sogleich bemerkt, aber zunächst den Fahrgast wegen dessen Drängelns zu "Steffi's Brauhaus" gefahren zu haben. Die Beförderungszeit habe, weil der Fahrgast noch kurz bei einer anderen Gaststätte vorbeigeschaut habe, insgesamt knapp 5 Minuten (bei einer reinen Fahrzeit von 2-3 Minuten) betragen. Danach sei er, der Beklagte, von sich aus zur Unfallstelle zurückgefahren. Auf der Rückfahrt habe ihn über die Telefonzentrale die Nachricht vom Unfall erreicht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht ist nach § 65 ArbGG, § 17a GVG zu einer Prüfung des Rechtsweges nicht mehr befugt, nachdem der Rechtsstreit durch bindenden Beschluss des Amtsgerichts (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 S. 3 GVG) an das Arbeitsgericht verwiesen und vom Arbeitsgericht unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entschieden wurde (vgl. BAG, Beschluss vom 14.12.1998, 5 AS 8/98, AP Nr. 38 zu § 17a GVG, BGH, Beschluss vom 13.11.2001, AP Nr. 46 zu § 17a GVG).

Danach ist unerheblich, dass das Amtsgericht als Gericht des zulässigen Rechtsweges über den Regressanspruch der Klägerin hätte entscheiden müssen. Anzumerken ist, dass die Klägerin zu Unrecht den Beklagten (auch) aus übergeleitetem Recht (§ 67 Abs. 1 VVG, § 15 Abs. 2 AKB) in Anspruch nehmen will: Ihrem Versicherungsnehmer D. steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Der Beklagte fügte ihm durch Unfall und Unfallflucht keinen Schaden zu. Mit der Befriedigung des geschädigten Dritten durch die Klägerin konnte auf diese auch kein etwaiger, arbeitsvertraglich begründeter Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten übergehen (BGH, Urteil vom 13.07.1988, VersR 1988, 1062, zu II 3 der Gründe).

II. Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Beklagte ist gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG der Klägerin zum Ausgleich des von ihr regulierten Haftpflichtschadens verpflichtet. Der Schadensbetrag von Büro 1.390,80 ist unstreitig. Seine Geldschuld hat der Beklagte ab dem 15. 12.2000 mit 4 % p.a. zu verzinsen, § 288 Abs. 1, § 284 Abs. 1 (a.F.) BGB.

1. Indem der Versicherer den Direktanspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 PflVG befriedigt, gehen Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Fahrzeughalter (§ 7 StVG) und gegen den Fahrer (§ 823 Abs. 1 BGB, § 18 StVG) auf den Versicherer über. Nach § 3 Nr. 2 PflVG haften Versicherer und Versicherungsnehmer dem geschädigten Dritten als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet der Versicherer allein, soweit er aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist (§ 3 Nr. 9 S. 1 PflVG); soweit keine Leistungspflicht des Versicherers besteht, haftet der Versicherungsnehmer allein im Verhältnis zum Versicherer (§ 3 Nr. 9 S. 2 PflVG).

§ 3 Nr. 9 PflVG findet entsprechende Anwendung auf das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem nach § 10 Abs. 2 lit. c AKB mitversicherten Fahrer (BGH, Urteil vom 13.07.1998, VersR 1988, 1062, zu II 3). Wenn der Versicherer, weil er im Außenverhältnis neben dem Kfz-Halter und dem Fahrer haftet, den Dritten entschädigt und im Innenverhältnis gegenüber dem Halter oder dem Fahrer leistungsfrei ist, kann er gegen den einen und/oder anderen nach Maßgabe des § 254 BGB, und zwar gegen jeden in Höhe der Quote, Rückgriff nehmen (BGH, a.a.O.). Beruht die Leistungsfreiheit auf einer vom Fahrer begangenen und nicht vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Obliegenheitsverletzung i. S. v. § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 1 oder Abs. 2 AKB, insbesondere auf einer Verkehrsunfallflucht, richtet sich der Rückgriffsanspruch gegen den Fahrer (vgl. Stiefel/Hofmann, AKB, 16. Aufl., § 3 Rz. 34 f., 108 f.), weil zunächst nur der Fahrer und nicht der Versicherungsnehmer vom Eintritt des Versicherungsfalls erfahren hat und ihn also Aufklärungs- und Anzeigepflichten treffen. Dem Fahrer ist zwar der zwischen Versicherer und Halter geschlossene Haftpflicht-Versicherungsvertrag mit den dort zugrunde gelegten AKB nicht ohne weiters bekannt. Daher sind mit ihm die in § 7 AKB fixierten Aufklärungsobliegenheiten und Rechtsfolgen ihrer Verletzung nicht ausdrücklich vereinbart. Gleichwohl wird er in dieser Hinsicht gerade bei Unfallflucht in das versicherungsrechtliche (Gesamt-)Schuldverhältnis einbezogen. "Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird.... Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist davon auszugehen, dass die vertragliche Aufklärungspflicht die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht mitumfasst.... Denn hierbei handelt es sich um eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht. Dass er mit ihrer Verletzung auch den Leistungsanspruch gegen seinen Versicherer gefährden kann, drängt sich ihm schon deshalb auf, weil der Kraftfahrer weiß, dass sein Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursache hat, das er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt" (BGH, Urteil vom 01.12.1999, VersR 2000, 222, zu II 1).

Das Aufklärungs- und Prüfungsinteresse des Versicherers besteht auch bei eindeutiger Haftungslage, in der Kfz-Haftpflichtversicherung etwa wegen seiner möglichen Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 1 lit. b und c AKB (Stand 1.1.1997). Weil es um seine Leistungspflicht geht, ist es auch seine Sache, die Haftungslage zu prüfen und die Mitwirkung des Versicherungsnehmers und des Fahrers an der Aufklärung des Unfalls einzufordern. Dem vorsätzlich unfallflüchtigen Versicherungsnehmer oder Fahrer steht es nicht zu, das Ergebnis dieser Prüfung durch die nachträgliche Reklamation einer eindeutigen Haftungslage vorwegzunehmen und somit den Versicherer dem einzelfallbezogenen Kausalitätsnachweis zwischen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und den tatsächlichen Feststellungen, die er hinsichtlich seiner Leistungspflicht zu treffen hatte, auszusetzen (vgl. BGH, a.a.O., zu II 2). Insoweit unterscheidet auch § 7 AKB danach, ob die Verletzung der Obliegenheit grob fahrlässig geschah und keinen Einfluss auf die Feststellungen des Versicherers hatte (§ 7 V Abs. 1 S. 2 AKB) oder ob die Verletzung vorsätzlich begangen wurde (§ 7 V Abs. 2 S. 2 AKB).

2. Zugunsten des unfallflüchtigen Arbeitnehmers greifen nicht die von der BAG-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei einer "betrieblich veranlassten" Schädigung ein (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2002, 8 AZR 348/01, AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2, 3). Dieser Befund kann allerdings nicht aus der Erkenntnis hergeleitet werden, dass wegen der Haftungsfreistellung des mitversicherten Fahrers nach § 1 PflVG kein Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers bestehe (BGH, Urteil vom 03.12.1991, VersR 1992, 437 = EzA Nr. 25 zu § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit, zu II 2 c; vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1992, VersR 1992, 485, zu 4 a). Denn die Regresspflicht nach § 426 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG stellt im Umfang des § 7 V AKB gerade die Haftung für den verursachten Haftpflichtschaden her. Die Grundsätze der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung versagen jedoch im Regelfall schon deshalb, weil der Arbeitnehmer mit der Unfallflucht nach § 142 StGB vorsätzlich handelt und dabei den Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung bewusst aufs Spiel setzt.

3. Der Beklagte hat durch sein Verhalten am 09.11.1999 den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht. Seine ursprüngliche Behauptung, den Unfall nicht bemerkt zu haben, hat er nicht aufrecht erhalten. In der Verhandlung vor der Kammer hat er vielmehr eingeräumt, bemerkt zu haben, dass er den anderen PKW "antitschte"; er habe dann sein Seitenfenster herunter gekurbelt und die an dem PKW entstandenen Kratzspuren gesehen. Danach hätte er sich nicht von der Unfallstelle entfernen dürfen. Ihn entschuldigt auch nicht das etwaige Drängeln des Fahrgastes, der zu der nahe gelegenen Gaststätte "Steffi's Brauhaus" gebracht werden wollte. Der Beklagte hätte die Fahrt ablehnen müssen und können, zumal es ihm leicht möglich war, über Funk ein Ersatz-Taxi zu rufen.

Im Übrigen ist der Beklagte auch nicht umgehend und freiwillig an die Unfallstelle zurückgekehrt.

Er will sich nach seiner Behauptung allerdings nur kurzfristig vom Unfallort entfernt und sich von "Steffi's Brauhaus" sogleich freiwillig auf den Weg der Rückkehr gemacht haben, als ihn über Leo 11/27 und die Taxizentrale der Hinweis auf den Unfall erreichte. Diese Version kann nicht stimmen. Denn die Fahrtzeit zwischen "Steffi's Brauhaus" und den Tennishallen betrug 2 bis 3 Minuten. In dieser kurzen Zeit konnte nicht folgendes Geschehen ablaufen: Der an "Steffi's Brauhaus" abgesetzte Fahrgast rief - entweder von der Gaststätte aus oder per Handy - die Tennishallen an, wobei zugunsten des Beklagten unterstellt werden soll, dass dem Fahrgast die Telefonnummer geläufig war. Er unterrichtete den Wirt der Tennishallen von dem miterlebten Unfall auf dem Parkplatz, der Beschädigung eines dort geparkten PKW und der Handlungsweise des Beklagten. Danach gab der Wirt der Tennishallen telefonisch diese Information an die Einsatzleitstelle der Polizei L. weiter. Die Einsatzleitstelle beauftragte nun die Besatzung von Leo 11/27 damit, an den Tennishallen einen Verkehrsunfall bzw. eine Verkehrsunfallflucht aufzunehmen. Nach der Fahrt an den Unfallort ließen sich laut der Verkehrsunfallanzeige (Bl. 62 f. der Gerichtsakte), vom Beklagten insoweit nicht bestritten (Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 28.08.2002), die Polizeibeamten bei dem Wirt der Tennishallen von dem Telefonat des Fahrgastes im einzelnen unterrichten, sprachen dann mit dem geschädigten K. über die Beschädigungen und fotografierten sie. Über die Taxizentrale ermittelten sie den Beklagten, der über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde und kurze Zeit später an der Unfallstelle erschien. Für die Kammer steht fest, dass - selbst unter den dem Beklagten günstigsten zeitlichen Prämissen - zwischen dem Absetzen des Fahrgastes an der Gaststätte "Steffi's Brauhaus" und der Benachrichtigung durch die Taxizentrale sowie der Rückkehr an den Unfallort mindestens 15 bis 20 Minuten vergangen waren. Daher kann es nicht so gewesen sein, dass der Beklagte auf der sofort angetretenen Rückfahrt die vom Einsatzwagen Leo 11/27 am Unfallort veranlasste Benachrichtigung der Taxizentrale erhielt. Vielmehr befand er sich nicht auf dem Rückweg zu den Tennishallen, sondern an einem anderen Ort. Auch wenn er von diesem Ort "kurze Zeit später an der Unfallstelle erscheinen" konnte, erweist sein längeres Fernbleiben und Erscheinen erst auf die Benachrichtigung der Taxizentrale hin, dass er nicht von sich aus zur Unfallstelle zurückkehren wollte, sondern darauf gehofft hatte, dass seine Unfallverursachung unentdeckt blieb und auch vom Fahrgast als einzigen Unfallzeugen nicht gemeldet wurde.

Das Verhalten des Beklagten stellt daher eine vollständig durchgeführte (endgültige) Unfallflucht dar und impliziert eine schwerwiegende, das Aufklärungsinteresse der Klägerin gefährdende Obliegenheitsverletzung (vgl. BGH, Urteile vom 09.02.1972, VersR 1972, 339 u. 341).

4. Da der Beklagte vorsätzlich handelte, kann er nicht einwenden, dass die Haftungslage eindeutig gewesen sei und seine Unfallflucht die polizeilichen Feststellungen zu Hergang, Verursachung und Folgen des Unfalls weder verzögert noch gefährdet oder beeinträchtigt habe. Für eine Mithaftung des Versicherungsnehmers D. nach § 254 BGB bestehen keine Gründe. Der Beklagte hat demnach alleine gegenüber der Kläger den Haftpflichtschaden auszugleichen.

III. Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 17b Abs. 2 S. 2 GVG.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Einen gesetzlicher Grund i. 5. v. § 72 Abs. 2 ArbGG für die Revisionszulassung ist nicht ersichtlich. Die Feststellung der Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.11.2000, ZfSch 2001, 69, LG Marburg, Urteil vom 21.03.2001, Schaden-Praxis 2001, 278).

Wegen der Nichtzulassungsbeschwerde und ihren Einzelheiten wird der Kläger auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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