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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 12 Sa 1484/03
Rechtsgebiete: BGB, GG, VO zu SchFG NW


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 612
BGB § 315
GG Art. 3
VO § 4 zu SchFG NW § 5
Hat eine angestellte Lehrkraft nach § 4 VO zu § 5 SchFG NW "Vorgriffsstunden" geleistet und scheidet sie vor der ab dem Schuljahr 2008/09 vorgesehenen Gewährung der entsprechenden "Ermäßigungsstunden" aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen aus dem Dienst aus, steht ihr Vergütung für die "Vorgriffsstunden" zu.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 Sa 1484/03

Verkündet am 09. März 2004

In Sachen

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 09.03.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Kühl und den ehrenamtlichen Richter Gleichmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.08.2003 teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin Euro 1.743,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 7/10 und das beklagte Land zu 3/10, die Kosten zweiter Instanz die Klägerin zu 3/10 und das Land zu 7/10.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darüber, ob der Klägerin eine Vergütung für geleistete "Vorgriffsstunden" zusteht.

Die am 12.12.1948 geborene Klägerin trat zum 26.08.1978 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft in die Dienste des beklagten Landes. Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 06.02.1979 finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) mit den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT) in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Mit Änderungsverträgen vom 03.02.1997 und vom 12.11.1997 ermäßigten die Parteien die Arbeitszeit der Klägerin auf wöchentlich 15 Pflichtstunden.

In den 38 Unterrichtswochen des Schuljahres 1997/1998 und den 38,5 Unterrichtswochen des Schuljahres 1998/1999 leistete die Klägerin zusätzlich zu ihrer Pflichtstundenzahl wöchentlich eine "Vorgriffsstunde". Dem lag zugrunde, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes durch Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 22.05.1997, GVBl. NW S. 88, u. a. bestimmt hatte:

.§ 4 Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden (Vorgriffsstunden) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 3 erhöht sich für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren um eine Stunde, und zwar

1. an Grundschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Kollegschulen in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03,

2. an Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und Studienkollegs für ausländische Studierende in den Schuljahren 1999/2000 bis 2004/05,

3. an den übrigen Schulen in den Schuljahren 1998/99 bis 2003/04.

Für Lehrerinnen und Lehrer, die auf der Grundlage des Satzes 1 zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet waren, ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3 ab dem Schuljahr 2008/09 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde."

Wegen Berufsunfähigkeit schied die Klägerin zum 30.11.2002 aus den Diensten des Landes aus. Im Februar 2003 hat sie vor dem Arbeitsgericht zunächst Stufenklage erhoben, im Mai 2003 für 144 Vorgriffsstunden Mehrarbeitsvergütung beansprucht und danach den Forderungsbetrag auf Euro 5.638,80 brutto beziffert und eingeklagt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass § 4 der VO zu § 5 SchFG NW lückenhaft und wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nichtig sei, soweit für Störfälle, nämlich das Ausscheiden der Lehrkraft vor Gewährung der Stundenermäßigung ab dem Schuljahr 2008/2009, keine Ausgleichszahlung vorgesehen sei. Gemäß § 612 BGB schulde daher das Land die Vergütung der Vorgriffsstunden.

Das beklagte Land hat entgegen gehalten, dass durch die Vorgriffsstunde nicht die Wochenarbeitszeit, sondern lediglich innerhalb der Wochenarbeitszeit das Verhältnis zwischen Unterrichtsaufgaben einerseits und Aufgaben in der unterrichtsfreien Zeit (Vor- und Nacharbeit des Unterrichts) andererseits verändert worden sei.

Durch Urteil vom 27.08.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Klägerin das Urteil in rechtlicher Hinsicht an. Sie errechnet als Vergütung der Vorgriffsstunden aus dem Schuljahr 1997/98 Euro 1.184,04 brutto (52 Wochen x Euro 22,77) und aus dem Schuljahr 1998/99 Euro 1.201,72 brutto (52 Wochen x Euro 23,11). Unter Hinweis auf vom beklagten Land ausgestellte "Bescheinigungen über Vorgriffsstunden im Schuljahr ..." vertritt sie die Auffassung, dass die Abgeltung der Vorgriffsstunden sich nicht auf die Unterrichtswochen beschränken dürfe, sondern die Ferienzeiten umfassen müsse.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.08.2003 das beklagte Land zu verurteilen, an sie Euro 2.385,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht für die in den Schuljahren 1997/98 und 1998/99 geleisteten Vorgriffsstunden ein Betrag von insgesamt Euro 1.743,44 brutto zu. Im übrigen ist die Klage unbegründet, so dass, soweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen ist, die Berufung der Zurückweisung unterliegt.

1. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung die Entscheidung der Kammer vom 08.05.2002 (ZTR 2002, 600) angezogen.

Nachdem das OVG Nordrhein-Westfalen für den Bereich der beamteten Lehrer verlangt hat, dass das Land eine "Störfallregelung" schaffen müsse (Urteil vom 15.10.2003, 6 A 4134/02, z. V. v.), macht es für die Kammer keinen Sinn mehr, an der im Urteil vom 08.05.2002 vertretenen Auffassung festzuhalten. Nach diesem Ausgangspunkt stimmt die Kammer der Argumentation der Klägerin zu, dass mit dem Ausscheiden wegen Berufsunfähigkeit die Vorgriffsstunden vom beklagten Land zu vergüten sind. Allerdings vermag sie der Klägerin nicht zu folgen, soweit die Klägerin Vorgriffsstunden für die Ferienzeiten ansetzt und hierfür eine Abgeltung verlangt.

2. Der angestellten Lehrkraft steht für geleistete Vorgriffsstunden kein unmittelbarer Vergütungsanspruch gegen das Land zu.

§ 3 des Arbeitsvertrages verweist auf die SR 2 l I BAT, die ihrerseits in Nr. 3 die Anwendung der §§ 15, 16, 16 a, 17, 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 3, Unterabs. 2 und § 35 BAT ausschließen und auf "die Bestimmungen für entsprechende Beamte" verweisen. Im Rahmen des § 78 Abs. 1 LBG NW können nach Abs. 3 die regelmäßige Arbeitszeit und die Leistung und Abgeltung von Überstunden durch Rechtsverordnung näher geregelt werden. Von der Befugnis, die Arbeitszeit der Lehrer und Lehrerinnen zu regeln, hat das beklagte Land mit der VO zu § 5 SchFG NW Gebrauch gemacht. Insoweit hat es - gegenüber den angestellten Lehrkräften - in § 4 VO zu § 5 SchFG NW sein arbeitsvertragliches Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB, § 106 S. 1 GewO) ausgeübt.

3. § 4 VO zu § 5 SchFG NW ist nicht zu beanstanden, soweit der in Abs. 1 bezeichneten Gruppe der Lehrkräfte generell auferlegt wird, neben ihren Pflichtstunden wöchentlich eine Vorgriffsstunde zu leisten.

a) Die arbeitsgerichtliche Instanzrechtsprechung (Kammerurteil vom 08.05.2002, a. a. O., LAG Hamm, Urteil vom 05.06.2003, 11 Sa 1855/02, n. v.) hat unter Anknüpfung an die BAG-Judikatur, wonach die generelle Heraufsetzung der Pflichtstundenzahl grundsätzlich wirksam sei und keinen Anspruch auf höhere Vergütung auslöse (BAG, Urteil vom 22.08.2001, 5 AZR 548/99, ZTR 2002, 175 - 176, Urteil vom 23.05.2001, 5 AZR 545/99, AP Nr. 16 zu § 2 BAT SR 2l) bisher angenommen, dass die Verpflichtung einer (angestellten) Lehrkraft zur Leistung von Vorgriffsstunden grundsätzlich nicht die regelmäßige Arbeitszeit verändere. Durch die Vorgriffsstunde werde die Wochenarbeitszeit nicht erhöht, sondern lediglich innerhalb der Wochenarbeitszeit das Verhältnis zwischen Unterrichtsaufgaben einerseits und Aufgaben in der unterrichtsfreien Zeit (Vor- und Nacharbeit des Unterrichts) andererseits umgeschichtet. Der zeitliche Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung bleibe bei Erhöhung oder Ermäßigung der Pflichtunterrichtsstundenzahl derselbe. Unter diesem Aspekt bedeutet die Auferlegung der Vorgriffsstunde quasi eine (zulässige) "Arbeitsverdichtung" für jüngere Lehrer und die entsprechende Stundenermäßigung für Lehrer im Alter eine "Arbeitsentlastung", wobei das Ausgleichsverhältnis "1 : 1" als plausibel und angemessen erscheint.

b) Der arbeitsrechtliche Befund, dass das beklagte Land grundsätzlich befugt ist, die regelmäßige Arbeitszeit von angestellten Lehrkräften etwa durch Festlegung von Vorgriffs- oder Ermäßigungsstunden zu gestalten, widerspricht nicht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Festlegung der Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte. So geht das OVG Nordrhein-Westfalen ebenfalls davon aus, dass die Vorgriffsstunde keine "Mehrarbeit" ist (Urteil vom 15.10.2003, a. a. O., z. V. v., vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2002, 2 CN 1/01, BVerwGE 117, 219-228 = ZTR 2003, 257).

Allerdings stellen die Verwaltungsgerichte die geleisteten Vorgriffsstunden als Zeitguthaben in ein virtuelles Arbeitszeitkonto und entwickeln aus diesem Ansatz das Postulat, dass "die Ungleichbehandlung von Lehrkräften (auszugleichen sei), die in der Ansparphase ihre zusätzliche Unterrichtsverpflichtung erfüllt haben, aber ihre Rechte in der Ausgleichsphase nicht mehr wahrnehmen können, gegenüber denjenigen Lehrkräften, die in den Genuss der vollen Ausgleichsphase kommen können. Die ... Ausgleichszahlung hat daher nicht eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit, sondern eine Entschädigung für Leistungsstörungen bei der Rückabwicklung des Arbeitszeitkontos zum Ziel" (Hess. VGH, Beschluss vom 02.10.2003, 1 N 3925/98).

4. Aus dem bereits erwähnten Grund übernimmt die Kammer die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, dass es einer Regelung für Störfälle und der Statuierung von Ausgleichszahlungen bedarf, für die arbeitsrechtliche Behandlung der angestellten Lehrkräfte. Die methodische Begründung liefert hier entweder die ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB, wenn man eine unbewusste Regelungslücke in § 4 VO zu § 5 SchFG NW annimmt, oder § 315 Abs. 3 BGB, wenn man den bei Störfällen kompensationslosen Verlust des Anspruchs auf Pflichtstundenermäßigung als unbillig und damit das Gericht als berufen ansieht, selbst eine billige Störfall- und Ausgleichsregelung zu treffen (vgl. BAG, Urteil vom 03.12.2002, 9 AZR 457/01, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Altersteilzeit).

Für die Annahme einer unbewussten Regelungslücke fehlt es an Anhaltspunkten.

Wie die Klägerin in der Berufungsbegründung aufgezeigt hat, lag z. B. im Jahr 1999 die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit im Bereich der Lehrkräfte bei 55 % (Lehrer) und 70 % (Lehrerinnen). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Zahl der Ausfälle aufgrund Dienstunfähigkeit auch von den Arbeitsumständen und hier von dem Lern- und Ordnungsverhalten der Schüler abhängt, das ihnen in ihrer Familie vermittelt wurde und zu dem sie durch die Lehrkräfte unter den begrenzten rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen des Schulbetriebs angehalten werden können. Danach ist die Prognose zu stellen, dass, weil sich diese Bedingungen, zumal angesichts der defizitären Erziehungskompetenz und -bereitschaft weiter Teile der Elternschaft einerseits und diesen Elternteilen und ihren Kindern zugebilligter Rechte im Schulbereich andererseits, nicht bis zum Schuljahr 2008/09 signifikant verbessern werden, damit zu rechnen, dass weiter in erheblichem Umfang Dienstunfähigkeit bei Lehrkräften eintreten wird. Zu den Fällen der Dienstunfähigkeit treten sonstige Gründe, die zur vorzeitigen Beendigung von Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen der Lehrkräfte führen. Dem beklagten Land waren und sind diese Gegebenheiten bekannt. Wenn es gleichwohl, vermutlich aus Kostengründen, Störfälle nicht regelte, geschah dies nicht unbedacht.

Daher ist die Frage, wie mit Störfällen umzugehen ist, nicht nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung zu beantworten, sondern es ist nach § 315 Abs. 3 BGB zu beurteilen, ob die Bestimmung des beklagten Landes, in Störfällen keine Kompensation für geleistete Vorgriffsstunden vorzusehen, billigem Ermessen entspricht oder nicht.

5. Unterzieht man § 4 VO zu § 5 SchFG NW der Billigkeitskontrolle, ist der Störfall, i. e. die Beendigung des Dienstverhältnisses der Lehrkraft vor Gewährung der versprochenen Pflichtstundenermäßigung, zu berücksichtigen und angemessen zu regeln. Maßgebender Grund hierfür ist weniger die Herstellung einer amorphen Gleichbehandlung zwischen ausgeschiedenen Lehrkräften und im Dienst verbleibenden Lehrkräfte, die ab dem Schuljahr in den Genuss der Ermäßigungsstunde kommen, sondern die synallagmatische Struktur des Arbeitsverhältnisses, in der die vom Arbeitnehmer abverlangte und erbrachte Arbeitsleistung mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Arbeitsentgelt verbunden wird. Daher ist, wenn es um bereits geleistete, aber noch nicht ausgeglichene (und durch Freizeitgewährung auch nicht mehr ausgleichbare) Arbeit geht, im allgemeinen eine Vertragsgestaltung nur dann angemessen (§ 242 BGB) oder die Ausübung eines vertraglichen Bestimmungsrechts nur dann billig (§ 315 BGB), wenn für die Arbeit eine Vergütung vorgesehen wird. Dafür streitet, worauf die Berufung der Klägerin zutreffend hinweist, der Normgehalt des § 612 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2002, 6 AZR 378/01, AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Musiker, Urteil vom 03.09.1997, 5 AZR 428/96, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Dienstreise, Urteil vom 04.05.1994, 4 AZR 445/93, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge Arbeiterwohlfahrt, Urteil vom 24.11.1993, 5 AZR 153/93, AP Nr. 11 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung).

Jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - die Lehrkraft aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen aus dem Dienst ausscheidet, wäre es unbillig, geleistete Arbeit, hier in Form von Vorgriffsstunden, nicht durch die übliche Vergütung abzugelten.

Die Abgeltungspflicht des Landes wird nicht durch die Berücksichtigung der hypothetischen Entwicklung bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach § 4 Abs. 2 VO zu § 5 SchFG NW eingeschränkt. Dem Abgeltungsanspruch wie dem Wertersatzanspruch, erst recht dem Vergütungsanspruch, ist die Berücksichtigung hypothetischer Ereignisse fremd (vgl. Kammerurteil vom 15.09.1994, 12 Sa 1064/94, ArbuR 1995, 32; ferner BGH, Urteil vom 07.06.1988, NJW 1988, 3265, zur hypothetischen Kausalität im Schadensersatzrecht). Daher kann schon vorher auf Vergütungszahlung erkannt werden (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.1990, 6 AZR 37/89, AP Nr. 7 zu § 3 BAT, Urteil vom 15.10.1992, 6 AZR 349/91, AP Nr. 19 zu § 17 BAT).

6. Im Rahmen der nach § 315 Abs. 3 BGB zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 11.10.1995, 5 AZR 1009/94, AP Nr. 45 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Mit Blick auf diesen Gesichtspunkt ist nicht zu verkennen, dass die Zuerkennung eines Vergütungsanspruchs für angestellte Lehrkräfte insoweit deren Besserstellung gegenüber beamteten Lehrkräften bedeutet, als jene auf eine Störfallverordnung, deren Kautelen ungewiss sind, warten müssen.

a) Die Kammer geht - unter Anknüpfung an ihren Hinweisbeschluss vom 14.01.2004 - davon aus, dass das beklagte Land mit der VO zu § 5 SchFG NW eine Selbstbindung dergestalt eingegangen ist, dass gebotene oder vorgenommene Änderungen der Verordnung grundsätzlich nicht auf beamtete Lehrer beschränkt bleiben dürfen, sondern sich auch in den Arbeitsvertragsbeziehungen mit dem angestellten Lehrer niederschlagen müssen. Indem das Land nach den Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfallen vom 15.10.2003 eine Störfallregelung für beamtete Lehrer zu schaffen hat, ist auch den angestellten Lehrern ein Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden bei Eintritt eines Störfalles zuzugestehen. Die Selbstbindung des Landes hat zur Konsequenz, dass Änderungen der Verordnung grundsätzlich nicht auf beamtete Lehrer beschränkt bleiben dürfen, sondern sich auch in den Arbeitsvertragsbeziehungen mit den angestellten Lehrern niederschlagen müssen. Damit liegt, wenn die beamteten Lehrkräfte auf eine Störfallverordnung warten müssen, freilich nahe, dass für die angestellten Lehrkräfte nichts anderes gelten kann. Das beklagte Land hat bisher eine Störfallregelung mit Ausgleichsansprüchen nicht geschaffen, so dass danach Ausgleichsansprüche noch nicht entstanden und nicht fällig wären.

b) Die Überlegung, dass die angestellten Lehrkräfte erst nach einer vom Land geschaffenen Störfallregelung Ausgleichsansprüche erheben könnten, muss indessen an folgenden Aspekten scheitern:

Zum einen kann die Klägerin wegen des die richterliche Spruchtätigkeit beherrschenden Justizverweigerungsverbots nicht darauf verwiesen werden, eine etwaige "Störfallverordnung" abzuwarten. Vielmehr muss, solange eine Regelung seitens des Landes fehlt, das Gericht selbst gemäß § 315 Abs. 3 BGB die Modalitäten eines der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs bestimmen (vgl. BAG, Urteil vom 03.12.2002, 9 AZR 457/01, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Altersteilzeit).

Zum anderen kann mit dem verwaltungsgerichtlichen Ansatz, dass mit den Vorgriffsstunden einerseits und den Ermäßigungsstunden andererseits "wie bei einem Arbeitszeitkonto" eine langfristige unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit stattfinde, zwar gerechtfertigt werden, dass beamteten Lehrkräften erst nach Jahren oder einem Jahrzehnt der Ausgleich für Vorgriffsstunden (durch Freizeit oder Vergütung) gewährt wird. Arbeitsrechtlich ist, auch im öffentlichen Dienst, eine solche Arbeitszeitkontoregelung indessen unzulässig. Denn Arbeitsverhältnisse sind anders als Beamtenverhältnisse nicht auf Lebenszeit angelegt und daher einer langfristigen unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nicht zugänglich. Hinzu kommt, dass arbeitsvertragliche Vereinbarungen bedenklich sind, die darauf hinauslaufen, das unternehmerische Wirtschafts- und Beschäftigungsrisiko auf den Arbeitnehmer zu überbürden. So wird eine Abrede, die bei arbeitszeitabhängiger Vergütung den Arbeitgeber berechtigen soll, die Arbeitszeitdauer einseitig nach Bedarf zu variieren, grundsätzlich für unwirksam erachtet (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.1984, 7 AZR 509/83, AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969, LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2002, NZA-RR 2003, 407).

Auch wenn in der Art eines Arbeitszeitkontos vereinbart wird, dass bei unregelmäßig verteilter Arbeitszeit die laufende Vergütung durchgezahlt wird, ist das durch "Vorleistung" erarbeitete Zeitguthaben innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens durch Freizeitgewährung oder Vergütungszahlung auszugleichen.

Dabei kann tarifvertraglich ein Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr vorgesehen werden (Jahresarbeitszeitkonto). Ob die Vereinbarung eines längeren Ausgleichszeitraums tarifvertraglich zulässig wäre, kann dahinstehen; sie ist jedenfalls einzelvertraglich unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom 26.01.1995, 2 AZR 371/94, AP Nr. 36 zu § 2 KSchG 1969, Urteil vom 15.10.1987, 6 AZR 530/85, EzBAT § 15 BAT Nr. 12).

c) Schließlich läuft - wegen der Unterschiede zwischen (beamtenrechtlichem) Besoldungsrecht und (arbeitsrechtlichem) Vergütungsrecht - die von Nr. 3 Satz 2 der SR l I BAT bezweckte, zudem auf die Arbeitszeit beschränkte Gleichstellung von beamteten und angestellten Lehrkräften ohnehin auseinander, wenn es um die Vergütung von Arbeit geht. Jedwede Erwägungen der Gleichstellung können auch nicht darüber hinwegheben, dass sich Arbeits- und Beamtenverhältnisse so wesentlich voneinander unterscheiden, dass sie miteinander nicht verglichen werden können (BAG, Urteil vom 15.02.1971, 4 AZR 147/70 AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT, Urteil vom 17.10.1992, 10 AZR 306/91, AP Nr. 105 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Die öffentlichrechtlich geregelten Dienstverhältnisse unterliegen eigenen Prinzipien, namentlich dem Alimentations- und Lebenszeitprinzip. Diese Prinzipien beanspruchen für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse keine Geltung (vgl. BVerfG [1. Senat], Beschluss vom 15.07.1998, AP Nr. 26 zu § 18 BetrAVG, BVerwG, Urteil vom 12.12.1979, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17).

7. Der Klägerin steht als Ausgleich für 38 im Schuljahr 1997/98 geleistete Vorgriffsstunden eine Vergütung von Euro 865,26 brutto zu (38 Wochen x Euro 22,77). Für das Schuljahr 1998/99 ist gleichfalls anzunehmen, dass die Klägerin in den 38 Vollwochen jeweils eine Vorgriffsstunde leistete. Nach dem Stundensatz vom Euro 23,11 resultiert daraus ein Anspruch in Höhe von Euro 878,18. Über die Berechnungsgrundlagen und die daraus resultierende Höhe der Vergütung haben die Parteien zuletzt nicht mehr gestritten.

Seine Geldschuld von insgesamt Euro 1.743,44 hat das beklagte Land nach § 288 Abs. 1 S. 1 , § 291 BGB i. V. m. § 261 Abs. 2 ZPO antragsgemäß zu verzinsen.

8. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht nach § 70 Abs. 1 BAT verfallen. Sie wurden nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2002 fällig. Die Klägerin hat ihre Ansprüche Anfang Mai 2003 schriftlich, nämlich mit Schriftsatz vom 30.04.2003, dem Grunde und - unter Angabe der Zahl der Vorgriffsstunden - dem Umfang nach geltend gemacht. Dass sie ihre Zahlungsforderung zunächst nicht bezifferte, ist unschädlich, weil das Land selbst leicht die Forderungshöhe berechnen konnte.

9. Die Vergütungspflicht des Landes umfasst nicht eine Abgeltung für die Ferienwochen, denn in den Ferienwochen der Schuljahre 1997/98 und 1998/99 wurden keine Vorgriffsstunden geleistet und brauchen daher in den Ferienwochen ab dem Schuljahr 2008/09 auch nicht "zurückgewährt" zu werden. Die vom beklagten Land ausgestellten "Bescheinigungen über Vorgriffsstunden" (Bl. 154 f. d. A.) sind ebenso wenig für die Klägerin zielführend. Zum einen listen sie die berücksichtigungsfähigen Kalendermonate nur deshalb auf, um die Lehrkraft über die ihr ab dem Schuljahr 2008/09 zustehende Pflichtstundenzahlerm äßigung zu informieren. Zum anderen hat dem Umstand, die in "Vorgriffsstunden"-Schuljahren angefallenen Ferienzeiten mitzulisten, ersichtlich die Überlegung zugrunde gelegen, dass dieselben Ferienzeiten in den "Ermäßigungsstunden"-Schuljahren anfallen werden. Die so konzipierte Kongruenz ändert nichts an dem Befund, dass mit den Ferienzeiten ab dem Schuljahr 2008/09 den im Dienst verbliebenen Lehrkräften keine vermögenswerte Ausgleichsleistung für erbrachte Vorgriffsstunden zufließt. Somit würde die Klägerin ihrerseits gegenüber diesen Lehrkräften sachwidrig begünstigt, wenn sie für wegen Schulferien nicht geleistete Vorgriffsstunden und einen gleichwohl in späteren Schulferien fingierten Freizeitausgleich eine finanzielle Abgeltung erhielte.

II. Die Kosten waren nach § 92 Abs. 1 (§ 97) ZPO im Verhältnis 7/10 zu 3/10 zu verteilen, für die erste Instanz zu Lasten der Klägerin, für die zweite Instanz zu Lasten des beklagten Landes.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher für beide Parteien die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.



Ende der Entscheidung

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