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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 12 Sa 1601/08
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 1
BGB § 133
BGB § 157
1. Eine Versorgungsordnung, die den Durchschnitt der zuletzt erzielten Arbeitsvergütung zum Bemessungsfaktor für den Versorgungsanspruch erhebt, erfasst regelmäßig nicht den Wechsel von langjähriger Vollzeit in Teilzeit, insbesondere nicht den Eintritt in Altersteilzeit.

2. Die Versorgungsordnung ist insoweit lückenhaft und im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen, dass der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote (i. e. der persönliche Beschäftigungsgrad des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers) bezogen auf die gesamte Beschäftigungsdauer umzurechnen ist.

3. Sind im Bemessungszeitraum kurzzeitige, befristete Vergütungserhöhungen oder -absenkungen aus besonderem Anlass eingetreten, kann eine ergänzende Vertragsauslegung die Unbeachtlichkeit der Vergütungsänderung für die Durchschnittsberechnung ergeben.


Tenor:

Unter teilweiser Aufhebung des Schluss-Versäumnisurteils vom 18.03.2009 sowie des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.10.2008 wird die Beklagte verurteilt,

1. an den Kläger € 565,92 brutto (rückständige Betriebsrente für die Monate Februar bis Mai 2008) zu zahlen;

2. an den Kläger zukünftig eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 628,68 brutto zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz haben der Kläger zu 2 /5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10 zu tragen; hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers am 18.03.2009 entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A. Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente.

Der am 06.01.1945 geborene Kläger war vom 08.01.1973 bis zum 31.01.2008 als Konstrukteur bei der Beklagten beschäftigt, bis zum 31.01.2002 in Vollzeit und ab dem 01.02.2002 in (Alters)Teilzeit.

Die Beklagte hatte ihm gemäß ihrer "Bekanntmachung vom 12. Dezember 1957" betriebliche Altersvorsorgeleistungen zugesagt. Die Versorgungsordnung bestimmt u.a. Folgendes:

"1.

Gewährt werden nach Ableistung einer Wartezeit von 10 Jahren nach Vollendung des 20. Lebensjahres bei der Firma verbrachten Dienstjahren:

a)

Invaliditäts- und Altersrenten, zahlbar vom Ausscheiden infolge vorzeitiger Invalidität auf die Dauer der Invalidität, vom Ausscheiden nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf Lebenszeit,

...

2.

Die Invaliditäts- und Altersrenten beginnen nach Ablauf der Wartezeit mit monatlich 5 % und steigen mit jedem weiteren Dienstjahr um monatlich 0,5 % bis auf monatlich 22,5 % des durchschnittlichen Einkommens der jeweils letzten fünf Dienstjahre.

...

4.

Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ohne dass eine der Verpflichtungen zur Rentenzahlung gemäß Ziffer 1 gegeben ist, so erlischt der Rentenanspruch."

Unter dem 21.01.2002 schlossen die Parteien auf der Grundlage der einschlägigen Metall-Tarifverträge NRW mit Beginn ab 01.02.2002 einen auf den 31.01.2008 befristeten Altersteilzeitvertrag mit entsprechender Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit und des Arbeitsentgeltes.

Gemäß Schreiben vom 28.01.2008 gewährt die Beklagte dem Kläger seit Februar 2008 zu der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente in Höhe von € 487,20 brutto. In der "Rentenberechnung" (Bl. 20 GA) legte sie den in den letzten 5 Beschäftigungsjahren verminderten Verdienst (Altersteilzeitentgelt zzgl. Aufstockungsbetrag) zugrunde und nahm wegen Austritts vor Vollendung des 65. Lebensjahres einen "versicherungsmathematischen Abschlag" (420 Monate : 444 Monate) vor.

Der Kläger hat mit der im Mai 2008 vor dem Arbeitsgericht Wuppertal erhobenen Klage die Beklagte auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von € 714,47 in Anspruch genommen. Er beanstandet das Fehlen einer Regelung bei vorzeitigem Bezug der Altersrente und, weil er in die Rentenberechnung seine 29 Jahre lang geleistete Vollzeittätigkeit einbezogen wissen will, vor allem die in Nr. 2 der Versorgungsordnung vorgesehene Zugrundelegung des durchschnittlichen Einkommens der jeweils letzten fünf Dienstjahre.

Die Beklagte hält entgegen, das nach eindeutiger Bestimmung der Versorgungsordnung der fünfjährige Bemessungszeitraum auch bei einem Wechsel von Vollzeit in Altersteilzeit gelte.

Durch Urteil vom 15.10.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen in rechtlicher Hinsicht angegriffen. Die Beklagte hat im Wege der Anschlussberufung die Feststellung begehrt, dass dem Kläger lediglich eine monatliche Altersrente in Höhe von € 468,86 zustehe.

Durch Teilurteil vom 18.03.2008 hat die Kammer die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen, durch Schluss-Versäumnisurteil vom selben Tage hat sie die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen das Schluss-Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Er beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.10.2008 die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum Februar 2008 bis einschließlich Mai 2008 rückständige Zahlungen aus der Betriebsrente in Höhe von 909,08 € brutto zu zahlen;

sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn, den Kläger, zukünftig Renten in Höhe von 714,47 € monatlich zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

den Einspruch des Klägers vom 30.03.2009 zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

B. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO formgerecht begründet worden.

Hiernach ist die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Hingegen erfordert die Berufungsbegründung weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (BGH 26.06.2003 - III ZB 71/02 - Juris Rn. 9). Zur Bezeichnung des Umstandes, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH 08.06.2005 - XII ZR 75/04 - Juris Rn. 15).

Diesen Maßstäben genügt die Berufungsbegründung des Klägers. Denn sie enthält den nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen rechtlichen Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil, indem sie erkennen lässt, aus welchen rechtlichen Gründen der Kläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, scil. weil die "Versorgungszusage keinerlei Regelung für die Berechnung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung inne hält" und die "Anwendung der Bemessungsgrundlage, nämlich der letzten 5 Dienstjahre, .... zwingend zu erheblichen Problemen führe, wenn - wie im Fall des Klägers - der Berechtigte in dem 5-jährigen Bemessungszeitraum teizeitbeschäftigt gewesen ist, er aber davor immer vollzeitbeschäftigt war" und dieser Umstand vom Arbeitsgericht falsch gewertet wurde. Weiterhin ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Berufungsbegründung seinen erstinstanzlichen Vortrag aufrechterhält und auf ihn Bezug nimmt. Die floskelhafte Bezugnahme ersetzt zwar grundsätzlich nicht erforderlichen Sachvortrag und die auf das angefochtene Urteil zugeschnittene, diesem entgegengesetzte Darlegung der eigenen Rechtsansicht. Die Bezugnahme ist jedoch ausnahmsweise hinsichtlich solchen Vorbringens zulässig, das in erster Instanz aus Rechtsgründen nicht behandelt wurde, als rechtlich unerheblich oder unsubstantiiert behandelt oder gänzlich übergangen wurde (vgl. BGH 26.07.2007 - VII ZR 197/07 - Juris Rn. 3 f., 29.09.2003 - II ZR 59/02 - Juris Rn. 12). So verhält es sich hier. Das erstinstanzliche Urteil hat sich in den Entscheidungsründen mit der Rüge des Klägers, dass die Versorgungszusage, weil sie den Wechsel von Vollzeit in (Alters)Teilzeit nicht behandele, lückenhaft sei und so nicht richtig sein könne, nicht weiter befasst.

C. Die Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

I. Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf höhere Betriebsrente ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 280 BGB) wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten. Unabhängig davon, dass der Kläger das insoweit die Klage abweisende Urteil in der Berufungsbegründung nicht angegriffen hat und Frau G und Herr S. bei der Anhörung durch die Kammer am 18.03.2009 den Vortrag des Klägers nicht bestätigt, sondern geäußert haben, den Kläger auf nachteilige Auswirkungen der Altersteilzeit auf die betriebliche Altersversorgung hingewiesen zu haben, sind die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch (vgl. BAG 14.01.2009 - 3 AZR 71/07 - Juris Rn. 49, 26 f.) vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Soweit er zuletzt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 30.03.2009) behauptet, dass von ihm "gestellte Fragen schlicht und ergreifend nicht beantwortet worden seien", legt er nicht dar, welche Fragen er gestellt haben will und warum er, wenn er keine Auskunft erhielt, gleichwohl den Altersteilzeitvertrag abschloss. Da der Wunsch nach Alterszeit von ihm selbst ausgegangen war, er nach der ihm möglichen und zumutbaren Lektüre der Versorgungsordnung vom 12.12.1957 mit Einbußen bei der betrieblichen Altersrente rechnen musste und die Versorgungseinbuße (monatlich € 140,48) sich in Grenzen hält, ist vorliegend nicht anzunehmen, dass der Kläger - auch bei intensiverer Aufklärung durch die Beklagte - nicht in Altersteilzeit gegangen wäre.

II. Anspruch aus der Versorgungszusage

1. Der Kläger hat, worüber auch kein Streit besteht, nach Nr. 2 der Versorgungszusage vom 12.12.1957 aufgrund geleisteter 35 Dienstjahre einen Anspruch auf monatliche Altersrente in Höhe von 17,5 % "des durchschnittlichen Einkommens" erworben.

2. Die Versorgungszusage stellt wörtlich zwar auf das durchschnittliche Einkommen "der jeweils letzten 5 Dienstjahre" ab. Dieses Einkommen würde sich vorliegend bei schlichter Wortauslegung nach dem während der Altersteilzeit bezogenen und um den Aufstockungsbetrag erhöhten hälftigen Gehalt (§ 5 des Altersteilzeitarbeitsvertrages vom 10.08.2001/21.01.2002 i.V.m. § 6 u. 7 TV-ATZ Metall NRW v. 20.11.2000) ermitteln, von der Beklagten durchgehend mit insgesamt € 2.951,28 mtl. (Rentenberechnung vom 28.01.2008, Bl. 20 GA) angegeben. Die Regelung in Nr. 2 der Versorgungszusage ist indessen lückenhaft, weil sie zum einen das (damals unbekannte) Phänomen der Altersteilzeit und zum anderen während des Beschäftigungsverhältnisses eintretende Veränderungen der Arbeitszeit, namentlich den Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit, überhaupt nicht erfasst bzw. auf den Zeitraum der "letzten 5 Dienstjahre" herunterbricht, ohne dass dieser Zeitraum symptomatisch für das gesamte Beschäftigungsverhältnis gewesen sein muss. Die in der Versorgungszusage enthaltene Regelungslücke ist gemäß § 157 BGB durch Bildung einer auf das gesamte Beschäftigungsverhältnis bezogenen Arbeitszeitquote zu schließen.

Im Einzelnen:

a) Eine Versorgungsordnung, die den Durchschnitt der in den letzten Jahren bezogenen Gehälter zum Berechnungsfaktor für den Versorgungsanspruch macht, erfasst regelmäßig nicht die Konstellation, dass ein Arbeitnehmer nach längerer Vollzeittätigkeit zu einer Teilzeittätigkeit gewechselt oder im Rahmen einer Teilzeittätigkeit seine Arbeitszeit verringert hat. Zumindest wird diese Konstellation nicht von einem kürzeren, zum Ende des Arbeitsverhältnisses gelegenen Bemessungszeitraum hinreichend eingefangen (Kammer 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02 - LAGE Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung = BetrAV 2003, 471). Die lückenhafte Versorgungsordnung ist dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen, dass der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote (i.e. der persönliche Beschäftigungsgrad des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers) bezogen auf das gesamte Beschäftigungsverhältnis umzurechnen ist (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1998 - 3 AZR 432/97 - Juris Rn. 37, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).

b) Die Versorgungsordnung der Beklagten ist, weil sie nicht den Wechsel zwischen Teilzeit und Vollzeit regelt und insbesondere die Ablösung eines langjährigen Vollzeitarbeitsverhältnisses durch ein befristetes Altersteilzeitsverhältnis nicht erfasst, lückenhaft. Dem Umstand, dass zunächst die gesamten Dienstjahre zu berücksichtigen sind und dann der Durchschnittsverdienst der letzten 5 Jahre für rentenfähig erklärt wird, liegt die Vorstellung zugrunde, dass der so ermittelte Rentenbetrag die im Lauf des gesamten Beschäftigungsverhältnis durch feste Steigerungsraten verdiente Betriebsrente einfängt und es keine aufgrund Wechsels zwischen Teilzeit und Vollzeit untypischen Gehaltsänderungen gegeben hat. Deshalb ist gerade in den Fällen, in denen die Parteien eine langjährige Vollzeittätigkeit in eine relativ kurze Altersteilzeit münden und auf diese Weise das Arbeitsverhältnis auslaufen lassen, die Versorgungsordnung lückenhaft. Auch aus Sinn und Zweck der Versorgungsregelung, der Interessenlage der Beteiligten und aus Erwägungen der Praktikabilität und Leistungsgerechtigkeit lässt sich kein eindeutiges Ergebnis im Sinne der von der Beklagten befürworteten Wortlautauslegung gewinnen: Denn das Versorgungsziel ist keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen. Geht man davon aus, dass der Arbeitgeber mit der Betriebsrente den zuletzt erreichten Lebensstandard des Arbeitnehmers angemessen sichern will, ist die Verdienstsituation unmittelbar vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Außerdem hätte die Zugrundelegung des letzten Monatsgrundlohns den Charme der Einfachheit und Praktikabilität. Ist es allerdings so, dass als Grundlohn die Bezüge angesehen werden, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers prägen, wirken sich kurzzeitige, befristete Gehaltserhöhungen oder Gehaltsabsenkungen aus besonderem Anlass nicht signifikant auf seinen Lebensstandard aus und würden daher auch keine Berücksichtigung bei der nachfolgenden Betriebsrente verlangen (Kammer 05.05.2004 - 12 Sa 1338/03 - n.v.).

c) Damit liegt eine planwidrige Unvollständigkeit der Versorgungsordnung vor: Sie lässt aufgrund einer an objektiven Maßstäben orientierten Bewertung des Inhalts der getroffenen Bestimmungen und der daraus abgeleiteten Rechtsfolge eine Bestimmung vermissen, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (BGH 13.02.2004 - V ZR 225/03 - Juris Rn. 8). Für die interpretative Ergänzung der Lücke ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen und als redliche Vertragspartner zur Schließung der Lücke selbst unternommen hätten [hypothetischer rechtsgeschäftlicher Wille] (vgl. BAG, 14.01.1986 - 3 AZR 473/84 - Juris Rn. 19, 12.03.1991 - 3 AZR 86/90 - Juris Rn. 31 ff., BGH 10.02.2009 - VI ZR 28/08 - Rn. 23 ff.).

Unter diesem Aspekt ist der Inhalt der Versorgungsordnung durch die die Bildung einer auf das gesamte Beschäftigungsverhältnis bezogenen Arbeitszeitquote zu ergänzen. Hierzu gibt es keine andere gleichwertige Auslegungsalternative (vgl. BAG 08.11.1998, a.a.O.).

d) Damit kommt es in diesem Zusammenhang nicht weiter darauf an, ob die Versorgungsordnung anhand des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen, namentlich § 307 BGB, zu überprüfen ist (vgl. BAG 8.11.2008 - 3 AZR 277/07 - Juris Rn. 31).

e) Der Kläger hat 29 Jahre in Vollzeit und 6 Jahre in (Alters)Teilzeit gearbeitet. Hieraus folg eine Arbeitszeitquote von 91,42857 %.

3. Als durchschnittliches Einkommen ist der vom Kläger behauptete Durchschnittsverdienst von € 4.153,74 brutto anzusetzen.

Bei dem Betrag von € 4.253, 74 (Seite 2 des Schriftsatzes vom 02.07.2008) handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler, weil der vom Kläger angegebene Rentenbetrag von € 726,90 das Rechenergebnis "17,5 % von € 4.153,74" ist. Dem vom Kläger angegebenen Betrag ist die Beklagte in ihrer Beantwortung vom 17.07.2008 nicht entgegengetreten. Zwar hat sie auf das klägerische Rechenwerk im Schriftsatz vom 30.03.2009 das angegebene Durchschnittsentgelt in Höhe von € 4.153,74 bestritten und als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Seite 3 des Schriftsatzes vom 06.05.2009). Ihr Bestreiten ist jedoch nach § 138 Abs. 2 (Abs. 4) ZPO unzulässig. Auch wenn der Kläger den angegebenen Durchschnittsverdienst nicht näher erläutert hat, wird die Plausibilität des Betrages von € 4.153,74 zumindest dadurch indiziert, dass die Beklagte selbst in der eigenen Rentenberechnung vom 28.01.2008 das (für die zzgl. Aufstockungsbetrag gezahlte) Durchschnittsgehalt mit € 2.951,28 angegeben und darüber hinaus Tariferhöhungen in dem Bemessungszeitraum ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat. Da sie selbst die Altersteilzeitbezüge und später die Betriebsrente berechnet hat, verfügt sie über alle maßgeblichen Daten, so dass es ihr ein Leichtes ist, die Höhe des Verdienstes mitzuteilen. Daher kann sie nicht zulässig die Angabe des Klägers in der Einspruchsbegründung pauschal bestreiten, zumal beide Parteien die Frage der Kammer schon in der Verhandlung am 18.03.2009 nach dem zugrunde gelegten Durchschnitts-verdienst nicht beantworten konnten und insbesondere die Beklagte den Durchschnittsverdienst in der "Rentenberechnung vom 28.01.2008" nicht nach Gehalt und Aufstockungsbetrag aufzuschlüsseln wusste.

4. Für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente kann eine zweifache Kürzung vorgesehen werden (BAG 18.11.2003 - 3 AZR 517/02 - Juris Rn. 28, 23.03.2004 - 3 AZR 279/03 - Juris Rn. 38). Danach darf die fehlende Betriebstreue des Klägers zwischen dem vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand (30.01.2008) und der festen Altersgrenze (30.01.2010) zweifach mindernd berücksichtigt werden, nämlich einmal bei der Berechnung der "Vollrente" nach dem lediglich bis zum vorgezogenen Ruhestand angewachsenen Betrag (0,5 % pro Dienstjahr) und ein weiteres Mal bei der zeitanteiligen Kürzung dieser "Vollrente" im Verhältnis der bis zum vorgezogenen Ruhestand erreichten Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Dauer bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (420 : 444 Monate). Ein zusätzlicher versicherungsmathematischer Abschlag insbes. von 0.5 % (vgl. BAG 29.04.2008 - 3 AZR 266/06 - Juris Rn. 40 f.) würde auf eine unzulässige dreifache Minderung der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Vollrente hinauslaufen.

5. Ausgehend von dem monatlichen Durchschnittseinkommen von € 4.153,74, dem bis zum vorgezogenen Ruhestand auf 17,5 % gestiegenen Satz der Arbeitszeitquote von 91,43 % und schließlich des Kürzungsfaktors 420/444 errechnet sich die zuerkannte Altersrente von mtl. € 628,88 brutto.

Nach dem von der Beklagten gezahlten Rentenbetrag von mtl. € 487,20 verbleibt eine Differenz von monatlich € 141,48 zugunsten des Klägers. Damit schuldet die Beklagte für den Zeitraum 01.02. bis 31.05.2008 (4 Monate) die Nachzahlung in Höhe von € 665,92 brutto. Die weitergehende Klage ist unbegründet und daher vom Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 344 i.V.m. § 539 Abs. 3 ZPO.

Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht hat die Kammer keine Veranlassung gesehen. Sie sieht sich im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 03.11.2998, a.a.O.). Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde werden die Parteien auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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