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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: 12 Sa 236/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a
BGB § 705

Entscheidung wurde am 02.01.2003 korrigiert: kein Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 Sa 236/99

Verkündet am: 14.07.1999

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Glombik und den ehrenamtlichen Richter Golob für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.11.1998 wird die Klage kostenfällig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht geltend, in einem nach § 613 a BGB auf den Beklagten übergegangenen Arbeitsverhältnis gestanden zu haben und verbindet den Angriff gegen eine vorsorglich vom Beklagten erklärte ordentliche Kündigung mit dem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG.

Die am 01.03.1950 geborene Klägerin ist gelernte Steuerfachgehilfin. Sie lebt im gesetzlichen Güterstand mit ihrem Ehemann. Der Ehemann der Klägerin betrieb die B.-Tankstelle P.etstraße 88 in H.ückeswag. Die Klägerin arbeitete dort mit und wurde als Arbeitnehmerin geführt.

Mit Datum vom 26.07./29.08.1978 kam zwischen der E. Mineralöl GmbH einerseits und der Klägerin und ihrem Ehemann (als Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner ­ im folgenden Verwalter" genannt) andererseits ein Tankstellen-Verwalter-Vertrag" (Bl. 11-14 d.GA.) zustande. Danach übernahm der Verwalter" zum 01.01.1979 die E.- Tankstelle P.etstraße 65 in H.ückeswag. In dem Vertrag heißt es u.a.:

§ 10 ­ Führung der Station ... 3. Verwalter verpflichtet sich, den Dienst an der Station selbst wahrzunehmen. Er ist berechtigt und - soweit notwendig - verpflichtet, Mitarbeiter auf seine Rechnung einzustellen. Diese sind Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB. Die Beschäftigung ungeeigneter Personen kann von E. untersagt werden. Verwalter hat insbesondere für die Zeit seines Urlaubs für einen fachkundigen Vertreter zu sorgen, den er E. rechtzeitig benennen muß. ... § 14 ­ Sonstiges ... 3. Wird der Vertrag mit mehreren Personen als Verwalter abgeschlossen, so bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechtshandlungen und Willenserklärungen zugleich auch im Namen der anderen Person(en) vorzunehmen oder abzugeben. Willenserklärungen und Rechtshandlungen von E. werden wirksam, wenn sie gegenüber einer der Personen abgegeben oder vorgenommen werden."

In der Folgezeit zahlte der Ehemann, der gewerberechtlich als Tankstellenbetreiber angemeldet und als Unternehmer bei dem zuständigen Finanzamt geführt war, der mitarbeitenden Klägerin Gehalt auf ein eigenes Konto und führte Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben ab. Unter dem 04.10.1982 unterzeichneten Klägerin und Ehemann einen Formular-Arbeitsvertrag (Bl. 18 f.). Die Klägerin bezog zuletzt ein Jahresgehalt von DM 62.960,-- brutto. Während der Ehemann sich insbesondere um die Werkstatt, Autozubehör und Ersatzteile kümmerte, war die Klägerin an der Kasse bzw. im Verkaufsraum tätig und außerdem mit Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Abrechnungen, Tagesabrechnungen und Bestellung und Verkauf von Waren aus dem Tankstellenshop befaßt. Nach ihrer Behauptung teilte sie sich diese Aufgabe mit der teilzeitbeschäftigten Angestellten W.inke.

Am 31.12.1997 kündigte die Firma E. den Tankstellen-Verwalter-Vertrag" gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann zum 30.06.1998. Im unmittelbaren Anschluß übernahm der Beklagte die Tankstelle von der Firma E.. Beklagter und Firma E. forderten Mitte Juni 1998 Klägerin und Ehemann schriftlich auf, die bestehenden Arbeitsverhältnisse bekanntzugeben. Nach Behauptung der Klägerin wurden unter dem 12.05.1998 und 18.06.1998 Mitarbeiterlisten (Bl. 52, Bl. 56) dem Beklagten und der Firma E. übersandt. Im Juni 1998 sprach der Vater des Beklagten wiederholt Tankstellen-Mitarbeiter an. Dies verbaten sich die Klägerin und ihr Ehemann. Die Klägerin besprach mit Mitarbeitern das gemeinsame Vorgehen am Tag der Tankstellenübergabe. Am 30.06.1998 um 10:00 Uhr fanden sich alle Beschäftigten ein. Es kam zu Einzelgesprächen. Der Vater des Beklagten erklärte den meisten Beschäftigten, sie nicht zu übernehmen. Die Klägerin wurde ebenfalls nicht vom Beklagten weiterbeschäftigt.

Daraufhin hat sie am 10.07.1998 beim Arbeitsgericht Wuppertal Klage eingereicht und diese am 22.07.1998 gegen eine vorsorgliche ordentliche Kündigung des Beklagten vom 17.07.1998 (Bl. 8) erweitert.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihre Einbeziehung in den Tankstellen- Verwalter-Vertrag" eine Ehegattenbürgschaft darstelle. Die Firma E. habe fast ausschließlich die Korrespondenz an den Ehemann adressiert. So habe der Ehemann allein über Einstellungen von Mitarbeitern entschieden, auch wenn sie, die Klägerin, ihm hierbei als Ehefrau und langjährige Mitarbeiterin mit Rat und Tat zur Seite gestanden habe. Mitarbeitergespräche habe stets der Ehemann allein geführt. Die Urlaubsgewährung sei gemeinsam mit den Mitarbeitern festgelegt worden. Die letzte Entscheidung, insbesondere hinsichtlich Urlaubssperren oder ­widerruf, habe stets der Ehemann gehabt.

Die Klägerin hat beantragt

1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Ereignisse am 30.06.1998 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.07.1998 zum 31.08.1998 nicht aufgelöst worden ist;

3. den Beklagten zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, daß der Arbeitsvertrag" nur pro forma abgeschlossen worden sei, und behauptet, daß die Klägerin mindestens im selben Umfang wie ihr Ehemann Arbeitgeberfunktionen im Tankstellenbetrieb wahrgenommen habe.

Durch Urteil vom 24.11.1998 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift der Beklagte das Urteil an. Er hält an der Auffassung fest, daß die Klägerin Arbeitgeberin und nicht Arbeitnehmerin gewesen und daher kein Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB erfolgt sei. Jedenfalls sei die vorsorglich ausgesprochene Kündigung vom 17.07.1998 sozial gerechtfertigt, weil die Klägerin mit der Androhung, ansonsten die Tankstelle zu verlassen, ihn, den Beklagten, habe nötigen wollen, alle Mitarbeiter unter Einschluß von ihr, der Klägerin, zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.11.1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. das Arbeitsverhältnis zum 28.02.1999 gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.

Der Beklagte beantragt,

den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, daß es für ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht auf irgendwelche Verträge mit Dritten, insbesondere nicht auf den Tankstellen-Verwalter-Vertrag ankomme. Während der 20-jährigen Vertragsdauer sei allein ihr Ehemann gegenüber der Firma E. als Pächter und Betreiber der Tankstelle in Erscheinung getreten. Der Arbeitsvertrag vom 04.10.1982 habe das bereits bestehende Arbeitsverhältnis schriftlich fixiert. Sie, die Klägerin, sei zwar in verantwortlicher Stellung, aber dennoch als Arbeitnehmerin tätig gewesen. Im übrigen tritt die Klägerin dem Vorwurf entgegen, daß sie den Beklagten zur Übernahme aller Arbeitsverhältnisse habe nötigen wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von den Parteien vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.

I. Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig. Indem der Antrag an Ereignisse am 30.06.1998" anknüpft, fehlt es an der bestimmten Bezeichnung (§ 253 Abs. 2 ZPO) des festzustellenden Rechtsverhältnisses. Das Interesse der Klägerin, den ungekündigten Fortbestand eines auf den Beklagten übergegangenen Arbeitsverhältnisses festgestellt und ihn zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung verpflichtet zu wissen, erfassen die Klageanträge zu 2. und zu 3.

II. Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Zwischen den Parteien hat kein Arbeitsverhältnis bestanden. Daher kommt es nicht darauf an, ob ­ was die Vorinstanz zutreffend verneint hat ­ die vorsorglich erklärte Kündigung vom 17.07.1998 aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt und also rechtswirksam ist.

1. Der Tankstellenverwalterwechsel zum 30.06./01.07.1998 stellt allerdings einen Betriebsübergang i.S. von § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB dar. Damit ist der Beklagte in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten.

§ 613 a BGB nimmt das im Veräußererbetrieb bestehende Ehegattenarbeitsverhältnis nicht von der Rechtsfolge des Überganges aus. Allerdings hat der BGH (Urteil v. 10.02.1981, NJW 1981, 1365) die Auffassung vertreten, daß Sinn und Zweck des § 613 a BGB die Einbeziehung solcher Personen verbieten, bei denen kein wirtschaftlich selbsttragendes Arbeitsverhältnis vorliege, vielmehr aus außervertraglichen Gründen ein erhebliches Ungleichgewicht hinsichtlich der ausgetauschten Leistung und Gegenleistung bestehe (vgl. auch KR-Pfeiffer, 5. Aufl., § 613 a BGB Rz. 15). Dieser Aspekt gilt auch für das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann. Gemessen an der auf eine Vollzeitbeschäftigung hochgerechneten Vergütung der Vergleichsperson" W.inke und an dem Tarifgehalt (§ 3, Gehaltsgruppe K3 des Gehaltstarifvertrags für die angestellten Arbeitnehmer des Tankstellen- und Garagengewerbes in Nordrhein-Westfalen vom 12.08.1997 ­ vgl. Ziff. 3 des Arbeitsvertrages vom 04.10.1982) hat die Klägerin von ihrem Ehemann ein um circa 50 Prozent höheres Gehalt und damit indiziell eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung für die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erhalten. Das Ungleichgewicht der ausgetauschten Leistungen hat ­ wovon mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen ist ­ seinen Grund in der ehelichen Beziehung. Dabei deutet die fehlende betragsmäßige Angabe des (Tarif-)Lohns im Arbeitsverhältnis vom 04.10.1982 ( * nach Vereinbarung") darauf hin, daß die Mitarbeit der Klägerin im Tankstellenbetrieb darauf hin, daß die Mitarbeit der Klägerin im Tankstellenbetrieb steuerlich optimiert werden sollte. Indessen braucht die Kammer für den Streitfall nicht zu entscheiden, ob der im BGH- Urteil vom 10.02.1981 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung zu folgen ist. Ebenso kann offen bleiben, ob etwa Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrages vom 04.10.1982 die (Betriebs)- Mitinhaberschaft des Ehemanns der Klägerin gewesen und die Geschäftsgrundlage zum 30.06.1998 entfallen ist. Denn zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann hat kein Arbeitsverhältnis bestanden, so daß schon aus diesem Grund die Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB nicht ausgelöst worden ist.

2. Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie die Parteien ihre Rechtsbeziehung bezeichnet haben (BAG, Urteil v. 12.09.1996, 5 AZR 104/95, AP Nr. 122 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). Ebensowenig sind die Modalitäten der Bezahlung oder die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung entscheidend (BAG, Urteil v. 16.07.1997, 5 AZR 312/96, EzA Nr. 61 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff). Daran, daß Finanzbehörden und/oder Sozialversicherungsträger die Rechtsbeziehung als unselbständige Tätigkeit anerkannt haben, sind die Gerichte für Arbeitssachen bei der Prüfung, ob im arbeitsrechtlichen Sinne ein Arbeitsverhältnis vorliegt, nicht gebunden.

a) Die Klägerin stand nicht in einem von § 613 a BGB erfaßten Arbeitsverhältnis. Vielmehr war sie Betriebsmitinhaberin.

Der Betriebsübergang nach § 613 a BGB tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers ein (BAG, Urteil v. 12.11.1998, 8 AZR 282/97, DB 99, 337 f., zu B I 1). Betriebsinhaber kann eine natürliche oder juristische Person, auch eine Gesamthand sein. Dabei nehmen in der GbR die Gesellschafter die (Mit-)Arbeitgeberstellung gemeinschaftlich und verbunden zur gesamten Hand ein, auch wenn sie sich nach außen ­ im Rechtsverkehr ­ nur durch einen Gesellschafter oder ein gemeinsam geschaffenes Vertretungsorgan vertreten lassen (KR-Pfeiffer, a.a.O., Rz. 33, KR-Friederich, § 4 KSchG Rz. 94). Die Klägerin war Mitinhaberin der E.-Tankstelle. Dies folgt eindeutig aus dem Tankstellen-Verwalter-Vertrag" vom 26.07./29.08.1978. Die Klägerin und ihr Ehemann haben den Vertrag als Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner" geschlossen. Nach dem Vertrag werden Klägerin und Ehemann in ihrer Stellung als Verwalter" gleichstufig behandelt, und zwar sowohl hinsichtlich der Rechte, z.B. der Ansprüche auf Provision (§ 6), als auch hinsichtlich der Pflichten, insbesondere bei der Führung der Station (§ 10). Die Eindeutigkeit der Vertragsgestaltung steht der Annahme entgegen, daß die Klägerin lediglich aus Haftungsgründen in den Tankstellen-Verwalter-Vertrag einbezogen wurde (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Überbl. v. § 414 Rz. 4). Zwar kann namentlich dann, wenn der Vertrag mehrdeutig formuliert ist, die Auslegung ergeben, daß der einen Vertragspartei als Gläubiger lediglich zu der anderen Vertragspartei als Schuldner mit der Einbeziehung von dessen Ehegatten ein weiterer Schuldner verschafft werden soll. Auf einen solchen Vertragswillen läßt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht schließen. Nachdem die Klägerin schon auf der B.-Tankstelle mitgearbeitet hatte, gingen die Beteiligten beim Vertragsschluß sichtlich davon aus, daß die Klägerin weiterhin ihrem Ehemann mit Rat und Tat zur Seite" stehen (Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 05.11.1998) und eine verantwortliche Stellung" (Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 06.04.1999) bekleiden würde. Die in § 10 des Tankstellen- Verwalter-Vertrages statuierte Pflicht zur gemeinsamen Führung der Station entsprach daher dem Vertragswillen aller Beteiligten, zumal die Führung eines Tankstellenbetriebes sowohl kaufmännische und buchhalterische Kenntnisse, über die die Klägerin in besonderem Maße verfügt, als auch gewerblich-technische Kenntnisse und Fertigkeiten, die ihr Ehemann besitzt, voraussetzt. Demnach bestand das erkennbare Interesse der Firma E. darin, auch die Klägerin in der Verwalter-Position zu wissen. Außerdem mochten die Klägerin und ihr Ehemann ein internes Interesse daran haben, sich der jeweiligen und dauerhaften Mitarbeit des anderen Ehepartners für die Laufzeit des Tankstellen-Verwalter-Vertrages zu vergewissern. Dem Regelungsinhalt des Tankstellen-Verwalter-Vertrages entspricht dessen praktische Durchführung. Es mag sein, daß die Firma E. in der Folgezeit Schreiben, insbesondere Kraftstoffrechnungen (Bl. 26), fast ausschließlich an den Ehemann der Klägerin adressierte und Vertragsnachträge nur an ihn und nicht auch die Klägerin richtete (Bl. 96-98). Diese Vorgehensweise wird durch § 14 Nr. 3 des Tankstellen-Verwalter-Vertrages legitimiert. Die Korrespondenz nur mit einem Vertragspartner bietet sich aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung an; die Adressierung an den Ehemann entspricht dem verbreiteten Verständnis von der tradierten Rollenverteilung in der Familie.

b) War die Klägerin Mitinhaberin des Tankstellenbetriebes, stand sie auf der Veräußerer-Seite, so daß § 613 a BGB weder nach Wortlaut noch Schutzzweck eingreift.

Klägerin und Ehemann betrieben die E.-Tankstelle als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Daneben ist die Konstruktion eines Arbeitsverhältnisses mit ihrem Ehemann nicht vorstellbar. Zwar kann ein Ehegattenarbeitsverhältnis" mit einer juristischen Person, namentlich einer GmbH, ungeachtet der gleichzeitigen Gesellschafterstellung bestehen (vgl. BAG, Urteil v. 09.02.1995, 2 AZR 389/94, NZA 96, 249 f.). Bei Personengesellschaften, insbesondere der GbR, liegen die Dinge jedoch anders (vgl. BAG, Urteil v. 11.05.1978, 3 AZR 21/77, NJW 79, 999 f., BGH, Urteil v. 04.03.1990, NJW-RR 90, 736 f.). Klägerin und Ehemann hatten einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft und der familienrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden Zweck verfolgt, indem sie durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen die Verwaltung der E.-Tankstelle übernahmen und das Erwerbsgeschäft gemeinsam betrieben. Dabei war die Klägerin ­ neben ihrem Ehemann ­ aufgrund des Tankstellen-Verwalter- Vertrages (§ 10 Nr. 3) gegenüber der Firma E. verpflichtet, den Dienst an der Tankstelle selbst wahrzunehmen. Dadurch, daß die Eheleute dieselbe Verpflichtung in den Arbeitsvertrag" aufnahmen, konnten sie die Mitarbeitspflicht nicht aus dem Ehegatten- Gesellschaftsverhältnis herausnehmen. Vielmehr konnte der gemeinsam verfolgte Erwerbszweck nur erreicht werden, wenn auch die Klägerin mitarbeitete und damit die gegenüber der Firma E.Leingegangenen Verpflichtungen erfüllte. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, wer ­ Klägerin oder Ehemann ­ letztlich das Sagen hatte und gegenüber Dritten, z.B. der Firma E., Lieferanten, Personal, als maßgebender Entscheidungsträger auftrat. Für das Handeln einer GbR ist nicht untypisch, wenn ein Gesellschafter nach außen die Vertretung für die anderen Gesellschafter übernimmt und sich auch bei der internen Willensbildung gegenüber anderen Gesellschaftern durchzusetzen pflegt. Gleiches gilt im Verhältnis von Eheleuten zueinander und gegenüber Dritten.

Eine andere ­ hier nicht interessierende ­ Frage ist die nach dem Ausgleichsanspruch einer Partei im Falle der Trennung oder Scheidung, insbesondere ob eine Regelung des Ausgleichs (vgl. § 706 Abs. 3, § 722 Abs. 1 BGB) in den aufgrund des Arbeitsvertrages" gewährten Vergütungsleistungen zu sehen ist.

III. Da die Mitarbeit der Klägerin im Tankstellenbetrieb nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses i.S. von § 613 a Abs. 1 BGB, sondern aufgrund ihrer Stellung als Mitinhaberin erfolgte und deshalb der Beklagte mit der Betriebsübernahme auch in kein Arbeitsverhältnis eingetreten ist, sind auch der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG und die Weiterbeschäftigungsklage abzuweisen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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