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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 12 Sa 260/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
ZPO § 254
Scheidet der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums einer ihm zugesagten Vergütungsleistung aus, steht ihm grundsätzlich die Leistung zeitanteilig zu, nämlich im Verhältnis seiner Beschäftigungszeit im Bezugszeitraum zu dem gesamten Bezugszeitraum (BAG, Urteil vom 03.06.1958, AP Nr. 9 zu § 59 HGB, Kammerurteil vom 27.06.1996, NZA-RR 1996, 441).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 Sa 260/03

Verkündet am: 23.07.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23.07.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Fielen und den ehrenamtlichen Richter Hosen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.11.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger der sog. EVA-Bonus für den Zeitraum zwischen seinem vorzeitigen Ausscheiden (31.01.2001) und dem ursprünglich vorgesehenen Ausscheidenstermin (30.06.2001) zusteht.

Der Kläger, Volljurist, war seit dem 01.10.1996 als Manager Human Resources bei der Beklagten beschäftigt. Seine monatliche Grundvergütung belief sich zuletzt auf DM 28.350,00 brutto. Außerdem hatten die Parteien zum 01.01.2000 die Teilnahme des Klägers am Incentive System "Economic Value Added" (EVA) vereinbart. Danach stand dem Kläger abhängig von der Erreichung des jährlichen Unternehmensziels nach Feststellung des Jahresabschlusses ein variabler Bonus zu.

Am 10.08.2000 schlossen die Parteien eine Auflösungsvereinbarung. Die Vereinbarung bestimmt - soweit hier von Interesse - folgendes:

1. Der zwischen den Parteien bestehende Anstellungsvertrag wird zum 30.06.2001 einvernehmlich auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet.

2. Bis zum Vertragsablauf erhält Herr G. seine vertragsgemäßen Bezüge incl. der für diesen Zeitraum bestehenden Regelung nach EVA. Der Betrag gemäß EVA wird komplett ausgezahlt, ohne Berücksichtigung der Bonus-Bank.

3. Als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält Herr G. im Sinne der §§ 9, 10 KSchG und § 3 Ziffer 9 EStG, beziehungsweise unter Anwendung etwaiger steuerlicher Begünstigungsvorschriften, einen Betrag von DM 250,000,--, davon DM 16.000,-- steuerfrei.

4. Für den Fall, dass Herr G. vor dem 30.06.2001 den Arbeitsvertrag vorzeitig auflöst, um eine Position in einem anderen Unternehmen anzutreten, ist er an keine Kündigungsfrist gebunden. Für jeden Monat der vorzeitigen Auflösung erhält Herr G. eine zusätzliche Abfindung von DM 28.350,-- brutto pro Monat.

...

10. Mit Erfüllung der vorstehenden Regelung sind alle Ansprüche von Herrn G. aus dem Anstellungsverhältnis und dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten.

Der Kläger löste gemäß Ziffer 4 der Vereinbarung das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2001 auf. Während die Beklagte daraufhin erklärte, auch den EVA-Bonus zu diesem Zeitpunkt abzurechnen, forderte der Kläger die Abrechnung und Zahlung des Bonus zum 30.06.2001.

Im Juli 2002 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf die Beklagte verklagt, Auskunft über den für Februar bis Juni 2001 angefallenen EVA-Bonus zu erteilen, den Bonusbetrag abzurechnen und auszuzahlen.

Durch Urteil vom 27.11.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er meint, dass das Arbeitsgericht die Auflösungsvereinbarung vom 10.08.2000 nicht richtig bzw. unzureichend ausgelegt habe und dass sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung die Verpflichtung der Beklagten zur Bonuszahlung ergebe.

Die Beklagte tritt der Auffassung des Klägers entgegen und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Berufung findet in nichts ihre Rechtfertigung. Denn die Auflösungsvereinbarung vom 10.08.2000 schließt einen Bonus-Anspruch des Klägers für die Zeit nach dem 31.01.2001 aus. Dies folgt aus dem Wortsinn der Vereinbarung ebenso wie aus den Gesamtumständen. Jede andere Interpretation widerspricht "Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte" (§ 157 BGB).

1. Der Auskunftsanspruch des in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellten Handlungsgehilfen (§§ 59, 65, 87 c HGB) ist ein Hilfsanspruch. Hauptanspruch ist jeweils der Anspruch auf Provision, Tantieme (Gewinnbeteiligung) oder auf eine andere Erfolgsbeteiligung. Steht fest, dass der Hauptanspruch gar nicht entstanden ist, so wird der Hilfsanspruch gegenstandslos, und es ist die Klage insgesamt abzuweisen (BAG, Urteil vom 05.09.1995, 9 AZR 660/94, AP Nr. 16 zu § 196 BGB, Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 254 Rz. 30). Dann kommt es nicht darauf an, dass, wenn bei einer Stufenklage das erstinstanzliche Gericht die Klage insgesamt abgewiesen hat und das Berufungsgericht entsprechend der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt, es dem Berufungsgericht nicht verwehrt wäre, die Rechtssache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (BAG, Urteil vom 21.11.2000, 9 AZR 665/99, AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht).

2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend einen Hauptanspruch, hier auf Zahlung des EVA-Bonus für die Zeit vom 01.02.2001 bis 30.06.2001, verneint und daher die Stufenklage insgesamt abgewiesen.

Das Gericht hat Ziffer 2 Satz 2 der Vereinbarung als Abänderung der Auszahlungsmodalität (komplette Auszahlung an den Kläger ohne Überweisung eines Teilbetrags an die Bonusbank) verstanden. Das ist richtig. Die Berufung greift insoweit das Urteil auch nicht weiter an.

Der Kläger meint allerdings, aus diversen Vertragsformulierungen und -elementen herleiten zu können, dass der Bonusanspruch sich nicht auf den Zeitraum bis zum 31.01.2001 beschränke, sondern auf den Zeitraum bis zum 30.06.2001 erstrecke. Die Meinung ist irrig und zu Recht vom Arbeitsgericht zurückgewiesen worden.

a) Die Vertragsauslegung hat zunächst, ohne am Buchstaben zu haften, vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen (BGH, Urteil vom 18.05.1998, NJW 1998, 2966, BAG, Urteil vom 12.02.2003, 10 AZR 392/02 AP Nr. 3 zu § 611 BGB Tantieme, Urteil vom 16.01.2003, 2 AZR 316/01, EzA-SD 2003, Nr. 14, 15, Urteil vom 03.03.1990, 1 AZR 22/89, n.v.). Dabei ist für die Auslegung des Wortlauts wie auch eines sonstigen Erklärungsverhaltens auf den objektiv ermittelten Erklärungswert aus der Sicht des Erklärungsempfängers abzustellen (BGH, Urteil vom 03.12.2001, LM Nr. 64 zu § 133 (B) BGB, BAG, Urteil vom 25.09.2002, 10 AZR 7/02, AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV, Urteil vom 06.09.1990, 6 AZR 612/88, AP Nr. 1 zu § 2 BAT SR 2l). Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht ihr gemeinsames Verständnis, der wirkliche Wille, auch einem anderen Wortlaut der Erklärung vor.

Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung an Hand der Gesamtumstände, und zwar weder bei der einfachen Auslegung noch bei der ergänzenden Auslegung eines lückenhaften Rechtsgeschäfts. Denn die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, lässt sich erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen (BGH, Urteil vom 19.12.2001, NJW 2002, 1260). Zur Erforschung des wirklichen Willens der Parteien sind daher die außerhalb der Erklärung liegenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das Erklärungsverhalten der Parteien vor bzw. bei Vertragsschluss, der von ihnen mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und ihre Interessenlage.

Allerdings besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände (BGH, Urteil vom 05.07.2002, NJW 2002, 3164).

Schließlich gilt das Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung (BGH, Urteil vom 13.03.2003, MDR 2003, 736, Urteil vom 26.01.1998, NJW 1998, 1481 = DB 1998, 571). Daher greift es zu kurz, dass eine Partei im Rahmen der nach § 133, § 157 BGB gebotenen Berücksichtigung der Interessenlage nur die ihr günstigen Parameter in den Vordergrund stellt (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2001, NJW 2001, 1928).

b) Das Arbeitsgericht hat - ausgehend von diesen Auslegungsmaximen - aus dem Wortlaut der Ziffer 2 Satz 1 der Vereinbarung vom 10.08.2000 ("Bis zum Vertragsablauf erhält Herr G. seine vertragsgemäßen Bezüge ...") gefolgert, dass mit "Vertragsablauf" die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2001 gemäß Ziffer 1 ebenso gemeint ist wie die Beendigung zu einem anderen, früheren Zeitpunkt, wobei Ziffer 4 explizit das Recht des Klägers zur vorzeitigen Auflösung statuiert. Das Verständnis des Arbeitsgerichts entspricht dem Wortlaut. Hätten die Parteien unabhängig von einem vorzeitigen Ausscheiden die Zahlung der Bezüge bis zum 30.06.2001 beabsichtigt, hätte nichts näher gelegen, als dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen und etwa den Begriff "Vertragsablauf" durch das Datum "30.06.2001" zu ersetzen. Die Wortwahl indiziert gerade den gegenteiligen Willen der Parteien und macht die vorzeitige Vertragsauflösung nach Ziffer 4 zu einem Fall des "Vertragsablaufs".

c) Indem Ziffer 2 Satz 1 den EVA-Bonus den vertragsgemäßen Bezügen zuordnet ("incl.") und diese Leistungen in eine zeitliche Kongruenz stellt ("bis zum Vertragsablauf", "für diesen Zeitraum"), wird manifestiert, dass für die EVA-Bonusansprüche derselbe Endzeitpunkt gilt wie für die übrigen Vertragsbezüge. Ist danach etwa die Zahlung des Grundgehalts auf den "Vertragsablauf" (31.01.2001) befristet, hat für den EVA-Bonus dasselbe zu gelten.

d) Nach Ziffer 4 S. 2 steht dem Kläger bei vorzeitiger Vertragsauflösung eine zusätzliche Abfindung zu. Die Abfindung ist gemeinhin ein Ausgleich für sämtliche Nachteile des Arbeitnehmers aus der Aufgabe des Arbeitsplatzes, also auch für den Verlust von Ansprüchen auf Tantieme, Umsatzbeteiligung u. ä. (vgl. Stahlhacke/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., Rz. 1992, 2015). Diese Feststellung hat unabhängig davon Bestand, wie hoch die Abfindung nach der Vereinbarung der Parteien ist und welche Berechnungsfaktoren sie ihr zugrunde gelegt haben. Daher ist im Streitfall ohne weitere Aussagekraft, dass die Parteien die Abfindungserhöhung nach der Grundvergütung bemessen haben. Wenn der Kläger daraus schlussfolgert, dass die EVA-Bonusansprüche weiterlaufen sollte, blendet er nicht nur aus, dass die Abfindung für ihn steuerlich günstiger sein kann als die Abrechnung aller Bezüge per 30.06.2001 auf Brutto-Basis. Er lässt auch unberücksichtigt, dass die vorzeitige Vertragsaufhebung die Erzielung anderweitigen Verdienstes eröffnet, und der Abfindungsbetrag ausgehandelt, im Wege des gegenseitigen Nachgebens (§ 779 Abs. 1 BGB) gefunden wird und der Höhe nach nicht an den Bruttoverdienst gebunden ist.

e) Der Hinweis des Klägers auf den Zweck der Bonusvereinbarung (Seite 9 der Berufungsbegründung) geht ins Leere. Wenn es ihm darum zu tun war, sämtliche vertraglichen Bezüge einschl. EVA-Bonus bis zum 30.06.2001 zu erhalten, hätte er nur auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verzichten brauchen. Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist abwegig. Anders als der Kläger meint, richtet er sich vorliegend jedenfalls nicht gegen die Beklagte.

f) Nach der "Verkehrssitte" steht dem Arbeitnehmer, der während des Bezugszeitraums einer ihm zugesagten Vergütungsleistung ausscheidet, die Leistung zeitanteilig, nämlich im Verhältnis seiner Beschäftigungszeit im Bezugszeitraum zu dem ganzen Bezugszeitraum zu (BAG, Urteil vom 03.06.1958, 2 AZR 406/55, AP Nr. 9 zu § 59 HGB; vgl. Urteil vom 08.11.1978, 5 AZR 358/77, AP Nr. 100 zu § 611 BGB Gratifikation, OLG Hamm, Urteil vom 08.10.1994, BB 1984, 2214, Palandt/Putzo, BGB, 62. Aufl., § 611 Rz. 78, ErfK/Preis, 3. Aufl., § 614 BGB Rz. 10, Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl., § 77 Rz. 7, MünchArbR/Kreßel, 2. Aufl., § 68 Rz. 100; für den Fall der Beendigung durch eine aufhebungsvertragliche Regelung: Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 6. Aufl., Rz. 687, Weber/Ehrich/Burmester, Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, 3. Aufl., Teil 3, Rz. 149). Dies mag der Kläger, Volljurist und Manager Human Resources, nicht gewusst haben. Es ist aber so. Damit geht der Hinweis des Klägers auf § 157 BGB fehl.

Im übrigen kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB erst in Betracht, wenn zu einer bestimmten regelungsbedürftigen Frage eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt oder wenn sich später durch Umstände, die bei Vertragsabschluß noch nicht erkennbar waren, aufgrund der weiteren Entwicklung der Rechtsbeziehungen der Vertragspartner eine Vertragslücke eröffnet. Es ist dann unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, wie die Beteiligten diesen Punkt redlicherweise geregelt hätten, wenn sie ihn denn bedacht hätten (BAG, Urteil vom 22.01.1997, 5 AZR 658/95, AP Nr. 6 zu § 620 BGB Teilkündigung, Urteil vom 03.06.1998, 5 AZR 552/97, AP Nr. 57 zu § 612 BGB). Im Streitfall ist die Berechnung des EVA-Bonusanspruchs in der Vereinbarung vom 10.08.200 geregelt. Es liegt keine Unvollständigkeit der Regelung vor.

g) Hätte die Vereinbarung sich nicht zu dem EVA-Bonus verhalten und wäre eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, so wäre zu fragen, wie die Parteien vom Stand ihrer entgegengesetzten Interessen aus den offen gebliebenen Punkt billigerweise geregelt hätten, hätten sie an seine Regelungsbedürftigkeit gedacht. Die Antwort muss innerhalb des durch den Vertrag selbst gezogenen Rahmens gesucht werden. Das Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung darf nicht im Widerspruch zu dem im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen stehen (BAG, Urteil vom 03.06.1998, a.a.O.).

Selbst dieser Ausgangspunkt führt zu keinem für den Kläger günstigen Ende. Denn nach der Vereinbarung vom 10.08.2000 ist das vorzeitige Ausscheiden mit der Berechnung der Vergütungsansprüche "bis zum Vertragsende" (Ziffer 2) verbunden und löst - - im Einklang mit der "Verkehrsitte" - die zeitanteilige Berechnung der für einen längeren Bezugszeitraum gewährten Vergütungsbestandteile aus. Die Abfindungsregelung (Ziffer 4) und die Ausgleichsklausel (Ziffer! 0) lassen keinen Raum für die Annahme, dass nach dem Willen der Parteien einzelne Vergütungsansprüche, namentlich der EVA-Bonusanspruch, in die nachvertragliche Zeit hineinreichen sollten. Mit seiner gegenteiligen Rechtsmeinung missachtet der Kläger das Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung.

II.

Die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Divergenz ersichtlich ist, besteht kein Grund i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG für die Revisionszulassung. Die vom Kläger beantragte Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof ist dem Landesarbeitsgericht ohnehin versagt (§ 72 Abs. 1 ArbGG).

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Kläger auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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