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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 484/05
Rechtsgebiete: AÜG, ZPO, GKG


Vorschriften:

AÜG § 9 Nr. 1
AÜG § 10
AÜG § 10 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 301
ZPO § 516 Abs. 3 S. 1
ZPO § 524
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 48
1. Macht der (Leih-)Arbeitnehmer im Wege der subjektiven Klagehäufung sowohl gegenüber dem Vertragsarbeitgeber als auch gegenüber dem (vermeintlichen) Fiktionsarbeitgeber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend, bedarf es der Bestimmung des prozessualen Rangverhältnisses [Anschluss an BAG, Urteil vom 24.06.2004, 2 AZR 215/03, AP Nr. 278 zu § 613 a BGB].

2. Ergibt sich aus der vom Arbeitnehmer ausdrücklich getroffenen oder der Klagebegründung zu entnehmenden Festlegung die Prüfungsreihenfolge, ist es unzulässig, durch Teilurteil über die Klage gegen jenen Beklagten zu befinden, der vom Arbeitnehmer in zweiter Linie als Arbeitgeber in Anspruch genommen wird.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

12 Sa 484/05

Düsseldorf, den 29.07.2005

In Sachen

Tenor:

Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 .

Gründe:

A. Der Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 01.04.2004 als Metallschleifer bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Er war bei der Beklagten zu 2) eingesetzt.

Im Oktober 2004 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Beklagte zu 1) Kündigungsschutz- und Lohnklage erhoben; Anfang März 2005 hat er einen klageerweiternden Schriftsatz gegen die Beklagte zu 2) eingereicht und auch ihr gegenüber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (gemäß § 10 Abs. 1 AÜG) geltend gemacht sowie sie auf Lohnzahlung (gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen.

Durch Teilurteil vom 10.03.2005 hat das Arbeitsgericht über die Klage gegen die Beklagte zu 1) entschieden und ihr im wesentlichen stattgegeben.

Die Beklagte zu 1) hat gegen das Teilurteil Berufung eingelegt, diese nicht fristgerecht bis zum 23.05.2005, sondern - verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung - erst am 07.06.2005 begründet. Sie hält ihrer Verurteilung u.a. entgegen, dass nach eigenem Vortrag des Klägers der Arbeitsvertrag vom 01.04.2004 wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam und daher nicht sie, die Beklagte zu 1), sondern nach § 10 Abs. 1 AÜG die Beklagte zu 2) Arbeitgeberin gewesen sei.

Der Kläger hat gegen das ihm am 21.04.2005 zugestellte Teilurteil am 25.04.2005 "Anschlussberufung" eingelegt und diese am 21.06.2005 begründet. Er hält das Teilurteil für unzulässig, weil - so meint er - das Arbeitsgericht einheitlich gegenüber beiden Beklagten über die Frage hätte entscheiden müssen, ob eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen habe und wer der richtige Arbeitgeber sei. Der Kläger beantragt die Zurückverweisung, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zu 2).

In der Verhandlung vor der Kammer haben der Kläger und die Beklagte zu 1) die eingelegten Rechtsmittel zurückgenommen.

B. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1) zu 3/4 zu tragen, § 92 Abs. 1, § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO (§ 64 Abs. 6 ArbGG).

Diese Kostenverteilung resultiert aus den beiderseitigen Berufungsrücknahmen (Zöller/Gummer/ Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 516 Rz. 24). Dabei kann die Kammer offen lassen, ob in der "Anschlussberufung" des Klägers eine solche nach § 524 ZPO oder eine selbständig eingelegte Berufung zu sehen ist (vgl. BGH vom 30.04.2003, NJW 2003, 2388).

I. Handelte es sich bei der "Anschlussberufung" des Klägers um eine selbständig eingelegte Berufung, hat der Kläger die Kosten seiner Berufung deshalb zu tragen, weil er sie zurückgenommen hat. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten der von ihr zurückgenommenen Berufung zu tragen. Das gilt selbst dann, wenn die evtl. wegen Fristversäumung unzulässige Berufung eine (zulässige) Anschlussberufung darstellte (OLG Frankfurt vom 13.01.2003, OLGR Frankfurt 2003, 163).

II. War die "Anschlussberufung" des Klägers eine solche nach § 524 ZPO, fallen zwar gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten der Anschließung grundsätzlich dem Berufungskläger zur Last, wenn durch die Rücknahme seiner Berufung die (zulässige) Anschlussberufung ihre Wirkung verliert. Ausnahmsweise hat jedoch der Anschlussberufungskläger die Kosten seiner Anschlussberufung zu tragen, wenn diese unzulässig war (BGH vom 26.01.2005, NJW-RR 2005, 727) oder er sie in freier Entschließung zurückgenommen hat (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 516 Rz. 17). So liegen die Dinge im Streitfall: (1) Die Anschlussberufung ist unzulässig gewesen. (2) Auch hat der Kläger sie zurückgenommen, ohne dazu von der Beklagten zu 1) veranlasst worden zu sein.

1. Dem Befund, dass die Anschlussberufung des Klägers unzulässig war, steht nicht entgegen, dass - von der Anschlussberufung gerügt - ein unzulässiges Teilurteil ergangen ist.

a) Sind nach materiellem Recht oder den Gesetzen der Logik die prozessualen Ansprüche gegen zwei Beklagte im Sinne eines "entweder - oder" verschränkt, entstünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, wenn durch Teilurteil die Klage gegen einen Beklagten zugesprochen würde. Nach der Rechtsprechung (BAG vom 23.03.2005, 4 AZR 243/04, AP Nr. 5 zu § 301 ZPO, BGH vom 28.11.2003, NJW 2004, 1662, BGH vom 05.06. 2002, MDR 2002, 1068) ist ein Teilurteil nach § 301 ZPO unzulässig, wenn sich schon durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzentzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen ergeben kann. Das trifft auch auf in einem Prozess verbundene Klagen gegen mehrere Personen zu (BGH vom 12.01.1999, NJW 1999, 1035 = VersR 1999, 734).

Zwar ist der Hinweis der Vorinstanz richtig, dass die Entscheidung gegenüber einzelnen Streitgenossen unterschiedlich lauten kann (Musielak/Weth, § 61 Rz. 7). Auch kann unterstellt werden, dass das Teilurteil keine Bindungswirkung hinsichtlich des in erster Instanz verbliebenen Teils erzeugt (§ 322 Abs. 2, § 325 ZPO). Dieser Befund ändert freilich nichts daran, dass § 301 ZPO die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen rechtlicher, nicht nur faktischer Trennung gewährleisten will und daher das Gericht dafür zu sorgen hat, dass es zu in sich widerspruchsfreien Entscheidungen kommt. Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit wird auch nicht dadurch obsolet, dass es im Falle von getrennt durchgeführten Prozessen materiellrechtlich widersprüchliche Entscheidungen ergehen können. Ein derartiges, unerwünschtes Ergebnis ist nach Dafürhalten der Kammer nicht Maßstab für die einem einheitlichen Gerichtsverfahren zugeführte Bescheidung von prozessual selbständigen Ansprüchen, wenn diese materiellrechtlich miteinander verzahnt sind.

Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Konstellation anzuwenden. Wird in einem gegen zwei Beklagte geführten Kündigungsschutz- oder Feststellungsprozess die Frage entscheidungserheblich, zu wem ein Arbeitsverhältnis besteht, kann diese Frage nicht durch Teilurteil nur gegenüber einem Beklagten beantwortet werden. Nach materiellem Recht schließen sich ein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Vertragsarbeitgeber (Verleiher) und ein Arbeitsverhältnis mit dem Fiktionsarbeitgeber nach § 10 AÜG (Entleiher) einander aus (BGH vom 18.07.2000, NJW 2000, 3492, BAG vom 28.06.2000, 7 AZR 100/99, NZA 2000, 1160). Vor diesem Hintergrund hat daher der Kläger mit der Parteierweiterung im Wege der arbeitsrechtlichen Verbundklage die gerichtliche Klärung angestrebt, welche der Beklagten sein Arbeitgeber ist. Eine solche Vorgehensweise ist zulässig. In Fällen der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung oder des Betriebübergangs (§ 613 a BGB) ist der Arbeitnehmer häufig einer ungewissen Sach- und Rechtslage ausgesetzt. Zur prozessual kohärenten Klärung der Ungewissheit muss es ihm ermöglicht werden, im Wege der subjektiven Klagehäufung sowohl den bisherigen Arbeitgeber ("Verleiher") als auch den neuen Arbeitgeber ("Entleiher") in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG vom 24.06.2004, 2 AZR 215/03, AP Nr. 278 zu § 613 a BGB, BAG vom 24.06.2004, 2 AZR 208/03, ZTR 2005, 160). Dabei wäre die alternative Klagehäufung mangels echten Wahlrechts unzulässig (Musielak/Foerste, § 260 Rz. 3, 7): Das AÜG räumt dem Leiharbeitnehmer, i.c. dem Kläger, kein Wahlrecht zwischen Verleiher und Entleiher ein (vgl. BAG vom 19.03.2003, 7 AZR 269/02, n.v.). Auch die eventuelle subjektive Klagehäufung wäre unzulässig, so dass der klagende Arbeitnehmer nicht durch "Hauptanträge" (gegen die Beklagte zu 2) und "Hilfsanträge" (gegen die Beklagte zu 1) ein Rangverhältnis herstellen kann. Mithin ist er darauf angewiesen, sein prozessuales Anliegen anders zu verdeutlichen. Dies hat entsprechend allgemeiner prozessualer Obliegenheit primär dadurch zu geschehen, dass der Kläger explizit die Prüfungsreihenfolge angibt (vgl. BAG vom 18.04.2002, 8 AZR 346/01, NZA 2002, 1207). Lässt er es daran fehlen, kann das Gericht die begehrte Reihenfolge abfragen oder ansonsten die Reihenfolge dem erkennbaren Haupt- und Hilfsziel der Rechtsverfolgung entnehmen. Das sich danach ergebende "Eventualverhältnis" darf das Gericht nicht mehr umtauschen (Zöller/Greger, § 260 Rz. 4 mwN, § 301 Rz. 7, 8).

Vorliegend war - zumal nach der Maxime, dass im Zweifel prozessual dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht, - aus dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Klägers zu schließen, dass er nicht alternativ beide Beklagten verklagen wollte. Der Kläger hat auch kein Wahlrecht zwischen den Beklagten als Arbeitgeber reklamiert. Des weiteren ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er die Klage in erster Linie gegen die Beklagte zu 2) als Arbeitgeber nach § 10 AÜG richtete und sie (nur) in zweiter Linie die Beklagte zu 1) als Vertragsarbeitgeberin aufrecht erhielt, um diese für den Fall, dass eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung nicht darstellbar oder beweisbar wäre, als Arbeitgeberin/Schuldnerin zu behalten. Nach diesem Verständnis sind die Klageanträge in ein Rangverhältnis zu setzen und zu behandeln (vgl. BGH vom 23.10.2003, NJW-RR 2004, 275). Aufgrund der Wechselbeziehung zwischen den Klagen birgt das Teilurteil, das sich nur mit der Klage gegen einen Beklagten befasst und sie zuspricht, die Gefahr der widersprüchlichen Entscheidungen zwischen dem Teilurteil und einem Schlussurteil.

b) Danach kann dahinstehen, ob durch Teilurteil vorab nur die Beklagte zu 1) zur Zahlung des Lohns für September und Oktober 2004 verurteilt werden durfte und ob das vom Kläger insoweit reklamierte Gesamtschuldverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher (dazu BGH vom 18.07.2000, a.a.O., Sandmann/Marschall, AÜG, § 10 Nr. 8; dgg. ErfK/Wank, 5. Aufl., § 9 AÜG Rz. 7, HWK/Pods, § AÜG Rz. 9) eine einheitliche Entscheidung notwendig machte.

2. Die Anschlussberufung erweist sich aus anderem Grund als unzulässig. Zwar erfordert die Anschlussberufung keine Beschwer (BAG vom 08.09.1998, 3 AZR 368/98, AP Nr. 2 zu § 522 ZPO. Sie setzt jedoch voraus, dass das Begehren des Anschlussberufungsklägers auf mehr als das ihm erstinstanzlich Zugesprochene geht und eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten möglich ist (BGH vom 31.05.1995, NJW 1995, 2563, BLH/Albers, ZPO, 63. Aufl., § 524 Rz. 7). Dafür genügt nicht das Verlangen des Rechtsmittelklägers nach Reparatur des unzulässigen Teilurteils durch das Berufungsgericht oder durch das Arbeitsgericht selbst, an das die Sache zurückverwiesen werden soll (zur Unzulässigkeit der Zurückweisung wegen § 68 ArbGG: BAG vom 12.08.1993, 6 AZR 553/92, NZA 1994, 133).

Vorliegend hat das Arbeitsgericht einen Teil der Klageforderung gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen; dies wird vom Kläger aber in der Anschlussberufung ohne Angriff gegen das Teilurteil (§ 52O Abs. 3 Nr. 2 u. 3 ZPO) hingenommen (vgl. BGH vom 31.05.1995, a.a.O., BGH vom 02.02.1999, NJW 1999, 1339, BGH vom 22.03.1994, NJW 1994, 2835, OLG Düsseldorf vom 25.01.1996, OLGR Düsseldorf 1996, 72, OLG Zweibrücken vom 22.06.1983, FamRZ 1983, 1046). Aus der zweitinstanzlich erneuerten Parteierweiterung lässt sich ebenfalls nicht die Zulässigkeit der Anschlussberufung herleiten. Maßgebend sind die Prozessrechtsverhältnisse bei Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung. Ist - wie hier - mangels Zustellung der gegen die Beklagte zu 2) erweiterten Klage bis zum Termin am 10.03.2005 - ein Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2) nicht begründet gewesen, kann losgelöst von der Frage der Zulässigkeit der Klageänderung (§ 263 ZPO) die Klage nicht im Wege der Anschlussberufung auf einen erstinstanzlich noch nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erweitert werden (BGH vom 04.04. 2000, NJW-RR 2000, 1114).

3. Der Kläger hat zudem die Anschlussberufung zurückgenommen, ohne dazu von der Beklagten zu 1) veranlasst worden zu sein.

Die Rücknahme erfolgte vor der Erklärung der Beklagten zu 1), dass sie ihre Berufung auch zurücknehme. Der Kläger erklärte die Rücknahme der Anschlussberufung aus freien Stücken. Zwar hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung der Beklagten zu 1) bedeutet, dass ihr Wiedereinsetzungsantrag erfolglos sein und damit die Berufung unzulässig, im übrigen auch unbegründet sein dürfte. Der Kläger hat es jedoch insoweit nicht auf eine Entscheidung der Kammer ankommen lassen, sondern durch Rücknahme der Anschlussberufung ausschließen wollen, dass zum einen bei Auslegung der Anschlussberufung als selbständig eingelegter Berufung die unzulässigen Berufung der Beklagten zu 1) zu einer (zulässigen) Anschlussberufung werden würde und zum anderen die Kammer etwa im Hinblick auf die erörterte Verwirkungsproblematik (dazu BAG vom 30.01.1991, 7 AZR 239/90, EzAÜG Nr. 68 zu § 10 AÜG Fiktion, BAG vom 13.11.1991, 7 AZR 594/90, RzK IV 1 Nr. 4, BAG vom 19.03.2003, 7 AZR 269/02. n. v.; ferner BAG vom 12.11.1998, 8 AZR 265/97, NZA 1999, 311) über die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klageerweiterung negativ entscheiden könnte.

III. Der vorgenommene Kostenverteilung basiert auf folgenden Ansätzen: Die Beklagte zu 1) ist beschwert durch die Stattgabe der beiden Kündigungsschutzklagen, der Klage auf Weiterbeschäftigung, auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und auf Lohn für September und Oktober 2004. Der Kläger hat mit der Anschlussberufung das erstinstanzliche Teilurteil dahingehend beanstandet, dass nicht zunächst bzw. gleichzeitig über seine Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2) befunden wurde. Aus den gemäß § 42 Abs. 4, § 48 GKG ermittelten und ins Verhältnis gesetzten Werten ergibt sich die Kostentragungspflicht des Klägers zu 1/4 und der Beklagten zu 1) zu 3/4.

IV. Da die der getroffenen Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsfragen, soweit sie nicht schon aus dem Gesetzeswortlaut zu beantworten sind, in der Rechtsprechung geklärt sind und die Sache selbst keine über den Einzelfall hinausgehende Relevanz hat, war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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