Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 12 Sa 860/08
Rechtsgebiete: TzBfG, MTV Nr. 11 f. d. Kabinenpersonal der LTU


Vorschriften:

TzBfG § 14
MTV Nr. 11 f. d. Kabinenpersonal der LTU § 47
Eine in der Luftfahrt tariflich bestimmte Altersgrenze von 60 Jahren für Kabinenpersonal ist nicht durch Sachgründe i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gerechtfertigt und daher rechtsunwirksam.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2008 wird klarstellend mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

1. festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung nach § 47 des Manteltarifvertrages Nr. 11 für das Kabinenpersonal M. zum 30.11.2009 beendet wird;

2. die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin über den 30.11.2009 hinaus zu den bisherigen vertraglichen Arbeitsbedingungen als Flugbegleiterin tatsächlich weiterzubeschäftigen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer tariflichen Altersgrenzenregelung mit Vollendung des 60. Lebensjahres durch die Klägerin enden wird.

Die am 23.11.1949 geborene, tarifgebundene Klägerin ist seit 1970 als Flugbegleiterin bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für die Beklagte geschlossene Manteltarifvertrag Nr. 11 für das Kabinenpersonal i. d. F. v. 01.01.2007 (nachfolgend: MTV Nr. 11) Anwendung, der - soweit hier von Interesse - Folgendes bestimmt:

"§ 47 Erreichen der Altersgrenze

Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Versicherungsträger eintritt, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat."

Die Klägerin hat, nachdem ihr Verlangen, das Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fortzusetzen, von der Beklagten zurückgewiesen wurde, im Dezember 2007 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf eine Befristungskontroll- und Weiterbeschäftigungsklage erhoben.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2008 der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an.

Die Klägerin verteidigt das Urteil und beantragt zuletzt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass

1.

festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung nach § 47 des Manteltarifvertrages Nr. 11 für das Kabinenpersonal M. zum 30.11.2009 beendet wird;

2.

die Beklagte verurteilt wird, sie, die Klägerin, über den 30.11.2009 hinaus zu den bisherigen vertraglichen Arbeitsbedingungen als Flugbegleiterin tatsächlich weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage auch zu den geänderten Anträgen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Kammer macht sich die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, die den Angriffen der Berufung stand halten, gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen. Es ist lediglich das Folgende anzufügen.

1. Soweit sich die in Berufungsinstanz erfolgte Formulierung der Klageanträge nicht schon aufgrund der Auslegung der erstinstanzlichen Anträge ergibt, ist die Klageänderung nach § 533 ZPO zulässig, weil die Beklagte eingewilligt und die Kammer in Ansehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG vom 14.02.2007, 7 AZR 95/06, Juris Rz. 8 ff.) die Klageänderung überdies für sachdienlich hält und die Tatsachengrundlage unverändert geblieben ist.

2. Die Klageerhebung vor dem Befristungsende und dem Beginn der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG ist zulässig (BAG 10.03.2004, 7 AZR 402/03, Juris Rz. 13, Arnold/Gräfl/Spinner, TzBfG, 2. Aufl., § 17 Rz. 41). Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Beklagte vorprozessual und im Rechtsstreit bis zuletzt die Wirksamkeit der tariflichen Befristung reklamiert. Weil davon auszugehen ist, dass sie auch weiterhin an der Befristung festhalten wird, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Klärung, um ihre beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen hierauf abzustellen. Zwar ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass eine Tarif- oder Gesetzesänderung eintreten und den derzeitigen Konflikt der Parteien vor dem Befristungsende beseitigen werde. Abgesehen davon, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit nicht besteht, begründet allein die gegenwärtige Ungewissheitslage das Feststellungsinteresse der Klägerin.

II. Die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Kabinenpersonal ist mangels sachlichen Grundes unwirksam.

1. Die Befristungskontrolle entfällt nicht deshalb, weil die Altersgrenze in einem Tarifvertrag geregelt ist. Auch tarifliche Altersgrenzenregelungen bedürfen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds. Dabei kann dahinstehen, ob den Tarifvertragsparteien unter der Geltung des nach § 14 Abs. 1 TzBfG eine Einschätzungsprärogative bei der Statuierung in Befristungsregelungen zukommt. Selbst wenn man es bei den Maßstäben belässt, die bisher von der BAG-Rechtsprechung (BAG 21.07.2004, 7 AZR 589/03, Juris Rz. 19 ff.) bei der Befristungskontrolle tariflicher Altersgrenzen zugrunde gelegt worden sind, ist die den Tarifvertragsparteien zugestandene Einschätzungsprärogative jedenfalls dann überschritten, wenn für die inkrimierte Befristungsregelung plausible, einleuchtende Gründe im Sinne eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, i. c. nach Nr. 6, fehlen. So verhält es sich im Streitfall.

2. In höchstrichterlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine für das Kabinenpersonal normierte Altersgrenze von 55 Jahren wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam ist (BAG 31.07.2002, 7 AZR 140/01, Juris Rz. 26 ff., vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2004, 1 BvR 2459/04, Juris Rz. 20). Die Kammer folgt uneingeschränkt dieser Rechtsprechung. Sie entspricht einer bereits zuvor von der Kammer vertretenen Auffassung (LAG Düsseldorf 31.01.2001, 12 Sa 1501/00, Juris Rz. 30 ff.).

3. Die Erwägungen, die zur Unzulässigkeit der Altersgrenze von 55 Jahren für das Kabinenpersonal führen, gelten wie für jede Altersgrenze, die das Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters befristet. Dementsprechend hat ausweislich der Pressemitteilung Nr. 78/08 das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 16.10.2008, 7 AZR 253/07 [A]) eine tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren als sachlich nicht gerechtfertigt i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG kassiert, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass das altersbedingte Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Mitgliedern des Kabinenpersonals zu einer Gefährdung für Leben und Gesundheit der Flugzeuginsassen oder Personen in den überflogenen Gebieten führen könne.

Damit geht der Hinweis der Beklagten auf die besonderen Sicherheitsrisiken und Leistungsanforderungen in der Luftfahrt und auf belastende Arbeitsbedingungen für das Bordpersonal ebenso fehl wie der Hinweis auf die für das Cockpitpersonal geltende Altersgrenze von 60 Jahren. Beim Kabinenpersonal eines Passagierflugzeugs sind Sicherheitsrisiken und Belastungs- bzw. Verschleißfaktoren nicht annähernd in gleicher Weise gegeben wie beim Cockpitpersonal. Fälle, in denen der altersbedingte Ausfall eines Mitglieds des Kabinenpersonals die Flugpassagiere, die übrige Besatzung oder gar Menschen in überflogenen Gebieten in ernste Gefahr bringen könnten, sind derart theoretisch und unwahrscheinlich, dass sie nicht geeignet sind, zur Rechtfertigung einer generellen Altersgrenze von 60 Jahren zu dienen. Dem Arbeitgeber mag daran gelegen sein, der Altersgrenze eine Personalsteuerungsfunktion zukommen zu lassen, um für den Betrieb, die Geschäftstätigkeit sowie die Repräsentation des Unternehmens Vorteile zu generieren, die mit einer jüngeren Altersstruktur des Kabinenpersonals verbunden zu sein pflegen. Dieses Interesse des Arbeitgebers ist indessen nicht schutzwürdig. Die Beklagte trägt, obwohl selbst Tarifvertragspartei, dazu auch nichts Näheres vor. Ein "Abwechslungsbedürfnis der Kunden" (so ErfK/Müller-Glöge, 8. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 78) gäbe ebenfalls keinen Sachgrund ab.

4. Die Altersgrenze ist daher sachlich nicht gerechtfertigt und also unzulässig (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2007, 19 Sa 906/07 Juris Rz. 43, 57, 66, Hess. LAG, Urteil vom 15.01.2007, 17 Sa 1322/06, Rz. 60, vgl. Laux/Schlachter, TzBfG § 14 Rz. 69).

Soweit die Beklagte für die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien argumentiert, dass nach medizinischer Erfahrung altersbedingter Leistungsabbau des Kabinenpersonals nach vollendetem 60. Lebensjahr typischerweise so fortgeschritten sei, dass aus Sicherheitsgründen dessen Einsatz nicht mehr verantwortbar sei, hat die Kammer bereits im Urteil vom 31.01.2001 (a.a.O., Juris Rz. 36) die Vorlage repräsentativer und empirisch gesicherter (arbeits)medizinischer Untersuchungen durch den Arbeitgeber vermisst. Die Beklagte, selbst Tarifvertragspartei, hat in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2007 zugestanden, über keine entsprechenden Untersuchungsergebnisse zu verfügen oder solche aufzeigen zu können. Damit aber erst weist sich der Verweis auf die "Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien" als sachlich unfundiert und unhaltbar.

Anzumerken ist, dass sich für die Zulässigkeit der Tarifklausel nicht mit Leistungen aus dem "Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Kabinenpersonal" rechtfertigen lässt. Die Klägerin machte von der Option, eine solche Versicherung abzuschließen, keinen Gebrauch. Dies ist ihr angesichts des Umstandes, dass sie den geldwerten Vorteil der von der Beklagten getragenen Beiträge zu versteuern gehabt hätte, und auch angesichts der Imponderabilien, ob und in welchem Umfang die Versicherungssumme den Verdienstausfall nach dem 60. Lebensjahr und etwaige Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung kompensieren würde, nicht vorzuhalten.

5. Die Altersgrenze "60" für Kabinenpersonal ist schließlich im Licht des AGG nicht gerechtfertigt, sondern bedeutet eine unzulässige unmittelbare Altersdiskriminierung. Eine feste Altersgrenze wie in § 47 MTV Nr. 11 Kabinenpersonal wird jedenfalls dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 10 AGG nicht gerecht, denn die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Flugbegleiters kann ggf. über die bereits derzeit durchgeführte zweijährige ärztliche Untersuchung hinaus durch eine zusätzliche (flieger-)ärztliche Tauglichkeits- und Belastbarkeitsuntersuchung geklärt werden (vgl. Laux/Schlachter, a.a.O., Däubler/Bertzbach/Brors, AGG, 2. Aufl., § 10 Rz. 89, Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl., § 10 Rz. 40, Wendeling-Schröder/Stein, AGG, § 10 Rz. 56 f.) .

III. Aufgrund Obsiegens mit dem Feststellungsanspruch hat die Klägerin einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung nach dem Befristungsende.

IV. Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, so dass die Kammer die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen hat.

Ende der Entscheidung

Zurück