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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 12 TaBV 23/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 40
Zur Erforderlichkeit eines PC für die Betriebsratsarbeit (Anschluss an LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.11.2002, 5 (10) TaBV 46/02 und 5 (13) TaBV 49/02; Abweichung von LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2004, 8 (9) TaBV 53/04).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

12 TaBV 23/05

In dem Beschlussverfahren

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 23.08.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Weyerstraß und den ehrenamtlichen Richter Kniese beschlossen:

Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Essen vom 11.05.2005 wird dem Arbeitgeber aufgegeben, dem Betriebsrat einen handelsüblichen PC nebst Monitor, Tastatur, Maus, Drucker sowie einem Betriebssystem und der Software Word und Excel zur Verfügung zu stellen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe: A. Die Beteiligten streiten darum, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen handelsüblichen PC nebst Monitor, Tastatur, Maus, Drucker mit Betriebssystem und Software ( Word und Excel ) zur Verfügung stellen muss. Der Streit der Beteiligten ist die Fortsetzung gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen anderen Betriebsräten und dem Arbeitgeber zu derselben Problematik (LAG Berlin vom 23.10.2001, 3 TaBV 779/01, LAG Köln vom 06.06.2002, 5 TaBV 22/02, LAG Berlin vom 16.07.2002, 5 TaBV 342/02, LAG Nürnberg vom 28.10.2002, 1 TaBV 23/02, LAG Düsseldorf vom 24.11.2002, 5 (10) TaBV 53/04 und 5 (13) TaBV 49/02, LAG Baden-Württemberg vom 24.01.2003, 18 TaBV 3/02, LAG Schleswig-Holstein vom 20.06.2003, 6 TaBV 21/02, LAG Hamm vom 09.07.2002, 13 TaBV 46/02, LAG Rheinland-Pfalz vom 01.12.2000, 8 TaBV 796/00, LAG Saarland vom 24.05.2000, 1 TaBV 1/00, LAG Hessen vom 15.01.2004, 9 TaBV 125/02 (dort unter Abgrenzung von LAG Niedersachsen vom 30.09.2002, 11 TaBV 59/02 und LAG Baden-Württemberg vom 23.05.2003, LAG Düsseldorf vom 14.12.2004, 8 (9) TaBV 53/04, LAG Saarland vom 25.05.2005, 1 TaBV 1/05). Während überwiegend gegen die Betriebsräte und ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden worden ist, hatte die 5. Kammer des LAG Düsseldorf den Anträgen der Betriebsräte P. und E. II stattgegeben. Der Arbeitgeber, ein Unternehmen der Drogeriemarkt-Branche, betreibt in Deutschland und im europäischen Ausland mehr als 13.750 Märkte und beschäftigt über 52.000 Mitarbeiter. Daneben präsentiert er auf seiner Internetadresse u.a. einen Internetshop für Bestellungen, z.B. von Computerzubehör, und bietet seinen Lieferanten die Gestaltung des kompletten Internetauftritts an. Nach der Organisationsstruktur des Unternehmens sind die Verkaufsstellen, zu Bezirken zusammengefasst, regionalen Verkaufsbüros (zweite Hierarchieebene) zugeordnet. Die Verkaufbüros verfügen über eine komplette Büroeinrichtung einschließlich Computer und Peripherie. In dem jeweiligen Bezirk werden die Verkaufsstellen von dem Bezirksleiter abgefahren. Den Bezirksleitern ist kein eigenes Büro zur Verfügung gestellt; vielmehr nutzen sie gelegentlich das Verkaufsbüro. Ein Teil der Bezirksleiter nimmt für die Arbeitserledigung einen privaten PC zur Hilfe. Ansonsten werden Verwaltungsarbeiten von den Bezirksleitern handschriftlich erstellt; gleiches gilt für die Erstellung von Dienstplänen. Aufgrund eines Tarifvertrags über alternative Betriebsratsstrukturen sind Betriebsratsbezirke unter entsprechender Zuordnung von Verkaufsstellen gebildet. Der Antragsteller ist der im Betriebsratsbezirk C. gewählte Betriebsrat. Zu seinem Bezirk gehören 37 Verkaufsstellen im Stadtgebiet C. und zwei Verkaufsstellen im Stadtgebiet F. mit insgesamt ca. 170 Beschäftigten. Ansprechpartner des siebenköpfigen Antragstellers ist auf Arbeitgeberseite in erster Linie der Bezirksleiter, dann auch das Verkaufsbüro. Für die Verkaufsstellen im Betriebsratsbezirk C. zuständig ist das Verkaufsbüro F.. Dieses Verkaufsbüro ist insgesamt 333 Verkaufsstellen mit ca. 1.400 Mitarbeitern übergeordnet. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung gestellt. Im August 2004 hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Bochum beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat einen handelsüblichen PC nebst Monitor, Tastatur, Maus, Drucker sowie einem Betriebssystem und der Software Word und Excel zur Verfügung zu stellen. Durch Beschluss vom 05.11.2004 hat das Arbeitsgericht Bochum sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Essen verwiesen. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, einen PC insbesondere zur Erledigung vielfältiger Schreibarbeiten (Protokolle, Beschlüsse, Schriftwechsel mit Arbeitgeber, Belegschaft, Gewerkschaft, Gesamtbetriebsrat, anderen Betriebsräten, etc., Auswertung von Daten mittels Excel), Erfassung von Dienstplänen, Auswertung und statistischer Aufarbeitung von Mitarbeiterdaten zu benötigen und insoweit auf eine relativ hohe Mitarbeiterfluktuation und hohe Anzahl von Teilzeitbeschäftigungen hingewiesen. Wenn er, der Betriebsrat, für die Schreibarbeiten auf die elektrische Schreibmaschine angewiesen sei, würden Arbeitszeit und Arbeitskraft für manuelle Tätigkeiten gebunden und wichtige Betriebsratstätigkeit (etwa die Integration ausländischer Mitarbeiter, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Besuche der z.T. weit auseinander liegenden Verkaufsstellen) zu kurz kommen. Der Arbeitgeber hat vorgetragen, dass der Betriebsrat die wenigen Schreibarbeiten problemlos mit der Schreibmaschine oder handschriftlich erledigen könne. Die Durchführung von Verkaufsstellenbesuchen sei nicht erforderlich. Der Gesichtspunkt, dass durch den Einsatz eines PC die Betriebsratsarbeit rationeller gestaltet und erleichtert werde, begründe nicht die Erforderlichkeit dieses Sachmittels. Die Kostenbelastung erschöpfe sich nicht in der Anschaffung von Hard- und Software, sondern erstrecke sich auf die Schulung im Umgang mit PC und Programmen. Durch Beschluss vom 11.05.2005 hat das Arbeitsgericht Essen den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde begehrt der Betriebsrat die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ihm einen PC nebst Zubehör und Software zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin bittet um Zückweisung der Beschwerde. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. B. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine PC nebst Zubehör und Software zur Verfügung zu stellen. I. Der Anspruch nach § 40 BetrVG richtet sich auf Sachmittel mittlerer Art und Güte (BAG, Beschluss vom 12.05.1999, 7 ABR 36/97, AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG 1972). Dies ist mit dem Antrag des Betriebsrats auf einen handelsüblichen PC gemeint. II. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. 1. Nach zutreffender Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Diese Entscheidung darf der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Vielmehr wird von ihm verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG, Beschluss vom 01.12.2004, 7 ABR 18/04, AP Nr. 82 zu § 40 BetrVG 1972). Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Dabei ist die Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt hat, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Arbeitsgerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen. 2. Indem § 40 Abs. 2 BetrVG den Anspruch des Betriebsrats auf Sachmittel im erforderlichen Umfang beschränkt, gewährt das Gesetz keine (nicht näher definierte) "Normal- oder Grundausstattung" (BAG, Beschluss vom 11. 03.1998, 7 ABR 59/96, AP Nr. 57 zu § 40 BetrVG 1972, aA. DKK/Wedde, BetrVG, 7. Aufl., § 40 Rz. 98). So ist die Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten nicht zwangsläufig von der Inanspruchnahme moderner Bürotechnik abhängig. Das gilt namentlich für Betriebsobleute und Betriebsräte in Kleinunternehmen, in denen die betriebliche Mitbestimmung im Regelfall ohne (umfangreiche) Schreibarbeiten erfolgt. Auf die Darlegung der Erforderlichkeit kann auch bei Betrieben ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl nicht verzichtet werden. Mit der Größe des Betriebs und der Anzahl der Beschäftigten steigt regelmäßig die Arbeitsbelastung des Betriebsrats bei der Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten. Das erleichtert die Darlegung von Tatsachen für die Erforderlichkeit der Anschaffung und Nutzung eines PC. Eine vollständige Befreiung von der Ausübung des Beurteilungsspielraums folgt daraus jedoch nicht (BAG vom 11.03.1998, a.a.O.). Hat daher der Arbeitgeber nicht unabhängig von der Betriebsgröße und den betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Verhältnissen dem Betriebsrat einen PC nebst Zubehör zur Verfügung zu stellen und ist selbst bei einem aus mehreren Mitgliedern (i.c. sieben ) bestehenden Betriebsrat ein PC nebst Zubehör für die sachliche Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben nicht stets erforderlich, so pflegt allerdings mit der Betriebsgröße und der Anzahl der vom Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer die Arbeitsbelastung des Betriebsrats durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben zuzunehmen, was regelmäßig zu Erleichterungen bei der Darlegung der Erforderlichkeit führt (BAG, Beschluss vom 12.05.1999, 7 ABR 36/97, AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG 1972). Insoweit wird jedenfalls in mittleren und größeren Betrieben die Erforderlichkeit eines PC für die Betriebsratsarbeit regelmäßig indiziert sein (LAG Düsseldorf , Beschluss vom 06.01.1995, LAGE Nr. 45 zu § 40 BetrVG 1972, Fitting, BetrVG, 21. Aufl., § 40 Rz. 131 mwN; prima facie [für Büropersonal] LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2004, NZA-RR 2004, 358). 3. Mit der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines PC (nebst Software und Zubehör) hat der Betriebsrat den Rahmen des pflichtgemäßem Ermessen gewahrt. a) Die Kammer tritt uneingeschränkt den Ausführungen der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts (Beschluss vom 21.11. 2002, 5 (10) TaBV 46/02, Beschluss vom 21. 11. 2002, 5 (13) TaBV 49/02) bei. Es gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Betriebsrats, seine Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz sachgerecht auszuüben. Der Betriebsrat hat in beiden Rechtszügen hierzu vorgetragen, dass er umfangreiche Schreibarbeiten zu erledigen hätte, die sich auf den mehr als 40 Filialen umfassenden Bezirk O. erstrecken. Er hat hierbei, bezogen auf das Jahr 2001, den Umfang der von ihm zu erledigenden Schreibarbeiten hinreichend konkret dargelegt. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass der normale Schriftverkehr, die Anfertigung von Protokollen, die Dokumentation seiner Geschäftsführung, die Prüfung und Bearbeitung von Betriebsvereinbarungen einen hohen zeitlichen Aufwand erfordern, der durch den Einsatz eines PCs mit entsprechendem Zubehör und geeigneter Software rationeller durchzuführen wäre. Hinzu kommt, dass aufgrund einer hohen Mitarbeiterfluktuation häufig anfallende Mitbestimmungsvorgänge, wie z. B. die Ausübung der Mitbestimmungsrechte im Rahmen der §§ 99 und 87 BetrVG, mit dem Einsatz eines PCs effektiver zu bearbeiten wären und weniger Zeitaufwand erforderten, als es derzeit bei der Benutzung der elektrischen Schreibmaschine der Fall ist. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es weiterhin, betriebliche und soziale Daten der von ihm betreuten Mitarbeiter zu sammeln, auszuwerten und gegebenenfalls auf etwa bestehende Mitbestimmungsrechte zu prüfen. Hierzu gehören z. B. die Feststellung von Art und Umfang von Überstunden, die Kontrolle von Urlaubs- und Dienstplänen und die allgemeine Feststellung und Dokumentation von Arbeitszeiten. Dass dies durch den Einsatz eines PCs weitaus schneller, übersichtlicher und rationeller erfolgen könnte, liegt auf der Hand und wird letztlich von der Arbeitgeberin auch nicht bestritten Ähnliches gilt, soweit es um die Prüfung und Bearbeitung von Betriebsvereinbarungen sowie um das Verfassen von Begleitschreiben im Rahmen bestehender Mitbestimmungsrechte etwa nach § 99 BetrVG geht. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats kann es nicht nur gehören, an vorbezeichneten Stellen in Antrags- oder Mitbestimmungsformularen entsprechende Kreuze zu machen. Der Betriebsrat hat das Recht, seine dahinterstehenden Entscheidungen zu begründen und dem Arbeitgeber zugänglich zu machen, zumal er dies in Teilbereichen - wie etwa im Rahmen des § 99 Abs. 2 BetrVG - sogar schon von Gesetzes wegen tun muss. Dass auch hierbei der Einsatz eines PCs zu erheblichen Arbeitserleichterungen führen würde, kann auch von der Arbeitgeberin nicht bestritten werden. Dasselbe gilt, soweit es um die Korrektur oder Überarbeitung von Betriebsvereinbarungen geht. Auch hier erscheint der Hinweis, dass dies handschriftlich zu bewerkstelligen sei, nicht ausreichend, um dem Einsatz eines PCs in rechtserheblicher Weise zu begegnen. Hinzu kommt gerade in diesem Zusammenhang, dass der Betriebsrat mit entsprechender Software auch in der Lage wäre, vielfältige Daten zu speichern, bei Bedarf abzurufen und hierdurch vielfältige Mitbestimmungsverfahren rationeller und effektiver zu gestalten. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Betriebsrats insbesondere im Beschwerderechtszug ist die erkennende Kammer überzeugt, dass der Betriebsrat bei weiterem Vorenthalten eines PCs seine übrige Betriebsratstätigkeit in nicht hinnehmbarer Weise vernachlässigen müsste. Der Betriebsrat hat in diesem Zusammenhang vor allem darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Struktur der von ihm zu betreuenden Verkaufsstellen unerlässlich ist, in regelmäßigem Abstand die Verkaufsstellen aufzusuchen und dort insbesondere Kontrollen hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) durchzuführen. Der Betriebsrat hat weiter substantiiert darauf hingewiesen, dass er wegen der Verteilung der Mitarbeiter auf die einzelnen Verkaufsstellen gehalten ist, regelmäßige Informationsschreiben an die Mitarbeiter herauszugeben, was ihm mit Hilfe der elektrischen Schreibmaschine in der Vergangenheit nur schwer möglich gewesen sei. Aus den überreichten Unterlagen ergibt sich zudem, dass ein Großteil des Schriftverkehrs des Betriebsrats über den privaten PC der Betriebsratsvorsitzenden abgewickelt worden ist, was eindrucksvoll belegt, dass selbst in der dem Betriebsrat bis jetzt zur Verfügung stehenden Zeit eine sachgerechte Betriebsratstätigkeit nur mit Hilfe des modernen Kommunikationsmittels möglich gewesen ist. Darüber hinaus ist im Wesentlichen unstreitig, dass Besuche der Verkaufsstellen durch die Betriebsratsvorsitzende in den letzten Jahren allenfalls unregelmäßig erfolgen konnten, weil die weitere Betriebsratstätigkeit - ohne Hilfe eines PCs - derartige Besuche in großem Maße verhinderte. Darüber hinaus gestaltet sich naturgemäß die Kontrolle von Dienstplänen auf Einhaltung der Arbeitszeiten und des Arbeitsumfangs der einzelnen Mitarbeiter wegen der größtenteils in Teilzeit mit unterschiedlichen Wochenarbeitsstunden beschäftigten Mitarbeiter enorm zeitaufwändig. Hinzu kommt die im Betrieb der Arbeitgeberin herrschende Mitarbeiterfluktuation, die, wie bereits dargelegt, viele mitbestimmungs- oder beteiligungspflichtige Personalmaßnahmen mit sich bringt. Auch die Bearbeitung dieser Vorgänge mittels eines PCs erweist sich deshalb nicht nur als nützlich, sondern würde es dem Betriebsrat zukünftig auch ermöglichen, von ihm vernachlässigte andere Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dem kann die Arbeitgeberin nicht entgegenhalten, dass der Betriebsrat in Einzelfällen das Recht hat, sich für weitere Betriebsratstätigkeiten gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG freistellen zu lassen. Auch der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG setzt für den Einzelfall die Prüfung der Erforderlichkeit voraus. Dabei hat das Betriebsratsmitglied die Notwendigkeit der Betriebsratstätigkeit einerseits mit der Erforderlichkeit der Erbringung seiner Arbeitsleistung abzuwägen. Hierbei kann das Betriebsratsmitglied zu der Erkenntnis kommen, dass die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung gewichtiger als etwa der Besuch einer Verkaufsstelle ist. In diesem Falle wäre das Betriebsratsmitglied gehalten, die eigentlich anstehende Betriebsratstätigkeit hinten anzustellen. Das Beispiel belegt, dass allein der Hinweis auf § 37 Abs. 2 BetrVG nicht geeignet sein kann, die Vernachlässigung von betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und Aufgaben zu verhindern. Die Arbeitgeberin kann sich des Weiteren nicht darauf berufen, dass der für den Betriebsrat zuständige Bezirksleiter über keine gleichartigen Kommunikationsmöglichkeiten verfügt, wie sie der Betriebsrat für sich in Anspruch nimmt. Allein das Argument der "Waffengleichheit" vermag die Erforderlichkeit der Anschaffung von Sachmitteln nicht zu begründen, steht ihr aber andererseits nicht entgegen. Die hier zu beurteilende Fallkonstellation belegt gerade, dass es für den Betriebsrat in erster Linie nicht um die Kommunikation mit dem für ihn zuständigen Ansprechpartner der Arbeitgeberin geht. Der Betriebsrat begründet sein Begehren vielmehr mit seinen umfassenden Schreibtätigkeiten, der regelmäßigen Information der von ihm betreuten Mitarbeiter und der zeitsparenden Möglichkeit, betriebsverfassungsrechtliche Vorgänge zu erfassen, zu dokumentieren und zu speichern. Hierbei spielt es aber keine Rolle, ob die Bezirksleiter der Arbeitgeberin mit einer gleichen technischen Ausstattung versehen sind; deren (Nicht-)Ausstattung geht allein auf eine entsprechende Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin zurück. b) Die (zu den Bezirken P. und E. II) getroffenen Feststellungen in den Beschlüssen der 5. Kammer lassen sich auf den Betriebsratsbezirk C. übertragen und ergeben auch für die laufenden Geschäfte des antragstellenden Betriebsrats die Erforderlichkeit der geforderten Hardware sowie der verlangten Anwendungsprogramme Word und Excel . Die Überlassung eines Personalcomputers nebst Monitor und Drucker sowie Software zur Text- und Zahlenverarbeitung an den Betriebsrat ist im Hinblick auf die dem Betriebsrat für die Zukunft gestellten Aufgaben und zur Bewältigung anderer Betriebsratsarbeit erforderlich. Wohl wird aus Gründen der Effektivität der Betriebsratsarbeit ein Sachmittel erst dann erforderlich, wenn ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (BAG, Beschluss vom 11.11.1998, 7 ABR 57/97, AP Nr. 64 zu § 40 BetrVG 1972). Darum und nicht lediglich um eine rationellere Arbeitsweise geht es indessen im vorliegenden Fall. Ohne die computerisierte Erfassung, Verwaltung und Archivierung großer Datenmengen, Vor- und Entwurfsarbeiten für Texte, Erstellen von Texten und Serienbriefen und Erfassung, Ordnung, Aus- und Bewertung einer u.U. großen Menge von Daten, um z.B. die Kosten einer neuen Regelung zu ermitteln oder nach statistischem Zahlenmaterial eine Regelungsinitiative zu entwickeln, würden sich auf Dauer signifikante Unzulänglichkeiten bei der Betriebsratsarbeit ergeben und den Betriebsratsmitgliedern abverlangt werden, Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2, § 38 BetrVG zur Erledigung mechanischer Schreib- und Büroarbeiten zu verwenden. Eine Ausweitung der Arbeitsversäumnis zu diesem Zweck stellt schon wegen der damit für den Arbeitgeber verbundenen Lohnkostenbelastung unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs keine sinnvolle Alternative dar. Zudem folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG, dass es nicht die eigentliche Aufgabe des Betriebsrats ist, Schreib- und Büroarbeiten, die im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit anfallen, selbst zu erledigen (LAG Düsseldorf vom 08.01.2004, a.a.O.). Wenn er gleichwohl diese Arbeiten selbst erledigen will, liegt der zeitsparende und kostengünstigere Einsatz eines Personalcomputers gegenüber der Überlassung von Büropersonal im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 40 BetrVG. Vor allem wirkt der Einsatz eines PC jedenfalls im Streitfall angesichts des geringen Freistellungskontingents (i.c. der Betriebsratsvorsitzenden), der Größe des Betriebsratsbezirks und der Belegschaft der Vernachlässigung genuiner Aufgaben des Betriebsrats entgegen. Insoweit liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats, sein Amt inhaltlich mit den ihm betriebsverfassungsrechtlich gestellten Aufgaben auszufüllen und nicht wegen des Zwangs, mit einfacher Bürotechnik arbeiten zu müssen, übermäßig viel Zeit für Schreibarbeiten aufzuwenden. Das gilt für freigestellte Betriebsratsmitglieder gleichermaßen wie für nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder. Letztere brauchen sich auch nicht ohne weiteres darauf verweisen zu lassen, die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zugunsten von Büroarbeit für den Betriebsrat hintanzustellen. c) Die Verfügbarkeit über einen PC erweist sich überdies in der Zukunft aufgrund der unabdingbaren informations- und kommunikationstechnischen Büroausstattung mit einem Personalcomputer und ggf. Zugang zum Internet und Möglichkeit der Email-Nutzung als erforderlich. a) Die Auffassung des Arbeitgebers, dass der Betriebsrat weiterhin hand- oder maschinenschriftlich sämtliche Schreibarbeit verrichten könne, ist fehlsam. Ebenso wenig, wie die Art der Kommunikation nach dem Betriebsverfassungsgesetz weder institutionalisiert noch dem Betriebsrat in bestimmter Weise vorgegeben ist (BAG, Beschluss vom 01. 12.2004, 7 ABR 18/04, AP Nr. 82 zu § 40 BetrVG 1972), also der Betriebsrat u.U. zum Zwecke des Emailverkehrs Internet oder Intranet nutzen darf und damit einen PC benötigt, zwingt das Gesetz den Betriebsrat dazu, es bei hand- oder maschinenschriftlichen Aufzeichnungen oder Anfertigung von Fotokopien zu belassen. Das gilt wegen der ggf. eingeschränkten Lesbarkeit von Handschriften für interne Aufzeichnungen und vor allem für den Schriftverkehr mit Dritten. Dabei läuft es, weil der Mindeststandard heutigen Schriftverkehrs unterschritten wird, auf eine Herabwürdigung des Betriebsrats gegenüber Arbeitgeber, Belegschaft und Dritten hinaus, wenn der Betriebsrat, um nicht zu viel Zeit bis zur Erstellung des endgültigen Textes in Schönschrift zu verwenden, sich in handschriftlichen oder maschinenschriftlichen, evtl. entsprechend korrigierten Erstfassungen äußern müsste. b) Wenn der Arbeitgeber dem Hinweis des Betriebsrats auf andere Betriebsratsaufgaben entgegen hält, dass die Durchführung von Verkaufsstellenbesuchen nicht erforderlich sei, verkennt er flagrant die Rechts- und Pflichtenstellung des Betriebsrats (vgl. nur Fitting, a.a.O., § 80 Rz. 80). Mit seiner Argumentation gibt der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Bestätigung für dessen Vorwurf, dass sich die Weigerung, einen Personalcomputer nebst Drucker und Software zur Verfügung zu stellen, nachgerade als Behinderung standardmäßiger Betriebsratsarbeit darstelle. c) Der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidungsfindung nicht nur die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben zutreffend berücksichtigt. Er hat auch die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers, die vornehmlich in der Begrenzung seiner Kostentragungspflichten bestehen, abgewogen. Danach stehen dem Sachmittelanspruch keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegen. Zwar sind die Anschaffungs- und Betriebs- kosten für eine elektrische Schreibmaschine und etwaige Schulungskosten, die der Betriebsrat zu Erlangung schreibtechnischer Fertigkeiten und Kenntnisse benötigt, geringer als die Kosten für die Anschaffung eines PC nebst Peripherie und Software sowie für die Schulung insbes. in Word und Excel . Jedoch erscheinen die mit der PC-Ausstattung verbundenen Mehrkosten eher als gering. Sie stehen in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zu den durch den PC befriedigten Geschäftsbedürfnissen des Betriebsrats. 5. Die Kammer übersieht nicht, dass die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (zu dem Betriebsratbezirk E. I) und mehrere Kammern anderer Landesarbeitsgerichte eine andere Auffassung vertreten haben. Sie meint allerdings, dass, wenn die Anforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt werden, der Sachmittelanspruch des Betriebsrats bei der vorliegenden Konstellation gegeben ist. Im übrigen vermag die Kammer dem Umstand, dass bisher die Landesarbeitsgerichte offenbar in der Mehrheit gegen den Betriebsrat entschieden haben, keine exceptionelle Bedeutung beizumessen, weil es die abweichenden Erkenntnisse an der Zulassung der Rechtsbeschwerde haben fehlen lassen. C. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Außerdem steht ihre Entscheidung in Divergenz zu den Entscheidungen der 8. Kammer sowie anderer Landesarbeitsgerichte. Daher war für den Arbeitgeber die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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