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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 13 Sa 1734/07
Rechtsgebiete: TVÜ-VKA


Vorschriften:

TVÜ-VKA § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 14.09.2007 - 3 Ca 406/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung der Einmalzahlung nach § 21 TVÜ-VKA.

Der Kläger war seit 1991 zunächst bei dem Lebenshilfe P. e. V. als Gruppenleiter im Werkstattbereich angestellt. Dieser vereinbarte am 1. März 1999 mit der Gewerkschaft ÖTV einen Haustarifvertrag, in welchem es unter anderem heißt:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung P. e. V.

Für Praktikanten, Praktikantinnen

aa) für den Beruf des ... gilt dieser Tarifvertrag mit Ausnahme der §§ 21, 22, 23, 24, 25, 26, ...

Die Vergütung der Praktikanten erfolgt nach den entsprechenden Entgelttarifverträgen zwischen der ÖTV und der VKA in der jeweils geltenden Fassung.

...

§ 21 Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung dieses Tarifvertrages...

...

§ 23 Bestandteile der Vergütung

(1) Die Vergütung des Arbeitnehmers besteht aus

a) der Grundvergütung

b) dem Ortszuschlag

c) der allgemeinen Zulage gem. dem Tarifvertrag über Zulagen an Arbeitnehmer vom 17.5.1982 zwischen der ÖTV und der VKA gem. § 2 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Arbeitnehmer, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten anstelle der Grundvergütung und des Ortszuschlages eine Gesamtvergütung.

(3) Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlages entsprechen dem Vergütungstarifvertrag Nr. 23 zwischen der ÖTV und VKA und den folgenden in der jeweiligen Fassung.

§ 24 Grundvergütung

...

§ 25 Grundvergütung der Arbeitnehmer zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren

...

§ 26 Ortszuschlag

...

Auf den übrigen Inhalt des Haustarifvertrages, der aus insgesamt 55 Paragraphen besteht, wird verwiesen. Im Vorgängertarifvertrag vom 1. November 1990 waren die Vergütungsregelungen des BAT-VKA allgemein in Bezug genommen worden. Der Kläger ist Mitglied bei ver.di und war zuvor Mitglied der ÖTV. Die Beklagte ist nicht Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes.

Etwa 2003/2004 wurden die Werkstätten vom Betrieb des Vereins abgespalten und in die Beklagte eingebracht. Im Berufungstermin hat die Beklagte erklärt, sie habe mit dem Verein eine notarielle Vereinbarung getroffen, nach welcher sie die Arbeitnehmer der Werkstätten zu unveränderten Bedingungen übernehme. Bei späteren Änderungen des Haustarifvertrages habe sie die entsprechenden Vereinbarungen mit unterzeichnet. Unstreitig wendete die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis des Klägers den Haustarifvertrag weiter an.

Nach Inkrafttreten des TVöD aufgenommene Verhandlungen über eine Anpassung des Haustarifvertrags iS einer Übernahme von Regelungen des TVöD zwischen der Beklagten und ver.di führten zu keinem Ergebnis.

Mit Schreiben vom 13. September 2006 machte der Kläger bei der Beklagten erfolglos die Gewährung der Einmalzahlung von insgesamt 300,- € für das Jahr 2006 nach § 21 TVÜ-VKA geltend.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 300,- € brutto nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (8. März 2007) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 14. September 2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Gegen das ihm am 1. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 15. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 30. Oktober 2007 begründet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 14. September 2007 - 3 Ca 406/07 - abzuändern und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf eine Einmalzahlung für das Jahr 2006 nach § 21 TVÜ-VKA nicht zu.

1.

Allerdings ist unschädlich, dass das Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar dem in § 1 TVÜ-VKA festgelegten Geltungsbereich unterfällt. Die Beklagte gehört nicht zum Tarifbereich des öffentlichen Dienstes. Die Parteien des Haustarifvertrages haben die tarifgebundenen Arbeitnehmer auch nicht durch einen Pauschalverweis den für den öffentlichen Dienst geltenden Regelungen unterstellt. Sie haben vielmehr in einem über 20seitigen Tarifvertrag mit 55 Paragraphen ein im Grundsatz eigenständiges Tarifwerk geschaffen. Beispielsweise haben die Parteien des Haustarifvertrages die Definition der "Woche" in § 12 Abs. 8 abweichend von § 15 Abs. 8 BAT 1999 geregelt. Auch findet sich zu § 15 a BAT im Haustarifvertrag keine Entsprechung. Auch der Kläger reklamiert nicht etwa, der TVöD sei insgesamt für ihn anwendbar.

2.

Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, durch Verweisung im Haustarifvertrag seien das jeweilige Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes und damit nunmehr die Vergütungsregelungen anwendbar, die für dem TVöD unterfallende Arbeitsverhältnisse gelten. Dabei ist seine Ansicht gut vertretbar, § 21 TVÜ-VKA treffe eine solche Vergütungsregelung und enthalte nicht lediglich eine Zahlungspflicht im Zusammenhang mit dem Übergang vom BAT zum TVöD. In der Lohnrunde 2005 hatten sich die Tarifvertragsparteien des TVöD auf Einmalzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007 geeinigt. Für den Bund wurde dies im Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 9. Februar 2005 umgesetzt. Der Tarifvertrag für den Bereich VKA vom gleichen Tag hingegen regelte nur die Einmalzahlung für das Jahr 2005. Die fehlende Lohnregelung für die Jahre 2006 und 2007 wurde dann in § 21 TVÜ-VKA getroffen (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil IV/3 Rn. 277; Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TVöD § 21 TVÜ-VKA Rn. 1). Nicht in Abrede zu stellen ist allerdings, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA die fragliche Einmalzahlung vor dem Hintergrund vereinbart haben, dass sie den BAT durch den TVöD ersetzt haben und im Begriff sind, das Vergütungssystem des BAT neu zu konzipieren.

Die Frage konnte letztlich dahingestellt bleiben. Nach Auffassung der Kammer enthält der Haustarifvertrag nämlich keine Verweisung auf das jeweilige Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes (im Bereich VKA).

a)

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Wille, für den es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, ist für die Auslegung bedeutungslos. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden könne. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 79/04 - AP § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 12; 6. Juli 2006 - 2 AZR 587/05 - NZA 2007, 167). Ob ein Tarifvertrag eine konstitutive oder lediglich eine deklaratorische Regelung trifft, ist nach den gleichen Grundsätzen und danach zu beurteilen, ob er eigenständig und vollständig den Lebenssachverhalt regelt oder ob er nach seiner Regelungstechnik und nach seinem Wortlaut vollständig mit zur Zeit seiner Vereinbarung geltenden anderen - in Bezug genommenen - Regelungen übereinstimmt bzw. einen bloßen Hinweis hierauf enthält (BAG 16. Juni 1999 - 5 AZR 284/98 - AP § 1 TVG Tarifverträge: Bau Nr. 220; 5. Mai 1999 - 5 AZR 530/98 - AP § 1 TVG Tarifverträge: Gaststätten Nr. 6). Liegen danach konstitutive Tarifnormen vor, so verlieren sie ihre Wirksamkeit und ihren konstitutiven Charakter nicht dadurch, dass die bisherige andere tarifliche Regelung, die sie modifiziert haben, durch eine andere ersetzt wurde (vgl. BAG 16. Dezember 1998 - 5 AZR 462/98 - AP § 1 TVG Tarifverträge: Steine-Erden Nr. 4).

b)

Danach enthält der Haustarifvertrag zur Überzeugung der Kammer keine Verweisung auf das jeweilige Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes. Bereits nach seinem Wortlaut enthält § 23 des Haustarifvertrages unter Abs. 1 Buchstaben a) bis c) eine eigenständige Regelung der Vergütungsbestandteile. Bezogen auf den Ortszuschlag und die Grundvergütung wird lediglich für die Höhe der Beträge auf die Regelungen im öffentlichen Dienst verwiesen. Auch die systematische Auslegung stützt die Auffassung der Kammer. Die Grundvergütung und der Ortszuschlag sind in §§ 24 bis 26 umfassend und in allen Einzelheiten eigenständig geregelt. Die Parteien des Haustarifvertrages haben sich auch insoweit nicht damit begnügt, pauschal auf die (jeweiligen) Regelungen des BAT zu verweisen. Dem Aufwand, über nahezu dreieinhalb engbeschriebene Seiten Regelungen zur Grundvergütung und zum Ortszuschlag aufzuführen, hätten die Tarifparteien sich kaum unterzogen, wenn sie diese nicht als eigene gewollt hätten. Auch sind die angesprochenen Regelungen im BAT in der bei Abschluss des Haustarifvertrags geltenden Fassung und im Haustarifvertrag keineswegs identisch. Die Vorschriften des § 27 Abs. 3 Unterabs. 3 und vorletzter Unterabs. BAT zur Grundvergütung finden sich im Haustarifvertrag nicht. Die Grundvergütung für Mitarbeiter zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren ist in § 25 Haustarifvertrag und in § 28 BAT unterschiedlich vereinbart. Regelungen wie in § 29 Abs. 5 bis 8 BAT (Ortszuschlag) fehlen gänzlich im Haustarifvertrag. § 27 Haustarifvertrag wiederum hat im BAT keine Entsprechung. § 34 BAT (Vergütung Nichtvollbeschäftigter) sieht anders als § 28 Haustarifvertrag die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung vor. Letztlich kennt der BAT eine Regelung wie die Protokollnotiz zu § 30 Abs. 1 Haustarifvertrag nicht. Die Parteien des Haustarifvertrages haben damit das Vergütungssystem nicht bloß deklaratorisch dargestellt, sondern es konstitutiv geregelt. Entsprechendes gilt wie oben bereits ausgeführt für die übrigen Vorschriften des Haustarifvertrages.

Das Aufführen der Regelungen im Einzelnen lässt sich auch nicht damit erklären, die Tarifparteien hätten dadurch die Arbeitnehmer nur über den derzeitigen Regelungsgehalt informieren wollen. Es war nämlich für die Tarifvertragsparteien voraussehbar, dass der BAT nicht unverändert Bestand haben würde (bis 1998 gab es 74 Änderungstarifverträge zum BAT). Dennoch haben sie mit Ausnahme des § 23 keine Jeweiligkeitsklausel aufgenommen. Auch unter Zuhilfenahme von Sinn und Zweck des Haustarifvertrages ergibt sich nicht der vom Kläger reklamierte Inhalt. Zwar mögen die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sein, dass sie mit den Regelungen der §§ 23 ff. eine weitgehende Angleichung an die Vergütung im öffentlichen Dienst erreichen. Bezogen auf die Bestandteile der Vergütung haben sie diese Angleichung jedoch statisch ausgestaltet, so dass der durch den TVöD herbeigeführte Systemwechsel nicht mitvollzogen werden kann. Der Blick auf die Entstehungsgeschichte ändert ebenso nichts am gefundenen Auslegungsergebnis. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, im Vorläufertarifvertrag vom 1. November 1990 seien die Vergütungsregelungen des BAT-VKA allgemein in Bezug genommen worden, spricht die seitens der Tarifvertragsparteien vorgenommene Änderung eher gegen seine Auslegung. Wenn die Tarifvertragsparteien weiterhin allgemein auf den BAT bzw. das Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes hätten verweisen wollen, erklärt sich die Änderung im derzeit geltenden Haustarifvertrag nicht. Anders als in dem vom LAG Hamm (3. Mai 2007 11 Sa 2041/06 - Juris) entschiedenen Sachverhalt, der zudem eine arbeitsvertragliche Bezugnahme betrifft, ist die Grundlage der Vergütung damit nicht das jeweilige Vertragswerk des öffentlichen Dienstes.

c)

Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, die tarifliche Verweisung in § 23 Abs. 3 auf den Vergütungstarifvertrag Nr. 23 und den folgenden in der jeweiligen Fassung beziehe sich nicht nur auf die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlags, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Beim TVöD und damit auch dem TVÜ-VKA handelt es sich nämlich nicht um einen dem BAT folgenden, sondern um einen diesen ersetzenden Tarifvertrag, § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA. Insbesondere auch das neue Vergütungssystem stellt nicht nur eine Änderung der bisherigen Regelungen dar. Es ist vielmehr eine völlig neue Vergütungsstruktur eingeführt worden (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 § 15 Tabellenentgelt Rn. 2 ff.).

d)

Die Kammer verkennt nicht, dass nach dem hier gefundenen Ergebnis die Höhe der Vergütung faktisch "eingefroren" wird, da im Bereich des VKA keine neuen Vergütungstarifverträge zum BAT mehr abgeschlossen werden. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, hierdurch sei eine Tariflücke entstanden, wäre der Kammer ein Lückenschluss in dem von ihm begehrten Sinn verwehrt. Allerdings sind auch tarifvertragliche Regelungen grundsätzlich einer ergänzenden Auslegung zugänglich. Damit darf jedoch nicht in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eingegriffen werden. Eine solche Auslegung scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Demgegenüber haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Pflicht, eine unbewusste Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Diese Möglichkeit kommt deshalb nicht in Betracht, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Lösung zu finden (st. Rspr. des BAG vgl. nur 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - NZA 2005, 57). Hier haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht in den Haustarifvertrag aufgenommen, dass auch ersetzende Tarifverträge aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes angewendet werden sollen. Allein der Umstand, dass sie sich bislang an die Entwicklung von Grundvergütung und Ortszuschlag im öffentlichen Dienst angekoppelt haben, lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass sie diesen Schritt nunmehr im Wege der Lückenfüllung gehen wollen. Das Entgeltsystem des öffentlichen Dienstes ist durch den TVöD umfassend reformiert worden (Abschaffung des Ortszuschlags; leistungsbezogene Komponente). Die Tarifvertragsparteien haben diese Reform bislang nicht vollzogen. Es ist deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar, ob sie die vor dem Hintergrund des Systemwechsels im öffentlichen Dienst vereinbarten Vergütungssteigerungen auch für ihr altes System übernehmen wollen. Spätestens wenn die neue Entgeltstruktur im öffentlichen Dienst fertig gestellt ist und auf gänzlich andere Vergütungsgruppen prozentuale Steigerungen vereinbart werden, wäre ein derartiger Lückenschluss ohnehin nicht mehr möglich. Es ist daher Aufgabe der Tarifvertragsparteien, der entstandenen Situation durch Verhandlungen Rechnung zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Kammer hat die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache zugelassen.

Ende der Entscheidung

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