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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.04.2005
Aktenzeichen: 14 Sa 1863/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1
Es verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien für einzelne Betriebsteile die dort aus betrieblicher Übung entstandenen Ansprüche von Arbeitnehmern im Rahmen eines Interessenausgleichs in einer Besitzstandsklausel festschreiben (im Anschluss an BAG, Urteil v. 23.09.1992, AP Nr. 1 zu § 612 BGB Diskriminierung; BAG, Urteil v. 26.05.1993, AP Nr. 2 zu § 612 BGB Diskriminierung; BAG, Urteil v. 08.08.2000 - 9 AZR 517/99 n.v.).
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.10.2004 8 Ca 2436/04 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer dem Kläger bis zum 30.04.2003 gewährten Stellenzulage. Der Kläger war seit dem Jahre 1974 bei der Bundesanstalt für Flugsicherung als Beamter tätig und wechselte mit der Privatisierung dieser Einrichtung als technischer Angestellter in die Dienste der Beklagten, die in Deutschland nunmehr die Aufgaben der Flugsicherung wahrnimmt. In dem Arbeitsvertrag, der aus diesem Anlass zwischen den Parteien abgeschlossen wurde, wird auf die Anwendbarkeit der mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) vereinbarten Tarifverträge hingewiesen. Der Kläger war bis zum Ende des Jahres 2002 als Systemtechniker der Regionalkontrollstelle West in E. eingesetzt. Für seine Tätigkeit dort erhielt der Kläger, der in die Vergütungsgruppe 8 eingruppiert ist, nach Erwerb der erforderlichen Berechtigungen eine Regionalstellenzulage. Bei der Regionalstellenzulage handelt es sich um eine Erhöhung der dem Kläger als Systemtechniker zustehenden so genannten operativen Zulage. Dazu heißt es in § 2 Abs. 7 des Zulagentarifvertrages zwischen der Beklagten und der DAG vom 20.08.1993 (ZTV) wie folgt: Für Ingenieure und Systemtechniker in Regionalstellen sowie der vormaligen FDZ mit erstmaligem Erlaubniserwerb nach dem 31.10.1996 erhöht sich die Zulage in VG 8 bzw. VG 9 und VG 10 entsprechend Absatz 4. Als Regionalstellen wurden die regionalen Kontrollzentralen ( Center ) bei der Beklagten verstanden. Da die Beklagte eine Verringerung der Zahl der Kontrollstellen und in diesem Zusammenhang u.a. auch die Zusammenlegung der Betriebsstätten E. und G. am Standort M./U. beabsichtigte ( Betriebsstättenkonzept ), wurde mit dem Gesamtbetriebsrat am 07.05.1997 ein Interessenausgleich geschlossen (vgl. Bl. 99 ff. d.A.). Dieser regelt unter § 11 Abs. 1 folgende Vergütungssicherung: Ist die Versetzung auf die neue Stelle oder der Verbleib auf der alten Stelle durch eine Maßnahme veranlasst, die Gegenstand dieses Interessenausgleichs ist, und ist die neue Vergütung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 MTV geringer als die bisherige, wird die Differenz als ruhegeldfähige Besitzstandszulage gezahlt. Auf diese Zulage werden Stufensteigerungen und Höhergruppierungen voll angerechnet. Diese Zulage ist mit zukünftigen Tariferhöhungen zu 50 % verrechenbar. Die Beklagte plante im weiteren Verlauf zur Optimierung der Handlungsabläufe eine Änderung der Aufbau- und Ablauforganisation ( Zielorganisation ). In diesem Zusammenhang sollten die bestehenden Regionalstellen aufgelöst und die einzelnen Tätigkeiten den entsprechenden Geschäftsbereichen (Center, Tower, LDM/Flugberatung, D.) zugeordnet werden. Die Beklagte schloss diesbezüglich mit dem Gesamtbetriebsrat einen Rahmen-Interessenausgleich vom 17.03.2000 (vgl. Bl. 112 ff. d.A.). Dieser enthält zum Ausgleich möglicher Nachteile bei Versetzungen unter § 5 Abs. 1 c eine Vergütungssicherung wie der vorausgehende Interessenausgleich. Zur Umsetzung der Zielorganisation in den Standorten E., L./C. und N./P. vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat der Region West einen Interessenausgleich vom 02.03.2001 (Bl. 6 ff. d.A.). In einer am 15.03.2001 von der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat unterzeichneten Anlage für Mitarbeiter der operativen FS-Technik zum Rahmen-Interessenausgleich vom 17.03.2000 wurde unter Ziffer 1 ferner Folgendes bestimmt: Operative Zulage (§ 2 ZTV) a) Die bisher für Regionalstellen gewährte Erhöhung der operativen Zulage (Regionalstellenzulage, VG 8-10) gilt auch für Mitarbeiter der D.-Niederlassungen. Mitarbeiter, denen die Regionalstellenzulage in 2001 erstmalig gezahlt wird, erhalten die Erhöhung vorbehaltlich ihrer Zustimmung, im gesamten Betreuungsbereich der D.-Niederlassung auf Anordnung tätig zu werden. b) Mitarbeiter der Tower-Betriebsteile in G. und C., denen die Regionalstellenzulage bisher gezahlt wurde, behalten diesen Entgeltbestandteil als nicht abbaubaren, ruhegeldfähigen Besitzstand. Die in der Anlage erwähnte Zahlung der Regionalstellenzulage an die Techniker der Tower-Betriebsteile in G. und C., die tariflich nicht vorgesehen war, erfolgte seit dem Jahre 1993. Sie beruhte auf einer Entscheidung der dort zuständigen Vorgesetzten. Seit der Umsetzung der Zielorganisation zahlt die Beklagte die Regionalzulage außer an die in der Anlage zum Rahmen-Interessenausgleich genannten Mitarbeiter nur noch an Ingenieure und Systemtechniker, die im Geschäftsbereich Center arbeiten. Nach Verlegung des Kontrollzentrums E. im Rahmen des Betriebsstättenkonzepts nach M./U. versetzte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 03.12.2002 mit Wirkung zum 01.01.2003 in den Tower E.; sie wies dabei darauf hin, dass die bisher gezahlte Regionalstellenzulage in eine ruhegehaltsfähige Besitzstandszulage umgewandelt werde, auf die Stufensteigerungen und Höhergruppierungen voll angerechnet würden und die mit zukünftigen Tariferhöhungen zu 50 % verrechenbar sei. Der Kläger, der mit der Versetzung einverstanden war, erhielt zunächst die Besitzstandszulage in Höhe von 237,-- € brutto monatlich ungekürzt. Für den Zeitraum vom 01.05.2003 bis 31.10.2003 erhielt er jedoch nur noch 162,50 € brutto monatlich sowie für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis 28.02.2004 142,50 € brutto monatlich, da die Beklagte Tariferhöhungen zu 50 % verrechnete. Mit Wirkung ab dem 01.03.2004 erhielt der Kläger wegen einer Steigerung der Vergütungsstufe keine Besitzstandszulage mehr. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger restliche Zulagenbeträge für den Zeitraum vom 01.05.2003 bis 31.03.2004 in Höhe von 1.062,50 € brutto nebst Zinsen verlangt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, auf die Zulage Tariferhöhungen und Stufensteigerungen anzurechnen. Die Beklagte müsse ihn aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes so behandeln wie die Systemtechniker der Tower-Betriebsteile G. und C., da er die gleiche Tätigkeit wie diese ausübe. Seine Forderung ergebe sich auch aus § 37 Abs. 4 des für die Beklagte geltenden Manteltarifvertrages. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.10.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen. Gegen das ihm am 04.11.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.11.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.01.2005 am 31.01.2005 begründet. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.10.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.062,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für den hier in Frage stehenden Zeitraum gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine ungekürzte Zulage. I. Es besteht kein Anspruch des Klägers aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und 7 ZTV. 1. Die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung der Regionalstellenzulage sind beim Kläger nach Versetzung in den Tower der Niederlassung E. nicht mehr erfüllt. Die Regionalstellenzulage steht nach § 2 Abs. 7 ZTV nur Ingenieuren und Systemtechnikern zu, die in Regionalstellen tätig sind. Dabei handelt es sich in Abgrenzung zu den Tower-Betriebsteilen im Bereich der Flughäfen um regionale Kontrollzentralen ( Center ). Der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Zweck der Zulage besteht darin, den technischen Mitarbeitern dieser Einrichtungen einen Ausgleich dafür zukommen zu lassen, dass Arbeitsaufwand und Komplexität der Systeme höher sind als bei denjenigen im Tower. Der Kläger arbeitete nach der Versetzung mit Wirkung zum 01.01.2003 unstreitig nicht mehr in einer regionalen Kontrollzentrale bzw. einem Center, sodass der Sachgrund für die Tätigkeitszulage entfiel. Die Wirksamkeit der Versetzung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Versetzung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Umwandlung der bisher gezahlten Regionalstellenzulage in eine Besitzstandszulage mit Einverständnis des Klägers vornahm. Die Rechte des Betriebsrats wurden bei dieser Personalmaßnahme gewahrt. 2. Eine andere Rechtsfolge ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus der Unkündbarkeitsregelung in § 37 Abs. 4 MTV. Im Streitfall geht es nicht um eine Kündigung, sondern um eine mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgte Versetzung. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass der Kläger aus der tariflichen Schutzvorschrift für Kündigungen nichts für sich herleiten kann. II. Die Rechte des Klägers gemäß § 11 Abs. 1 des Interessenausgleichs vom 07.05.1997 sind in vollem Umfang gewahrt. Nach § 11 Abs. 1 des Interessenausgleichs vom 07.05.1997 steht einem Arbeitnehmer, der wie der Kläger aufgrund der Zusammenlegung der regionalen Kontrollstellen E. und G. im Rahmen des Betriebsstättenkonzepts versetzt wird, die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV (Grundbetrag nebst Zulagen nach dem ZTV) als ruhegeldfähige Besitzstandszulage zu, auf die allerdings Stufensteigerungen und Höhergruppierungen voll sowie zukünftige Tariferhöhungen zu 50 % anzurechnen sind. Die Beklagte ist nach dieser Vorschrift verfahren. Sie hat zunächst die früher dem Kläger gewährte Regionalstellenzulage gemäß § 2 Abs. 4 und 7 ZTV (Erhöhung der operativen Zulage) ungekürzt als Besitzstandszulage gezahlt. Im späteren Verlauf hat die Beklagte dann ab dem 01.05.2003 bzw. 01.11.2003 tarifliche Vergütungserhöhungen zu 50 % angerechnet. Da beim Kläger ab dem 01.03.2004 zudem eine Steigerung der Vergütungsstufe eintrat, war die Besitzstandszulage unter Beachtung der Bestimmungen des Interessenausgleichs vollständig abgebaut. III. Ein Anspruch des Klägers auf Fortzahlung der ursprünglichen Zulage folgt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, auch nicht aus der Anlage für Mitarbeiter der operativen FS-Technik vom 15.03.2001 zum Rahmen-Interessenausgleich vom 17.03.2000 in Verbindung mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 1. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen, in denen sie die Verteilung von Leistungen regeln, gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen (vgl. BAG, Urteil vom 27.05.2004, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Gleichbehandlung, zu B II 3 b der Gründe; BAG, Urteil vom 23.11.2004, NZA 2005, 833 ff., zu II 1 der Gründe; BAG, Urteil vom 22.03.2005, DB 2005, 1467 ff., zu 3 a der Gründe). Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden. Eine Gruppenbildung kann nicht nur dadurch erfolgen, dass für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden oder eine bestimmte Gruppe von einer Regelung ausdrücklich ausgenommen wird. Vielmehr werden unterschiedliche Gruppen auch dann gebildet, wenn eine Regelung nur für eine Arbeitnehmergruppe getroffen wird und für eine andere unterbleibt. Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen insbesondere unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterschiedlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Unter dessen Berücksichtigung müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen. Zu beachten ist bei allem, dass die Betriebsparteien ebenso wie andere Normgeber einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regeln haben (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 22.03.2005, a.a.O.). 2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers gegenüber den in der Anlage zum Rahmen-Interessenausgleich vom 17.03.2000 erwähnten Arbeitnehmern nicht zu erkennen. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass er in einer vergleichbaren Lage sei wie die dort genannten Mitarbeiter der D.-Niederlassungen. Aber auch soweit er eine Bevorzugung der Techniker in den Tower-Betriebsteilen G. und C. rügt, liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor. Die unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil die Betriebsparteien unter Ziffer 1 b der Anlage vom 15.03.2001 lediglich bereits bestehende Ansprüche dieser Arbeitnehmer in einer Besitzstandsklausel festgeschrieben haben. Da die Beklagte seit dem Jahre 1993 die Regionalstellenzulage an die Techniker der Tower-Betriebsteile G. und C. gezahlt hat, obwohl an sich die tariflichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, wurden Ansprüche dieser Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung auf Fortgewährung der übertariflichen Leistung begründet. aa) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Bei der Anspruchsentstehung ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers ausschlaggebend, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BAG, Urteil vom 16.01.2002, AP Nr. 56 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 1 der Gründe; BAG, Urteil vom 03.11.2004, - 5 AZR 73/04 n.v. , zu III 1 a der Gründe; BAG, Urteil vom 09.02.2005 5 AZR 284/04 n.v., zu III 3 a der Gründe). Will der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Stetigkeit eines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht, muss er einen entsprechenden Vorbehalt erklären. In welcher Form dies geschieht, etwa durch Aushang oder Rundschreiben oder durch Erklärung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer, ist nicht entscheidend. Erforderlich ist nur, dass der Vorbehalt klar und unmissverständlich kundgetan wird (BAG, Urteil vom 12.01.1994, AP Nr. 43 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). bb) Die Mitarbeiter der Tower-Betriebsteile G. und C. hatten danach bereits vor der Vereinbarung der Betriebsparteien einen Anspruch auf Zahlung der Stellenzulage erworben. Die übertariflichen Leistungen an sie wurden langjährig und ohne jeden Vorbehalt erbracht. Die begünstigten Arbeitnehmer konnten unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, ihnen werde eine Leistung ohne Einschränkung und auf Dauer gewährt. Es liegt kein greifbarer Anhaltspunkt für eine irrtümliche Tarifanwendung auf Seiten der Beklagten vor. Denn ein Tower ist unzweifelhaft keine Regionalstelle im Sinne der Tarifvorschrift. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen der örtlichen Vorgesetzten verweist, genügt der Hinweis, dass ihr diese Entscheidungen letztlich nicht verborgen geblieben sein können, da Vergütungszahlungen im Unternehmen zentral erfolgen. Die Beklagte war somit nicht berechtigt, die Leistungen an die Techniker der Tower-Betriebsteile G. und C. einfach einseitig einstellen, wie es bei einem Irrtum über die Rechtslage in Betracht gekommen wäre (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.11.1998, AP Nr. 11 zu § 1 BAT-O; BAG, Urteil vom 23.04.2002, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Berechnung; dazu auch Reinecke, BB 2004, 1625,1628 m.w.N.) b) Da bereits individuelle Ansprüche der Techniker der Tower-Betriebsteile G. und C. auf Zahlung einer Stellenzulage vorlagen, konnten die Betriebsparteien in der Anlage zum Rahmen-Interessenausgleich diesen Besitzstand festschreiben. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Wahrung eines arbeitsvertraglichen Besitzstandes als sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen geeignet ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.1992, AP Nr. 1 zu § 612 BGB Diskriminierung, zu B II 4 c aa der Gründe; BAG, Urteil vom 26.05.1993, AP Nr. 2 zu § 612 BGB Diskriminierung, zu B II der Gründe; BAG, Urteil vom 08.08.2000, - 9 AZR 517/99 n.v., zu I 2 e der Gründe, m.w.N.). Eine vergleichbarer Besitzstand des Klägers lag nicht vor. Dieser erhielt zwar für seine Tätigkeit als Techniker ursprünglich ebenfalls eine Regionalstellenzulage. Anders als bei den in der Anlage zum Rahmen-Interessenausgleich unter Ziffer 1 b erwähnten Mitarbeitern war die Beklagte zu dieser Zahlung aber tariflich verpflichtet, weil der Kläger in der Regionalkontrollstelle West in E. eingesetzt war. Geht man hiervon aus, so liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass die Betriebsparteien die Besitzstandszulage für die Arbeitnehmer der Tower-Betriebsteile G. und C. in der Anlage zum Rahmen-Interessenausgleich nicht abbaubar gestaltet, d.h. keine Anrechnung von Tariflohnerhöhungen sowie Stufensteigerungen und Höhergruppierungen vorgesehen haben. Der Kläger verkennt, dass unterschiedliche Sachverhalte vorliegen, die den Betriebsparteien eine differenzierende Regelung ermöglichten. In seinem Fall ging es nach dem Interessenausgleich vom 07.05.1997 zum Betriebsstättenkonzept darum, dass eine vormals geschuldete Regionalstellenzulage fortgezahlt werden sollte, obwohl ein Anspruch darauf nach der Versetzung auf eine geringer dotierte Stelle an sich nicht mehr bestand. Die Vereinbarung der Betriebsparteien sieht als soziale Übergangslösung deshalb lediglich eine im Zuge von Vergütungserhöhungen abbaubare Besitzstandszulage vor. Dagegen betrifft die Anlage vom 15.03.2001 zum Rahmen-Interessenausgleich übertarifliche Arbeitnehmeransprüche, die durch die Änderung der Arbeitsorganisation nicht betroffen waren. Wenn die Betriebsparteien wegen dieser anderen Ausgangslage von einer Anrechenbarkeit anderer Leistungen abgesehen haben, ist das jedenfalls im Rahmen einer Willkürkontrolle nicht zu beanstanden. Es gab nach Auffassung der Berufungskammer nachvollziehbare Gründe, in der vorliegenden Art und Weise zu differenzieren. 3. Da die Betriebsparteien durch die Beschränkung der Zulagenregelung auf die Mitarbeiter der Tower-Betriebsteile G. und C. in der Anlage vom 15.03.2001 zum Rahmen-Interessenausgleich nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen haben, kommt es auf die Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes im Streitfall nicht an. Insbesondere kann dahinstehen, ob der Kläger in einem solchen Fall als Mitglied der gleichheitswidrig benachteiligten Gruppe einen unmittelbaren Anspruch auf die der bevorzugten Gruppe versprochenen Leistungen hätte (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 12.11.2002, BAGE 103, 321, 328, zu IV der Gründe; offen gelassen: BAG, Urteil vom 22.03.2005, a.a.O., zu 3 c der Gründe m.w.N.). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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