Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.01.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 1872/07
Rechtsgebiete: ArbGG, LO 1985, BGB, BetrAVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
LO 1985 § 20
BGB § 315
BGB § 781
BetrAVG § 16 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.08.2007 - 4 Ca 5932/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger noch einen restlichen Betriebsrentenbetrag zu zahlen.

Der Kläger bezieht als ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten ein ihm zugesagtes Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Dieser Verband bündelt die Anpassungsüberprüfung für Betriebsrenten, die von den ihm angeschlossenen Unternehmen gezahlt werden, dreijährig. Die Beklagte erhöhte aufgrund entsprechender Beschlüsse des Bochumer Verbandes die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.1997 um 2,0 % und zum 01.01.2000 um 1,2 %. Der Kläger war bis zum 31.12.1998 Mitglied im Verband der Führungskräfte (VDF). Dieser Verband hatte beide Anpassungsbeschlüsse als unzureichend gerügt.

Mit der beim Arbeitsgericht Essen eingereichten Klage 6 Ca 4035/05 vom 09.09.2005, der Beklagten zugestellt am 19.09.2005, hatte der Kläger eine Nachzahlung mit der Begründung verlangt, die Beklagte habe seine Betriebsrente - jeweils ausgehend vom vorausgegangenen Anpassungstermin - in Höhe der Preissteigerungsrate zum 01.01.1997 um 5,6 % und zum 01.01.2000 um 3,44 % anpassen müssen. Im Kammertermin schlossen die Parteien am 07.06.2006 folgenden Vergleich:

"1. Die Beklagte erklärt sich bereit, die laufende Betriebsrente des Klägers unter Berücksichtigung eines Anpassungssatzes von 5,6 % zum 01.01.1997 und von 3,44 % zum 01.01.2000, von 5,5 % zum 01.01.2003 und 5,38 % zum 01.01.2006 zu überprüfen und anzupassen. Ergeben sich auf der Basis der so ermittelten Betriebsrente für den Zeitraum ab dem 01.01.2003 rückständige Zahlungen, werden diese - allerdings ohne Zinsen - unverzüglich abgerechnet und zum nächstmöglichen Termin ausbezahlt. Hinsichtlich der Anpassung zum 01.01.1997 wird die Nachzahlung ab dem 01.01.1997 an den Kläger erfolgen.

2. Streitig ist zwischen den Parteien die Rechtsfrage, ob eine Mitgliedschaft im Verband der Führungskräfte (VDF) oder der Gewerkschaft IGBCE zu dem Anpassungsstichtag 01.01.2000 Voraussetzung dafür ist, einen Nachzahlungsanspruch auch für die Jahre 2000 bis 2002 auch jetzt noch geltend machen zu können. Diese Rechtsfrage wird in Musterverfahren geklärt. Im Hinblick darauf bleibt dem Kläger vorbehalten, eventuelle bestehende Nachzahlungsansprüche für den Zeitraum von 2000 bis 2002 auch noch zu einem späteren Zeitraum noch geltend machen zu können. Vorbehalten bleibt dem Kläger auch die Geltendmachung einer höheren Betriebsrente ab dem 01.01.2003, sollte sich für ihn aus dem Gesichtspunkt des Teuerungsausgleiches für das Anfangsruhegehalt eine höhere Betriebsrente ergeben.

3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt."

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger unter Einbeziehung eines Teuerungsausgleichs für das Anfangsruhegehalt ab dem 01.01.2003 restliche Betriebsrente für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2005 in Höhe von 4.010,20 € brutto verlangt. Er hat sich u.a. darauf bezogen, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf habe die in dem Prozessvergleich erwähnte Rechtsfrage in dem Rechtsstreit S. ./. S. - 14 (13) Sa 700/06 - durch rechtskräftiges Urteil vom 18.12.2006 zu seinen Gunsten entschieden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 29.08.2007, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Im zweiten Rechtszug streiten die Parteien nach einem Teilvergleich nur noch darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2002 noch restliches Ruhegehalt in Höhe von insgesamt 3.408,84 € brutto zusteht. Die Anschlussberufung, mit der ein Zinsanspruch geltend gemacht worden ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 07.01.2008 zurückgenommen.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht den hier noch im Streit befindlichen Betriebsrentenbetrag in Höhe von 3.408,84 € brutto zuerkannt. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.

I. Der Kläger hat Anspruch auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe von 5,6 % und auf entsprechende Nachzahlungen mit Wirkung ab dem 01.01.1997. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Vergleich der Parteien vom 07.06.2006.

Die Beklagte hat sich nach Ziffer 1 des Vergleichs der Parteien in dem vorausgegangenen Rechtsstreit verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung zum 01.01.1997 um 5,6 % anzupassen und unter Berücksichtigung dieses Anpassungssatzes entsprechende Nachzahlungen an den Kläger zu leisten. An dieser Verpflichtung kann aufgrund des Wortlauts keinerlei Zweifel bestehen. Die Parteien haben ausdrücklich festgelegt, dass hinsichtlich der Anpassung zum 01.01.1997 in Höhe von 5,6 % die Nachzahlung ab dem 01.01.1997 an den Kläger erfolgen wird. Da die Mitgliedschaft des Klägers im VDF bis zum 31.12.1998 bestanden hatte, blieb allein die Streitfrage offen, ob dem Kläger Ansprüche aufgrund der nächsten Anpassungsüberprüfung mit Wirkung zum 01.01.2000 zustehen. Hierzu verhält sich u.a. die Regelung in Ziffer 2 des Prozessvergleichs, die dem Kläger die Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen für den Zeitraum von 2000 bis 2002 vorbehält. Der Berufungskammer ist unerfindlich, weshalb die Beklagte glaubt, ihre Verpflichtung aus Ziffer 1 des Vergleichs - dort letzter Satz - nicht erfüllen zu müssen. Die nachträglichen Datenerhebungen der Beklagten zur sog. reallohnbezogenen Obergrenze können nicht zum Wegfall der Verpflichtung führen. Die Zusage im Vergleich erfolgte ohne jeden Vorbehalt.

II. Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung zum 01.01.2000 in Höhe von 3,44 % nachträglich anzupassen und hieraus folgende Restansprüche für den Zeitraum bis zum 31.12.2002 zu begleichen. Es kann dabei dahinstehen, ob sich dies bereits aus der Vereinbarung von Musterverfahren im Vergleich vom 07.06.2006 ergibt. Der Anspruch des Klägers besteht jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Im Übrigen liegt auch eine die Beklagte bindende Zahlungszusage vor.

1. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Kläger keinen originären Anspruch gemäß § 20 LO 1985 i.V.m. § 315 BGB auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe von 3,44 % mit Wirkung zum 01.01.2000 hat. Aus diesen Vorschriften folgende Anpassungsansprüche des Klägers sind mangels rechtzeitiger Rüge erloschen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung von Betriebsrenten begrenzt durch die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungstermin dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird allen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (BAG, Urteil vom 17.04.1996, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 25.04.2006, AP Nr. 60 zu § 16 BetrAVG). Etwas anderes gilt, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (BAG, Urteil vom 17.04.1996, a.a.O., zu II 1 b bb der Gründe). Da § 20 LO 1985 sich nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 BetrAVG anlehnt, sind die zur gesetzlichen Anpassungspflicht entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf Anpassungen im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes anwendbar. Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen (BAG, Urteil vom 17.08.2004, a.a.O., zu II 2 b der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006, a.a.O., zu II 1 a der Gründe).

b) Der Kläger persönlich hat keine Anpassungsrüge innerhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Rügefrist gegen die nur in Höhe von 1,2 % erfolgte Anpassungsentscheidung zum 01.01.2000 erhoben. Die rechtzeitige Rüge des VDF wirkte nicht zu Gunsten des Klägers, da er zu diesem Zeitpunkt dem Verband nicht mehr angehörte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das den Parteien bekannte Urteil der Kammer vom 02.04.2007 - 14 (10) Sa 677/06 - verwiesen.

2. Die Beklagte ist jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung zum 01.01.2000 um 3,44 % zu erhöhen.

a) Die Berufungskammer hat in ihrem Urteil vom 18.12.2006 - 14 (3) Sa 700/06 - in Sachen S. ./. S., auf das ergänzend Bezug genommen wird, Folgendes ausgeführt:

"2. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen im Streitfall vor. Die Beklagte hat den Kläger ohne sachlichen Grund von der anderen Betriebsrentnern gewährten Betriebsrentenanpassung zum 01.01.1997 und 01.01.2000 in Höhe der jeweiligen Preissteigerungsrate ausgeschlossen.

a) Die Beklagte hat bei einer Vielzahl von Betriebsrentnern, die ihre Rechte bis zum 31.12.2005 außergerichtlich oder im Klageweg geltend gemacht hatten, eine Anpassung der Betriebsrenten zum 01.01.1997 und 01.01.2000 in dem vom Kläger geforderten Umfang vorgenommen, ohne dabei im Einzelfall zu prüfen, ob wegen der Mitgliedschaft im VDF oder in der IG BCE eine fristgerechte Rüge wegen unzureichender Anpassung vorlag. Erstinstanzlich hat die Beklagte dementsprechend vorgetragen, dass (erst) seit Beginn des Jahres 2006 ein entsprechender Nachweis verlangt werde. Soweit die Beklagte im zweiten Rechtszug nunmehr eine Stichtagsregelung zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich zum 01.09.2005 behauptet, kann sie damit nicht durchdringen.

aa) Der Annahme eines früheren Stichtages steht bereits die tatsächliche Handhabung der Beklagten entgegen. Es ist unstreitig, dass die Beklagte immerhin dem Begehren weiterer 26 Betriebsrentner, die erst nach dem 01.09.2005 Anpassungen in Höhe der Preissteigerungsrate zum 01.01.1997 und 01.01.2000 verlangt hatten, nachgekommen ist, ohne von diesen zuvor einen Nachweis der Mitgliedschaft im VDF oder in der IG BCE zu fordern. Darunter befanden sich allein 11 Fälle, in denen die Beklagte von ihrem Rechtsstandpunkt aus mangels Mitgliedschaft in den entsprechenden Rügezeiträumen Anpassungen eigentlich hätte ablehnen müssen. Die Beklagte hat damit eine etwaige Stichtagsregelung zum 01.09.2005 in generalisierbarer Weise selbst durchbrochen. Von zu vernach-lässigenden Einzelfällen kann nicht mehr gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte das Überschreiten des genannten Zeitpunktes damit rechtfertigt, ihren für sie handelnden Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig über die Stichtagsregelung informiert zu haben. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte nach Lage der Dinge doch der erste sein müssen, der über die behauptete Stichtagsregelung zu informieren war. Das Vorbringen der Beklagten macht hinreichend deutlich, dass es an einer hinreichenden Umsetzung einer intern möglicherweise erwogenen Regelung gefehlt hat. Für die der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zugrunde zu legende Regelhaftigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers kann es aus der Sicht der betroffenen Arbeitnehmer letztlich nur auf die tatsächliche Handhabung ankommen. Dies schließt hier die Annahme eines früheren Stichtages aus.

bb) Der Vortrag der Beklagten zur Anwendung einer früheren Stichtagsregelung ist zudem verspätet. Ist der Grund einer Ungleichbehandlung nicht ohne weiteres erkennbar, muss der Arbeitgeber ihn spätestens dann offenlegen, wenn ein von der Vergünstigung ausgeschlossener Arbeitnehmer Gleichbehandlung verlangt (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1980, AP Nr. 90 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 20.07.1993, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; X./Ehrich, ZIP 1997, 1688). Die Beklagte hatte die unterschiedliche Behandlung von Betriebsrentnern zunächst mit einer Stichtagsregelung zum 31.12.2005 begründet. Erst nachdem diese Begründung in der ersten Instanz keinen Erfolg hatte, berief sich die Beklagte auf einen früheren Stichtag. Ein solches Nachschieben eines anderen Differenzierungsgrundes ist nicht zulässig. Der Arbeitnehmer/Betriebsrentner muss die Gründe, die seinen Ausschluss rechtfertigen sollen, rechtzeitig kennen und selbst beurteilen können. Werden Unterscheidungsgesichtspunkte nachgeschoben, legt das die Vermutung nahe, dass diese Gesichtspunkte ursprünglich nicht maßgeblich waren (BAG, Urteil vom 20.07.1993, a.a.O.; BAG, Urteil vom 27.10.1998, AP Nr. 211 zu § 611 BGB Gratifikation)..."

Die Berufungskammer sieht keinen Anlass, der es rechtfertigen würde, im Streitfall von der vorgenannten Entscheidung abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte die in dem Kammerurteil erwähnte Handhabung bei der Gewährung von Anpassungen später noch ausdrücklich bestätigt hat. In dem Rechtsstreit M. ./. S. -14 Sa 1872/07 - hat die Beklagte zu Protokoll erklärt:

"Es ist richtig, dass die Beklagte im Jahr 2005 die Anpassungen 1997 und 2000 an Betriebsrentner gewährt hat, ohne zuvor einen Nachweis der Mitgliedschaft im VDF oder in der IG BCE in den entsprechenden Rügezeiträumen zu fordern. Dies geschah in der Erwägung, dadurch die neue Klagewelle, die begonnen hatte, zu beenden. Ab dem neuen Anpassungsstichtag, dem 01.01.2006, hat die Beklagte allerdings dann nur noch bei Nachweis der Mitgliedschaft zu den Rügezeitpunkten die hier in Rede stehenden Anpassungen gewährt. Sonstige Betriebsrentner haben ohne Nachweis der Mitgliedschaft nur eine Leistung erhalten, wenn sie ihre Forderungen im Jahr 2005 außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht hatten."

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwirkung des Klagerechts bei Ansprüchen aus nachträglicher Anpassung (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2006, AP Nr. 60 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 21.08.2007 - 3 AZR 330/06 - juris) ist entgegen der Ansicht der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Die von der Beklagten praktizierte Gewährung von Leistungen ohne Rücksicht auf eine mit der Verbandsmitgliedschaft des Betriebsrentners verbundene rechtzeitige Anpassungsrüge wird dadurch nicht in Frage gestellt. Es geht hier nicht um Ansprüche aus § 20 LO 1985, für die das Klagerecht möglicherweise verwirken kann, sondern um erst später entstandene Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

b) Die Beklagte ist aufgrund der von ihr selbst gesetzten Regel verpflichtet, auch die Betriebsrente des Klägers im Umfang der Preissteigerungsrate mit Wirkung zum 01.01.2000 um 3,44 % zu erhöhen. Der Kläger hat mit der Klage in dem Rechtsstreit 6 Ca 4035/05 den Stichtag für die Einbeziehung in die von der Beklagten praktizierte Regelung gewahrt. Gegenstand dieses Rechtsstreits war u.a. auch die Anpassungsentscheidung zum 01.01.2000. Die Klage ist der Beklagten am 19.09.2005 und damit vor dem 31.12.2005 zugestellt worden. Es liegen keine sachlichen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, den Kläger anders zu behandeln als diejenigen Betriebsrentner, bei denen keine Mitgliedschaft im VDF oder in der IG BCE als Zahlungsvoraussetzung gefordert wurde. Die Beklagte kann sich vor allem nicht darauf berufen, dass sie mittlerweile über ausreichendes Datenmaterial zur reallohnbezogenen Obergrenze verfüge, welches eine Anpassung in Höhe der Preissteigerungsrate ausschließe. Eine zulässige Differenzierung lässt sich daraus nicht ableiten. An der Ausgangslage beim Vergleich der Betroffenen ändert sich nichts. Den anderen hier in Rede stehenden Betriebsrentnern hat die Beklagte die Erhöhung der Betriebsrente vorbehaltlos gewährt. Die Beklagte kann keinen Vorteil daraus ziehen, dass sie Ansprüche aus Gleichbehandlung zunächst nicht erfüllt. Der Vergleich der Parteien vom 07.06.2006 steht der Forderung nicht entgegen, da sich der Kläger gemäß Ziffer 2 dieses Vergleichs ausdrücklich vorbehalten hat, Nachzahlungsansprüche im Hinblick auf eine Anpassung zum 01.01.2000 für den Zeitraum von 2000 bis 2002 noch geltend zu machen.

c) Eine Verwirkung des Anspruch aus Gleichbehandlung kann nicht eingetreten sein, da er erst im Laufe des Jahres 2005 entstanden ist. Es wird im Übrigen auf den den Parteien bekannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2007 - 3 AZN 288/07 - verwiesen.

3. Dem Kläger steht der Nachzahlungsbetrag aus der Anpassung zum 01.01.2000 im Übrigen zu, da die Beklagte diese Verpflichtung durch die Zahlungszusage in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.02.2007 in schuldbestätigender Weise anerkannt hat.

a) Das vertragliche kausale Schuldanerkenntnis ist gesetzlich nicht geregelt und fällt insbesondere nicht unter § 781 BGB, der das abstrakte, schuldbegründende Anerkenntnis betrifft. Ein solches liegt nicht vor, da die Beklagte erkennbar keinen neuen vom Grundverhältnis gelösten Schuldgrund schaffen, sondern den trotz des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht fortbestehenden Streit mit der Klägerin beenden wollte. Das bestätigende sog. deklaratorische (kausale) Schuldanerkenntnis ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.12.1999 - 10 AZR 881/98 - juris; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 781 Rn. 3 ff. m.w.N.). Sein Zweck besteht darin, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1994, NJW 1995, 960 f.). In dieser vertragstypischen Bestimmung entspricht das kausale Schuldanerkenntnis dem Vergleich, dessen Rechtsnatur es ähnelt. Es gehört daher wie dieser zu den sog. Feststellungsgeschäften. Im Unterschied zum Vergleich geben jedoch nicht beide Parteien gegenseitig nach, sondern der Streit wird durch einseitiges Nachgeben beseitigt. Durch einen solchen einseitigen Feststellungsvertrag regeln die Parteien ihre materiell-rechtlichen Beziehungen (vgl. BAG, a.a.O.).

b) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt nach Auffassung der Berufungskammer mit der Zahlungszusage der Beklagten vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 30.01.2007 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen, dass er bereits mit Fax vom 19.12.2006 nachgefragt habe, ob es akzeptiert werde, dass die Klage 6 Ca 4035/05 entsprechend den Urteilen der Berufungskammer in Sachen H., S. und T. vom 18.12.2006 abzurechnen sei (vgl. Bl. 34 d.A.). In diesen Entscheidungen waren den genannten Klägern zum Ausgleich der Preissteigerungsrate Nachzahlungen für die Zeit ab dem 01.01.1997 und 01.01.2000 zugesprochen worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte daraufhin mit Schreiben vom 01.02.2007, dass eine "Auszahlung der ausgeurteilten Beträge" im Februar erfolgen werde; eine Zusage für eine Anschlussklage auf Teuerungsausgleich für das Anfangsruhegehalt könne er zurzeit nicht geben (vgl. Bl. 35 d.A.). Die Beklagte hat damit durch ihren Prozessbevollmächtigten den hier noch im Streit stehenden Anspruch der Klägers auf Ausgleich der Preissteigerungsrate zum 01.01.2000 ohne jeden Vorbehalt anerkannt. Dass dieser Anspruch in den Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers gemeint war, geht aus dem Gesamtzusammenhang unmissverständlich hervor. Es ist nicht ersichtlich, dass es um die Begleichung anderer Forderungen ging. Durch die Bezugnahme auf die Entscheidungen der Kammer vom 18.12.2007 ging die Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers eindeutig dahin, ob die Beklagte diese Prozessergebnisse auch auf den Kläger übertragen und eine entsprechende Abrechnung vornehmen werde. Die Antwort des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 01.02.2007, dass eine Auszahlung dem Kläger gegenüber im Februar erfolgen werde, konnte dieser bei verständiger Würdigung nur so verstehen, dass die Beklagte eine entsprechende Nachzahlung nunmehr vornehmen und einen nach dem Vergleich der Parteien in diesem Punkt weiter bestehenden Streit beenden wollte. Mit dem Be-griff der "ausgeurteilten Beträge" bezog sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf die bereits von dem Kläger angesprochenen Urteile und bestätigte, dass die Beklagte in seinem Fall ebenso verfahren werde. Der verpflichtende Charakter dieser Erklärung wird noch durch den Zusatz unterstrichen, dass zurzeit keine Zusage für eine Anschlussklage auf Teuerungsausgleich für das Anfangsruhegehalt gegeben werden könne. Diese unter Ziffer 2 des Prozessvergleichs aufgeführte Frage sollte weiter offenbleiben. Aus der Sicht des Klägers konnten gerade wegen dieser Einschränkung keinerlei Zweifel daran bestehen, dass jedenfalls die sonstigen Streitpunkte in seinem Sinne erledigt sein sollten.

c) Die Beklagte ist aufgrund des in der Zahlungszusage liegenden Schuldanerkenntnisses mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen sie zumindest rechnete. Dazu zählt nach den hier vorliegenden Umständen fraglos auch der Einwand, dass die reallohnbezogene Obergrenze einen restlichen Anspruch des Klägers ausschließe oder beschränke.

III. Für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2002 besteht danach ein Anspruch des Klägers auf restliche Betriebsrente in Höhe von 3.408,84 € brutto. Die Beklagte ist der Berechnung des Klägers in der Klageschrift nicht entgegengetreten.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rücknahme der Anschlussberufung durch den Kläger ist wegen Geringfügigkeit nicht zu berücksichtigen, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück