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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.06.2007
Aktenzeichen: 14 Sa 712/07
Rechtsgebiete: BGB, Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, BetrAVG


Vorschriften:

BGB § 315
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes § 20
BetrAVG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 14 Sa 712/07

Verkündet am 11.06.2007

In dem Rechtsstreit

hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11.06.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Sauerland als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Mußmann und den ehrenamtlichen Richter Eckwert

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 01.03.2007 - 3 Ca 2811/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger aus dem Gesichtspunkt des Teuerungsausgleichs restliche betriebliche Leistungen zu zahlen.

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30.06.1994 als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Danach bezog er bis zum 30.04.1995 das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Leistung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die im Rahmen einer behördlich genehmigten Schließungs- und Rationalisierungsmaßnahme gewährt wird. Im Anschluss daran erhielt der Kläger bis zum 30.04.2000 eine Knappschaftsausgleichsleistung (vgl. § 239 SGB VI). Seit dem 01.05.2000 zahlt die Beklagte an den Kläger vereinbarungsgemäß ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Der Kläger ist seit dem 01.01.1983 Mitglied des Verbandes der Führungskräfte e.V. (VDF).

Die Beklagte hatte dem Kläger für die Dauer des Bezugs von Anpassungsgeld und Knappschaftsausgleichsleistung eine sog. betriebliche Leistung je Monat zugesagt, mit der die vorgenannten Zahlungen aufgestockt werden sollten. In einem Berechnungsblatt der Beklagten, das einem Beratungsgespräch mit dem Kläger zugrunde lag, war ausgeführt, dass die Berechnung des Zuschusses "analog Bochumer Verband" erfolge. Ferner war eine eventuelle Kürzung "nach Richtlinie" erwähnt. Es wird auf das Berechnungsblatt eines anderen Arbeitnehmers verwiesen, das der Kläger beispielhaft vorgelegt hat, da sein Berechnungsblatt nicht mehr auffindbar ist (vgl. 76/76 R d.A.). Die Beklagte zahlte die betrieblichen Leistungen aufgrund einer Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 vom 16.06.1983 an Mitarbeiter, die vor Erreichen der Altersgrenze wegen einer Stilllegung, Teilstilllegung oder Rationalisierungsmaßnahme ausgeschieden waren, um die Zeit bis zum Eintritt der Altersversorgungsleistungen nach Maßgabe der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu überbrücken. Die Konzernrichtlinie sieht u.a. vor, dass die betrieblichen Leistungen grundsätzlich in Anlehnung an die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes berechnet werden. Anpassungsgeld und Knappschaftsausgleichsleistung werden im Rahmen einer Gesamtversorgung wie eine Rente behandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Konzernrichtlinie wird auf Bl. 38 ff. d.A. verwiesen.

§ 20 der seit dem 01.01.1985 maßgeblichen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO 1985) bestimmt zur Anpassung von Ruhegeldern:

"Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst."

Der Bochumer Verband bündelt die Anpassungsprüfung dreijährig. Er fasste für seine Mitgliedsunternehmen mit Wirkung ab dem 01.01.1997 einen zweigeteilten Anpassungsbeschluss, der für die Unternehmen des Bergbaus einschließlich der mit diesem Bereich verbundenen Organisationen eine Betriebsrentenerhöhung von 2 % festlegte. Mit Wirkung zum 01.01.2000 beschloss der Bochumer Verband, die Betriebsrenten für die zum Bergbau gerechneten Unternehmen um 1,2 % anzupassen. Die Preissteigerungsrate ab dem vorangegangenen Prüfungstermin betrug zum 01.01.1997 5,6 % und zum 01.01.2000 3,44 %. Der VDF hatte in Verhandlungen mit dem Bochumer Verband am 13.01.1997 die Anpassung zum 01.01.1997 und am 20.03.2000 auch die Anpassung zum 01.01.2000 als unzureichend gerügt.

Der Kläger bezog seit dem 01.07.1994 seitens der Beklagten eine monatliche betriebliche Leistung in Höhe von 1.564,20 DM brutto. Die Beklagte erhöhte diese Leistung entsprechend der Beschlussfassung des Bochumer Verbandes mit Wirkung zum 01.01.1997 um 2,0 % auf 1.595,50 DM brutto und zum 01.01.2000 um 1,2 % auf 1.614,70 DM (825,58 €) brutto. Der Kläger erhielt dazu Mitteilungen des Bochumer Verbandes über eine "Anpassung der laufenden Leistungen nach § 20 LO". Diesen hatte die Beklagte mit der Abrechnung von betrieblichen Leistungen beauftragt. Mit Wirkung zum 01.01.2003 erhöhte die Beklagte das zwischenzeitlich gezahlte Ruhegeld des Klägers in Höhe der Teuerungsrate um 5,5 %.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 27.08.2004 - 3 AZR 367/03 - (AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG) zur Anpassung 1997 entschieden hatte, dass die Rüge des VDF zugunsten seiner Mitglieder wirke und damit ein Erlöschen des Anpassungsanspruchs nicht eintrete, nahm eine große Zahl von Betriebsrentnern die Beklagte auf nachträgliche Anpassung ihrer Betriebsrente zum 01.01.1997 und 01.01.2000 in Höhe der Preissteigerungsrate in Anspruch. Die Beklagte gewährte zuletzt diese Erhöhungen ohne Nachweis der Mitgliedschaft im VDF, wenn der betreffende Betriebsrentner seine Forderungen bis Ende des Jahres 2005 außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht hatte. Dies geschah in der Erwartung, dadurch eine neue Klagewelle, die beim Arbeitsgericht Essen begonnen hatte, zu beenden. Ab dem 01.01.2006 gewährte die Beklagte nachträgliche Anpassungen zum 01.01.1997 und 01.01.2000 nur noch bei Nachweis einer Verbandsmitgliedschaft des Betriebsrentners zu den Rügezeitpunkten.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger geltend gemacht, die ihm monatlich ausgezahlte betriebliche Leistung hätte wie die Ruhegelder in Höhe der Preissteigerungsrate zum 01.01.1997 um 5,6 % und zum 01.01.2000 um 3,44 % erhöht werden müssen. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Eine Anpassungskorrektur könne er zumindest aus betrieblicher Übung beanspruchen. Seine Anpassungsansprüche seien nicht erloschen. Die Anpassungsrügen des VDF hätten sich auf alle "laufenden Leistungen" und damit auch auf die von der Beklagten gezahlten betrieblichen Leistungen bezogen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 874,96 € brutto als zusätzlichen Betrag für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.04.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Sie hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf Erhöhung der monatlichen betrieblichen Leistung sehe die Konzernrichtlinie nicht vor. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung in Höhe der Preissteigerungsrate sei jedenfalls mangels rechtzeitiger Rüge bis zum nächsten Anpassungstermin erloschen. Die Anpassungsrügen des VDF hätten sich ausschließlich auf die im Rahmen des Bochumer Verbandes gezahlten Betriebsrenten bezogen.

Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage durch Urteil vom 01.03.2007, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen das ihm am 29.03.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.04.2007 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Der Kläger vertieft seine Auffassung, dass die von der Rechtsprechung zu § 20 LO 1985 entwickelten Grundsätze auch für die betriebliche Leistung maßgeblich seien. Dies gelte umso mehr, als man die Anwendbarkeit der Konzernrichtlinie nicht vereinbart habe. Die Rügen des VDF könnten nicht so ausgelegt werden, dass sie sich nur auf Ruhegeldanpassungen bezögen, da auch der Bochumer Verband bei seinen Mitteilungen nicht klar zwischen Ruhegeld und betrieblichen Leistungen unterschieden habe. Eine Verwirkung des Klagerechts sei auch bei Anwendung der Rechtsprechung des Betriebsrentensenats nicht eingetreten. Ein Anspruch auf Anpassung bestehe im Übrigen aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit allen anderen VDF-Mitgliedern.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 01.03.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 874,96 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Eine Gleichbehandlung mit Ruhegeldempfängern könne der Kläger nicht verlangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger betrieblicher Leistungen in Höhe von 874,96 € brutto für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 30.04.2000.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 20 LO 1985 i.V.m. § 315 BGB auf nachträgliche Anpassung der betrieblichen Leistung in Höhe der jeweiligen Preissteigerungsrate mit Wirkung zum 01.01.1997 und 01.01.2000. Auch wenn man hinsichtlich dieser Leistung der Beklagten zugunsten des Klägers von einer entsprechenden Anwendung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes ausgeht, sind aus diesen Vorschriften folgende Anpassungsansprüche mangels rechtzeitiger Rüge erloschen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird im Falle einer Betriebsrente die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung dieser Leistung begrenzt durch die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungstermin dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird allen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (BAG, Urteil vom 17.04.1996, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 25.04.2006, AP Nr. 60 zu § 16 BetrAVG). Etwas anderes gilt, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (BAG, Urteil vom 17.04.1996, a.a.O., zu II 1 b bb der Gründe). Da § 20 LO 1985 sich nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 BetrAVG anlehnt, sind die zur gesetzlichen Anpassungspflicht entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf Anpassungen im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes anwendbar. Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen (BAG, Urteil vom 17.08.2004, a.a.O., zu II 2 b der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006, a.a.O., zu II 1 a der Gründe).

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur dreijährigen Frist für die Anpassungsrüge beruht entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht auf dem Rechtsinstitut der Verwirkung. Dies geht schon daraus hervor, dass neben dem Zeitablauf nicht, wie für das Eingreifen einer Verwirkung erforderlich, auf besondere Umstände des Einzelfalles abgestellt wird, die einen Vertrauensschutz für den Anspruchsgegner erzeugen könnten. Der Anpassungsanspruch des Betriebsrentners ist vielmehr von vornherein zeitlich befristet. Er besteht während des Dreijahreszeitraums des § 16 BetrAVG und geht dann unter, ohne dass es dazu weiterer tatbestandlicher Voraussetzungen als des Eintritts des kalendermäßig bestimmten Endtermins bedarf. Dem Ablauf der Dreijahresfrist kommt streitbeendende Wirkung insoweit zu, als dass der Anspruch auf Korrektur der Ermessensentscheidung (§ 315 Abs. 2 Satz 3 BGB) nur innerhalb dieses Zeitraums erhoben werden kann (zutreffend: Rolfs, Anm. zu BAG, Urteil vom 17.04.1996, EzA Nr. 30 zu § 16 BetrAVG).

2. Wendet man die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes auf die von der Beklagten gewährten betrieblichen Leistungen entsprechend an, so muss auch für diese Leistungen gelten, dass ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung grundsätzlich vor dem nächsten Termin zur Überprüfung der Leistungen dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend gemacht werden muss. Das bedeutet hier: Ein Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung der betrieblichen Leistung zum 01.01.1997 hätte bis zum 31.12.1999 geltend gemacht werden müssen, ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung zum 01.01.2000 bis zum 31.12.2002. Die seitens der Beklagten erfolgte Anpassung zum 01.01.2003 betraf zwar nicht mehr die betriebliche Leistung, sondern die im Rahmen des Bochumer Verbandes gewährte Betriebsrente des Klägers. Dies kann hier aber nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Die betrieblichen Leistungen wurden durch die Beklagte bis zum Eintritt der Altersversorgung im Rahmen einer Gesamtversorgung gezahlt. Bei dieser wurden Anpassungsgeld und Knappschaftsausgleichsleistung wie eine gesetzliche Rente behandelt. Die betriebliche Leistung entsprach insoweit als Ergänzung einer Ruhegeldleistung. Von dieser wurde sie zudem nahtlos abgelöst. Das rechtfertigt es, einen etwaigen Anspruch auf nachträgliche Anpassung der betrieblichen Leistung mit Wirkung zum 01.01.2000 auf den Zeitraum bis zum nächsten Termin zur Überprüfung der Vorsorgungsleistungen im Rahmen des Bochumer Verbandes zu befristen. Dafür spricht auch, dass das Begehren des Klägers darauf hinausläuft, dass für die betriebliche Leistung dieselben Regelungen gelten müssten wie für das Ruhegeld (vgl. Urteil der Kammer vom 02.04.2007 - 14 (12) Sa 1114/06 -, zu B I 2 der Gründe).

3. Etwaige Ansprüche des Klägers auf nachträgliche Anpassung sind erloschen, da er die von der Beklagten vorgenommenen Anpassungen nicht fristgerecht vor dem nächsten Anpassungstermin als unzureichend gerügt hat. Es ist unstreitig, dass der Kläger selbst keine Rügen hinsichtlich der betrieblichen Leistungen erhoben hat. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der VDF für den Kläger die Anpassungsentscheidungen der Beklagten gegenüber den Vertretern des Bochumer Verbandes wirksam gerügt hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Rügen des VDF betrafen nach den gegebenen Umständen ausschließlich Ruhegeldleistungen, die im Rahmen des Bochumer Verbandes gewährt wurden. Der Bochumer Verband ist ein Konditionenkartell, das der Vereinheitlichung der Versorgungsleistungen der ihm angeschlossenen Unternehmen dient. Nach seiner Satzung geht es um einheitlich festzusetzende Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung, nicht aber um betriebliche Zuschüsse, die seitens einzelner Unternehmen bis zum Eintritt des Ruhestandes gewährt werden. Derartige Überbrückungsbeihilfen sind keine laufenden Leistungen im Sinne von § 16 BetrAVG (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1998, AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG). Die Zahlungen erfolgten außerhalb des Konditionenkartells, auch wenn der Bochumer Verband mit der Abwicklung bzw. Abrechnung der betrieblichen Leistungen beauftragt war. Da die Beschlüsse des Bochumer Verbandes allein die Anpassung von Betriebsrenten betraf, konnte dieser als Erklärungsempfänger die vom VDF in den Verhandlungen angeführten Rügen auch nur auf Ruhegeldleistungen beziehen. Die betrieblichen Leistungen, die seitens der Beklagten gezahlt wurden, konnten nicht Gegenstand der Beschlussfassung des Bochumer Verbandes sein. Ihre Höhe hing allenfalls mittelbar von den Entscheidungen dieses Verbands ab. Umstände, die dennoch dafür sprechen könnten, dass die Rügen des VDF sich auch auf die betrieblichen Leistungen bezogen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Aus den Anpassungsmitteilungen des Bochumer Verbandes lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers für die Auslegung der Beanstandungen des VDF nichts herleiten. Dahinstehen kann, ob der VDF die Anpassung der außerhalb des Konditionenkartells gewährten betrieblichen Leistungen einzelner Unternehmen überhaupt wirksam gegenüber dem Bochumer Verband hätte rügen können.

II. Nach dem Vorbringen des Klägers scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung restlicher betrieblicher Leistungen aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus.

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG (BAG, Urteil vom 15.02.2005, AP Nr. 194 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie). Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG, Urteil vom 13.08.2005, AP Nr. 288 zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 14.03.2007 - 5 AZR 420/06 - juris m.w.N.). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt und dazu bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt; es muss zumindest aus dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers gegenüber anderen Arbeitnehmern eine gewisse Regelhaftigkeit ableitbar sein (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.1994, AP Nr. 121 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 25.04.1995, AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Er ist nur dann verletzt, wenn sich für die Ungleichbehandlung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt. Ob der Arbeitgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gewählt hat, ist insbesondere bei freiwilligen Leistungen nicht zu überprüfen (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2001, AP Nr. 179 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 15.02.2005, a.a.O.). Liegt ein sachlicher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.1994, a.a.O.).

2. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen im Streitfall nicht vor. Die Beklagte hat den Kläger nicht ohne sachlichen Grund von anderen Arbeitnehmern gewährten betrieblichen Leistungen in Höhe der Preissteigerungsrate ausgeschlossen. Soweit sich der Kläger darauf bezieht, dass die Beklagte bei anderen VDF-Mitgliedern ohne fristgerechte Rüge eine Anpassung zum 01.01.1997 bzw. 01.01.2000 in Höhe der Preissteigerungsrate vorgenommen habe, betrifft dies nur Ruhegeldzahlungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte ihn bei dem Bezug der betrieblichen Leistung gegenüber sonstigen Empfängern dieser Leistung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes benachteiligt hat.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat der Rechtssache wegen der Vielzahl der noch anhängigen Streitfälle grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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