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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.10.2001
Aktenzeichen: 14 Sa 902/01
Rechtsgebiete: MTV Angestellte, MTV gewerbliche Arbeitnehmer


Vorschriften:

MTV Angestellte § 9
MTV Angestellte § 20 Ziffer 5
MTV gewerbliche Arbeitnehmer § 9
Die Regelungen für die Kürzung der tariflichen Jahresleistung bei Krankheitsfehlzeiten gemäß den Protokollnotizen vom 19.11. und 19.12.1974 zu § 9 MTV gewerbliche Arbeitnehmer kommen auch für die tarifliche Jahresleistung nach § 9 MTV Angestellte zur Anwendung.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

14 Sa 902/01

Verkündet am: 12.10.2001

In dem Rechtsstreit

hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Sauerland als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Behmenburg und den ehrenamtlichen Richter Gring

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 22.03.2001 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die tarifliche Jahresleistung der Klägerin für das Jahr 2000 in Hinblick auf deren Krankheitsfehlzeiten zu kürzen.

Die 55 Jahre alte Klägerin steht seit dem 01.04.1986 als Finanzbuchhalterin in den Diensten der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die tariflichen Bestimmungen für die Angestellten der Druckindustrie im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Klägerin arbeitet als Teilzeitbeschäftigte in der 5-Tage-Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von 5 Stunden. Im Jahr 2000 fehlte die Klägerin krankheitsbedingt zunächst in dem Zeitraum vom 25.02. bis 03.03. und sodann ab dem 07.07. fortdauernd.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin mit der Gehaltsabrechnung für November 2000 eine Jahresleistung in Höhe von 3.460,44 DM brutto. Dabei hatte sie -ausgehend von einem monatlichen Tarifentgelt für die Teilzeittätigkeit in Höhe von 4.197,14 DM brutto - einen Abzug wegen der Krankheitsfehlzeiten der Klägerin vorgenommen. Die tarifliche Jahresleistung ist in § 9 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Druckindustrie im Land Nordrhein-Westfalen (MTV Angestellte) in der Fassung vom 27.02.1997 u.a. wie folgt geregelt:

"1. Die Angestellten und Auszubildenden erhalten eine tarifliche Jahresleistung in Höhe von 95 % des jeweiligen zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen tariflichen Monatsgehaltes bzw. der tariflichen Ausbildungsvergütung.

2. Voraussetzung für den vollen Anspruch ist ein ungekündigtes Anstellungs- bzw. Ausbildungsverhältnis, das seit dem 4. Januar bis einschließlich 31. Dezember des laufenden Fälligkeitsjahres besteht....

6. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Jahresleistung nach dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit...

7. Die Auszahlung der Jahresleistung ist spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig. Der Auszahlungszeitpunkt wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt. Frühere Auszahlungen gelten als Vorschuss.

Für die gewerblichen Arbeitnehmer besteht eine gleich lautende Regelung der tariflichen Jahresleistung in § 9 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 06.02.1997 (MTV gewerbliche Arbeitnehmer). Dieser Tarifvertrag enthält zu einzelnen Vorschriften so genannte "Durchführungsbestimmungen", aber auch "Protokollnotizen". In einer Protokollnotiz vom 19.11.1974 zu § 9 MTV gewerbliche Arbeitnehmer heißt es:

"Der Bundesverband Druck und die IG Druck und Papier einigten sich am 19. November 1974 zur Auslegung und Ergänzung der Regelungen über die tarifliche Jahresleistung in § 9 auf Folgendes:

I. 1. Bei allen vom Arbeitgeber im Verlauf des Fälligkeitsjahres zu bezahlenden Freistellungen von der Arbeitsleistung aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften erfolgt keine Kürzung der tariflichen Jahresleistung.

Dasselbe gilt für Zeiten ohne Arbeitsleistung nach dem Mutterschutzgesetz.

2. Eine anteilige Kürzung der tariflichen Jahresleistung erfolgt je Tag der Abwesenheit bei

a) Unterbrechungen der Arbeitsleistung zu Bildungs- und Fortbildungszwecken, soweit sie die Dauer von 3 Wochen im Kalenderjahr überschreiten,

b) sonstigen unbezahlten Freistellungen, soweit sie insgesamt die Dauer von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr überschreiten,

c) krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen, soweit sie insgesamt die Dauer von 4 Monaten im Kalenderjahr überschreiten,

d) unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit.

3. Der Betrag pro Abzugstag errechnet sich einheitlich nach folgender Formel:

Tarifliche Jahresleistung x 7 12x152 neue Bundesländer: Tarifliche Jahresleistung 12x165

II. Für die Errechnung der tariflichen Jahresleistung sind die am Fälligkeitstag (31. Dezember) gegebenen arbeitsvertraglichen Bedingungen zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere für Junggehilfen, die im Fälligkeitsjahr ihre Ausbildung beendet haben sowie bei Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt.

III. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Ziffer 5 besteht für den Monat des Ausscheidens ein anteiliger Anspruch der tariflichen Jahresleistung, der sich nach der in l Ziffer 3 genannten Formel errechnet.

III. Kurzarbeit im Verlauf des Fälligkeitsjahres bleibt ohne Auswirkungen auf die tarifliche Jahresleistung.

In einer Protokollnotiz vom 19.12.1974 zu § 9 MTV gewerbliche Arbeitnehmer ist weiter Folgendes ausgeführt:

"1. Die in l Ziffer 2 c) der Vereinbarung vom 19.11.1974 genannte Dauer von 4 Monaten entspricht 88 Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche bzw. 104 Arbeitstagen bei 6-Tage-Woche.

2. Die in l Ziffer 2 a) genannte Dauer von 3 Wochen entspricht 15 Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche bzw. 18 Arbeitstagen bei 6-Tage-Woche.

3. In allen Fällen, in denen von anteiliger Jahresleistung in § 9 MTV gesprochen wird, erfolgt die Berechnung nach der Formel l Ziffer 3 der Vereinbarung vom 19.11.1974.

Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob die Kürzungsregelungen in der Protokollnotizen zu § 9 MTV gewerbliche Arbeitnehmer auch für das Arbeitsverhältnis der Klägerin maßgeblich sind. Die Beklagte beruft sich für ihren Standpunkt auf § 20 Ziffer 5 MTV Angestellte, der wie folgt lautet:

"Bei Bestimmungen dieses Vertrages, die dem MTV gewerbliche Arbeitnehmer sinngemäß entsprechen bzw. gleich lauten, finden die Durchführungsbestimmungen des MTV gewerbliche Arbeitnehmer Anwendung."

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 526,84 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Essen hat mit Urteil vom 22.03.2001 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

§ 20 Ziffer 5 MTV Angestellte verweise lediglich auf die Durchführungsbestimmungen des bundesweiten MTV gewerbliche Arbeitnehmer, nicht jedoch auf die Protokollnotizen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Tarifvertragsparteien über die Bedeutung der Begriffe im Klaren gewesen seien. Läge ein etwaiges redaktionelles Versehen vor, wäre dieses bei Neuverhandlungen des MTV Angestellte sicherlich beseitigt worden. Auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne die Beklagte ihre Kürzungsentscheidung nicht stützen, da dieser nur zugunsten des Arbeitnehmers, nicht aber zu seinem Nachteil anwendbar sei.

Mit der vom Arbeitsgericht zugelassenen Berufung, die form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, wendet sich die Beklagte gegen die Auslegung von § 20 Ziffer 5 MTV Angestellte durch die Vorinstanz und rechtfertigt weiterhin die von der Klägerin angegriffene Kürzung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 22.03.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts keinen restlichen Anspruch auf tarifliche Jahresleistung gemäß § 9 Ziffer 1 und 6 MTV Angestellte für das Jahr 2000. Die Beklagte hat zu Recht einen Abzug wegen der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin vorgenommen.

I. Die Befugnis der Beklagten, den an sich in Höhe von 95 % des gültigen tariflichen Monatsgehalts der Klägerin bestehenden Anspruch auf die Jahresleistung zu kürzen, folgt aus § 20 Ziffer 5 MTV Angestellte i.V.m. den Protokollnotizen zu § 9 MTV gewerbliche Arbeitnehmer. Denn nach § 20 Ziffer 5 MTV Angestellte finden bei Bestimmungen des Tarifvertrages, die dem MTV gewerbliche Arbeitnehmer sinngemäß entsprechen bzw. gleich lauten, die Durchführungsbestimmungen des MTV gewerbliche Arbeitnehmer Anwendung.

1. Die Voraussetzung für eine Anwendung von Durchführungsbestimmungen gemäß § 20 Ziffer 5 MTV Angestellte ist bei der hier in Rede stehenden Tarifnorm gegeben. § 9 MTV Angestellte regelt in gleicher Weise wie § 9 MTV gewerbliche Arbeitnehmer den Anspruch des Arbeitnehmers wie des Auszubildenden auf die vom Arbeitgeber zu zahlende Jahresleistung. Der Wortlaut der Bestimmungen ist nahezu identisch. Soweit überhaupt Abweichungen vorliegen, beruhen diese allein auf dem unterschiedlichen persönlichen Geltungsbereich. So geht § 9 Ziffer 1 MTV Angestellte bei der Berechnung der Jahresleistung vom gültigen tariflichen Monatsgehalt aus, während § 9 Ziffer 1 MTV gewerbliche Arbeitnehmer sich auf den gültigen tariflichen Monatslohn (tariflicher Stundenlohn x 152; neue Bundesländer x 165) bezieht. Es kann danach nicht in Frage stehen, dass § 9 MTV Angestellte zu den Vorschriften des Tarifvertrages zählt, die dem MTV gewerbliche Arbeitnehmer sinngemäß entsprechen bzw. gleich lauten. Dies wird letztlich auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

2. § 20 Ziffer 5 MTV Angestellte ist nach Auffassung der Berufungskammer dahin auszulegen, dass zu den "Durchführungsbestimmungen" des MTV gewerbliche Arbeitnehmer, auf die verwiesen wird, auch die in den Protokollnotizen vom 19.11.1974 und 19.12.1974 enthaltenen Kürzungsregelungen zählen.

a) Tarifverträge sind in ihrem normativen Teil wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Er darf jedoch nicht überbetont werden. Es ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit diese in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deshalb berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei der Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann. Falls der Wortlaut, die Systematik und der sich daraus ergebende Regelungszweck des Tarifvertrages keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse zulassen, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, die praktische Tarifübung und die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG: vgl. Urteil vom 21.07.1993, EzA Nr. 28 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 16.05.1995, EzA Nr. 29 zu § 1 TVG Auslegung, zuletzt wieder BAG, Urteile vom 04.04.2001 - 4 AZR 180/00 - und - 4 AZR 242/00 -, beide noch unveröffentlicht).

b) Die Berufungskammer kommt bei Anwendung dieser Grundsätze zu dem Schluss, dass auch die Kürzungsbestimmungen in den Protokollnotizen vom 19.11.1974 und 19.12.1974 zu § 9 MTV gewerbliche Arbeitnehmer "Durchführungsbestimmungen" im Sinne von § 20 Ziffer 5 MTV Angestellte darstellen.

aa) Der Vorinstanz ist im Ausgangspunkt einzuräumen, dass der MTV gewerbliche Arbeitnehmer sowohl Durchführungsbestimmungen zu einzelnen Vorschriften als auch Protokollnotizen kennt. Allein aus der Überschrift zu den Kürzungsregelungen herzuleiten, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Vorschriften nicht um "Durchführungsbestimmungen" im Sinne von § 20 Ziffer 5 MTV Angestellte handele, erscheint jedoch zu sehr dem Wortlaut verhaftet. Nach § 17 MTV gewerbliche Arbeitnehmer enthalten Durchführungsbestimmungen als Bestandteil des Tarifvertrages und selbständiges Tarifrecht nicht nur Erläuterungen, sondern auch den Stammtext ergänzende und ändernde Bestimmungen. Diese Definition trifft nach ihrem Inhalt uneingeschränkt auch auf die Bestimmungen in den Protokollnotizen vom 19.11.1974 und 19.12.1974 zu § 9 MTV gewerbliche Arbeitnehmer zu. Die Kürzungsregelungen dienen fraglos in gleicher Weise der "Durchführung" einer Tarifnorm, wie sich schon aus dem Eingangssatz zur Protokollnotiz vom 19.11.1974 ergibt. Danach soll der Stammtext des § 9 MTV gewerbliche Arbeitnehmer durch die dann folgenden Bestimmungen, wie es ausdrücklich heißt, nicht nur ausgelegt, sondern auch ergänzt werden. Die Protokollnotiz vom 19.12.1974 enthält zwar keine derartige Einleitung. Einer solchen bedurfte es indes auch nicht, da hiermit lediglich die Protokollnotiz vom 19.11.1974 weiter konkretisiert bzw. erläutert wurde. Unter Berücksichtigung des Inhalts der Protokollnotizen erscheint es danach zu kurz gegriffen, wenn das Arbeitsgericht argumentiert, dass den Tarifvertragsparteien des MTV Angestellte der Unterschied zwischen einer Durchführungsbestimmung und einer Protokollnotiz geläufig gewesen sein müsse.

bb) Die Klägerin kann nicht mit dem Einwand gehört werden, den Kürzungsregelungen in den Protokollnotizen komme eine andere Rechtsqualität zu als den ausdrücklich so bezeichneten Durchführungsbestimmungen zum Stammtext des MTV gewerbliche Arbeitnehmer. Die Tarifvertragsparteien haben die Protokollnotizen letztmalig im Rahmen des Tarifabschlusses vom 06.02.1997 vereinbart. Die Protokollnotizen sind damit ebenso wie die "Durchführungsbestimmungen" Bestandteil des Tarifvertrages geworden und enthalten gültiges Tarifrecht. Es ist allgemein anerkannt, dass ausschließlich darauf abzustellen ist, ob in einer Protokollnotiz der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. zum Rechtscharakter von Protokollnotizen: BAG, Urteil vom 25.09.1987, EzA Nr. 2 zu § 1 BeschFG 1985; BAG, Urteil vom 24.11.1993, AP Nr. 2 zu § 1 Tarifverträge: Bergbau; Wiedemann, TVG, 6. Aufl., § 1 Rdn. 233). Dies ist hier der Fall. Die Kürzungsbestimmungen können nicht nur als bloße Hilfe zur Auslegung verstanden werden. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr der Sache nach den Umfang einer vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistung für bestimmte Fälle in sehr detaillierter Form eingeschränkt. Schließlich kommt der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien auch im Einleitungssatz der Protokollnotiz vom 19.11.1974 deutlich zum Ausdruck, in dem die Einigung auf eine "Ergänzung" der Regelungen über die tarifliche Jahresleistung niedergelegt ist. Dass die Kürzungsvorschriften nicht ausdrücklich unter "Durchführungsbestimmungen" aufgeführt sind, lässt sich historisch erklären. Eine tarifliche Jahresleistung im Bereich der Druckindustrie wurde erstmals mit dem Manteltarifvertrag vom 06.03.1974 für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland -einschließlich Berlin-West - eingeführt (damals § 4 Ziffer 4 ). Erst mehr als ein halbes Jahr nach diesem Tarifabschluss einigten sich die Tarifvertragsparteien dann auf die in den Protokollnotizen vom 19.11.1974 und 19.12.1974 enthaltenen zusätzlichen Regelungen. Dabei wurde offensichtlich allein aus Zweckmäßigkeitsgründen davon abgesehen, diese im Wege eines Änderungstarifvertrages unmittelbar in das bereits verabschiedete Tarifwerk zu integrieren. Auf der Grundlage eines .Arbeitspapiers" der Tarifvertragsparteien wurden vielmehr verschiedene Punkte zur Durchführung der tariflichen Jahresleistung (heute § 9 MTV gewerbliche Arbeitnehmer) in separaten Protokollnotizen festgehalten. Es wird in diesem Zusammenhang auf die von den Tarifpartnern unterzeichnete schriftliche Vereinbarung vom 19.11.1974 verwiesen, welche die Beklagte zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 65 f. d.A.). Bei den Manteltarifvertragsabschlüssen in den Folgejahren sind die hier in Rede stehenden Regelungen dann so, wie sie nun einmal bestanden, nämlich in Form von Protokollnotizen zur tariflichen Jahresleistung von den Tarifvertragsparteien übernommen worden. Eine unterschiedliche tarifrechtliche Bewertung gegenüber den als Anhang zu einzelnen Tarifvorschriften aufgeführten "Durchführungsbestimmungen" kann daraus nicht hergeleitet werden.

c) Nach Ansicht der Berufungskammer spricht letztlich entscheidend auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gegen eine enge Auslegung des Begriffs "Durchführungsbestimmungen". Die Tarifvertragsparteien verfolgten mit § 20 Ziffer 5 MTV Angestellte auf Landesebene das erkennbare Ziel, die in den Betrieben der Druckindustrie beschäftigten Angestellten bei der Anwendung bestimmter Tarifnormen ebenso zu behandeln wie die gewerblichen Arbeitnehmer derselben Betriebe, deren Rechte und Pflichten in dem bundesweit gültigen Manteltarifvertrag niedergelegt waren. Es sollte danach zu einer einheitlichen Anwendung ("Durchführung") derjenigen Tarifvorschriften kommen, die gleich lauten oder sich jedenfalls sinngemäß entsprechen. Mit diesem klar und deutlich zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Tarifnorm ist die rein formale Argumentation des Arbeitsgerichts nicht zu vereinbaren. Die Auffassung des Arbeitsgerichts führt bei der tariflichen Jahresleistung vielmehr zu einer krassen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen innerhalb eines Betriebes. Während gewerbliche Arbeitnehmer in den Betrieben der Druckindustrie nach den besagten Protokollnotizen bei der Unterbrechung der Arbeitsleistung zu Bildungs- und Fortbildungszwecken, bei sonstigen unbezahlten Freistellungen, bei krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen und auch bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit Kürzungen der tariflichen Jahresleistung hinnehmen müssten, würde dies für die in den gleichen Betrieben beschäftigten Angestellten mangels entsprechender Bestimmungen gerade nicht gelten. Für eine derartige Differenzierung ist kein Sachgrund vorhanden. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien die Angestellten in den Betrieben der Druckindustrie in Nordrhein-Westfalen dennoch in dieser Weise besser stellen wollten als die gewerblichen Arbeitnehmer.

II. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Jahresleistung der Klägerin für das Jahr 2000 ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre aus den Protokollnotizen vom 19.11.1974 und 19.12.1974 folgende Befugnis nicht überschritten.

1. Nach Ziffer 1 2 c) der Protokollnotiz vom 19.11.1974 erfolgt eine anteilige Kürzung der tariflichen Jahresleistung je Tag der Abwesenheit bei krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen, soweit sie insgesamt die Dauer von 4 Monaten im Kalenderjahr überschreiten. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass nach Ziffer 1 der Protokollnotiz vom 19.12.1974 die genannte Dauer von 4 Monaten bei einer 5-Tage-Woche 88 Arbeitstagen entspricht. Die Formel für die Berechnung des Abzugsbetrages pro Abwesenheitstag ergibt sich aus Ziffer l 3 der Protokollnotiz vom 19.11.1974.

2. Die Beklagte hat danach den tariflichen Anspruch der Klägerin aus § 9 Ziffer 1 und 6 MTV Angestellte mit der Zahlung von 3.460,44 DM brutto vollständig erfüllt. Die ungekürzte Jahresleistung belauft sich unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin auf 3.987,28 DM brutto (95 % von 4.197,14 DM). Auch wenn man zu deren Gunsten gesetzliche Feiertage in die Berechnung nicht einbezieht, bleiben insgesamt 38 Abzugstage wegen krankheitsbedingten Fehlens im Jahre 2000. Hiervon ausgehend ergibt sich in Anwendung der Formel gemäß Ziffer 1 3 der Protokollnotiz vom 19.11.1974 ein Betrag in Höhe von 15,30 DM brutto pro Abzugstag und damit im Streitfall ein Gesamtkürzungsbetrag von 581,40 DM brutto. Die Beklagte hat demgegenüber nur einen Betrag von 526,84 DM brutto von der Ausgangssumme abgezogen, der demnach mit der Klage zu Unrecht geltend gemacht wird.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Da die Streitfrage, ob die Kürzungsregeln der Protokollnotizen zum MTV gewerbliche Arbeitnehmer auch für § 9 MTV Angestellte zur Anwendung kommen, von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist, hat die Kammer die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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