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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 03.11.2000
Aktenzeichen: 14 Sa 939/00
Rechtsgebiete: TVG ü. Zul. an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen u. Psych. Krankenanstalten


Vorschriften:

TVG ü. Zul. an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen u. Psych. Krankenanstalten § 2 Abs. 1
Ein Arbeiter, der bei einer Justizvollzugsschule beschäftigt ist, hat keinen Anspruch auf eine Zulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Justizvollzugsschule ist keine Justizvollzugseinrichtung im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmung (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 1.97 -, ZTR 1998, 475 ff.).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 14 Sa 939/00

Verkündet am: 03.11.2000

In dem Rechtsstreit

hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Sauerland als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Jagieniak und die ehrenamtliche Richterin Lepges für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.12.1999 ­ 3 Ca 4541/99 ­ wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu zahlen.

Der am 11.09.1935 geborene Kläger war seit dem 11.03.1974 an der Justizvollzugsschule des beklagten Landes vollzeitig beschäftigt. Er wurde dort zunächst als Hausmeister und später als Fahrer eingesetzt. Während seiner Tätigkeit als Fahrer der Justizvollzugsschule hatte der Kläger etwa drei Stunden pro Tag Gefangene im Rahmen des offenen Strafvollzugs zur Justizvollzugsanstalt in R.emsche zu bringen und dort wieder abzuholen. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten kraft einzelvertraglicher Abrede die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder vom 27.02.1964 und der diesen ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge.

Das beklagte Land zahlte an den Kläger mit Wirkung ab dem 01.04.1991 eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Diese Stellenzulage beläuft sich seit dem 01.01.1998 auf monatlich 186,84 DM brutto. Im Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27.11.1975 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 24.04.1991 heißt es in den hier interessierenden Teilen wie folgt:

§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten der Verwaltungen und Betriebe der Länder, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) fallen. § 2 Zulage (1) Die Arbeiter erhalten eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie sie die Beamten des Arbeitgebers bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.

......"

Nr. 12 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes hat in der Fassung ab dem 01.01.1999 folgenden Wortlaut:

Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten."

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 1.97 - erkannt hatte, dass ein Beamter an einer Justizvollzugsschule keinen Anspruch auf die Stellenzulage habe, teilte das beklagte Land dem Kläger in einem Schreiben vom 11.08.1999 mit, dass die Zahlung der Zulage auf der Grundlage eines Erlasses des Justizministeriums mit Ablauf des Monats eingestellt werde.

Der Kläger hat beantragt, an ihn über den 31.08.1999 hinaus weiter die so genannte Gitterzulage von monatlich 186,-- DM brutto zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.12.1999 abgewiesen. Gegen das ihm am 31.05.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.06.2000 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Da das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich durch Erreichen der Altersgrenze sein Ende gefunden hat, beantragt der Kläger nur noch,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis 30.09.2000 die so genannte Gitterzulage in Höhe von insgesamt 2.418,-- DM brutto zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf weitere Zahlung der Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.

1. Das beklagte Land ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Anstalten verpflichtet, die Stellenzulage zu zahlen, da es sich bei der Beschäftigungsdienststelle des Klägers nicht um eine Justizvollzugseinrichtung im Tarifsinne handelt.

a) Nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages erhalten Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten" eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie sie Beamte des Arbeitgebers bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten. Zielsetzung der Vorschrift ist eine Gleichbehandlung von Arbeiter und Beamten bei der Zulagengewährung. Die bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten tätigen Arbeiter des öffentlichen Dienstes sollen hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und der Dauer der zu gewährenden Leistungen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als ein vergleichbarer Beamter der genannten Einrichtungen und Anstalten. Ein Leistungsgefälle zwischen Beamten und Arbeitern soll vermieden werden. Im Sinne dieser Zielsetzung haben die Tarifvertragsparteien keine eigenständige Regelung für den Zulagenanspruch getroffen, sondern eine Rechtsgrundverweisung vorgenommen. Ob und inwieweit die Zulage zu zahlen ist, richtet sich allein nach den in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften. Eine solche Verweisung auf das Dienstrecht der Beamten ist zulässig, da sie eindeutig ist und das in Bezug genommene Recht mit der tariflichen Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Sie stellt insbesondere keine unzulässige Delegation der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien dar. Die Tarifvertragsparteien haben es jederzeit in der Hand, die Verweisung aufzuheben oder in ihrem Umfang zu beschränken (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.1989, AP Nr. 9 zu § 42 BAT; Urteil vom 06.07.1989, ZTR 1990, 20 f. ).

b) Der im Tarifvertrag verwendete Begriff Justizvollzugseinrichtungen" ist allerdings nicht eindeutig und deshalb nach allgemein gültigen Grundsätzen durch Auslegung zu klären.

aa) Für den Bereich des Beamtenrechts hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.04.1998 (ZTR 1998, 475 ff.) entschieden, dass einem Beamten an einer Justizvollzugsschule keine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zustehe. Nach dem Wortlaut, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorbemerkung seien Justizvollzugseinrichtungen" Dienststellen oder Teile von Dienststellen, die unmittelbar für die Durchführung des Strafvollzugs, das heißt für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Strafvollzugsgesetz mit den damit verbundenen herausgehobenen Funktionen zuständig seien. Zu den Vollzugseinrichtungen gehörten die Justizvollzugsanstalten und diejenigen Teile anderer Dienststellen, die unmittelbar gleich gelagerte herausgehobene Funktionen wahrnähmen. Der Tätigkeitsbereich müsse gegen die Außenwelt abgeschirmt sein. Erforderlich sei die Verwendung des Beamten hinter Mauern und Gittern". Mittelbar dem Justizvollzug dienende Tätigkeiten in Vollzugsämtern und Justizverwaltungen gehörten nicht zu diesen herausgehobenen Funktionen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Den gegen diese Rechtsauffassung angeführten Bedenken des Klägers vermag die Berufungskammer nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hervorhebung auch des sonstigen Wortlauts der Vorschrift und unter Bezugnahme auf das System des Besoldungsrechts zutreffend entschieden, dass aus der Ersetzung des Wortes Justizvollzugsanstalten" durch das Wort Justizvollzugseinrichtungen" in der Vorbemerkung nicht gefolgert werden kann, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung vom 11.12.1990 in die Gewährung der Zulage nunmehr auch Beamte einbeziehen wollen, die ihren Dienst außerhalb einer abgeschlossenen Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung versehen. Der abweichenden Interpretation der Gesetzesänderung durch am Gesetzgebungsverfahren beteiligte Stellen des Bundesrates hat das Bundesverwaltungsgericht zu Recht keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Tarifund Gesetzesrecht, dass es allein darauf ankommt, ob ein bestimmter objektiver Wille im Wortlaut in ausreichender Weise seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. z. B. Urteil vom 21.07.1993, AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 16.05.1995, EzA Nr. 29 zu § 1 TVG Auslegung). Da Stellenzulagen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBesG lediglich für herausgehobene Funktionen" vorgesehen und für die Dauer der Wahrnehmung gewährt werden dürfen, müsste dem Gesetzgeber schon ein Systembruch unterstellt werden, wenn man davon ausginge, er habe mit der Neufassung der Vorbemerkung auch außerhalb des Justizvollzugs eingesetzten Beamten die Stellenzulage gewähren wollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass eine dem System des Besoldungsrechts konforme Auslegung der Neufassung der Vorbemerkung Nr. 12 keineswegs ihre Bedeutung entzieht (vgl. BVerwG, a.a.O.).

bb) Der im Tarifvertrag aufgeführte Begriff Justizvollzugseinrichtungen" kann nicht anders ausgelegt werden als der im Besoldungsrecht der Beamten verwendete gleiche Begriff. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 24.04.1991, mit dem unter anderem das Wort Justizvollzugsanstalten" durch die Worte Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrische Krankenanstalten" ersetzt wurde, was die Zahlung einer Zulage an Arbeiter beim Einsatz im Rahmen des Strafvollzugs betrifft, erkennbar nur an die Neufassung dienstrechtlicher Vorschriften durch das Gesetz vom 11.12.1990 anknüpfen wollen. Es handelt sich in diesem Sinne um eine redaktionelle Änderung. Eine abweichende Auslegung des im Tarifvertrag verwendeten Begriffs Justizvollzugseinrichtungen" würde nicht mehr im Einklang mit dem erklärten tariflichen Ziel stehen, Arbeiter und Beamte in einem ganz bestimmten abgegrenzten Arbeitsbereich in finanzieller Hinsicht gleich zu behandeln.

c) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich, dass in der Person des Klägers nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt waren. Der Kläger nahm als Arbeiter der Justizvollzugsschule des beklagten Landes keine Funktionen innerhalb einer Einrichtung des Strafvollzugs wahr. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschäftigungsdienststelle des Klägers nicht unmittelbar mit der Durchführung des Strafvollzugs befasst ist und der Kläger deshalb auch keine Tätigkeit unter den vom Tarifvertrag geforderten schwierigen psychischen Bedingungen hinter Mauern und Gittern" verrichtete. An diesem rechtlichen Befund vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger neben seiner sonstigen Fahrertätigkeit zeitweise auch Strafgefangene der Justizvollzugsanstalt R.emsche beförderte. Es erscheint schon zweifelhaft, ob diese Teiltätigkeit des Klägers als eine Verwendung hinter Mauern und Gittern" angesehen werden kann, wie sie für die Stellenzulage gefordert wird. Diese Frage braucht die Kammer jedoch hier nicht weiter zu vertiefen, da der Beförderung von Strafgefangenen durch den Kläger schon aus anderen Gründen keine streitentscheidende Bedeutung zukommt. Die herausgehobene Funktion, um deretwillen eine Stellenzulage gewährt wird, muss einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen, wenn der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulagenberechtigung gegebenenfalls unterschiedlich zu beurteilende Funktionen umfasst. Ein Rechtsanspruch auf eine Stellenzulage besteht nach geltendem Beamtenrecht nur dann, wenn der Beamte eine andere als die zulagenberechtigende Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausübt (vgl. Nr. 42.3.4. Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 29.05.1980). Der Dienstposten muss generell durch die zulagenberechtigende Funktion geprägt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.1998, Schütz, Beamtenrecht, ES/C I 1.4. Nr. 45 mit weiteren Nachweisen). Da diese beamtenrechtlichen Regeln wegen des Verweises im Tarifvertrag auch für den Kläger gelten, kann der angesprochenen Teiltätigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Die Beförderung von Strafgefangenen durch den vollzeitig tätigen Kläger war im Verhältnis zu seinen sonstigen Arbeitsaufgaben von untergeordneter Bedeutung.

2) Ein Anspruch auf die Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes besteht für den Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung.

Der Kläger kann sich nicht darauf stützen, dass er wegen der in der Vergangenheit bereits erfolgten Zahlungen auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen des beklagten Landes über die Tarifregelung hinaus schließen durfte. Dazu fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt im öffentlichen Dienst im Zweifel Normenvollzug. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Ohne besondere Umstände darf der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auch bei langjähriger Gewährung von Vergünstigungen, die den Rahmen der rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers überschreiten, nicht darauf vertrauen, die Übung sei Vertragsbestandteil geworden und werde unbefristet fortgesetzt. Er muss vielmehr damit rechnen, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert wird (vgl. BAG, Urteil vom 07.05.1986, AP Nr. 12 zu § 4 BAT; Urteil vom 26.10.1995, NZA 1996, 765 ff.; Urteil vom 18.01.1996, AP Nr. 25 zu § 242 BGB Auskunftspflicht). Da sich das beklagte Land nach den hier vorliegenden Umständen in der Vergangenheit lediglich rechtsirrig zur Zahlung der Zulage verpflichtet glaubte, ist der Tatbestand der betrieblichen Übung nicht gegeben. Die Gewährung der Zulage an die nicht zulagenberechtigten Arbeitnehmer konnte jederzeit eingestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 07.05.1986, a.a.O.; Urteil vom 26.10.1995, a.a.O.).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO. Die Zulassung der Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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