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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 16 Sa 1334/05
Rechtsgebiete: LO Bochumer Verband


Vorschriften:

LO Bochumer Verband § 20
Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassung erlischt mit dem nächsten Anpassungsstichtag, wenn er nicht zuvor geltend gemacht worden ist (im Anschluss an BAG-Urt. v. 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 -).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 Sa 1334/05

Verkündet am 07. März 2006

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Kulok und den ehrenamtlichen Richter Knuth

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.08.2005 - 1 Ca 6983/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: unverändert (3.190,74 €).

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Ruhegeldes des Klägers ab dem Stichtag 01.01.1997.

Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der S. AG, ist im Bereich des Kraftwerkbetriebs und der Stromerzeugung tätig. Sie ist Mitglied im Bochumer Verband, dem Bergbauunternehmen und andere Mitgliedsunternehmen angehören. Zweck des Verbands ist die Gestaltung und Durchführung der Versorgungsbedingungen bei ihren Mitgliedsunternehmen. Für die Anpassung der betrieblichen Ruhegelder sieht § 20 seiner Leistungsordnung (LO) vor:

"Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst".

Der am 25.09.1933 geborene Kläger, zur Zeit 72 Jahre alt, war bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Er ist dort zum 31.08.1980 ausgeschieden und hatte zu diesem Zeitpunkt eine unverfallbare Anwartschaft auf ein betriebliches Ruhegeld. Ab dem 01.12.1996 befindet er sich im Ruhestand, bezieht seitdem eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten ein betriebliches Ruhegeld.

Zum 01.01.1997 betrug die Teuerungsrate aus dem zurückliegenden Dreijahreszeitraum (01.01.1994 bis 31.12.1996) 5,6 %. Unter dem 12.11.1996 beschloss der Vorstand des Bochumer Verbands, die laufenden Leistungen ab dem 01.01.1997 für Ruhegeldempfänger in den Bergbauunternehmen um 2 % und in den übrigen Mitgliedsunternehmen, zu denen die Beklagte gehört, um 4 % zu erhöhen. Im Falle des Klägers erhöhte der Verband namens und für Rechnung der Beklagten die an ihn zu zahlenden laufenden Leistungen zum 01.01.1997 im Hinblick darauf, dass sein Eintritt in den Ruhestand erst mit dem 01.12.1996 erfolgt war, um 1/36 von 4 % = 0,11 %. Unter anderem mit Schreiben vom 11.01.1997 rügte der Verband der Führungskräfte (VdF; jetzt DFK), dessen Mitglied der Kläger seit dem 01.04.1979 ist, die vom Bochumer Verband vorgenommene Zweiteilung der Anpassungsentscheidung bzw. die Zuordnung der Mitgliedsunternehmen sowie die Anhebung der laufenden Leistungen unterhalb der Geldentwertungsrate. Mit Urteil vom 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - (AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung) erkannte das Bundesarbeitsgericht dem dortigen Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer um 5,6 % angehobenen Betriebsrente ab dem 01.01.1997 zu. Mit weiterem Urteil vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - (n.v.; JURIS) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass bei einem Renteneintritt innerhalb des Dreijahreszeitraums - dort zum 01.12.1999 - eine zeitratierliche Kürzung der erstmaligen Anpassung der Betriebsrente, dort ebenfalls auf 1/36, unzulässig sei, vielmehr die Betriebsrente um den vollen Anpassungssatz zu erhöhen sei.

Mit seiner am 29.12.2003 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen Klage hat der Kläger unter Hinweis auf eine unzureichende Anpassung zum 01.01.1997 und zum 01.01.2000 zunächst einen Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2002 geltend gemacht und diesen auf 811,92 € (brutto) beziffert. Mit Klageerweiterung vom 14.01.2005 hat er einen Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2004 geltend gemacht und diesen auf 2.222,30 € brutto beziffert.

Unter dem 24.03.2005 erstellte der Bochumer Verband für den Zeitraum 01.01.1997 bis 30.04.2005 eine neue Leistungsberechnung. Hierbei legte er für den Dreijahreszeitraum 01.01.1994 - 31.12.1996 die maßgebliche Teuerungsrate von 5,6 % zugrunde. Er errechnete beim Kläger im Hinblick auf dessen Renteneintritt am 01.12.1996 eine Erhöhung seiner laufenden Leistungen ab dem 01.01.1997 um 1/36 von 5,6 % = 0,16 %. Ab dem 01.01.2000 erhöhte er die laufenden Leistungen an den Kläger in Höhe des Anpassungssatzes um 3,44 %, ab dem 01.01.2003 um 5,5 %. Hieraus ergab sich für den Zeitraum 01.01.1997 bis 30.04.2005 im Falle des Klägers ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 32,24 € brutto.

Entsprechend einer am 18.08.2005 vorgelegten Neuberechnung (Bl. 83 d. A.) beansprucht der Kläger nunmehr für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2004 die Nachzahlung eines Differenzbetrags in Höhe von 3.190,74 € (brutto). Er hat dies erstinstanzlich damit begründet, dass die Beklagte bzw. der für sie handelnde Bochumer Verband verpflichtet gewesen sei, zum Stichtag 01.01.1997 die laufenden Leistungen an ihn nicht nur um 1/36 von 5,6 % = 0,16 % zu erhöhen, sondern um den vollen Anpassungssatz von 5,6 % mit den daraus dann resultierenden Folgeerhöhungen zu den Anpassungsstichtagen 01.01.2000 und 01.01.2003. Dieser Anspruch sei auch rechtzeitig geltend gemacht worden. Mit dem Schreiben vom 11.01.1997 und auch später habe der VdF noch vor dem nächsten Anpassungsstichtag 01.01.2000 die Anpassung unterhalb der Geldentwertungsrate mehrfach schriftlich und mündlich gerügt.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.190,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.01.2005) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger mache eine nachträgliche Anpassung geltend. Hiermit sei er jedoch ausgeschlossen. Ein etwaiger Korrekturanspruch sei erloschen, da eine gegebenenfalls unzureichende Anpassung zum Stichtag 01.01.1997 nur vor dem nächsten Anpassungsstichtag, mithin nur bis zum 31.12.1999, habe geltend gemacht werden können. Dies sei nicht geschehen. Darüber hinaus beanstande der Kläger zu Unrecht die bei ihm erfolgte zeitratierliche Kürzung der Erhöhung zum 01.01.1997 auf lediglich 1/36 von 5,6 %. Auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - könne er sich nicht mit Erfolg berufen. Das Bundesarbeitsgericht sei in jenem Fall nicht darüber informiert gewesen, wie schon nach altem Leistungsrecht verfahren worden sei. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts könnten keine Geltung haben, wenn - wie im Fall des Klägers - ein Versorgungsempfänger bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Hier habe stets § 2 Abs. 5 BetrAVG Anwendung gefunden.

Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage mit Urteil vom 18.08.2005 - 1 Ca 6983/03 - abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Berufung, die er zu den im Sitzungsprotokoll vom 07.03.2006 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat und mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt, während die Beklagte die Zurückweisung der Berufung beantragt. Auf das Berufungsvorbringen beider Parteien wird Bezug genommen, ebenso wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den übrigen Akteninhalt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2, 66 Abs. 2 ArbGG).

II.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klage ist unbegründet.

1. Die Parteien streiten nach der vom Bochumer Verband mit Schreiben vom 24.03.2005 vorgelegten Neuberechnung für den Zeitraum ab 01.01.1997 und der hierbei zugrundegelegten Teuerungsrate in Höhe von 5,6 % nur noch darüber, ob im Hinblick auf den Rentenbeginn des Klägers am 01.12.1996 der Teuerungsausgleich aus dem zurückliegenden Dreijahreszeitraum ab 01.01.1997 auf 1/36 von 5,6 % = 0,16 % gekürzt werden durfte. Der Kläger, der den vollen Teuerungsausgleich ab dem 01.01.1997 beansprucht, beruft sich hierfür im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - (zu IV der Gründe), während die Beklagte diese Ausführungen für den vorliegenden Fall als nicht einschlägig ansieht. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann der Streit der Parteien hierüber indessen offen bleiben. Im Gegensatz auch zu dem von der 1. Kammer des erkennenden Gerichts entschiedenen Fall (Urt. v. 14.12.2005 - 1 Sa 892/05 = 3 AZR 83/06 -), in dem es ebenfalls um eine zeitratierliche Kürzung (dort zum 01.01.2003) ging, kommt es im vorliegenden Fall hierauf nicht an. Ein möglicher Anspruch des Klägers auf Korrektur der Anpassungsentscheidung zum 01.01.1997 ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts mit dem 31.12.1999 jedenfalls erloschen.

a) Zutreffend gehen beide Parteien davon aus, dass es sich bei dem Anspruch des Klägers auf Erhöhung der laufenden Leistungen ab dem 01.01.1997 um eine nachträgliche Anpassung handelt. Eine solche liegt im Gegensatz zur nachholenden Anpassung vor, wenn die Anpassungsentscheidung zu einem früheren Anpassungsstichtag als dem aktuellen getroffen werden soll (BAG vom 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG; BAG vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG). Hält der Versorgungsempfänger die zu einem bestimmten Anpassungsstichtag getroffene Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag, hier vor dem 01.01.2000, dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - a.a.O., zu II 1 der Gründe m.w.N.).

b) Eine Korrektur der Anpassungsentscheidung zum Stichtag 01.01.1997 ist hier bezüglich der Ruhegeldansprüche des Klägers vor dem nächsten Anpassungsstichtag (01.01.2000) nicht geltend gemacht worden. Weder vom Kläger persönlich ist dies erfolgt noch vom VdF, dessen Mitglied der Kläger bereits seinerzeit unstreitig war. Nach den Klarstellungen im Verhandlungstermin vor der erkennenden Kammer hat der VdF nach der Anpassungsentscheidung zum 01.01.1997 und jedenfalls vor dem 01.01.2000 die Entscheidung zwar beanstandet. Die Beanstandungen bezogen sich jedoch konkret auf die Zweiteilung der Anpassungsentscheidung bzw. auf die Zuordnung der Mitgliedsunternehmen sowie auf die Anhebung der laufenden Leistungen lediglich unterhalb der Geldentwertungsrate, dagegen nicht auf die zeitratierliche Kürzung in den Fällen, in denen ein Ruhegeldempfänger erst im Verlauf des vorangegangenen Dreijahreszeitraums in den Ruhestand getreten war. Insoweit entsprach es bis dahin und auch danach, wie der Rechtsstreit vor der 1. Kammer zu dem Aktenzeichen 1 Sa 892/05 veranschaulicht, gängiger Praxis des Bochumer Verbands, die Anpassung für diese Ruhegeldempfänger zeitanteilig zu kürzen. Beanstandungen des VdF hierzu behauptet der Kläger selbst nicht. Diese erfolgten nach den weiteren Klarstellungen im Berufungstermin erst, nachdem die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu in der Entscheidung vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - (zu IV der Gründe) dem VdF bekannt geworden waren.

c) Die Beanstandungen des VdF zu der Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zum 01.01.1997 beziehen sich auch nicht inzidenter auf die zeitratierliche Kürzung bei erstmaliger Anpassung. Zum einen haben diese Beanstandungen konkret die Zweiteilung des Anpassungsbeschlusses und die Anhebung lediglich unterhalb der Teuerungsrate (5,6 %) zum Inhalt. Zum anderen trägt auch der Kläger keine Umstände hierfür vor und macht dies nicht geltend.

d) Der Kläger kann Gegenteiliges auch nicht aus der BAG-Entscheidung vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - für sich herleiten. Dort ging es zum einen um eine Anpassung zum 01.01.2000. Zum anderen waren die Ansprüche dort bereits vor dem nächsten Anpassungsstichtag (01.01.2003) geltend gemacht worden. Die Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht Oberhausen - 1 Ca 851/01 - war im Jahr 2001 erfolgt.

2. Soweit der Kläger weiterhin die Auffassung vertritt, bereits unmittelbar aus dem Anpassungsbeschluss vom 12.11.1996 selbst ergebe sich, dass eine zeitratierliche Kürzung in seinem Fall unzulässig und der Anpassungssatz für den Dreijahreszeitraum auch an ihn in voller Höhe weiterzugeben gewesen sei, folgt die erkennende Kammer dieser Argumentation nicht. Der Anpassungsbeschluss des Bochumer Verbands vom 12.11.1996 für die Anpassung zum 01.01.1997 besagt nichts über die zeitratierliche Kürzung und die bis dahin und auch danach weiterhin gängige Praxis des Bochumer Verbands bei Ruhegeldempfängern, die erst im Verlauf des Dreijahreszeitraums in den Ruhestand getreten waren.

3. Auch soweit der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt, die Anpassungsentscheidung zum 01.01.1997 gehe für den jeweiligen Kreis der Mitgliedsunternehmen von einer einheitlichen Anpassung aus, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine zeitratierliche Kürzung bei dem betreffenden Personenkreis von vornherein - auch ohne Beanstandung - ausgeschlossen sei, folgt die Kammer dem nicht. Die Einheitlichkeit der Anpassung bezieht sich auf den jeweiligen Kreis der Mitgliedsunternehmen, nicht auf die einzelnen Ruhegeldempfänger mit unterschiedlichem Rentenbeginn (ebenso die 1. Kammer im Urteil vom 14.12.2005 - 1 Sa 892/05 -, S. 11).

4. Da ein möglicher Anspruch des Klägers auf ein höheres Ruhegeld zum Anpassungsstichtag 01.01.1997 jedenfalls erloschen ist, scheiden auch die darauf basierenden Folgeerhöhungen zu den Stichtagen 01.01.2000 und 01.01.2003, soweit sie vom Kläger hier für den Zeitraum bis 31.12.2004 geltend gemacht werden, aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb unverändert. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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