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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.07.2002
Aktenzeichen: 16 Sa 162/02
Rechtsgebiete: BGB, BRAO


Vorschriften:

BGB § 611
BRAO § 1
Die Stellung eines Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) hindert nicht die Eingehung eines weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnisses und den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem anderen Rechtsanwalt.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 16 Sa 162/02

Verkündet am: 23.07.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Baumanns und den ehrenamtlichen Richter Pikos

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.01.2002 1 Ca 3733/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: unverändert (23.008,13 ).

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Vertragsverhältnisses sowie über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate November und Dezember 2001.

Der Beklagte betreibt eine Anwaltskanzlei. Die am 23.06.1969 geborene Klägerin, zurzeit 33 Jahre alt, trat auf der Grundlage eines vom Beklagten am 10.11.2000 unterzeichneten Anstellungsvertrags ab 15.01.2001 als Rechtsanwältin in die Dienste des Beklagten. Vorgesehen war eine Mitarbeit als angestellte Rechtsanwältin- mit einer näher bezeichneten Wochenstundenzahl, einem Jahresurlaub von 30 Werktagen und einem festen Monatsgehalt zuzüglich einer Umsatzbeteiligung. Für die Zeit bis 31.12.2001 bestand eine Vergütungsgarantie in Höhe von 7.500,00 DM (brutto) pro Monat. Auf die weiteren Einzelheiten des Vertragstextes wird verwiesen.

Ob auch die Klägerin den Vertragstext unterzeichnet hat, ist zwischen den Parteien streitig. Nach ihrer Behauptung hat sie ein von ihr ebenfalls unterzeichnetes Exemplar dem Beklagten bereits im November 2000 zurückgesandt.

Am 29.08.2001 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die Unterschriftsleistung, da er keinen unterschriebenen Vertragstext zurückerhalten habe. Die Klägerin lehnte eine Unterzeichnung unter Hinweis darauf ab, dass sie den Vertrag bereits unterzeichnet habe.

Spätestens seit Sommer 2001 bestanden Differenzen zwischen den Parteien, unter anderem über die Arbeitsleistungen der Klägerin. Mit Schreiben vom 14.09.2001 und unter Auflistung zahlreicher Sachverhalte mahnte der Beklagte die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 24.09.2001, der Klägerin zugegangen am 25.09.2001, kündigte er das Mitarbeiterverhältnis zum 31.10.2001.

Am 01.10.2001 teilte die Klägerin dem Beklagten laut dessen Vorbringen mit, dass sie möglicherweise schwanger sei. In der Zeit vom 05.10.2001 bis 08.11.2001 war sie arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 11.10.2001, der Klägerin zugegangen am 13.10.2001, sprach der Beklagte noch einmal die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses zum 31.10.2001 aus.- Die Vergütung erhielt die Klägerin für den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2001.

Unter dem 23.10.2001 attestierte die behandelnde Ärztin der Klägerin, dass sie im dritten Schwangerschaftsmonat sei (Geburt des Kindes zwischenzeitlich am 12.04.2002).

Mit der am 30.10.2001 beim Arbeitsgericht Wesel eingegangenen und dem Beklagten am 07.11.2001 zugestellten Klageschrift, der eine Kopie des Arztattestes vom 23.10.2001 beigefügt war, wendet sich die Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigungen. Hierzu hat sie vorgetragen:

Die Kündigungen seien bereits wegen des Kündigungsverbots nach § 9 MuSchG rechtsunwirksam. Auch habe sie dem Beklagten in dem Gespräch am 01.10.2001 nicht nur eine mögliche Schwangerschaft mitgeteilt, sondern definitiv darauf hingewiesen, dass sie schwanger sei. Ebenso wenig könne sich der Beklagte auf eine angebliche Formunwirksamkeit des schriftlichen Anstellungsvertrags berufen, da sie ein Exemplar des Vertrags bereits im November 2000 ebenfalls unterzeichnet und dem Beklagten zurückgesandt habe. Bis Ende August 2001 habe der Beklagte auch niemals das Fehlen eines von ihr unterzeichneten Vertragsexemplars gerügt, sondern erstmals am 29.08.2001. Zu einer nochmaligen Unterzeichnung am 29.08.2001 sei sie aus ihr zwischenzeitlich bekannt gewordenen Haftungsrisiken nicht bereit gewesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 24.09.2001 noch durch die Kündigung vom 11.10.2001 aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2001 hinaus fortbesteht;

3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

a) 7.500,00 DM = 3.834,69 (November 2001) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 01.12.2001

b) weitere 7.500,00 DM = 3.834,69 (Dezember 2001) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 01.01.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat unter anderem vorgetragen: Es liege bereits kein formwirksam abgeschlossener Vertrag vor, da der Anstellungsvertrag trotz vorgesehener Schriftform von der Klägerin nicht unterzeichnet worden sei. Er sei monatelang bei der Klägerin wegen der fehlenden Unterschrift vorstellig geworden, zuletzt am 29.08.2001. Die Sache sei in Vergessenheit geraten und erst nach einer Bitte des Steuerberaters im August 2001 dann wieder aktuell geworden (Bl. 90 d. A.). Tatsächlich habe die Klägerin entgegen ihrer Behauptung kein Exemplar des ihr übersandten Anstellungsvertrags unterzeichnet. Es liege mithin kein vertragliches, sondern allenfalls ein faktisches Arbeitsverhältnis vor, das jederzeit beendet werden könne. Da die Klägerin die Vergütung unstreitig für die Zeit bis 31.10.2001 erhalten habe, bestünden auch keine weiteren Vergütungsansprüche. § 9 MuSchG komme ebenfalls nicht zum Zuge. Es fehle bereits an einem Vertragsverhältnis. Außerdem habe die Klägerin in dem Gespräch am 01.10.2001 nur auf die Möglichkeit einer Schwangerschaft hingewiesen. Darüber hinaus bestreite er das Vorliegen einer Schwangerschaft bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 25.09.2001. Das erst mit Zustellung der Klageschrift überreichte Arztattest vom 23.10.2001 sei verspätet.

Das Arbeitsgericht Wesel hat der Klage mit Urteil vom 22.01.2002 1 Ca 3733/01 stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, die er zu den im Sitzungsprotokoll vom 02.07.2002 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat und mit der er zusätzlich geltend macht:

Die Klage sei auch deswegen unbegründet, weil die Klägerin als Rechtsanwältin und damit als unabhängiges Organ der Rechtspflege in dieser Eigenschaft nicht zugleich in einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis und damit nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen könne. Bei dem ohnehin streitigen Vertragsverhältnis der Parteien handele es sich abgesehen von seiner Formunwirksamkeit und einer daraus folgenden Nichtigkeit - keinesfalls um ein Arbeitsverhältnis. Dies sei zwischen zwei Rechtsanwälten begrifflich ausgeschlossen, ein Arbeitsvertrag zwischen ihnen ispo iure nichtig. Auf die Rechtsausführungen des Beklagten hierzu wird verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.01.2002 1 Ca 3733/01 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG).

II.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von einem Fortbestand eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Dieses Arbeitsverhältnis besteht auch derzeit fort. Das dagegen gerichtete Berufungsvorbringen des Beklagten führt nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Bei dem zwischen den Parteien streitigen Vertragsverhältnis handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis.

a) Veranschaulicht wird dieser Umstand bereits durch die im Anstellungsvertrag- vom November 2000 enthaltenen Regelungen über eine Beschäftigung der Klägerin als angestellte Rechtsanwältin- in der Kanzlei des Beklagten, über die Zahlung eines festen Monatsgehalts (zuzüglich einer Umsatzbeteiligung), die Erteilung von Urlaub, Vereinbarung einer Probezeit, Regelung der erwarteten Arbeitsstunden pro Woche und dergleichen. Es handelt sich hierbei um die typischen Regelungen, die ein Anstellungsvertrag üblicherweise enthält. Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass von beiden Parteien ein Anstellungsverhältnis gewollt war, von dem der Beklagte zumindest auch erstinstanzlich ebenfalls noch ausgegangen war.

b) Richtig ist zwar, dass es für die rechtliche Einordnung eines Vertrags als Arbeitsvertrag oder etwa als Vertrag eines freien Mitarbeiters nicht darauf ankommt, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnet haben. Denn der Status des Mitarbeiters richtet sich nicht maßgeblich nach den subjektiven Vorstellungen der Parteien, sondern nach dem objektiven Geschäftsinhalt. Die Parteien haben es nicht in der Hand, wegen einer etwaigen gewünschten Rechtsfolge zwingende arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften durch bloße Absprachen außer Funktion zu setzen (vgl. u. a. BAG vom 12.09.1996 5 AZR 1066/94 AP Nr. 1 zu 611 BGB Freier Mitarbeiter, zu II 2 der Gründe; BAG vom 03.06.1998 5 AZR 656/97 AP Nr. 97 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 1 der Gründe).

c) Letzteres war hier jedoch auch nicht der Fall. Die Parteien wollten mit dem zugrunde gelegten Anstellungsvertrag vom November 2000 erklärtermaßen übereinstimmend ein Arbeitsverhältnis eingehen, wonach die Klägerin als angestellte Rechtsanwältin in die Dienste des Beklagten tritt. Haben die Parteien aber übereinstimmend ein Arbeitsverhältnis gewollt, so ist dieses auch als solches einzuordnen, ohne dass es auf eine anderweitige tatsächliche Vertragsdurchführung noch ankäme (LAG Thüringen, Beschl. v. 06.02.1997, NZA- RR 1998, 296; ErfK/Preis, 2. Aufl., § 611 BGB Rdn. 46). Durch bloße Nichtausübung von Weisungsrechten wandelt sich das als Arbeitsverhältnis vereinbarte Vertragsverhältnis noch nicht in ein freies Mitarbeiterverhältnis um (BAG vom 12.09.1996 5 AZR 1066/94 a. a. O.). Hinzu kommt hier, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vom Beklagten auch als solches praktiziert wurde. Abgesehen von den Indizien der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung hat der Beklagte sein Weisungsrecht auch ausgeübt, indem er die Arbeitsergebnisse der Klägerin überprüft, ihr zur Abgabe von Stellungnahmen sowie zur Erledigung der beanstandeten Arbeiten Fristen gesetzt und ihr darüber hinaus wiederholt Abmahnungen erteilt hat.

2. Der Bejahung eines Arbeitsverhältnisses steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem vorgelegten Vertrag um einen Anstellungsvertrag zwischen zwei Rechtsanwälten handelt. Die erkennende Kammer teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) nicht Angestellter eines anderen Rechtsanwalts sein könne. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind derartige Verträge nicht per se nichtig. Zutreffend ist, dass es in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, soweit veröffentlicht, nur wenige Entscheidungen zu diesem Themenkreis gibt. Der Grund dürfte im Wesentlichen darin liegen, dass die Möglichkeit von Angestelltenverträgen eines Rechtsanwalts mit einem anderen Rechtsanwalt oder mit Rechtsanwaltssozien als selbstverständlich angesehen wird. So hat das Bundesarbeitsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 03.06.1998 5 AZR 656/97 (AP Nr. 97 a. a. O., zu III 2 a. E. der Gründe) eher beiläufig von angestellten Anwälten- gesprochen, ohne diese Konstellation in Frage zu stellen. Gleiches gilt etwa für die Kommentierung von Preis im Erfurter Kommentar (2. Aufl., § 611 BGB Rdn. 103 m. w. N. aus der LAG- Rechtsprechung), der es ebenfalls nicht als fraglich ansieht, dass Anwälte auch als Arbeitnehmer von einer Anwaltskanzlei beschäftigt werden können.- Auch die Kommentierung zu § 1 BRAO (vgl. Henssler/Prütting-Koch,BRAO, 1997, § 1 Rdn. 50-54) sieht zu Recht keine grundsätzlichen Zulässigkeitsbedenken gegen Anstellungsverhältnisse zwischen Rechtsanwälten. Problematisch mag immer wieder die Abgrenzungsfrage sein, unter welchen Voraussetzungen ein als freier Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei tätiger Rechtsanwalt tatsächlich als Arbeitnehmer anzusehen ist (siehe Rechtsprechungsnachweise: ErfK/Preis, a. a. O.). Nicht als problematisch ist es nach Auffassung der erkennenden Kammer hingegen anzusehen, dass ein Rechtsanwalt auch Arbeitnehmer eines anderen Rechtsanwalts sein kann. Die insoweit bestehende Weisungsgebundenheit des angestellten Rechtsanwalts betrifft allein die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien und damit das Innenverhältnis. Seine Stellung im Außenverhältnis als unabhängiges Organ der Rechtspflege i. S. d. § 1 BRAO bleibt hiervon unberührt. So wird es auch nicht als zweifelhaft angesehen, dass Chefärzte einer Krankenhausabteilung Arbeitnehmer sein können und in aller Regel in einem Anstellungsverhältnis zum Krankenhausträger stehen. Der Chefarzt ist seinem ärztlichen Eid verpflichtet und von fachlichen Weisungen des Krankenhausträgers bezüglich seiner ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich unabhängig. Gleichwohl steht er im Hinblick auf sein Anstellungsverhältnis zum Krankenhausträger, wie die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Arzt-Krankenhaus-Vertrag- anschaulich zeigt, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und ist Arbeitnehmer. Entsprechendes gilt für den angestellten Rechtsanwalt in einer Rechtsanwaltskanzlei.

3. Zwischen den Parteien bestand entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht nur ein faktisches Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist vielmehr vertraglich begründet worden. Hierfür kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob auch die Klägerin den vom Beklagten unterzeichneten Anstellungsvertrag ihrerseits unterschrieben hat.

a) Nach dem Vorbringen des Beklagten ist ihm zu keiner Zeit ein von der Klägerin unterzeichnetes Vertragsexemplar zurückgereicht worden. Unstreitig haben die Parteien jedoch das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß am 15.01.2001 aufgenommen und über mehrere Monate vollzogen. Zwar behauptet der Beklagte, monatelang- bei der Klägerin wegen der fehlenden Unterschrift vorstellig geworden zu sein. Dies wird von ihm jedoch nicht näher präzisiert und ist angesichts des wiederholten Bestreitens der Klägerin unsubstantiiert. Hinzu kommt, dass der Beklagte an anderer Stelle (Bl. 90 d. A.) vorträgt, die Angelegenheit sei nach anfänglichen Telefonaten dann in Vergessenheit geraten, bis ihn schließlich der Steuerberater im August 2001 um ein entsprechend unterzeichnetes Exemplar gebeten habe. Erst in diesem Moment sei das Thema wieder aktuell geworden. Unstreitig ist dann die Klägerin am 29.08.2001 um erneute Unterschrift gebeten worden. Dieser zeitliche Ablauf spricht dafür, dass der Beklagte auch ohne Vorliegen einer Unterschrift der Klägerin von der Anwendung und Gültigkeit des von ihm unterzeichneten Anstellungsvertrags ausgegangen ist und dass die im Anstellungsvertrag niedergelegten Vertragsbedingungen auch ohne die Unterschrift der Klägerin gelten sollten. Dies ist nach Auffassung der Kammer einem mündlich wirksam abgeschlossenen Vertrag gleichzusetzen.

b) Jedenfalls aber kann der Beklagte sich auf eine fehlende Unterschrift der Klägerin und auf eine daraus abgeleitete Formunwirksamkeit des Anstellungsvertrags vom November 2000 nicht mit Erfolg berufen. Unstreitig hat der Beklagte die nach seiner Behauptung fehlende Unterschrift der Klägerin Ende August 2001 eingefordert. Auch nach der Reklamation der fehlenden Unterschrift am 29.08.2001 hat er am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zunächst unverändert festgehalten, die Klägerin wegen mangelhafter Arbeitsleistungen gerügt, ihr Fristen zur Stellungnahme und zur Erledigung der beanstandeten Mängel gesetzt und sie mit Schreiben vom 14.09.2001 zusätzlich abgemahnt. Er hat ihr nicht zu erkennen gegeben, dass eine Fortsetzung der Zusammenarbeit wegen der fehlenden Unterschrift in Frage gestellt sei. Ein Hinweis auf eine etwaige Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 125 BGB) und damit auf einen vertragslosen Zustand fehlt. Im Gegenteil: Mit Schreiben vom 24.09.2001 hat er eine Kündigung des auch aus seiner Sicht bestehenden Anstellungsverhältnisses unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist zum 31.10.2001 ausgesprochen und dies mit außerordentlicher Kündigung vom 11.10.2001 wiederholt. Der Beklagte ist trotz der nach seiner Behauptung fehlenden Unterschrift der Klägerin durchgehend von einem gültigen und rechtswirksamen Vertragsverhältnis ausgegangen, hat dies auch für die Klägerin zu erkennen gegeben, sich entsprechend verhalten und entsprechend gehandelt. Erst nach der erstmaligen Erwähnung der Schwangerschaft der Klägerin in der Unterredung am 01.10.2001 und nach Erhebung der Klage Anfang November 2001 sowie nach dem Hinweis der Klägerin auf die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aus § 9 MuSchG hat der Beklagte in der Klageerwiderung vom 07.11.2001 sich auf eine Rechtsunwirksamkeit des Anstellungsverhältnisses wegen fehlender Unterschrift berufen. Die Kammer wertet es als widersprüchliches Verhalten und als rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Januar 2001 über Monate hinweg die nach seiner Behauptung fehlende Unterschrift nicht geltend macht, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bei Reklamation der fehlenden Unterschrift am 29.08.2001 nicht in Frage stellt und sich dann nach Kenntnis der Schwangerschaft der Klägerin und nach Klageerhebung auf die Formnichtigkeit des Vertrages und die Unanwendbarkeit des Mutterschutzgesetzes beruft, um hierdurch dem Sonderkündigungsschutz aus § 9 MuSchG entgegenzutreten (vgl. hierzu auch Palandt-Heinrichs, 61. Aufl. 2002, § 242 Rdn. 40). Auch insoweit gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Er bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, die eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage unzulässig macht (vgl. näher BAG vom 04.12.1997 2 AZR 799/96 AP Nr. 141 zu § 626 BGB, zu II 1 a der Gründe = NZA 1998, 420).

4. Die vom Beklagten ausgesprochenen Kündigungen vom 24.09.2001 und 11.10.2001 haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Sie sind nach §§ 9 MuSchG, 134 BGB nichtig.

a) Dass die Klägerin bereits bei Ausspruch der ersten Kündigung vom 24.09.2001 schwanger war, wird vom Beklagten jedenfalls zweitinstanzlich nicht mehr bestritten und ist zudem durch die zwei zu den Akten gereichten Arztatteste vom 23.10. und 21.11.2001 belegt. Auch spricht hierfür die Geburt des Kindes am 12.04.2002.

b) Ob die Klägerin dem Beklagten in dem Gespräch am 01.10.2000 nur die Möglichkeit einer Schwangerschaft oder eine bereits feststehende Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist unerheblich. Auch die fristgerechte Mitteilung einer nur vermuteten oder möglichen Schwangerschaft genügt zur Erhaltung des Sonderkündigungsschutzes nach § 9 MuSchG (BAG vom 15.11.1990 2 AZR 270/90 AP Nr. 17 zu § 9 MuSchG 1968, zu II 4 a der Gründe).

c) Ebenso wenig kommt es auf die vom Beklagten beanstandete Verspätung der Vorlage des Attestes vom 23.10.2001 an. Eine Verletzung der als arbeitsvertragliche Nebenpflicht zu wertenden Nachweispflicht führt nicht zum Verlust des Sonderkündigungsschutzes aus § 9 MuSchG (KR-Pfeiffer, 5. Aufl., § 9 MuSchG, Rdn. 60; ErfK/Schlachter, 2. Aufl. 2001, § 9 MuSchG Rdn. 8 a. E).

5. Soweit die Klägerin mit Ziffer 2. der Klageanträge den allgemeinen Feststellungsantrag geltend macht, ist dieser gerechtfertigt, da der Beklagte sich im Hinblick auf das behauptete faktische Arbeitsverhältnis zu Unrecht auf einen weiteren Beendigungstatbestand beruft.

6. Gegen die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung zur Zahlung des Gehalts für die Monate November und Dezember 2001 nebst Zinsen macht der Beklagte mit der Berufung keine gesonderten Einwendungen geltend. Der Gehaltszahlungsanspruch rechtfertigt sich für den Arbeitsunfähigkeitszeitraum bis zum 08.11.2001 aus §§ 611 BGB, 3 EFZG, im Übrigen aus Annahmeverzug gemäß §§ 611, 615 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb unverändert. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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