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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 16 Sa 1931/04
Rechtsgebiete: SGB VIII, BAT/VKA


Vorschriften:

SGB VIII § 80
BAT/VKA VergGr II Fallgr. 1 a
1. Die Tätigkeit als Jugendhilfeplaner im Bereich kommunaler Jugendhilfe (§ 80 SGB VIII) setzt keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. d. VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA voraus und beinhaltet auch keine entsprechenden Tätigkeiten aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen. Sie erfordert keinen grundsätzlich akademischen Zuschnitt (abw. LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2001 - 15 Sa 959/01 -).

2. Die Aufgaben eines Jugendhilfeplaners können ebenso von Fachhochschulabsolventen erledigt werden. Sie führen nicht zu einer Eingruppierung nach VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 Sa 1931/04

Verkündet am 01. März 2005

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 01.03.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Märtin und die ehrenamtliche Richterin Jait

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 07.10.2004 - 4 Ca 1790/04 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: unverändert (14.400,00 €).

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe (VergGr) II der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (BAT/VKA) geltend macht.

Der zur Zeit 53-jährige Kläger, geboren am 17.06.1951, absolvierte an der Sporthochschule Köln ein Sportstudium und schloss dieses im Jahr 1982/83 mit der Erlangung des Diploms ab. Er besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II in den Fächern Sport und Deutsch. Nach vorangegangener anderweitiger Tätigkeit ist er seit dem 01.04.1990 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet vereinbarungsgemäß der BAT/VKA Anwendung. Seine Beschäftigung erfolgte zunächst befristet mit Sachbearbeiteraufgaben im Rahmen einer Städtepartnerschaft. Seit dem 01.04.1991 ist er unbefristet beschäftigt und als Angestellter im Fachbereich "Jugendhilfeplanung" (§ 80 SGB VIII) mit der Funktionsbezeichnung "Jugendhilfeplaner" tätig. Nach § 80 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,

2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und

3. die zur Befriedigung des Bedarf notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sollen die Träger der öffentlichen Jungendhilfe darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

Nach § 81 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten.

Im Jahr 1993 war der Kläger unter anderem mit der Entwicklung eines Konzepts zur Integration behinderter Kinder in Tageseinrichtungen befasst, im Jahr 1994 und in den Folgejahren jeweils mit der Bedarfserhebung von Kindergartenplätzen, zusätzlich mit der Bedarfsentwicklung im Bereich "Hilfe zur Erziehung", ebenso mit der Bestandsaufnahme schulischer Angebote zur Berufswahlvorbereitung und mit Sozialraumanalysen im Stadtgebiet der Beklagten. Seit 1994 ist die Stelle des Klägers dem Fachbereichsleiter als Stabsstelle zugeordnet. Seine Vergütung erfolgte zunächst nach VergGr IV a BAT. Seit (spätestens) 1998 erfolgt sie nach entsprechendem Bewährungsaufstieg aus VergGr III BAT.

Mit Schreiben vom 19.06.2000 bat der Kläger, die von ihm verwaltete Planstelle einer Stellenwertüberprüfung zu unterziehen. Mit Schreiben vom 14.12.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Neubewertung seiner Stelle der bisherige Stellenwert, nämlich VergGr IV a Fallgruppe 1 b mit vierjährigem Bewährungsaufstieg nach VergGr III Fallgruppe 1 b BAT (VKA), in vollem Umfang bestätigt werde. Bei der Bewertung legte die Beklagte entsprechend ihrer Stellenbeschreibung vom 14.12.2000 die nachfolgenden Tätigkeiten des Klägers zugrunde:

1. Planungsmanagement (50 %) - Organisation der Planung in den Teilbereichen der Jugendhilfe und bezogen auf die Gesamtaufgabe - Entwicklung von Planungszielen, ihre Überprüfung und Weiterentwicklung - Initiieren von Planungsprozessen zur Behebung aktueller Missstände (zielgruppenbezogene Planung) - Konzeptionierung, Durchführung und Auswertung von Bestands- und Bedarfserhebungen einschließlich der Entwicklung von Materialien für Ergebnispräsentationen, im Rahmen größerer Projekte ggf. Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Instituten - Initiieren, Durchführen und Auswerten von Veranstaltungen zur Beteiligung von Planungsbetroffenen (Kindern, Jugendlichen, Familien) - Abstimmen der Planung mit anderen Stellen innerhalb und außerhalb der Verwaltung i. S. d. Anforderungen der §§ 80 Abs. 4 und 81 KJHG einschließlich der Erarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung öffentlicher Belange Dritter sowie der Spielplatzplanung

2. Grundlagenarbeit (10 %) - Qualitätsentwicklung und -sicherung der Jugendhilfeplanung in den Aufgabenbereichen der Jugendhilfe - Literaturrecherchen sowie Auswertungen von Fachveröffentlichen zu Themen wie

- Kindheits- und Jugendforschung,

- Forschungen zu gesellschaftlichen Entwicklungen auf der Grundlage von Ansätzen der Sozialwissenschaften, der Pädagogik und Psychologie,

- Moderation und Kommunikation einschließlich Konfliktmanagement,

- Methodenfragen der Planung,

- Organisationsentwicklung

3. Leitung, Moderation von Arbeitskreisen, Gremien, Work-Shops und Tagungen sowie Geschäftsführung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung (30 %)

4. Berichtswesen (10 %) - Aufbau und Pflege eines umfassenden Berichts- und Informationswesens, das die erforderlichen Planungs- und Strukturdaten zur Verfügung stellt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2002 nahm der Kläger Bezug auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.11.2001 - 15 Sa 959/01 - (G. ./. Stadt Solingen) und machte nunmehr einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach VergGr II BAT geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 14.01.2003 und erneut mit Schreiben vom 25.03.2003 ab. Der Differenzbetrag zwischen beiden Vergütungsgruppen beläuft sich auf ca. 400,00 € brutto pro Monat. Mit der am 22.07.2003 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage macht der Kläger entsprechende Vergütungszahlungen ab dem 01.07.2000 geltend. Hierzu hat er vorgetragen:

Richtigerweise sei er in VergGr II Fallgruppe 1 a BAT/VKA für Angestellte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. sonstige Angestellte mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert. Er habe Konzeptionen der Jugendplanung bei der Beklagten entwickelt, habe bei der Integration behinderter Kinder in Tageseinrichtungen sowohl medizinische als auch pädagogische, soziologische und psychologische Fragestellungen zu beantworten gehabt. Zwischen 1994 bis 1996 habe er eine kombinierte Bedarfs- und Bestandserhebung zur offenen und verbandsgebundenen Jugendarbeit nach Methoden der empirischen Sozialforschung gefertigt, später ein Konzept für fortschreibbare Sozialraumanalysen entwickelt, und zwar in Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen der Beklagten sowie dem Lehrstuhl "Sozialraummanagement" der Abteilung Sozialpädagogik der Fachhochschule Köln. Als Jugendhilfeplaner habe er eine eigenständige Fachplanung innerhalb der Sozialplanung und der Stadtentwicklungsplanung durchzuführen. Er nehme die Aufgaben nach § 80 SGB VIII wahr. Zur Zeit sei er mit einem Konzept befasst, das das Angebot von offenen Ganztagsschulen in den Stadtteilen der Beklagten umfasse. Er verfüge über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und sei entsprechend wissenschaftlich tätig. Als Jugendhilfeplaner ziele seine Tätigkeit nicht etwa auf fürsorgerische Aufgaben ab. Vielmehr sei er mit übergeordneten Zusammenhängen befasst. Diese Tätigkeit könne er auch nur zureichend ausüben, weil er über das Handwerkszeug einer wissenschaftlichen Hochschulbildung verfüge, zum einen durch seine Ausbildung an der Sporthochschule Köln, zum anderen durch seine Lehrerausbildung. Darüber hinaus habe er an Fortbildungsveranstaltungen der Landesjugendämter teilgenommen. Ergänzend weise er darauf hin, dass auch in verschiedenen anderen Städten in Nordrhein-Westfalen dortige Jugendhilfeplaner in VergGr II BAT/VKA eingruppiert seien.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab 01.07.2000 eine Vergütung nach VergGr II BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr II sei nicht gegeben. Zum einen sei die Hochschulausbildung des Klägers für die hier wahrgenommenen Tätigkeiten nicht einschlägig. Der Kläger verrichte keine seiner Hochschulbildung entsprechenden Tätigkeiten. Er verfüge insbesondere über keine sozialwissenschaftliche Kompetenz. Zum anderen erforderten die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz auch keine wissenschaftliche Hochschulbildung und hätten auch keinen akademischen Zuschnitt. Dies werde auch nicht dadurch erreicht, dass der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren an einem insgesamt siebenwöchigen Fortbildungskurs des Landschaftsverbandes zum Thema "Jugendhilfeplanung" teilgenommen habe. Soweit der Kläger auf die von ihm erwähnten Erhebungen abstelle, handele es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Zusammenstellung statistischer Zahlen der städtischen Statistikstelle, die der Kläger für die Bedarfsermittlung, etwa für Kindertageseinrichtungen auswerte. Bei der Bedarfs- und Bestandserhebung zur offenen und verbandsgebundenen Jugendarbeit habe es sich um Fragebögen zur schriftlichen Befragung von Kindern und Jugendlichen zu den Angeboten der kommunalen und der verbandlichen Jugendarbeit gehandelt, deren Auswertung zudem von einem externen Gutachter erfolgt sei, ebenso die Bestandserhebung bei der "Hilfe zur Erziehung". Der hierfür verwandte Fragebogen basiere auf einem Fragebogen des Instituts für soziale Arbeit e. V. in Münster und auf einer entsprechenden Zusammenarbeit. Kenntnisse über empirische Sozialforschung habe der Kläger weder eingebracht noch sei dies für ihn erforderlich gewesen. Ebenso wenig seien bei der Konzeption zur Integration behinderter Kinder in Tageseinrichtungen für den Kläger in seiner Position als Jugendhilfeplaner medizinische, psychologische oder soziologische Fachkenntnisse erforderlich gewesen. Es habe sich um eine Arbeitsgruppe gehandelt unter Heranziehung von Fachkräften, z. B. einer Kinderärztin des jugendärztlichen Dienstes der Beklagten.

Das Arbeitsgericht Solingen hat der Klage mit Urteil vom 07.10.2004 - 4 Ca 1790/03 - stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden Berufung, die sie zu den im Sitzungsprotokoll vom 01.03.2005 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat und mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt, während der Kläger die Zurückweisung der Berufung beantragt. Auf das Berufungsvorbringen beider Parteien wird Bezug genommen, ebenso wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den übrigen Akteninhalt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG).

II.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die erkennende Kammer folgt der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Vergütung aus der beanspruchten VergGr II BAT/VKA ist nicht gegeben. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütungszahlung nach VergGr II (Fallgruppe 1 a) BAT/VKA wäre nur gegeben, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte seiner Gesamttätigkeit jeweils Arbeitsvorgänge anfallen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT), die den Anforderungen der VergGr II BAT/VKA entsprechen. Die vom Kläger beanspruchte VergGr II Fallgruppe 1 a lautet:

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2. Die erkennende Kammer tendiert dahin, insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Klägers seine gesamte Tätigkeit in seiner Funktion als Jugendhilfeplaner als einen einheitlichen Arbeitsvorgang im tarifrechtlichen Sinn anzusehen. Als Jugendhilfeplaner obliegen dem Kläger Planungsaufgaben, die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII von der Bestandsfeststellung (Nr. 1) über die Bedarfsermittlung (Nr. 2) hin zur Planerstellung (Nr. 3) reichen, und zwar gemäß § 80 Abs. 4 SGB VIII in Abstimmung mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen. Es spricht nach Auffassung der Kammer vieles dafür, die hierbei anfallenden Tätigkeiten des Klägers, wie sie in der Tätigkeitsbeschreibung der Beklagten vom 14.12.2000 im Einzelnen aufgeführt sind, zumindest aber die Tätigkeiten unter der Rubrik "Planungsmanagement", als Einheit anzusehen. Für die Frage, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es nach ständiger Rechtsprechung entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (vgl. BAG vom 12.05.20004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die einzelnen Arbeitsschritte des Klägers dienen im Wesentlichen einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich Planung von Jugendhilfe. Die einzelnen Arbeitsleistungen hierbei stehen zueinander in einem engen inneren Zusammenhang.

3. Letztlich kann jedoch dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Auch bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge seiner Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Vergütung aus der von ihm beanspruchten VergGr II BAT/VKA.

a) Zutreffend gehen inzwischen beide Parteien, ebenso das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil, zunächst übereinstimmend davon aus, dass die Tätigkeiten des Klägers nicht die Voraussetzungen der ersten Fallalternative der VergGr II Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllen. Diese gilt für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit. Danach muss die Tätigkeit der konkreten wissenschaftlichen Hochschulbildung des betreffenden Angestellten entsprechen. Sie muss schlechthin die Fähigkeit erfordern, als einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständige Ergebnisse zu entwickeln. Sie muss einen akademischen Zuschnitt haben. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder sogar erwünscht sind. Sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d. h. notwendig sein (BAG vom 21.10.1998 - 4 AZR 629/92 - AP Nr. 258 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu 5 a der Gründe = ZTR 1999, 170; BAG vom 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 - AP Nr. 271 a. a. O.).

Zwar verfügt der Kläger über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, und zwar im Bereich Sport einschließlich der Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II in den Fächern Sport und Deutsch. Seine jetzige Tätigkeit als Jugendhilfeplaner im Bereich kommunaler Jugendhilfe entspricht jedoch nicht seiner absolvierten wissenschaftlichen Hochschulbildung. Sie hat weder etwas mit dem Bereich Sport zu tun, noch beinhaltet sie eine schulische Lehrtätigkeit oder sonstige Tätigkeit als Pädagoge.

b) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung aus der geltend gemachten VergGr II Fallgruppe 1 a ergäbe sich daher nur, wenn die Voraussetzungen der dortigen zweiten Fallalternative erfüllt sind. Diese gilt für sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Dies ist hier indessen nicht der Fall.

aa) Auch wenn bei der tariflichen Bewertung der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT grundsätzlich nicht auf die Besoldung von vergleichbaren Beamten abgestellt werden kann (BAG vom 25.10.1972 - 4 AZR 511/71 - AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT), berücksichtigt der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst nicht ausreichend, dass er sich mit seiner VergGr III Fallgruppe 1 b BAT/VKA bereits in einer herausgehobenen Position des vergleichbaren gehobenen Dienstes befindet. Wie aus § 11 BAT und ebenso aus der Ziffer 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung des BAT zu entnehmen ist, entspricht die jetzige VergGr III des Klägers der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe A 12 BBesO (Amtsrat). Ausgehend von den ohnehin vorausgesetzten selbständigen Leistungen des Klägers sowie den gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen der VergGr V b und der Heraushebung durch besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der VergGr IV b Fallgruppe 1 a sind die Tätigkeiten des Klägers zusätzlich herausgehoben durch ihre besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr IV a BAT. Die Kammer hat keine Bedenken, hierbei der insoweit noch übereinstimmenden Bewertung der Parteien in pauschalierter Form zu folgen. Bei einer in ihrer rechtlichen Erfüllung nicht streitigen Ausgangsvergütungs- bzw. Ausgangsfallgruppe genügt eine pauschale rechtliche Überprüfung, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind (BAG vom 11.02.2004 - 4 AZR 684/02 - AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT-O, zu I 3 a der Gründe). Angesichts des Tätigkeitskatalogs des Klägers in der Stellenbeschreibung der Beklagten vom 14.12.2000 kann hiervon ohne weiteres ausgegangen werden.

bb) Eine Eingruppierung nach VergGr II BAT/VKA ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den Darlegungen des Klägers indessen nicht. Es fehlt bei den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten an der "entsprechenden Tätigkeit" im Sinne der zweiten Alternative der VergGr II Fallgruppe 1 a BAT/VKA. Als entsprechende Tätigkeit verlangt die zweite Alternative der Tätigkeitsmerkmale der betreffenden VergGr zwar keine einschlägige akademische Ausbildung, wohl aber aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine Tätigkeit, wie sie üblicherweise von einem Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung verrichtet wird. Anders gäbe die vergütungsrechtliche Gleichstellung des sonstigen Angestellten ohne (einschlägige) wissenschaftliche Hochschulbildung mit dem Angestellten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung keinen Sinn (vgl. auch Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil II VergO VKA, Anm. 3 II). Auch für den sonstigen Angestellten ohne einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung, der aber aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausübt, ist daher Voraussetzung, dass seine entsprechende Tätigkeit bzw. sein Aufgabenbereich einen sogenannten akademischen Zuschnitt hat (BAG vom 09.09.1981 - 4 AZR 59/79 - AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.). Die von dem Angestellten auszuübende Tätigkeit muss schlechthin die Fähigkeit erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (BAG vom 25.10.1972 - 4 AZR 511/71 - AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT). Von einem akademischen Zuschnitt der Tätigkeit des Klägers kann hier nicht ausgegangen werden.

cc) Die Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26.06.1990 bzw. dem jetzigen SGB VIII ist eine traditionelle Aufgabe und ein traditionelles Tätigkeitsfeld der Sozialarbeit (vgl. BAG vom 08.09.1999 - 4 AZR 609/98 - AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu I 4 b der Gründe). Als Jugendhilfeplaner nach den Kriterien des § 80 SGB VIII ist der Kläger allerdings nicht mit fürsorgerischen Aufgaben der Jugendhilfe "vor Ort" befasst, sondern mit übergeordneten Planungsaufgaben vornehmlich aus § 80 SGB VIII (1. Bestandsfeststellung, 2. Bedarfsermittlung, 3. Planerstellung) und den ihm hier nach der Stellenbeschreibung vom 14.12.2000 übertragenen Einzelaufgaben. Es handelt sich bei diesen Aufgaben ohne weiteres um Tätigkeiten, für die im tarifrechtlichen Sinn gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderlich sind, die besonders verantwortungsvoll sind und die zusätzlich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung gekennzeichnet sind. Sie erfordern jedoch keinen akademischen Zuschnitt im zuvor erläuterten Rechtssinne. Dem Kläger obliegt vorwiegend ein sogenanntes Planungsmanagement zur Organisation von Planungszielen in den Teilbereichen der Jugendhilfe und bezogen auf die Gesamtaufgabe. Er hat Planungsziele zu entwickeln und zu überprüfen, Planungsprozesse zu initiieren, Konzepte zur Jugendhilfe zu entwickeln sowie Bestands- und Bedarfserhebungen durchzuführen und auszuwerten. Hierbei greift er zurück auf statistisches Material der Statistikstelle der Beklagten, z. B. bei der Bedarfsermittlung von Plätzen für Einrichtungen in der Kinder- und Jugendbetreuung. Als Jugendhilfeplaner hat er bei der Bedarfsermittlung insbesondere die Besonderheiten und Bedürfnisse junger Menschen in sozial gefährdeter Lage zu berücksichtigen und - auch unter Einbeziehung von sogenannten Sozialraumanalysen - notwendige Vorhaben rechtzeitig, ausreichend und auch für unvorhergesehenen Bedarf (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) zu planen. Zu Recht wird dies als besonders verantwortungsvoll gewertet, ergänzt durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Dass diese Tätigkeit des Klägers eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert bzw. im Sinne der zweiten Alternative der VergGr II Fallgruppe 1 a BAT/VKA nur aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen ausgeübt werden kann, lässt sich seinem Vorbringen jedoch nicht entnehmen und auch sonst nicht bejahen. Die Tätigkeiten erfordern erhebliche geistige Initiative, kommunikative Fähigkeiten in der Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, Durchsetzungsvermögen und wohl auch ein nicht unerhebliches Maß an Ideenreichtum. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dies nur mit akademischer Ausbildung bzw. wissenschaftlicher Hochschulbildung oder nur bei Vorliegen gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen erreicht werden kann. Soweit dies im Urteil der 15. Kammer vom 15.11.2001 (LAG Düsseldorf - 15 Sa 959/01 - Seite 16) im Fall einer Diplom-Sozialwissenschaftlerin abweichend bewertet worden ist, wonach die Stelle einer hauptamtlichen Fachkraft in der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII grundsätzlich akademischen Zuschnitt habe und eine entsprechende Fachhochschulbildung für diese Stelle nicht ausreiche, schließt sich die erkennende Kammer dem jedenfalls für den hier vorliegenden Fall nicht an.

Es ist nicht erkennbar, dass derartige Tätigkeiten nicht auch von Fachhochschulabsolventen mit einschlägiger Ausbildung absolviert werden können. Im Gegensatz zur Hochschulausbildung, die eine vertiefte wissenschaftliche Ausbildung vermittelt, weist die Fachhochschulausbildung in ihrem Studienangebot gerade einen engen Bezug zur künftigen Berufspraxis auf (vgl. Sonntag/Bauer, Eingruppierung BAT, 8. Aufl., Rdn. 314; ferner BAG vom 30.11.1988 - 4 AZR 412/88 - ZTR 1989, 110). Dieser enge Praxisbezug bei der Jugendhilfeplanung des Klägers darf nicht unberücksichtigt bleiben. Jugendhilfeplanung im vorbezeichneten Sinn kann ebenso von Fachkräften mit Fachhochschulabschluss wahrgenommen werden (Wiesner, SGB VIII 2. Aufl., § 80 Rdn. 36) und ist nicht Fachkräften mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss oder sonstigen Angestellten mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen vorbehalten.

c) Auch die weiteren vom Kläger angeführten und ihm obliegenden Tätigkeiten rechtfertigen sein Klagebegehren nicht. Die in geringerem Umfang anfallende Grundlagenarbeit, vornehmlich Literaturrecherchen und Auswertungen von Fachveröffentlichungen, erfüllen nicht die Tätigkeitsmerkmale der VergGr II BAT/VKA. Wie bereits das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - (AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975) im Fall der dortigen Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung nachvollziehbar ausgeführt hat, ist der Umgang mit wissenschaftlicher Literatur nicht allein Mitarbeitern mit wissenschaftlicher Hochschulbildung vorbehalten. Auch Absolventen von Fachhochschulen müssen in gewissem Umfang mit wissenschaftlicher Literatur arbeiten können und in der Lage sein, einschlägige wissenschaftliche Literatur zu sichten, Thesenpapiere zu erstellen sowie Texte und Stellungnahmen zu erarbeiten. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt dies nicht voraus, ebenso wenig gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der genannten Tarifvorschrift. Dies gilt gleichermaßen für die vom Kläger erwähnten Teilnahmen an Tagungsveranstaltungen, die Befragungen und Erhebungen zur Jugendarbeit sowie die projektbezogene Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Köln und anderen Institutionen. Die Notwendigkeit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung ist hierfür nicht erkennbar, ebenso wenig die Notwendigkeit gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen. Derartige Aufgaben können Fachhochschulabsolventen ebenso ausführen (vgl. BAG vom 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - a. a. O., zu II 3 b der Gründe).

4. Umstände für eine Eingruppierung nach VergGr III Fallgruppe 1 a/II Fallgruppe 1 e BAT/VKA werden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich. Die Klage war demgemäß insgesamt abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb unverändert. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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