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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: 16 Sa 972/01
Rechtsgebiete: Zulagen-TV DFS Veröffentlichungsdatum 30. Jan. 2002


Vorschriften:

Zulagen-TV DFS Veröffentlichungsdatum 30. Jan. 2002 § 2
Das Tarifmerkmal "die in der operativen FS-Technik tätigen Ingenieure mit erstmaligem Erlaubniserwerb nach dem 31.10.1996" in § 2 Abs. 5 ZTV-DFS stellt eine tätigkeitsbezogene Einheit dar. Der Erlaubniserwerb muss für den Tätigkeits-/Verwendungsbereich FS-Technik erlangt und damit einschlägig sein.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 Sa 972/01

Verkündet am: 18.12.2001

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Peter und den ehrenamtlichen Richter Overhage

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.04.2001 - 3 Ca 8736/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: unverändert (47.900,00 DM).

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Zulage.

Die Beklagte mit Sitz in O. betreibt seit dem 01.01.1993 die ihr von der damaligen Bundesanstalt für Flugsicherung übertragenen Aufgaben der Luftverkehrskontrolle und Flugsicherung in Deutschland.

Der am 27.06.1963 geborene Kläger, zurzeit 38 Jahre alt, seit 1992 Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik, begann im Januar 1994 bei der Beklagten eine Ausbildung zum Fluglotsen. Am 23.12.1994 legte er hierfür die theoretische Abschlussprüfung ab. Am 21.07.1995 erwarb er nach erfolgter Arbeitsprobe die Erlaubnis zur Flugverkehrskontrolle (FVK) für die Verwendungsbereiche Flugplatzkontrolle, Anflugkontrolle und Bezirkskontrolle.

Mit Arbeitsvertrag der Parteien vom 22.07.1995 begann der Kläger ab dem 07.08.1995 bei der Regionalstelle D. der Beklagten eine praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung als Fluglotse. Diese Ausbildung brach er ab und arbeitete gemäß Arbeitsvertrag vom 28.06.1996 dort ab dem 01.07.1996 als Sachbearbeiter. Im September 1997 bewarb er sich auf eine Position als Flugsicherungs-ingenieur (FS-Ingenieur) im technischen Team. Entsprechend seiner Bewerbung versetzte ihn die Beklagte mit Wirkung vom 01.10.1997 in den Bereich Technik und beschäftigte ihn seitdem als FS-Ingenieur, Vergütungsgruppe 7, in der Flugsicherungs-Technik (FS-Technik). Am 23.12.1997 erwarb er die Erlaubnis für Flugsicherungstechnik. Im Juni 1998 erhielt er die Berechtigung für den Bereich Technik. Zur Tätigkeit des Klägers als FS-Ingenieur, die er seit dem 01.03.2001 nicht mehr ausübt, gehörten im Wesentlichen die Kontrolle und technische Wartung der Flugsicherungsanlagen und flugsicherungstechnischen Einrichtungen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden vereinbarungsgemäß die für die dortigen Beschäftigten geltenden Tarifverträge der DFS Anwendung, unter anderem der Zulagen-Tarifvertrag vom 20.08.1993 in der jeweils geltenden Fassung - ZTV - (Bl. 17-24 d. A.), der in seinem § 2 jährlich unterschiedlich die Zahlung von sogenannten operativen Zulagen für verschiedene Beschäftigungsgruppen und in gestaffelter Höhe vorsieht. In § 2 Abs. 5 und 7 ZTV wird zwischen den "in der operativen FS-Techniktätigen Ingenieuren mit erstmaligem Erlaubniserwerb nach dem 31.10.1996" und den mit erstmaligem Erlaubniserwerb bis zum 31.10.1996 unterschieden. Für die betreffenden Ingenieure mit erstmaligem Erlaubniserwerb nach dem 31.10.1996 ist der Zulagenbetrag abgesenkt.

Die Beklagte zahlte dem Kläger für seine Tätigkeit als FS-Ingenieur eine tarifliche Zulage nach Maßgabe der Kriterien für "(FS-) Ingenieure mit erstmaligem Erlaubniserwerb nach dem 31.10.1996".

Mit Schreiben vom 07.06.1999 beanspruchte der Kläger die Zahlung der höheren Zulage und begründete dies damit, dass für seinen erstmaligen Erlaubniserwerb nicht auf seinen Erlaubniserwerb für Flugsicherungstechnik (FST) vom 23.12.1997 abzustellen sei, sondern auf seinen Erlaubniserwerb für Flugverkehrskontrolle (FVK) vom 21.07.1995. Sein "erstmaliger Erlaubniserwerb" im Sinne der Tarifregelung sei nicht erst "nach dem 31.10.1996" erfolgt. Die Beklagte lehnte die erhöhte Zahlung mit Schreiben vom 27.09.1999 ab.

Mit der am 27.12.2000 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage beansprucht der Kläger für den Zeitraum ab 23.12.1997 die Zahlung der Differenz zwischen der ihm ausbezahlten Zulage und der von ihm geltend gemachten höheren Zulage. Hierzu hat er vorgetragen:

Es komme für die Zahlung der erhöhten Zulage nach dem Tarifvertrag allein darauf an, ob der erstmalige Erlaubniserwerb nach dem 31.10.1996 oder bis zu diesem Stichtag erfolgt sei. Mit seinem Erlaubniserwerb im Bereich Flugverkehrskontrolle (Fluglotse) vom 21.07.1995 liege er vor dem Stichtag 31.10.1996. Dass sein Erlaubniserwerb im Bereich Flugsicherungs-Technik als FS-Ingenieur erst am 23.12.1997 erfolgt sei, spiele hierfür keine Rolle. Eine Verknüpfung zwischen FS-Technik und dem in diesem Bereich erlangten erstmaligen Erlaubniserwerb sei aus der hier einschlägigen Tarifvorschrift in § 2 ZTV nicht ableitbar. Richtig sei zwar, dass Fluglotsen (Flugverkehrskontrolle) nicht zum Bereich Flugsicherungstechnik gehörten. Dies spiele aber keine Rolle. Maßgebend sei allein ein erstmaliger Erlaubniserwerb, auch wenn dieser für den Bereich Flugverkehrskontrolle erlangt sei. Hinzu komme, dass er- der Kläger- bei seinem Erlaubniserwerb vom 23.12.1997 im Bereich FS-Technik auf ca. 60 % seiner Vorkenntnisse aus dem Erlaubniserwerb vom 21.07.1995 im Bereich Flugverkehrskontrolle habe zurückgreifen können, ihm dies praktisch "angerechnet" worden sei.

Der Kläger, der den Differenzbetrag zwischen der ihm gezahlten und von ihm beanspruchten Zulage für den Zeitraum Dezember 1997 bis 31.10.2000 auf 47.900,00 DM brutto beziffert, hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger

1. ab dem 23.12.1997, unter Anrechnung der ihm bereits gewährten operativen Zulage, die operative Zulage gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ZTV der DFS vom 20.08.1993 in der Fassung vom 29.11.1999 für die Vergütungsgruppe 7/Flugsicherungs-Technik zu zahlen;

2. hilfsweise: ab Juni 1998, unter Anrechnung der ihm bereits gewährten operativen Zulage, die operative Zulage gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ZTV der DFS vom 20.08.1993 in der Fassung vom 29.11.1999 für die Vergütungsgruppe 7/Flugsicherungs-Technik zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Die Klage sei insgesamt unbegründet. Der Kläger verkenne das Tarifmerkmal der "in der operativen FS-Technik tätigen Ingenieure mit erstmaligem Erlaubniserwerb". Er unterstelle rechtsfehlerhaft, dass sich sein bei der (abgebrochenen) Ausbildung zum Fluglotsen erlangter Erlaubniserwerb im Bereich Flugverkehrskontrolle vom 21.07.1995 auf die Tätigkeit als FS-Ingenieur im Bereich Flugsicherungstechnik übertragen lasse, obwohl es sich hierbei um zwei völlig verschiedene Tätigkeiten handele. Ein Erlaubniserwerb auf dem einen Gebiet, etwa bei der Flugverkehrskontrolle als Fluglotse, beinhalte nicht gleichzeitig einen Erlaubniserwerb im Bereich der Flugsicherungstechnik für die technische Inbetriebhaltung der flugsicherungstechnischen Anlagen und Einrichtungen. Dies ergebe sich bereits zwingend aus § 9 der einschlägigen Flugsicherungspersonal-Ausbildungsverordnung (vom 30.06.1999), wonach der Bewerber mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung "die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich" erwerbe. Auch die Ausbildung eines Fluglotsen und eines Flugsicherungs-Technikers sei völlig unterschiedlich. Hieraus ergebe sich, dass mit dem Begriff "erstmaliger Erlaubniserwerb" in § 2 Abs. 5 ZTV nur der Erlaubniserwerb im speziellen Einsatzbereich gemeint sein könne. Auch sei es nicht zutreffend, dass dem Kläger 60 % "angerechnet" worden seien. Tatsächlich habe auch der Kläger sämtliche Prüfungen für den Erlaubniserwerb Flugsicherungstechnik absolvieren müssen. Allenfalls habe es bei einzelnen Ausbildungsthemen der ansonsten verschiedenen Ausbildungen Überschneidungen gegeben, die zu einer Verkürzung seiner flugsicherungstechnischen Ausbildung geführt hätten.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 27.04.2001 - 3 Ca 8736/00 - abgewiesen.

Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Mit der vorliegenden Berufung, die der Kläger zu den im Sitzungsprotokoll vom 18.12.2001 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat, macht er weiterhin den Differenzbetrag ab Dezember 1997 geltend und erweitert ihn auf den Zeitraum bis einschließlich 28.02.2001, während die Beklagte insgesamt die Zurückweisung der Berufung beantragt.

Auf das Berufungsvorbringen beider Parteien wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den übrigen Akteninhalt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).

II.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, insgesamt unbegründet. Das Berufungsgericht folgt dem erstinstanzlichen Urteil sowohl im Ergebnis als auch in den Entscheidungsgründen. Das dagegen geltend gemachte Berufungsvorbringen des Klägers führt nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist, wie auch das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, bereits der Wortlaut - ohne am Buchstaben zu haften - in § 2 Abs. 5 ZTV eindeutig, so dass es einer Auslegung und der Heranziehung der Grundsätze über die Auslegung von Tarifnormen (vgl. jüngst: BAG vom 01.08.2001 -4 AZR 810/98-, zu II 1 der Gründe) hier nicht bedarf. Erst "bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut" (BAG, a. a. O.) sind die nach der Rechtsprechung heranzuziehenden Auslegungskriterien maßgebend.

a) Hier regelt der Zulagen-TV in seinem § 2 Abs. 2 und 3 für verschiedene Zeiträume die Zahlung näher genannter Zulagen unter anderem an die Berufsgruppe der FS-Techniker. § 2 Abs. 4 und Abs. 6 ZTV beinhalten Absenkungen der Zulagen für "die in der operativen FS-Technik tätigen Techniker mit erstmaligem Erlaubniserwerb nach dem 31.10.1996". Die Absätze 5 und 7 dieser Tarifvorschrift enthalten gegenüber den allgemeinen Technikern geringere Absenkungen speziell für "die in der operativen FS-Technik tätigen Ingenieure mit erstmaligem Erlaubniserwerb nach dem 31.10.1996". Unstreitig gehörte der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum zu den "in der operativen FS-Technik tätigen Ingenieuren".

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch der Wortlaut in den Absätzen 5 und 7 des § 2 ZTV nicht getrennt zu behandeln, nämlich einmal bezogen auf die "in der... FS-Techniktätigen Ingenieure" und zum anderen dann unabhängig hiervon auf einen "erstmaligen Erlaubniserwerb". Vielmehr stellt bereits vom Wortlaut her das Tarifmerkmal "die in der operativen FS-Technik tätigen Ingenieure mit erstmaligem Erlaubniserwerb ..."eine tätigkeitsbezogene Einheit dar. Der Erlaubniserwerb und die Tätigkeit als Ingenieur im Bereich FS-Technik werden unmittelbar miteinander verknüpft. Der erstmalige Erlaubniserwerb bezieht sich in der tariflichen Formulierung des § 2 Abs. 5 und 7 ZTV bereits nach seinem Text auf den Tätigkeitsbereich als Ingenieur in der FS-Technik. Nicht irgendein Erlaubniserwerb soll maßgebend sei, sondern der Erlaubniserwerb für das Gebiet der FS-Technik und für die hier "tätigen" Ingenieure.

2. Selbst wenn aber der Wortlaut nicht sämtliche Zweifel beseitigen sollte, führt auch eine Auslegung der betreffenden Tarifvorschriften zur Abweisung der Klage bzw. zur Zurückweisung der Berufung des Klägers. Dabei geht auch die erkennende Kammer von den Auslegungsregeln aus, wie sie in ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG vom 01.08.2001, a. a. O.) angewandt werden.

Sinn der tariflichen Regelung in § 2 Abs. 5 und 7 ZTV sollte es ersichtlich sein, den in der FS-Technik tätigen Ingenieuren mit erstmaligem Erlaubniserwerb nach dem 31.10.1996 eine niedrigere Zulage zu zahlen als den dort tätigen Ingenieuren mit bereits vor diesem Stichtag erlangtem erstmaligen Erlaubniserwerb. Es sollte nicht auf irgendeinen Erlaubniserwerb ankommen, der für den Tätigkeitsbereich der FS-Technik nicht einschlägig ist, sondern auf den für diesen speziellen Tätigkeitsbereich als FS-Ingenieureinschlägigen Erlaubniserwerb. Dass es auf den für die jeweilige Tätigkeit erlangten Erlaubniserwerb ankommt, dieser also einschlägig sein muss, verdeutlich auch § 9 Abs. 1 Flugsicherungspersonal-AusbildungsVO, auf den die Beklagte zu Recht hinweist. Danach erwirbt der Bewerber mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung die Erlaubnis "für den jeweiligen Verwendungsbereich". Erlaubniserwerb und jeweiliger Verwendungs- bzw. Tätigkeitsbereich stehen danach in unmittelbarem Zusammenhang und werden miteinander verknüpft. Von diesem tätigkeitsbezogenen Zusammenhang sind die Tarifvertragsparteien in § 2 ZTV erkennbar ausgegangen. Bereits dieser Zusammenhang sowie der weitere tarifliche Gesamtzusammenhang, mit dem die Einzelabsätze des § 2 ZTV zueinander in Beziehung stehen, sprechen gegen den vom Kläger vorgetragenen Standpunkt. Hierauf hat schon das Arbeitsgericht hingewiesen. Den dortigen Ausführungen hierzu schließt sich das Berufungsgericht an.

3. Unstreitig hat der Kläger den erstmaligen Erlaubniserwerb für die Flugsicherungstechnik am 23.12.1997 erlangt, mithin nach dem in § 2 Abs. 5 und 7 ZTV festgelegten Stichtag 31.10.1996, so dass die dort geregelten Absenkungen der Zulagenhöhe für seine Tätigkeit als FS-Ingenieur einschlägig sind.

4. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass - nach seiner Berechnung - ca. 60 % seiner Vorkenntnisse auf den Erlaubniserwerb vom 23.12.1997 "anrechenbar" gewesen seien. Selbst wenn dem so wäre, ändert dies nichts an dem erst nach dem Stichtag 31.10.1996 erlangten Erlaubniserwerb für den hier einschlägigen Bereich FS-Technik. Dass der Tätigkeitsbereich der Fluglotsen und der dortige der Luftverkehrskontrolle nicht zum Bereich der Flugsicherungstechnik gehören, ist zwischen den Parteien nicht nur unstreitig, sondern vom Kläger ausdrücklich nochmals bestätigt worden (Bl. 127d. A.).

5. Ob die Klageansprüche darüber hinaus jedenfalls teilweise auch aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung oder wegen Ablaufs etwaiger tariflicher Verfallfristen erfolglos bleiben müssen, kann hier dahingestellt bleiben. Es fehlt bereits an der Entstehung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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