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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 16 Ta 115/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB III


Vorschriften:

ZPO § 727 Abs. 1
SGB III § 187
Die Vorlage des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit über die Bewilligung von Insolvenzgeld in beglaubigter Kopie (§§ 29, 30 SGB X) reicht als Nachweis für den Anspruchsübergang aus § 187 SGB III sowie für die Titelumschreibung auf den Rechtsnachfolger des Gläubigers nach § 727 Abs. 1 ZPO aus.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

16 Ta 115/05

In dem Klauselerteilungsverfahren

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 05.04.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.02.2005 wird der Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg/Rechtspflegers vom 24.01.2005 - 3 Ca 95/02 - zugestellt am 07.02.2005, abgeändert:

Dem Arbeitsgericht/Rechtspfleger wird aufgegeben, die der Gläubigerin erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnis-Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 01.02.2002 - 3 Ca 95/02 - in Höhe eines Teilbetrags über 3.211,16 € netto auf die Antragstellerin umzuschreiben und ihr hierüber eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

3. Beschwerdewert: 1.000,00 €.

Gründe:

I.

Mit Versäumnis-Urteil vom 01.02.2002 - 3 Ca 95/02 - verurteilte das Arbeitsgericht Duisburg die Schuldnerin zur Gehaltszahlung an die Gläubigerin in Höhe von 5.228,85 € für den Zeitraum 01.10.2001 bis 31.12.2001. Ende Februar 2002 erteilte das Arbeitsgericht der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Am 16.04.2002 beantragte die Gläubigerin bei der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit die Zahlung von Insolvenzgeld. Mit Bescheid vom 08.12.2003 bewilligte diese die Zahlung ab dem 01.11.2001 bis 31.01.2002. Für die Monate November und Dezember 2001 belief sich der an die Gläubigerin gezahlte Insolvenzgeldbetrag auf 3.211,16 € netto. Mit Schreiben an das Arbeitsgericht vom 09.11.2004 beantragte die Bundesagentur/Antragstellerin, ihr eine weitere vollstreckbare Ausfertigung über insgesamt 3.211,16 € netto zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin zu erteilen. Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 24.01.2005 ab. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 14.02.2005, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Zuständig für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen in den Fällen unter anderem des § 727 ZPO ist gemäß § 20 Nr. 12 RPflG der Rechtspfleger. Gegen dessen Entscheidungen im ersten Rechtszug, mit der dieser die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bzw. Titelumschreibung (§ 727 ZPO) ablehnt, ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl., § 727 Rdn. 29 und § 724 Rdn. 13). Dieses ist hier von der Beschwerdeführerin form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden.

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Jedenfalls aufgrund der mit der Beschwerdeschrift vom 14.02.2005 vorgelegten Unterlagen der Antragstellerin ist dem Antrag stattzugeben.

a) Nach § 727 Abs. 1 ZPO wird eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

aa) Die damalige Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 09.09.1988 - 7 Ta 284/88 - (JurBüro 1989, 1018) eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO in einem Fall abgelehnt, in welchem die Bundesanstalt für Arbeit seinerzeit einen Originalantrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld sowie eine von ihr beglaubigte Kopie vorgelegt hatte. Die Ablehnung war erfolgt, weil es sich bei diesen Unterlagen weder um eine öffentliche Urkunde noch um eine öffentlich beglaubigte Urkunde im Sinne des § 129 BGB gehandelt habe.

bb) Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Beschluss vom 06.12.1989 - 5 Ta 117/89 - (LAGE § 727 ZPO Nr. 1 = SchlHA 1990, 72) die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung in einem vergleichbaren Fall bejaht und dies damit begründet, dass die Tatbestandswirkung des Bewilligungsbescheids über die Zahlung von Konkursausfallgeld dazu führe, dass die Rechtsnachfolge in dem titulierten Vergütungsanspruch offenkundig im Sinne von § 727 Abs. 1 ZPO sei.

b) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob an dem Beschluss der 7. Kammer des erkennenden Gerichts vom 09.09.1988 festzuhalten ist. Der dortige Fall ist mit dem hier vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbar, als im hier zu entscheidenden Fall bereits ein Bewilligungsbescheid der Bundesanstalt/Bundesagentur für Arbeit über die Zahlung von Insolvenzgeld an die Gläubigerin vorliegt. Bei diesem Bescheid handelt es sich um eine öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO). Dass der Bescheid nicht im Original vorliegt, ist unschädlich. Die von der Antragstellerin beglaubigte Kopie (§§ 29, 30 SGB X) genügt. Spätestens mit der Vorlage des Bewilligungsbescheids und dem formgerechten Nachweis hierüber, steht die Rechtsnachfolge der Antragstellerin, die sich aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang des § 187 Satz 1 SGB III ergibt, fest. Die Rechtsnachfolge der Antragstellerin im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO ist angesichts der vorgelegten Unterlagen durch öffentliche Urkunde nachgewiesen (so auch LAG Nürnberg vom 17.06.1994, NZA 1994, 1056 L; hierzu ebenfalls LAG München vom 21.01.2987, NJW-RR 1987, 956). Die Titelumschreibung ist - wie beantragt - für den auf den deckungsgleichen Zahlungszeitraum 01.11.2001 bis 31.12.2001 gezahltem Betrag in Höhe von 3.211,16 € netto zu beschränken. Da die Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung bereits erhalten hat, ist diese umzuschreiben oder nach § 733 ZPO zu verfahren (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl., § 727 Rdn. 8; Zöller/Stöber, § 727 Rdn. 25 ff.). Zuständig hierfür ist der Rechtspfleger, § 20 Nr. 12 RPflG.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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