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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 16 Ta 392/06
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 12 a Abs. 1
GVG § 17 b Abs. 2
ZPO § 98
1. Ist ein Rechtsstreit vom Landgericht an das Arbeitsgericht verwiesen worden, kann der Beklagte abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach Satz 3 dieser Bestimmung die Erstattung seiner vor dem Landgericht entstandenen Anwaltskosten beanspruchen (vgl. u.a. BAG vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04 -).

2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien später vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen und im Vergleich keine gesonderte Kostenregelung treffen. In diesen Fällen gilt § 98 ZPO. Die Kosten vor dem Landgericht werden gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Arbeitsgericht erwachsen sind. Sie sind nach § 98 Satz 2 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

16 Ta 392/06

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 15.08.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.03.2006 wird der Kosten-Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.03.2006 - 2 Ca 5509/05 -, zugestellt am 03.03.2006, abgeändert:

Der Kostenantrag des Beklagten vom 11.01.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Beschwerdewert: 1.003,00 €.

Gründe:

I.

Der Kläger hat im Mai 2005 wegen streitiger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten Klage vor dem Landgericht Wuppertal erhoben. Das Landgericht hat sich nach mündlicher Verhandlung der Parteien für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wuppertal verwiesen. Dort schlossen die Parteien am 09.01.2006 einen Vergleich, wonach der Beklagte sich zur Zahlung eines Teils der Klageforderung verpflichtete und der Rechtsstreit damit erledigt war. Eine Kostenregelung trafen die Parteien nicht. Mit Schriftsatz vom 11.01.2006 beantragte der Beklagte, die Kosten des Rechtsstreits, die durch die Anrufung des Landgerichts entstanden waren, dem Kläger aufzuerlegen. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag mit Beschluss vom 01.03.2006 - 2 Ca 5509/05 -, zugestellt am 03.03.2006. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 16.03.2006, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Nach Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich der Parteien vom 09.01.2006 hat das Arbeitsgericht mit der beantragten Kostenentscheidung vom 01.03.2006 eine sogenannte "isolierte Kostenentscheidung" getroffen. Gegen diese ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde aus § 567 Abs. 1 ZPO statthaft (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl., § 308 Rdn. 10; Beschl. der Kammer vom 09.03.2003 - 16 Ta 142/03 -; vom 16.08.2005 - 16 Ta 282/05 -). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt angesichts der vor dem Landgericht entstandenen Anwaltsgebühren den Betrag aus § 567 Abs. 2 ZPO in Höhe von 200,00 €. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist aus § 569 Abs. 2 ZPO ist gewahrt.

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Für die vom Arbeitsgericht erlassene Kostenentscheidung besteht kein Raum.

a) Zwar ist richtig, dass in den Fällen, in denen dem Beklagten Kosten unter anderem dadurch entstehen, dass der Kläger zunächst ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit anruft und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verweist, der Beklagte die Erstattung dieser Kosten abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG beanspruchen kann. Dies entspricht nach Einfügung des § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG zwischenzeitlich der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung (BAG vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04 - AP Nr. 11 zu § 12 a ArbGG 1979) und Literatur (GK-ArbGG/Wenzel [Stand: Juli 2006], § 12 a Rdn. 54 - 63 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Verweisung"), ebenso der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (zuletzt Beschl. vom 04.10.2004 - 16 Ta 494/04 - m.w.N.).

b) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Parteien nach Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht den Rechtsstreit durch Vergleich beendet und im gerichtlichen Vergleich keine gesonderte Kostenregelung getroffen haben (so bereits Beschl. der Beschwerdekammer vom 18.08.1982 - 7 Ta 138/82 - EzA § 98 ZPO Nr. 1; vom 28.01.2002 - 7 Ta 3/02 - LAGE § 98 ZPO Nr. 8; ebenso GK-ArbGG/Wenzel, a.a.O. Rdn. 61). In diesen Fällen gilt § 98 ZPO. Nach § 98 Satz 2 ZPO gelten die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig erkannt ist, als gegeneinander aufgehoben. Zu den Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits zählen auch die Kosten im Verfahren vor dem zunächst angegangenen Gericht. Die im Verfahren vor dem zunächst angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG (dto. § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO) als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Verweisungs-Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Sie sind "Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits" im Sinne des § 98 Satz 2 ZPO und nach dieser Bestimmung als gegeneinander aufgehoben anzusehen (ebenso LAG Bremen vom 11.02.2002, MDR 2002, 606). Für die vom Arbeitsgericht getroffene Kostenentscheidung bestand daher kein Raum. Der dahingehende Kostenantrag des Beklagten vom 11.01.2006 war dementsprechend unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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