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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: 16 Ta 82/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 769 Abs. 1
ArbGG § 78 a
1. Eine Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 ZPO ist nicht anfechtbar.

2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht gegeben.

3. Gegen eine vom Arbeitsgericht erfolgte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 78 a ArbGG am 01.01.2005 eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr statthaft (im Anschluss an BAG, Beschl. vom 08.08.2005 - 5 AZB 31/05 -).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

16 Ta 82/06

In dem Rechtsstreit

(Zwangsvollstreckungsgegenklage)

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 23.02.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 07.12.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30.11.2005 - 6 Ca 4658/05 -, zugestellt am 06.12.2005, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Beschwerdewert: 750,00 €.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung. Auf Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht die Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO einstweilen eingestellt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einer sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

a) Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. EzA § 62 ArbGG Nr. 6 und 8; zuletzt Beschluss vom 10.08.2005 - 16 Ta 465/05 - m. w. N. sowie vom 04.04.2005 - 16 Ta 158/05 -), die auch der ganz herrschenden Meinung entspricht (vgl. LAG Hamm, LAGE § 769 ZPO Nr. 1; LAG Berlin, a. a. O. Nr. 2; LAG Köln, a. a. O. Nr. 3; LAG Bremen, NZA 1997 338; LAG Thüringen, NZA 1998 1358; a. A. LAG Hessen vom 08.05.2003, NZA-RR 2004, 380), unterliegen Entscheidungen, die sich über einen auf § 769 ZPO gestützten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verhalten, keiner Anfechtung (ebenso Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 769 Rdn. 13; Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl., § 769 Rdn. 18). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten: In allen Fällen, in denen es um die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung der Hauptsache geht, ist die rechtliche Situation identisch. Dies rechtfertigt es, § 707 Abs. 2 ZPO, der für das Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeverfahren unmittelbar und für das Verfahren nach Erhebung eines Einspruchs gegen ein Versäumnis-Urteil kraft Verweisung (§ 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gilt, auch für einstweilige Anordnungen nach § 769 ZPO im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsgegenklage entsprechend anzuwenden.

b) Zwischenzeitlich hat sich auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.04.2004 (NJW 2004, 2224 = MDR 2004, 1137) dem angeschlossen. Auch danach sind gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO weder die sofortige noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft. Schon wegen der gleichen Interessenlage bei der Einstellungsmöglichkeit nach § 769 Abs. 1 ZPO zu jener nach § 707 ZPO sei es geboten, die Vorschrift des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Auf die weiteren Ausführungen des BGH (a. a. O. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit) wird verwiesen.

c) Auch soweit der Beschwerdeführer auf ein außerordentliches Rechtsmittel bei vermeintlich "greifbarer Gesetzwidrigkeit" verweist, führt dies nicht weiter. Die früher hierzu ergangene Rechtsprechung ist seit dem Inkrafttreten des ZPO-ReformG vom 27.07.2001 zum 01.01.2002 überholt (vgl. BGH vom 07.03.2002, NJW 2002, 1577 = MDR 2002, 901 sowie BGH vom 21.04.2004, a. a. O.; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl., vor § 567 Rdn. 6 ff. und Zöller/Herget, § 707 Rdn. 22, § 769 Rdn. 13 jew. m. w. N.; Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG 5. Aufl. 2004, § 78 Rdn. 8). Darüber hinaus ist hier eine sogenannte "greifbare Gesetzwidrigkeit" ohnehin nicht erkennbar. Die Beanstandungen zum rechtlichen Gehör sind spätestens mit der Überprüfung im Rahmen der Entscheidung über eine eventuelle Abhilfe vom 28.12.2005 (§ 572 Abs. 1 ZPO) gegenstandslos. Hinzu kommt, dass seit dem In-Kraft-Treten von § 78 a ArbGG am 01.01.2005 eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht mehr statthaft ist (BAG vom 08.08.2005 - 5 AZB 31/05 - AP Nr. 1 zu § 78 a ArbGG 1979 = NJW 2005, 3231).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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