Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.10.2009
Aktenzeichen: 17 Sa 469/09
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 2 Abs. 1
1. Die vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist unter Rückgriff auf die Berechnungsgrundsätze des Betriebsrentengesetzes zu errechnen, soweit die Betriebsvereinbarung für diese Arbeitnehmer keine gesonderte Berechnungsregel enthält.

2. Wegen seines vorzeitigen Ausscheidens ist die von dem Arbeitnehmer bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente in unmittelbarer Anwendung von § 2 BetrAVG zu kürzen (vgl. u.a. BAG 12.12.06 - 3 AZR 716/05 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 88).

3. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende unterschiedliche Berechnung von Teilstämmen einer Gesamtrente gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.03.2009 - 6 Ca 1660/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung.

Der am 11.07.1945 geborene Kläger war seit dem 23.06.1969 bei der Beklagten zu einem tariflichen Stundenlohn von zuletzt 26,87 DM brutto bei einer Arbeitszeit von 169 Stunden pro Woche beschäftigt. Während seiner Beschäftigungszeit war der Kläger auch in einer Arbeitsgemeinschaft tätig, deren Mitglied die Beklagte war. In der Zeit ruhte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum 30.11.1997. Ab dem 01.12.1997 war der Kläger für drei Monate bei einem anderen Arbeitgeber. Danach war der Kläger bei der I. Umwelt AG bzw. deren Rechtsnachfolger bis zum 28.02.2008 tätig.

Seit dem 01.03.2008 nimmt der Kläger eine vorzeitige Altersrente nach Vollendung seines 62. Lebensjahres in Höhe von 1447,03 € pro Monat in Anspruch. Zusätzlich bezieht der Kläger über die Zusatzversorgungskasse der Bauwirtschaft aufgrund einer Wartezeit von 533 Monaten eine monatliche Bauzusatzrente (ZVK-Bau-Rente) in Höhe von 83,90 €.

Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers im Jahre 1997 galt die "Betriebsvereinbarung über rechtsverbindliche unmittelbare Pensionszusagen der I. Aktiengesellschaft" vom 31.01.1990 (nachfolgend: BV 1990)

In der BV 1990 (Bl. 20 d. A.) heißt es u.a.:

"Präambel

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der tariflichen Zusatzversorgung werden nicht auf die Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung angerechnet, es sei denn, die Übergangsregelung gemäß 8. 3 kommt zur Anwendung.

...

4 . Leistungsvoraussetzungen

4.1 Altersrente erhält der Mitarbeiter, dessen Betriebszugehörigkeit nach der Vollendung des 65. Lebensjahres endet oder der vor dem Erreichen der festen Altersgrenze Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt (Versorgungsfall).

4.2 Invalidenrente erhält der Mitarbeiter, dessen Betriebszugehörigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung endet (Versorgungsfall).

....

4.5 ......

.....

Eine Versorgungsleistung wird in den Fällen der Ziffern 4.1 oder 4.2 erstmals für den Monat gezahlt, die auf die Beendigung der Betriebszugehörigkeit folgt, im Falle der Ziffer 4.3 erstmals für den Monat, der nach dem Todestag des Mitarbeiters oder des Empfängers beginnt. Leistungen nach Ziffer 4.4 beginnen gleichzeitig mit den Leistungen nach 4.1, 4.2 oder 4.3.

5. Höhe der Versorgungsleistungen

5.1 Für jedes vollendete Jahr der anrechenbaren Betriebszugehörigkeit wird ein nach Leistungsgruppen gestaffelter Betrag als Ruhegeld gezahlt. Die Leistungsgruppen und Beträge sind der jeweils gültigen Tabelle zu entnehmen (Anlage).

5.2 Für jeden Monat der Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Altersrente um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,3% während ihrer gesamten Laufzeit gekürzt.

Die versicherungsmathematischen Abschläge verringern sich für Mitarbeiter, die am 31.05.1994 eine Betriebszugehörigkeit von vollendeten

20 Jahren aufweisen auf 0,2% pro Monat,

11 Jahren aufweisen auf 0,1% pro Monat.

Tritt der Versorgungsfall vor dem 31.05.1994 ein oder hat der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens vollendeten 30 Jahren zurückgelegt, so entfallen versicherungsmathematische Abschläge.

.....

8. Übergangsregelungen

Grundsätzlich erhalten die Mitarbeiter mindestens die Versorgungsleistungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1 bis 7, jedoch gelten zur Aufrechterhaltung von Besitzständen nach den bis zum 30.04.1978 gültigen "Richtlinien für laufende Unterstützungszahlungen" folgende Übergangsregelungsregelungen:

....

8.3 Mitarbeiter, die vor dem 15. November 1976 bei der Firma beschäftigt waren, erhalten Versorgungsleistungen, die sich in diesem Fall aus zwei Teilbeträgen zusammensetzen.

.....

8.2 Für Mitarbeiter, die am 30. April 1978 eine anrechenbare Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren erreicht hatten oder vor dem 1. Mai 1928 geboren wurden, erfolgte bei Eintritt eines vorzeitigen Versorgungsfalles wegen Invalidität oder Tod zum Ausgleich von Härten eine Zurechnung der anrechenbaren Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der Kalendermonate, indem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr bei Frauen bzw. das 63. Lebensjahr bei Männern vollenden würde.

1. Der erste Teilbetrag wird für Zeiten der Betriebszugehörigkeit vor dem 1. Mai 1978 gezahlt. Zur Ermittlung dieses Teilbetrages wird zunächst die Versorgungsleistung festgestellt, die sich bei Eintritt des Versorgungsfalles aufgrund der bis zum 30. April 1978 gültigen "Richtlinien für laufende Unterstützungszahlungen" ergeben würde. Hierbei wird das Einkommen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zugrunde gelegt.

Bei der Ermittlung der Gesamtversorgung wird grundsätzlich die persönliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Bei Mitarbeitern, die ohne freiwillige zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Beiträge weniger als 35 Versicherungsjahre haben, wird als Rentenleistung die Rente nach dem im Zeitpunkt des Versorgungsfalles gültigen gesetzlichen Näherungsverfahren angesetzt. Ist jedoch die persönliche Rente aus Pflichtbeiträgen höher als die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente, so wird diese persönliche Rente zugrunde gelegt.

Aus der so ermittelten Versorgungsleistung wird der erste Teilbetrag errechnet, indem die Versorgungsleistung zeitanteilig (Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum 30. April 1978 zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles) festgelegt wird.

2. Für jedes ab dem 1. Mai 1978 vollendete Jahr der Betriebszugehörigkeit wird der zweite Teilbetrag gezahlt, dessen Höhe sich aus der jeweils gültigen Tabelle (Anlage) ergibt.

...

8.3.3. Die Summe dieser Teilbeträge darf zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der nach dem Näherungsverfahren ermittelten Rente, den Leistungen aus der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes sowie den zukünftigen, sonstigen nicht privaten Versorgungsleistungen insgesamt 100% des zu ermittelnden Nettoeinkommens (Lohn oder Gehalt) der Arbeiters nicht übersteigen.

Dieses Nettoeinkommen ist das im Monat vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bezogene laufende monatliche Bruttoeinkommen einschließlich dauernd gezahlter übertariflicher Bezüge, jedoch ausschließlich aller sonstigen Zulagen, vermindert um

............

8.4 Im Versorgungsfall wird die für den Mitarbeiter jeweils günstigste Regelung angewandt.

10. Beantragung der Versorgungsleistungen

Anträge auflaufende Versorgungsleistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen von den zuständigen Lohn- und Personalabteilungen der Abteilung " betriebliche Altersversorgung", Essen, zugeleitet. Der Antrag für den einzelnen Mitarbeiter ist vom Betriebsrat gegenzuzeichnen."

Für den Kläger, der unter die Übergangsregelung fällt, ist eine zwei geteilte Berechnung der Betriebsrente durchzuführen. Es ist zunächst zu ermitteln, welche Betriebsrente dem Kläger nach den Ziffern 5.1 bis 5.2 BV 1990 zustehen würde (Rente 1). Dem ist die Betriebsrente (Rente 2) nach der Übergangsregelung gem. Ziffern 8.3 bis 8.4 BV 1990 und der Ziffer 1a RL 1973, die aus zwei zu addierenden Teilrenten unter Berücksichtigung einer Gesamtversorgungsobergrenze errechnet wird, gegenüberzustellen.

Mit Schreiben vom 04.04.2008 teilte die Beklagte mit, dass dem Kläger nach der für ihn günstigeren Berechnung nach Ziffer 5.1 und 5.2. BV 1990 eine Betriebsrente von 78,74 € pro Monat zusteht. Die Berechnung basierte auf einer Hochrechnung bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes (01.03.2008). Im laufenden Verfahren hat die Beklagte aufgrund einer neuen Berechnung unter Berücksichtigung einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr (11.07.2010) die monatliche Rente auf 85,11 € brutto angehoben.

Die Beklagte hat die Rente 1 nach den Ziffern 1. bis 7. BV 1990 zuletzt wie folgt berechnet: 41 Dienstjahre (mögliche Dienstjahre bis zum 65. Lebensjahr) x 6,20 DM (Steigerungssatz gemäß Ziffer 5.1 BV 1990) x 0,942 (Kürzungsfaktor gemäß Ziffer 5.2 BV 1990 wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme) x 0.69512 (Unverfallbarkeitsquote gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG 342/492 - tatsächliche Beschäftigungsmonate/mögliche Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr). Es ergibt sich eine Betriebsrente in Höhe von 166,45 DM = 85,11 €.

Die Rente 2, die aus zwei Teilrenten 2 a und b besteht, ist von der Beklagten wie folgt berechnet worden.

Die Rente 2 a (Anteil bis zum 30.04.1978) hat die Beklagte unter Berücksichtigung einer Hochrechnung einer möglichen Beschäftigungszeit bis zum 65. Lebensjahr wie folgt ermittelt:

Zunächst hat die Beklagte die Obergrenze bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr nach Ziffer 8.3.1 BV 1990 i.V.m. Ziffer 1a) aa) RL 1973 errechnet. Sie geht von 41 Dienstjahren x 1 % (Steigerungssatz) X 4541,00 DM (pensionsfähiges Einkommen) = 1726, DM aus. Das pensionsfähige Einkommen hat die Beklagte nach dem vom Kläger zum Ausscheidenszeitpunkt am 30.11.1997 erzielten Stundenlohn von 26,87 DM multipliziert mit einer monatlichen Arbeitszeit von 169 Stunden bestimmt.

Die so ermittelte Rente 2 a hat die Beklagte gemäß Ziffer 1 a) bb) RL 1973 begrenzt, da die Gesamtversorgung aus der gesetzlichen Rente, ZVK-Bau-Rente und Betriebsrente die Obergrenze von 78 % bis zum 65. Lebensjahr (4541,03 DM x 78 % gleich 3542,00 DM) seines pensionsfähigen Monatseinkommens nicht überschreiten darf. Die Beklagte hat bis zum 65. Lebensjahr (08/2010) eine Sozialversicherungsrente von 3217,87 DM (Bl. 308 d.A.) ermittelt. Hinsichtlich der ZVK-Bau-Rente geht sie von 190,- DM (Anlage B4 Bl. 91, Renteneintritt 65. Lebensjahr / Wartezeit 440 Monate) aus. Nach Abzug beider Renten vom pensionsfähigen Monatseinkommen von 3.542,00 DM ergibt sich danach eine Differenz von 134,13 DM. Gemäß Ziffer 8.3.1. BV 1990 ist dieser Wert auf den Teil zu kürzen, der sich aus dem Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum 30.04.1978 (107 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Versorgungsfall 08/2010 = 492 Monate = 21,75 %). Es ergibt sich danach eine Rente 2 a von 29,17 DM (26,87 x 169 x 0,780 - 3217,87 - 190,00 x 107/492 = 29,17 DM (Anlage B 10.2. Bl. 312 d.A).

Für die Rente 2 b (Anteil 01.05.1978 bis 11.07.2010) hat die Beklagte zunächst die Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr 32 Dienstjahre zugrundegelegt. Es ergibt sich danach ein Betrag von 198,00 DM (32 Dienstjahre x 6,20 DM).

Hinsichtlich der Summe der beiden Teilrenten hat die Beklagte gemäß Ziffer 8.3.3. BV 1990 die Gesamtversorgungsobergrenze von 100% des Nettoeinkommens 3.212,89 DM (Abrechnung Bl. 53 d. A.) zum Zeitpunkt des Ausscheidens berücksichtigt. Die Addition der Renten (Sozialversicherungsrente 3.217,87 DM, ZVK-Bau-Rente 190,00 DM und Betriebsrente 227,17 DM) ergibt einen Betrag von 3635,04 DM. Die Renten übersteigen danach das letzte Nettoeinkommen um 422,15 DM. Nach Abzug des Kürzungsbetrages DM (227,17 - 422,15) verbleibt kein Betrag.

Die Berechnung nach Ziffer 5.1 und 5.2 BV 1990 ist nach den Berechnungen der Beklagten günstiger als die Berechnung nach der Übergangsregelung 8.3.

Mit der am 13.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger zuletzt eine monatliche Betriebsrente nach der Übergangsregelung der Ziffer 8.3 BV 1990 in Höhe von 156,32 €.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Rente 1 fehlerhaft berechnet worden sei und die Berechnung der Rente 2 nach Ziffer 8.4 BV 1990 zu einem günstigeren Wert in Höhe von monatlich 156,32 € führe. Bei der Berechnung der Rente 1 sei ein Steigerungssatz von 6,50 DM anzunehmen. Eine ratierliche Kürzung wegen des vorzeitigen Ausscheidens dürfe nicht vorgenommen werden, da das vorzeitige Ausscheiden des Klägers bereits unter Ziffer 5.1 BV 1990 durch die aufsteigende Berechnung der Betriebsrente berücksichtigt werde. Abweichend von der Berechnung der Beklagten belaufe sich die Rente 1 auf 90,79 € brutto.

Bezüglich der Teilrente 2 a berücksichtige die Beklagte anstelle der in der RL 1973 bestimmten Arbeitszeit von 173 Stunden lediglich 169 Stunden. Die Sozialversicherungsrente sei zu hoch angenommen. Es hätten nur 2746,16 DM berücksichtigt werden dürfen. Da bei der Berechnung der Betriebsrente nur von einem reinen Stundenlohnsatz ausgegangen werde, dürfe auch bei der Hochrechnung der Sozialversicherungsrente nur das feste Grundgehalt berücksichtigt werden. Es ergebe sich ein Rentenwert von 2598,07 DM, der wegen des 19 Monate späteren Rentenbeginns eine Erhöhung von 0,3% je Monat erfahren müsse. Es ergebe sich ein zusätzlicher Rentenwert von 5,7% = 148,09 DM und damit eine gesetzliche Rente in Höhe von 2746,16 DM. Die Beklagte sei im Übrigen für die Berechnung der Rente zu Unrecht von dem Durchschnittseinkommen im Jahre 1996 ausgegangen. Es sei das Durchschnittseinkommen von 1997 heranzuziehen. Die ZVK-Bau-Rente dürfe bei der Berechnung der Teilrente 2 a nicht berücksichtigt werden. Da die Beklagte nur für 210 Monate Beiträge geleistet habe, sei kein Rentenanspruch entstanden. Dieser entstehe erst nach 220 Monaten. Leistungen der ARGE könnten nach § 5 Abs. 2 BetrAVG nicht berücksichtigt werden.

Die Rente 2 dürfe nicht gemäß Ziffer 5.2 BV 1990 bei vorzeitiger Inanspruchnahme gekürzt werden. Die Auslegung der Versorgungsordnung ergebe, dass bei der Gesamtversorgung auf einen versicherungsmathematischen Abschlag verzichtet worden sei, da die Berechnung nach Ziffer 8.3 BV 1990 weder bezüglich des ersten noch das zweiten Teilbetrages einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsehe, dieser aber bei der pauschalen Berechnung nach Ziffer 5.2 BV 1990 ausdrücklich geregelt sei. Eine ratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG komme auch nicht in Betracht, da hinsichtlich der Rente 2 nur für die Teilrente 2a eine zeitratierliche Kürzung (Ziffer 8.3.1) im Sinne von § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehen sei. Hierfür spreche auch der Einleitungssatz der Ziffer 8 der BV 1990. Aus der angeordneten Aufrechterhaltung von Besitzständen nach den bis zum 30.04.1978 gültigen Richtlinien ergebe sich, dass neben der gemäß Ziffer 8.3.1 BV 1990 bestimmten zeitanteiligen Kürzung der Teilrente 2 a eine nochmalige Kürzung der Summe der Teilrenten 2 a und 2 b nicht gewollt sei. Durch die als Besitzstandsrente anzusehende Teilrente 2 a habe die Beklagte die Gegenleistung für die zurückgelegte Beschäftigungszeit festgeschrieben, so dass eine weitere Quotierung unzulässig sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn betriebliche Rentenleistungen für die Monate März 2008 bis einschließlich Februar 2009 in Höhe von jeweils an 71,21 € brutto pro Monat, insgesamt also 854,52 € brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 71,21 € brutto seit dem 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009. und 01.03.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab März 2009 jeweils zum letzten eines jeden Monats über die monatlich anerkannten 85,11 € brutto hinaus monatlich weitere 71,21 € brutto, insgesamt also eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 156,32 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die letzte Berechnung nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der Rente 1 nach § 5.1 BV 1990 sei der Steigerungssatz von 6,20 DM nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zugrundezulegen, da dieser bei Ausscheiden des Klägers galt.

Hinsichtlich der Berechnung der Rente 2 a sei entgegen dem Wortlaut der Ziffer 1a) aa) Satz 4 RL 1973 das Bruttomonatseinkommen auf der Basis einer Stundenzahl von monatlich 169 zu berücksichtigen. Im Jahre 1998/1990 habe es in der Bauwirtschaft eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39 Stunden bei vollem Lohnausgleich gegeben. Der Stundenlohn des Klägers sei das Ergebnis der Umrechnung. Andernfalls hätte der Lohn des Klägers 39/40 von 26,87 DM betragen. Die Sozialversicherungsrente sei nach dem üblichen Verfahren hochzurechnen. Eine Addition von monatlichen Zeitzuschlägen von 0,3% ab dem zunächst beabsichtigten Rentenbeginn am 01.08.2006 sei nicht zulässig, da nicht berücksichtigt werde, dass die Entgeltpunkte durch Zahlung von weiteren Beiträgen steigen.

Die ZVK-Bau-Rente sei in vollem Umfang anzurechnen. Es seien nicht nur 345 Beitragsmonate zu berücksichtigen. Es sei eine Hochrechnung vorzunehmen, welche Versorgungsleistungen sich bei Eintritt des Versorgungsfalles ergeben würden. Deswegen seien alle Zeiten zwischen dem Ausscheiden und dem Versorgungsfall und den damit verbundenen möglichen weiteren Anwartschaftssteigungen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Rente 2 sei gemäß Ziffer 5.2 BV 1990 wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung der versicherungsmathematische Abschlag durchzuführen. Die Ziffer 5.2 sei als vorgezogene Klammer auf die Rentenberechnung der Übergangsregelung anzuwenden.

Die Teilrenten 1 und 2 seien gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG ratierlich zu kürzen. In der BV 1990 sei unter Ziffer 4.1 ausdrücklich bestimmt, dass es Versorgungsleistungen wegen Alters nur gebe, wenn die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers erst mit oder nach dem Versorgungsfall (Alter) ende. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahre 1997 lange vor dem Eintritt des Versorgungsfalles endete, ergebe sich ein Anspruch allein aus § 1 b Abs. 1 BetrAVG. Dies führe zur Anwendung des §§ 2 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 5 BetrAVG mit einer Hochrechnung auf die Altersgrenze 65. Lebensjahr und einer anschließenden ratierlichen Kürzung zu dem vorzeitigen Ausscheidensdatum.

Dem stehe nicht entgegen, dass bereits bei der Rente 2 a eine zeitanteilige Kürzung vorgesehen sei. Dies betreffe nur einen Schritt zur Berechnung der Teilrente, berücksichtigte aber nicht die vorzeitige Inanspruchnahme.

Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2009 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keine weitere monatliche Rente in Höhe von 71,21 € brutto verlangen könne. Die monatliche Betriebsrente sei nach den Ziffern 5.1 und 5.2 BV 1990 zu berechnen und betrage 85,11 € brutto. Die Berechnung der Betriebsrente richte sich im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes. Es sei im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden wegen der deshalb fehlenden Betriebstreue in der Regel nach den Grundsätzen des §§ 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 BetrVG die nach Erreichen der festen Altersgrenze mögliche Vollrente festzustellen und zeitanteilig nach dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit an einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zu kürzen. Von der so berechneten Betriebsrente sei dann ein versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen. Veränderungen in den Versorgungsregelungen und in den Bemessungsgrundlagen blieben außer Betracht, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten. Die BV 1990 enthalte insoweit keine abweichende Regelung. Soweit der Kläger rüge, dass es im Falle des vorzeitigen Ausscheidens zu einer dreifachen Kürzung komme, sei dem nicht zu folgen, da die Vollrente Ausgangspunkt der Berechnung sei. Insofern habe die Beklagte zu Recht zunächst die Vollrente bei 41 Dienstjahren bestimmt. Gemäß Ziffer 5.1 BV 1990 in Verbindung mit der Anlage zu der BV sei ein Steigerungssatz von 6,20 DM zugrunde zu legen, da dieser zum Zeitpunkt des Ausscheidens galt. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis sei die Rente 1 um den Faktor 342/492= 0,69512 und wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente um 0,942 (29 Monate x 0,2 %) zu kürzen.

Die Rente 2 belaufe sich auf die von der Beklagten ermittelten Summe von lediglich 69,98 € im Monat und übersteige damit nicht die Rente 1 gemäß Ziffer 8.4 BV 1990. Gemäß Ziffer 1 a) aa) RL 1973 sei die Teilrente nach der Formel 38 Dienstjahre x 1 % Steigerungssatz x pensionsfähiges Einkommen zu bestimmen. Es könne dahin stehen, ob das pensionsfähige Einkommen mit einer monatlichen Arbeitszeit von 173 oder 169 Stunden zu berechnen sei, da die Rente 2 in beiden Fällen nicht die Rente 1 übersteige. Es ergebe sich ein pensionsfähiges Einkommen von 4.648,53 DM brutto und hinsichtlich der Rente 2 a ein Zwischenergebnis von 1.746,44 DM brutto. Das Zwischenergebnis sei zu begrenzen, weil die Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente, ZVK-Bau-Rente und Betriebsrente nicht die Obergrenze nach Ziffer 1 a) bb) RL 1973 von 76,5% nicht übersteigen dürfe. Es ergebe sich eine Obergrenze von 3556,11 DM. Die Beklagte habe die Sozialversicherungsrente zu Recht mit 2824,24 DM angesetzt. Die Angriffe des Klägers, die zum 01.08.2006 festgelegte Sozialversicherungsrente in Höhe von 2.598,07 DM sei um 0,3% pro Monat anzuheben, gingen fehl, da nicht berücksichtigt werde, dass durch die Zahlung weiterer Beiträge zusätzliche Entgeltpunkte erworben würden. Soweit der Kläger der Meinung sei, dass die Beklagte die Sozialversicherungsrente nach dem gesamten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bemesse, während das pensionsfähige Einkommen nur nach dem Grundgehalt berechnet werde, ergebe sich daraus keine fehlerhafte Berechnung, da den Betriebspartnern obliege, festzulegen, wie die Berechnung erfolge. Die ZV-Bau-Rente belaufe sich auf 180,00 DM. Die Beklagte habe nicht nur für 210 Monate Beiträge an die ZVK geleistet, sondern auch als Mitglied der ARGE. Es sei auch insoweit eine Hochrechnung vorzunehmen. Nach Abzug der Sozialversicherungsrente und der ZVK-Bau-Rente verbleibe unter Berücksichtigung der Obergrenze von 76,5 % ein pensionsfähiges Monatseinkommens von 3.556,11 und eine Differenz von 571,87 DM. Gemäß Ziffer 8.3.1 BV 1990 sei der Wert um den Teil zu reduzieren, der sich aus dem Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum 30.04.1978 (107 Monate) zu seiner insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Versorgungsfall (465 Monate) ergebe. Die Berücksichtigung des Quotienten von 23,011 % ergebe eine Rente 2 a von 126,99 DM. Die Teilrente 2 b betrage nach übereinstimmenden Vortrag beider Parteien 180 DM. Die Addition beider Teilrenten belaufe sich auf 306,99 DM. Diese sei dahingehend zu begrenzen, dass sie nicht mit den anderen Renten das 100% Nettoeinkommen des Klägers überschreiten dürfe. Es könne von einem Nettoeinkommen von 3212,89 DM ausgegangen werden, da beide Parteien ihren Berechnungen diesen Betrag zu Grunde legen. Die Summe der Gesamtrenten übersteige das Nettoeinkommen des Klägers um 98,34 DM. Bei Abzug dieses Betrages von den Teilrenten ergebe eine vorläufige Rente 2 von 209,00 DM. Da der Kläger vorzeitig ausgeschieden sei und darüber hinaus die Rente vorzeitig in Anspruch nehme, sei dieser Betrag anteilig zu kürzen und der versicherungsmathematische Abschlag nach Ziffer 5.2 BV 1990 vorzunehmen. Aus der Betriebsvereinbarung ergebe sich nicht, dass § 2 Abs. 1 BetrAVG bei der Berechnung der Teilrente 2 a abbedungen sei. Es sei zwar eine proportionale Kürzung vorgenommen worden. Dies liege aber daran, dass nach dem Willen der Betriebspartnern für die gesamte Rente 2 der nach der RL 1973 zu bestimmende Wert gemäß Ziffer 8.3.1 nur anteilig wirksam werden solle. Die Kürzung stehe in keinem Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers, denn sie greife sowohl bei denen ein, die betriebstreu geblieben seien als auch bei denen, deren Arbeitsverhältnis danach vorzeitig ende. Die Entscheidung des LAG Köln vom 18.01.2007 - 10 Sa 937/05 - ) betreffe einen anderen Sachverhalt. Insofern sei der Unverfallbarkeitsfaktor hinsichtlich der Rente 2 mit 0,69512 zu berücksichtigen. Außerdem sei sie um den versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,942 zu kürzen. Der Betriebsvereinbarung sei nicht zu entnehmen, dass die unter die Übergangsregelung fallenden Mitarbeiter keine Kürzungen hinnehmen müssten. Die Auslegung ergebe, dass die Ziffer 5.2 der BV 1990 auch für die nach der Übergangsregelung bestimmte Rente gelte. Ziffer 8. BV 1990 enthalte hinsichtlich des ungekürzten Rentenanspruchs eine spezielle Rentenberechnungsformel im Verhältnis zu der unter Ziffer 5 bestimmten Rentenformel. Die in der BV 1990 getroffenen allgemeinen Regelungen sei auch auf alle Rentner anwendbar. Dem stehe nicht entgegen, dass bestimmt sei, dass die Ziffer 8 der Aufrechterhaltung von Besitzständen diene. Dieses Ziel werde nicht dadurch konterkariert, dass die Rentner der Übergangsregelung auch wegen der längeren Bezugsdauer einen versicherungsmathematischen Abschlag hinzunehmen haben. Dieser Abschlag schränke die bereits erworben Ansprüche als solche nicht ein. Die Auslegung des Klägers führe dagegen zu einer Bevorzugung der von der Übergangsregelung erfassten Rentner im Verhältnis zu den unter Ziffer 5 fallenden Pensionären. Für eine Besserstellung ergeben sich aus der BV 1990 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine ausreichenden Anhaltspunkte. Darüber hinaus käme es zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Übergangsrentner, denn alle Übergangsrentner würden eine ungekürzte Rente erhalten, selbst wenn einige von ihnen die Rente vorzeitig in Anspruch nehmen. Auch dafür könnten keine sachlichen Gründe angeführt werden.

Gegen das dem Kläger am 05.05.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Essen hat der Kläger mit dem an 12.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am 18.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt weiterhin die zeitratierliche Kürzung der Teilrenten 1 und 2 nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Die Kürzung werde dadurch umgesetzt, dass die entsprechende Versorgungsordnung entweder eine aufsteigende Berechnung oder eine zeitratierliche Kürzung und zusätzlich einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsehe. Da die BV 1990 bei der Berechnung der Rente 1 neben dem vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschlag lediglich eine aufsteigende Berechnung für jedes Betriebszugehörigkeitsjahr vorsehe, führe die zeitratierliche Kürzung zu einer unzulässigen Dreifachkürzung. Die Betriebspartner hätten den Fall des vorzeitigen Ausscheidens ausdrücklich erkannt und geregelt. Unabhängig davon sei für die Berechnung der Rente 1 ein Betrag von 6,50 DM pro Jahr anzusetzen. Es komme auf die Verhältnisse 5 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls an. Die Versorgungsordnung enthalte eine gegenüber § 2 Abs. 5 BetrAVG günstigere Regelung. Dies ergebe eine monatliche Mindestrente von Euro 90,79.

Der Günstigkeitsvergleich ergebe zudem, dass die nach Ziffer 8.3 BV 1990 zu berechnende Betriebsrente (Gesamtversorgungszusage mit Obergrenze/ Rente 2) günstiger sei. Bei der Berechnung der Rente 2 a sei die anzurechnende Sozialversicherungsrente fehlerhaft berechnet worden. Es sei ausgehend von der zum 01.08.2006 ermittelten Sozialversicherungsrente von 2.598,07 DM lediglich ein Zuschlag von 5,7 % vorzunehmen. Für die Berechnung der Sozialversicherungsrente dürfe auch nicht vom Durchschnittseinkommen des Klägers zum Ausscheidenszeitpunkt ausgegangen werden. Die Versorgungsordnung enthalte insoweit keine Regelung. Wenn aber bei der Ermittlung des pensionsfähigen Monatseinkommens lediglich das Grundgehalt von Bedeutung sei, sei nicht einzusehen, warum für die Berechnung der Abzugsposition der gesetzlichen Sozialversicherungsrente eine andere Berechnung zugrundegelegt werden sollte, zumal Ziffer 8.3.3. BV 1990 für die Berechnung des Nettoeinkommens auf die Grundvergütung ausschließlich aller Zulagen abstelle. Selbst wenn man dem nicht folge, hätte die Beklagte nicht das durchschnittliche Monatseinkommen 1996, sondern das durchschnittliche Monatseinkommen 1997 zu Grunde legen müssen. Insofern hätte sich lediglich eine anrechnungsfähige Sozialversicherungsrente von 2683,03 DM ergeben. Die Anrechnung der ZVK- Rente verstoße gegen § 5 Abs.2 BetrAVG, da er lediglich 210 Beitragsmonate bei der Beklagten tätig gewesen sei und aufgrund der Beitragsleistung der Beklagten kein Rentenanspruch entstanden sei. Wenn überhaupt könnte nur eine anteilige Berücksichtigung erfolgen, da sich die Beklagte nicht die Beitragszahlungen der ARGE zurechnen lassen könne. Die ARGE sei ein anderer Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht Essen habe auch zu Unrecht bei der Berechnung der Rente 2 kumulativ eine Kürzung aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers und der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente nach § 2 BetrAVG vorgenommen. Bei der Rente 2 handele es sich um eine Gesamtversorgungszusage mit Obergrenze, bei der eine doppelte Kürzungsmöglichkeit von vornherein ausgeschlossen sei.

Unabhängig davon ergebe die unterschiedliche Ausgestaltung der Berechnung der Rente 1 und 2, dass bei der Berechnung der Rente 2 gerade keine ratierliche Kürzung vorgenommen werden dürfe. Der erste Teilbetrag werde in Anlehnung an die Regelung des § 2 BetrAVG zeitratierlich durch eine Berücksichtigung der abgeleistete Dienstjahre und der zweite Teilbetrag durch pauschale Berücksichtigung der seit 1978 zurückgelegten tatsächlichen Betriebszugehörigkeitsjahre durch Multiplikation mit einem festen Zahlfaktor berechnet. Wenn in beiden Fällen zusätzlich eine ratierliche Kürzung erfolgen sollte, hätte es der differenzierten Regelung nicht bedurft. Dem könne das Arbeitsgericht nicht entgegen halten, dass es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung der von der Übergangsregelung erfassten Rentner im Verhältnis zu den unter Ziffer 5. der BV 1990 unterfallenden Rentner führe. Die Betriebspartner hätten durch den in der Ziffer 8.4 normierten Günstigkeitsvergleich eine Besserstellung geregelt. Es gebe sich auch keine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe. Der die Rente vorzeitig in Anspruch nehme, erhalte bereits eine niedrigere Betriebsrente, weil lediglich die erdienten Betriebszugehörigkeitsjahre Berücksichtigung fänden. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Rententeilstamm 2 um eine Besitzstandsteilrente handle. In Ziffer 8 BV 1990 sei ausdrücklich aufgeführt, dass zur Aufrechterhaltung von Besitzständen die nach den bis zum 30.04.1978 gültigen Richtlinien für laufende Unterstützungszahlungen nach Maßgabe der Ziffern 8.1 bis 8.2 gelten, so dass der erste Teil des Rentenstammes der Rente 2 eigenständig und losgelöst von der Berechnungsvorschrift der Ziffer 5. geregelt sei. Damit hätten die Betriebsparteien für die Besitzstandsrentner, die in Bezug auf den ersten Teilbetrag der Rente 2 noch in den Genuss der alten Regelung kommen sollten, ausdrücklich den für einen bestimmten Zeitraum zu berechnenden Teilbetrag als Gegenleistung für die bis dahin zurückgelegte Beschäftigungszeit festgeschrieben.

Nach alledem scheide eine ratierliche Kürzung für die Berechnung der Rente 2 aus. Insofern habe man auch nicht von fiktiven möglichen 41 Dienstjahren ausgehen dürfen. Es ergebe sich für die Teilrente 1 ein Rentenbetrag von Euro 90,79 €. Eine Berechnung der Teilrente 2 ergebe einen Betrag von 156,32 € (DM 149,33 2a + DM 180,00 2b).

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 25.03.2009 - 6 Ca 1660/08 -,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn betriebliche Rentenleistungen für die Monate März 2008 bis einschließlich Februar 2009 in Höhe von jeweils an 71,21 € brutto pro Monat, insgesamt also 854,52 € brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 71,21 € brutto seit dem 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009. und, 01.03.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab März 2009 jeweils zum letzten eines jeden Monats über die monatlich anerkannten 85,11 € brutto hinaus monatlich weitere 71,21 € brutto, insgesamt also eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 156,32 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Für die Berechnung der Betriebsrente des Klägers komme § 2 Abs. 1 Abs. BetrAVG zur Anwendung. Ohne diese Vorschrift erhielte der Kläger keine Versorgungsleistungen. Nach Ziffer 4.1 bis 4.3 BV 1990 sei Leistungsvoraussetzung, dass der Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) Grund für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Die neue Berechnung sei auch nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in zweifacher Weise Rechnung getragen werden; einerseits durch eine aufsteigende Berechnung oder durch eine zeitratierliche Kürzung und durch versicherungsmathematische Abschläge von maximal 0,5% pro Vorgriffsmonat. Dem habe die Beklagte Rechnung getragen, da sie die aufsteigende Berechnung nicht mit dem 62. Lebensjahr habe enden lassen, sondern die Zeit bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt und nur Abschläge in Höhe von 5,8% vorgenommen habe. Es sei auch nicht die Berechnung der Sozialversicherungsrente zu beanstanden. Sie sei nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen und habe die Festschreibewirkung des § 2 Abs. 5 BetrAVG zu berücksichtigen. Es werde auch zu Unrecht gerügt, dass einerseits das Grundgehalt und andererseits das Durchschnittseinkommen berücksichtigt werde. Die Betriebspartner hätten es in der Hand die Berechnungsgrößen festzulegen. Die Auslegung der Versorgungsordnung führe auch nicht zu einem anderen Ergebnis. Sie habe zu Recht das Durchschnittseinkommen 1996 zugrundegelegt. Angesichts der unterschiedlichen Bezüge seit 1993 bis zum Ausscheiden im Jahre 1997 hätte eine Gesamtdurchschnittsberechnung nahe gestanden. Dies hätte aber zu einem für den Kläger ungünstigeren Ergebnis geführt. Die vom Gericht angeregte Berechnung auf der Basis des Durchschnittseinkommens aus dem Jahre 1997 habe nicht zu einer höheren Betriebsrente 2 geführt. Soweit der Kläger der Auffassung sei, dass die VO 1973 mit Ausnahme der aufsteigenden Berechnungsweise überhaupt keine Kürzungen für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vorsehe, könne dem nicht gefolgt werden. Auch diese Versorgungsordnung habe für den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Leistungen des Arbeitgebers oder der damaligen Unterstützungskasse des Arbeitgebers vorgesehen. Dies ergebe sich schon daraus, dass man bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Gehalt bezogen haben musste. Dies sei aber bei einem vorzeitig ausgeschiedenen nicht mehr der Fall. Versorgungsrechte ergäben sich folglich alleine auch dem BetrAVG mit der Quotierungsregel. Eine konsequente Berücksichtigung der Hochrechnung auf das Lebensalter 65 führe dazu, dass die Berechnung der Betriebsrente nach der Übergangsregelung nicht günstiger sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren monatlichen Rente in Höhe von 71,21 € brutto zurückgewiesen. Nach der Versorgungsordnung der Beklagten BV 1990 kann der Kläger nur eine monatliche Rente von 85,11 € brutto verlangen.

Die Höhe der Versorgungsleistungen des Klägers richtet sich gem. Ziffer 8.4. nach Ziffer 5.1 und 5.2 (Rente 1), da die Versorgungsleistungen nach diesen Regelungen die Rente (Rente 2) nach Ziffer 8.3 und 8.4 BV 1990 i.V.m. Ziffer 1a) aa) RL 1973 übersteigen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23. 01. 2001 - 3 AZR 164/00 - EzA BetrAVG § 6 Nr. 23, zu II 2 der Gründe; BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 - EzA § 6 BetrAVG Nr. 25 zu B II 1 und 2 der Gründe; BAG 18. 11. 2003 - 3 AZR 517/02 - EzA § 6 BetrAVG Nr. 26 zu II der Gründe; BAG 23.03.2004 - 3 AZR 279/03 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 28, zu III der Gründe; BAG 07.09.2004 - 3 AZR 524/03 - EzA BetrAVG § 6 Nr. 27, zu B III der Gründe; BAG 21.03.2006- 3 AZR 374/05- EzA § 2 BetrAVG Nr. 24; BAG 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06- EzA § 2 BetrAVG Nr. 31) ist die vorgezogene Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) des vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers unter Rückgriff auf die Grundsätze des Betriebsrentengesetzes zu errechnen.

Dabei geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass der Arbeitgeber die im Versorgungsfall (Erreichen der festen Altersgrenze) zu erbringende Leistung und die dafür vom Arbeitnehmer erwartete Gegenleistung privatautonom festlegt und festlegen kann. Durch die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente wird in dieses Äquivalenzverhältnis zweifach eingegriffen. Der Arbeitnehmer erbringt nur ein Teil der für die Vollrente erwarteten Gegenleistung und nimmt die Betriebsrente höchstwahrscheinlich zusätzlich vorzeitig damit länger in Anspruch.

Dies berechtigt den Arbeitgeber, die dem Arbeitnehmer bei Betriebstreue bis zum Erreichen der festen Altersgrenze versprochene Betriebsrente zunächst im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden wegen der deshalb fehlenden Betriebstreue nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis Erreichen der festen Altersgrenze - fiktive - Vollrente möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Der zweite Gesichtspunkt ist entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung zu berücksichtigen. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, z.B. indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei (BAG 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06 - EzA § 2 BetrAVG Nr. 31).

Etwas anderes gilt zwar, wenn die Versorgungsordnung, eine hiervon abweichende Regelung für die Arbeitnehmer enthält, die die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen und vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Dies ist aber hier aber nach Auffassung der Berufungskammer nicht gegeben.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG zuletzt Urteil vom 09.04.2008 - 4 AZR 104/07 - NV m.w.N.; BAG Urteil v. 17.11.1998 AP Nr. 1, 2 und 6 zu § 77 BetrVG 1972) sind Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt.

a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Versorgungsordnung BV 1990 für den Fall des vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmers kein Verzicht auf die Berechnungsregel des Betriebsrentengesetzes entnommen werden.

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers sprechen die Umstände, dass in Ziffer 4.1 zweite Alternative nicht ausdrücklich aufgeführt ist, dass sich die Inanpruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes unmittelbar an die Betriebszugehörigkeit anschließen muss, Ziffer 5.1 eine ansteigende Berechnung der Betriebsrente und Ziffer 5.2 einen versicherungsmathematischen Abschlag für die vorzeitig in Anspruch genommene Betriebsrente vorsieht, ohne den bereits vorzeitig Ausgeschiedenen auszunehmen, nicht dafür, dass die Betriebspartner den vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer, der vorzeitig die Betriebsrente in Anspruch nimmt, mit dem Arbeitnehmer gleich behandeln wollten, der wegen der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeld aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidet.

bb) Ziffer 4.1 kann nach Auffassung der Berufungskammer bereits nicht vom Wortlaut im Sinne des Klägers verstanden werden. Die zweite Alternative gewährt zwar auch demjenigen Altersrente, der vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch nimmt, ohne ausdrücklich aufzuführen, dass die Betriebszugehörigkeit mit der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente enden muss. Die 2. Alternative kann aber nicht isoliert betrachtet werden. Sie knüpft an die Regelung des ersten Teils über Beendigung der Betriebszugehörigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres an, indem es darin heißt, "oder vor dem Erreichen dieser festen Altersgrenze Altersruhegeld.... in Anspruch nimmt". Damit wird bereits ein Bezug zur bestehenden Betriebszugehörigkeit bis zur Inanspruchnahme der Altersrente hergestellt.

cc) Für diese Auffassung sprechen auch die weiteren Regelungen der BV 1990. In Ziffer 4.5 wird u.a. ausdrücklich aufgeführt wird, dass die Versorgungsleistung in den Fällen der Ziffer 4.1 oder 4.2 erstmals für den Monat gezahlt wird, der auf die Beendigung der Betriebszugehörigkeit folgt. Die Betriebspartner setzen also voraus, dass der Arbeitnehmer bis zur Inanspruchnahme der Altersrente im Unternehmen verbleibt. Dies ist bei dem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer nicht der Fall. Er verfügt im letzten Monat vor der Gewährung der Altersrente über kein Einkommen. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Altersrente ist er auch kein "Mitarbeiter" der Beklagten mehr. Wenn der vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer erfasst werden sollte, hätte es nahe gelegen, auf das letzte Gehalt vor dem Ausscheiden zu verweisen oder eine konkrete Regelung für die diejenigen zu treffen, die vorher ausscheiden. Auch die Ziffer 8.3.3. die für Mitarbeiter gilt, die vor dem 30.04.1978 bei der Firma beschäftigt waren, und damit unter die Übergangsregelung fallen, knüpft zur Berechnung der Obergrenze der Rente an das Nettoeinkommen an, das sich aus dem laufenden monatlichen Bruttoeinkommen einschließlich dauernd gezahlter übertarifliche Bezüge ....... im Monat vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ergibt. Der vorzeitig ausscheidende Mitarbeiter bezieht aber im laufenden Monat vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bei der Beklagten kein Einkommen mehr. Letztlich weist auch die Ziffer 9 darauf hin, dass die Betriebspartner vom Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Rente ausgegangen sind. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum ein ehemaliger Mitarbeiter den Antrag vom Betriebsrat gegenzeichnen soll.

dd) Aus alledem ergibt sich, dass die BV 1990 die Berechnung der Betriebsrente für Mitarbeiter regelt, deren Betriebszugehörigkeit mit der Inanspruchnahme der Betriebsrente endet. Alleine die Regelung einer aufsteigenden Berechnung und der versicherungsmathematische Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme des Altersruhegelds genügt nicht, um von einer eigenen Regelung auch für die vorzeitig Ausscheidenden auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Grundwertungen auch heranzuziehen, wenn zwar für betriebstreue Arbeitnehmer eine aufsteigende Berechnung vorgesehen ist, aber die Versorgungsordnung keine Regelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens enthält (BAG 12.12.2006 - 3 AZR 716/05 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 88; BAG 07.09.2004 - 3 AZR 524/03 EzA § 6 BetrAVG Nr. 27). Ein Rückgriff auf die Regelungen, die für Arbeitnehmer getroffen wurden, die bis zum vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand im Betrieb verblieben sind, scheidet aus, weil es hier um einen grundsätzlich anderen Regelungsgegenstand geht. Selbst wenn für diesen Personenkreis besonders günstige Regelungen getroffen wurden, ergibt sich daraus noch keine Pflicht des Arbeitgebers, diese Vergünstigungen auch vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern gut zu bringen (BAG 23.01. 2001 - 3 AZR 562/99 - EzA BetrAVG § 6 Nr. 24).

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.07.2001 (- 3 AZR 567/00 - EzA § 6 Ziffer BetrAVG Nr. 25) lag im Übrigen ausweislich des Tatbestandes eine Versorgungsordnung mit vergleichbarer Formulierung (Ziffer 4.1, ansteigende Berechnung, versicherungsmathematischer Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme) wie im vorliegenden Fall zu Grunde. Ohne weitere Ausführungen hat das Bundesarbeitsgericht die Berechnung unter Rückgriff auf die Grundsätze des Betriebsrentengesetzes vorgenommen.

3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der letzten Berechnung der Beklagten in Bezug auf die Rente 1 zu folgen.

a) Für die Berechnung der Rente 1 sind bis zur festen Altersgrenze (65. Lebensjahr) 41 berücksichtigungsfähige mögliche Dienstjahre (vom 23.06.1969 bis zum 11.07.2010) gemäß Ziffer 5.1 BV 1990 zu Grunde zu legen. Pro vollendetes Jahr ist nach der zur BV 1990 bestehenden Anlage (Bl. 27 d.A.) ein Ruhegeld von 6,20 DM anzusetzen. Es ergibt sich ein Ausgangsbetrag von 254,20 DM.

b) Soweit der Kläger von einem Steigerungssatz von 6,50 DM pro Jahr ausgeht, der sich nach der Anlage ab dem 01.05.1999 in der tariflichen Berufsgruppe M. III ergibt, und darauf verweist, dass nach Ziffer 6.2 BV 1990 für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe bei der Altersrente der Stand 5 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles maßgebend ist, ist dem nicht zu folgen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die maßgebliche fiktive Vollrente auf der Basis der beim Ausscheiden geltenden Versorgungsordnung und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen zu berechnen ist. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalles hochzurechnen (BAG 12.03.1991 - 3 AZR 63/90 - EzA BetrAVG § 7 Nr. 41, zu II 1 der Gründe). Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (BAG 22. 11.1994 - 3 AZR 767/93 - zu I 1 der Gründe, EzA § 7 BetrAVG Nr. 50; BAG 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 - EzA § 2 BetrAVG Nr. 24; BAG 11.12. 2007 - 3 AZR 127/07 - AP BetrAVG § 1 Nr. 51, zu II 1 der Gründe; BAG 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06- EzA § 2 BetrAVG Nr. 31).

Zum Zeitpunkt des Ausscheidens am 30.11.1997 lag der Steigerungssatz aber nicht bei 6,50 DM, sondern bei 6,20 DM. Es ergibt sich nicht aus der Versorgungsordnung, dass die Steigerungen nach dem Ausscheiden dem vorzeitig Ausscheidenden abweichend von § 2 Abs. 5 BetrAVG zu gute kommen sollten. Wie ausgeführt, knüpfen die Regelungen daran an, dass die Betriebszugehörigkeit mit dem Versorgungsfall endet. Dies ist aber beim Kläger nicht der Fall. Insoweit hätte es einer eindeutigeren Regelung bedurft, um von der Auffassung des Klägers auszugehen.

c) Wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers zum 30.11.1997 (342 Monate Betriebszugehörigkeit) war die Rente 1 gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit (492 Monate bis zum 65. Lebensjahr) um den Faktor 0,69512 DM = 176.70 DM zu kürzen.

e) Die Versorgungsordnung sieht darüber hinaus in Ziffer 5.2 einen versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 0,2 % pro Monat des vorzeitigen Bezugs vor Vollendung der Altersgrenze von 65 Jahren vor. Da der Kläger 29 Monate vor der festen Altersgrenze das Altersruhegeld in Anspruch nimmt, ergibt sich ein unstreitiger Kürzungsfaktor von 0,942.

Es ergibt sich ein Betrag von 166,45 DM = 85,11 €. (41 Dienstjahre X 6,20 Steigerungssatz x 0,69512 zeitratierliche Kürzung x 0,942 versicherungsmathematischer Anlage B 10.1).

f) Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Berechnung zu einer unzulässigen dreifachen Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue führt, kann dem nicht gefolgt werden. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es zwar mit den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 6, 17 Abs. 3 BetrAVG unvereinbar, neben der Anspruchsminderung wegen der geringeren Betriebstreue durch eine zeitanteilige Kürzung und wegen des früheren und längeren Bezugs der Betriebsrente, wegen derer im Regelfall ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werden kann, die fehlende Betriebstreue zwischen dem Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand und der festen Altersgrenze ein weiteres Mal zu berücksichtigen (vgl. u.a. BAG 18.11.2003 - 3 AZR 517/02 - EzA § 6 BetrAVG Nr. 26). Hier ist aber keine dreifache Berücksichtigung gegeben. Die Beklagte hat nur eine zweifache Kürzung vorgenommen. Bei der Berechnung wurden nicht nur die Jahre bis zur Inanspruchnahme der Rente (38 Jahre bis zum 01.03.2008), sondern bis zur Vollrente (65. Lebensjahr) berücksichtigt und dieser Vollanspruch einmal zeitanteilig im Verhältnis zur tatsächlichen Beschäftigungszeit gekürzt. Darüber hinaus wurde ein versicherungsmathematischer Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme vorgenommen.

g) Selbst wenn man auf die erste Berechnung der Beklagten und auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente am 01.03.2008 abstellt, ergibt sich hier kein höherer Betrag (38 Dienstjahre x 6,20 DM x 342/464 = 0,737 x 0,942 = 163,56 DM.

4. Dem Arbeitsgericht ist auch im Ergebnis zu folgen, dass die Rente 2 nicht höher ist. Die Rente 2 setzt sich aus zwei Rentenstämmen zusammen.

a) Die Rente 2 a bestimmt sich für Zeiten der Betriebszugehörigkeit vor dem 28.02.1978 nach den Richtlinien für laufende Unterstützungszahlungen vom 07.01.1973 (nachfolgend RL 1973).

Ziffer 1 a) aa) enthält insoweit zunächst eine Höchstgrenze der betrieblichen Altersversorgung, die nach den Berechnungen der Parteien nicht erreicht wird (Kläger 1766,43 DM 26,87 x 169 /Beklagte 1726,00 DM 26,87 x 173 = 38 % des Bruttomonatseinkommens).

Die Richtlinien enthalten in 1 a) bb) RL 1973 eine weitere Obergrenze. Danach darf die Gesamtversorgung aus Renten und sonstigen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen ohne Kindergeldzuschuss und Höherversicherung, Beihilfen und Sonderbeihilfen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes bei 15 jähriger Betriebszugehörigkeit 65 % des Bruttolohnes oder -gehaltes einschließlich dauernd gezahlter übertariflicher Bezüge nicht übersteigen. Für jedes weitere volle Dienstjahr erhöht sich die Grenze um 1/2 %. Bei der Berechnung des Höchstsatzes sind Renten und sonstige Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Kindergeldzuschuss und Höherversicherung) Beihilfen und Sonderbeihilfen der Zusatzversorgungskasse zu berücksichtigen.

b) Die Rente 2 b wird gem. Ziffer 2 BV 1990 für die Zeit ab dem 01.05.1978 durch eine aufsteigende Berechnung ermittelt.

c) Letztlich darf die Summe der Teilbeträge (Rente 2a und 2 b) mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der nach dem Näherungsverfahren ermittelten Rente, den Leistungen des Baugewerbes aus der Zusatzversorgungskasse sowie sonstigen nicht privaten Versorgungsleistungen insgesamt 100% des zu ermittelnden Nettoeinkommens des Mitarbeiters nicht übersteigen.

d) Nach Auffassung der Berufungskammer kommen auch für die Berechnung der Rente nach der Übergangsregelung (Rente 2) die allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts zur Anwendung. Die vorliegende Übergangsregelung in Ziffer 8. ff BV 1990 enthält für die Berechnung der Rente 2 a und 2 b des vorzeitig ausscheidenden Mitarbeiters, der das Altersruhegeld vor der festen Altersgrenze in Anspruch nimmt, keine gesonderten Regelungen. Auf die obigen Ausführungen auch zu Ziffer 8.3.3. und 9. BV 1990 wird Bezug genommen. Die Betriebsvereinbarung enthält nur Berechnungsregelungen für den Arbeitnehmer, der mit der Inanspruchnahme der Rente bei der Beklagten ausscheidet.

aa) Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen (Urteil vom 23.01.2001 - 3 AZR 164 /00 - NZA 2002 S. 93; 12.12.2006 - 3 AZR 716/05 - NZA - RR 2007 S. 434) offen gelassen hat, ob die oben beschriebenen Grundsätze auch bei Bestehen einer Gesamtversorgungszusage gelten, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Anwendung der zeitratierlichen Kürzungsregel nach § 2 BetrAVG widerspricht nach Auffassung der Berufungskammer im vorliegenden Fall nicht den Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Es gelten die oben dargestellten Erwägungen, dass auch bei einer Berücksichtigung von gesetzlichen Renten und sonstigen Versorgungsbezügen und einer Obergrenze, der vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer in das Äquivalenzverhältnis eingreift und dem nach den allgemeinen Grundsätzen Rechnung zu tragen ist, soweit, wie im vorliegenden Fall, keine gesonderte Regelung für die vorzeitig ausscheidenden Mitarbeiter vorliegt.

Die in der Übergangsregelung zu berücksichtigenden Obergrenzen und die Anrechnung von Renten (8.3.2. BV 1990) treffen alle Arbeiternehmer, unabhängig davon, wann sie ausgeschieden sind. Das Bundesarbeitsgericht hat im Übrigen in der Entscheidung vom 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 - (EzA § 2 BetrAVG Nr. 24) ebenfalls bei Vorliegen einer Gesamtversorgungsregelung und der Anrechnung der gesetzlichen Renten eine zeitratierliche Kürzung unter Berücksichtigung einer Hochrechnung bis zur festen Altersgrenze (65. Lebensjahr) vorgenommen.

Entgegen der Auffassung des Klägers erfolgt auch keine unzulässige zweifache Kürzung der Rente allein wegen des vorzeitigen Ausscheidens. Der Umstand, dass für die Teilrente 2 a eine weitere zusätzliche zeitratierliche Berechnung erfolgt, ergibt sich allein aufgrund der Aufteilung der Rentenberechnung der Rente 2 in zwei Zeitabschnitte. Sie gilt für alle Rentner. Bedenken gegen die Regelung ergeben sich auch nicht aufgrund der unterschiedlichen Kürzungsfaktoren (Verhältnis der tatsächlichen Beschäftigungszeit bis zum 30.4.1978 bis zur Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente für die bis zur Rente im Betrieb verbliebenen bzw. bis zum 65. Lebensjahr für die vorzeitig ausgeschiedenen für die Rente 2 a und die weitere zeitratierliche Kürzung der Gesamtrente 2 für die vorzeitig ausgeschiedenen). Diese ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte. Wie oben ausgeführt führt die Anwendung des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zu einer Hochrechnung auf die feste Altersgrenze. Diese Beurteilung gilt auch für die Berechnung der Rente 2. Da auch insoweit eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr erfolgt, führt eine spätere eventuelle zeitratierliche Kürzung unter Berücksichtigung einer Gesamtobergrenze zu einer einmaligen Kürzung des Zeitanteils. Im Übrigen wird auch insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, wonach ein Rückgriff auf die Regelungen, die für Arbeitnehmer getroffen wurden, die bis zum vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand im Betrieb verblieben sind, ausscheidet, weil es hier um einen grundsätzlich anderen Regelungsgegenstand geht. Selbst wenn für diesen Personenkreis besonders günstige Regelungen getroffen wurden, ergibt sich daraus noch keine Pflicht des Arbeitgebers, diese Vergünstigungen auch vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern gut zu bringen (BAG 23.01. 2001 - 3 AZR 562/99 - EzA BetrAVG § 6 Nr. 24).

bb) Die RL 1973 enthält zur der Berechnung der Sozialversicherungsrente ebenfalls keine Regelung. Der Berechnung des Klägers, wonach ausgehend von der zum 01.08.2006 berechneten Sozialversicherungsrente eine Erhöhung um 0,3 % zu erfolgen hat, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 - EzA § 2 BetrAVG Nr. 24 m.w.N.) sind, soweit bei der Berechnung der Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, Zeiten bis zum Ausscheiden nach der tatsächlichen Rentenbiografie und fiktive Zeiten bis zur festen Altersgrenze nach dem letzten Einkommen beim Ausscheiden zu rechnen. Maßgeblich ist hierbei nicht der Teil der Versicherungsrente, den der Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden erworben hat. Vielmehr ist eine Hochrechnung auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren vorzunehmen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Berechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. Bei einer Versorgungsregelung kann dies auch nur sachgemäß dadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird. Davon geht auch § 2 Abs. 5 S. 2 BetrAVG aus, dessen Berechnungsregeln lediglich bei der Errechnung einer fiktiven Vollrente Sinn machen (BAG 21.03.2006 a.a.O).

Hier kommt hinzu, dass eine Gesamtversorgungsobergrenze für den Teilanspruch festgelegt ist. Bei einer zeitratierlichen Kürzung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 BetrAVG wegen vorzeitigen Ausscheidens ist die Gesamtversorgungsobergrenze bei der Errechnung der fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Nicht angezeigt ist es dagegen, erst die durch die zeitratierliche Kürzung ermittelte Teilrente zu kürzen, wenn durch sie die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten wird (BAG - 3 AZR 374/05 - a.a.O).

cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze folgt die Kammer der letzten Berechnung der Beklagten. Ausgangspunkt für die Berechnung der Rente 2 a) ist das Bruttoeinkommen des Klägers. Es kann dahinstehen, ob sich das Bruttomonatseinkommen auf der Basis von 173 Stunden (4.648,51 DM) oder 169 Stunden (4541,03 DM) errechnet und für die Berechnung der Sozialversicherungsrente das Jahresbruttoeinkommen 1997 statt 1996 zugrundelegt wird. Die Rente 2 übersteigt nicht die Rente 1.

(1) Die Beklagte nimmt unter Berücksichtigung der individuellen Entgeltpunkte eine Hochrechnung auf die fiktiven bis zum 65. Lebensjahr zu erreichenden Entgeltpunkte vor und errechnet danach die voraussichtliche Sozialversicherungsrente. Sie kommt ausgehend von einem Durchschnittseinkommen 1997 (67.759,00 DM für 11 Monate) zu einer Altersrente bei Erreichen der festen Altersrente von 1.641,93 = 3.211, 43 DM. (Anlage B 11 Bl. 332). Die ursprüngliche Berechnung unter Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens von 1996 ergab eine Sozialversicherungsrente von 3217,87 DM (Bl. 308 d.A.).

(2) Der Kläger rügt zuletzt nicht die angewandte Formel, sondern wendet ein, dass von dem letzten Einkommen 1996 auszugehen sei, die neue Berechnung ab 1998 bis 2010 die unterschiedlichsten Bruttobeträge aufführe und die Auslegung der Versorgungsordnung dazu führe, dass für die Berechnung der Sozialversicherungsrente nur das Grundgehalt (Stundenlohn x 173 Stunden) heranzuziehen sei. Im Übrigen ergebe sich unter Berücksichtigung der dem Kläger zurzeit tatsächlich ausgezahlten Sozialversicherungsrente eine höhere Rentenlücke, die die betriebliche Altersversorgung nach dem Sinn und Zweck ihrer Obergrenze zu schließen habe. Dem kann aber nicht gefolgt werden.

(3) Die Auslegung der Betriebsvereinbarung ergibt nicht, dass für die Berechnung der Sozialversicherungsrente lediglich vom Grundeinkommen des Klägers (Stundenlohn x 173 bzw. 169 Stunden) auszugehen ist. Das in Ziffer 1 a) aa) RL 1973 für die Berechnung der Höchstrente und 1 a) bb) RL 1973 für die Obergrenze darauf abgestellt wird, steht dem nicht entgegen. Die Betriebspartner haben in der Betriebsvereinbarung die Begriffe "Renten und sonstige Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen" verwandt. Aus der Versorgungsordnung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Betriebsparteien für die Berechnung der Sozialversicherungsrente von einem anderen Maßstab ausgehen wollten, bzw. sie die Sozialversicherungsrente anders verstanden haben, als sie im Sozialversicherungsrecht verstanden wird. Danach ist aber das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen maßgebend und nicht nur der Grundlohn.

Soweit nach dem maßgeblichen Rentenrecht ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen Teil der Bemessungsgrundlage ist, muss auf die Verhältnisse zum Ausscheiden des Arbeitnehmers abgestellt werden. Zugrunde zu legen ist in der Regel das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Die Bildung von Durchschnittswerten ist dann angebracht, wenn dieses Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers nicht typisch ist, weil das Einkommen schwankt oder zusätzliche Leistungen zu berücksichtigen sind. Bei derartigen Fallgestaltungen ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles, gegebenenfalls durch Heranziehung angemessener Durchschnittswerte, festzustellen, welches Einkommen typisch und damit auch für die Zukunft maßgeblich ist (BAG 21.03.2006 a.a.O). Insofern wird nunmehr zu Recht von dem Durchschnittseinkommen 1997 ausgegangen. Der Kläger hat vorgetragen, dass zuletzt nicht mehr die Überstunden geleistet werden konnten, die vorher das Gehalt erhöht hatten. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Die Berufungskammer folgt auch der weiteren Berechnung. Die voraussichtliche Sozialversicherungsrente wird anhand von Entgeltpunkten § 63 Abs. 2 SGB VI ermittelt. Es gilt die individuelle Berechnungsmethode (BAG 21.03.2006 a.a.O). Die Beklagte hat die tatsächlichen Entgeltpunkte bis zum Ausscheiden berücksichtigt und unter Zugrundelegung des Durchschnittseinkommens zuletzt für das Jahr 1997 eine Hochrechnung vorgenommen. Sie hat unter Berücksichtigung des für das Jahr 1997 gültigen durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts für 11 Monate von 67.759,00 DM, dem durchschnittlichen Jahresentgelt aller Versicherten von 52.143 DM (47.797,75 DM für 11 Monate) die monatlichen Entgeltpunkte bis August 2010 (feste Altersgrenze) fortgeschrieben und die Sozialversicherungsrente unter Anwendung der üblichen Rentenformel (aktueller Rentenwert 30.11.1997 24,25569) errechnet. Dem ist der Kläger nicht im Einzelnen entgegengetreten, so dass von dem Beklagtenvortrag auszugehen ist.

(4) Die Beklagte hat auch zu Recht die ZVK-Bau-Rente berücksichtigt und keine Abschläge für die Zeit vorgenommen, in denen der Kläger bei der ARGE tätig war.

Die Beklagte hat sich die Anrechnung der ZVK-Rente in der Betriebsvereinbarung (1 a), bb) RL 1973) ausdrücklich vorbehalten.

Dem steht nicht § 5 Abs. 2 BetrAVG entgegen, weil das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geruht und die ARGE die Beitragsleistungen in dem Zeitraum erbracht hat. Die Vorschrift schließt die Anrechnung von Renten aus, die auf eigenen Leistungen des Arbeitnehmers beruhen. Der Kläger behauptet aber selbst nicht, Leistungen zu der ZVK-Rente erbracht zu haben. Unabhängig davon handelt es sich bei der ZVK - Bau - Rente um eine tarifliche Leistung. Die ZVK -Rente beruht auf dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe. Gem. § 17 Abs. 3 BetrAVG kann von den §§ 1 a, 2-5, 16, 18 a, Satz 1, §§ 27, 28 BetrAVG in Tarifverträgen abgewichen werden. Gem. § 16 des Tarifvertrages können die Leistungen der Kasse auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden. Die Anrechnung der ZVK-Bau-Rente haben die Betriebspartner ausdrücklich in Ziffer 1 a bb) RL 1973/8.3.3. BV 1990 vorgesehen. Die Beklagte hat damit zu Recht die ZVK-Rente in Höhe von 190,00 DM angerechnet, da sich dieser Betrag nach der eingereichten Tabelle (Bl. 28 d. A.) ab 440 Monaten Wartezeit bei einem Eintritt des Versorgungsfalles mit dem 65. Lebensjahr ergibt.

(5) Nach Abzug der Sozialversicherungsrente von 3211,43 DM und der ZVK - Bau - Rente von 190,- DM von der Obergrenze des pensionsfähigen Bruttomonatseinkommens von 3625,83 DM (78 % / Basis 173 Stunden ausgehend vom Klägervortrag) verbleibt eine Differenz von 224,40 DM (auf der Basis des Durchschnittseinkommens 1997 ergibt sich ein Betrag von ( 3625,83 DM - 3217,87 - 190,00 = 217,96 DM).

Gemäß der Ziffer 8.3.1 BVO 1990 ist dieser Wert auf den Teil zu reduzieren, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die bis zum 30.04.1978 zurückgelegte Betriebszugehörigkeit (23.06.1969 bis zum 30.04.1978 (107 Monate) zu seiner insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles steht. Da, wie ausgeführt, die BV keine Regelung für den vorzeitig Ausscheidenden enthält, ist auch insoweit auf die feste Altersgrenze (65. Lebensjahr am 11.07.2010 (492 Monate) abzustellen. Es ergibt sich für die Zeit bis zum 30.04.1978 eine Teilrente 2 a von (224,40 x 107/ 492= 48,80 DM (Durchschnittseinkommen 1997 = 47,40 DM).

cc) Die Teilrente 2 b beträgt 198,40 DM. Gemäß Ziffer 8.3.2 BV 1990 errechnet sich der Wert aus der Multiplikation von 32 Dienstjahren ab dem 01.05.1978 bis zur festen Altersgrenze 65. Lebensjahr mit einem Steigerungssatz von 6,20 DM.

dd) Die Addition der Teilrente 2 a und 2 b ergibt die vorläufige Rente 2 in Höhe von 247,20 DM (245,80).

Dieser Betrag ist gemäß Ziffer 8.3.3. BV 1990 in der Weise zu begrenzen, dass die Rente 2 mit der gesetzlichen und ZVK-Rente nicht 100% des Nettoeinkommens des Klägers übersteigen darf. Die Summe der Sozialversicherungsrente, der ZVK-Rente und der Rente 2 ergibt (3211,43 + 190,00 + 247,20) 3648,63 DM. Dieser Betrag übersteigt das gesetzliche Nettoeinkommen zum Zeitpunkt des Ausscheidens in Höhe von 3212,89 DM um 435,74 DM. Die Rente 2 ist folglich um den Betrag zu kürzen. Es verbleibt damit nach der Übergangsregelung keine auszuzahlende Betriebsrente, da der Kürzungsbetrag die Rente 2 übersteigt. Die Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens 2007 führt zu keinem anderen Ergebnis (3217,87 + 190 + 245,80 = 3653,67 DM), wie die Berechnung der Beklagten, die die Obergrenze auf der Basis von 169 Stunden pro Monat errechnet.

Da nach dieser Berechnung aus der Rente 2 kein Betrag verbleibt, kam es nicht mehr darauf an, ob eine zeitratierliche Kürzung und ein weiterer versicherungsmathematischer Abschlag von der Gesamtrente 2 vorzunehmen war. Nach alledem ist die Rente 1) höher als die Rente 2). Dem Kläger steht kein weiterer Betrag zu.

Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterlegene Partei nach § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

IV. Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG für den Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück