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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: 17 Sa 613/06
Rechtsgebiete: TzBfG, HHG NW 2004/2005


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
HHG NW 2004/2005 § 7 Abs. 3
1. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist aus haushaltsrechtlichen Gründen sachlich gerechtfertigt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG, wenn die Beschäftigung als Aushilfskraft ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 in dem Umfang erfolgt, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind.

2. Darüber hinausgehend ist eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 und vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; a.A. LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 und LAG Düsseldorf vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

17 Sa 613/06

Verkündet am 27. Oktober 2006

In dem Rechtsstreit

hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2006 durch den Richter am Arbeitsgericht Klein als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Seelmann und den ehrenamtlichen Richter Velvendick

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.03.2006 - Az.: 6 Ca 165/06 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005.

Die am 10.10.1970 geborene Klägerin hat bei dem Amtsgericht Essen in der Zeit vom 01.09.1988 bis zum 27.08.1990 erfolgreich die Ausbildung zur Justizangestellten durchlaufen. Seit dem 01.04.1992 ist sie aufgrund 18 befristeter Arbeitsverträge bei dem beklagten Land als Justizangestellte bei dem Landgericht Essen in der Vergütungsgruppe VII BAT beschäftigt. Wegen der einzelnen Befristungszeiträume und der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anlagen K 1 bis K 18 zur Klageschrift (Bl. 10 - 27 d.A.) Bezug genommen. Zuletzt schlossen die Parteien unter dem 23.09.2005 einen weiteren schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag, dessen Wortlaut auszugsweise wie folgt wiedergegeben wird (Bl. 28 d.A.):

"§ 1

Frau F. T. wird ab dem 27. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT bei dem Landgericht Essen in der derzeitigen Beschäftigung als Justizangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:

Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG) der befristet nutzbaren Stelle, der aus Anlass der Elternzeit der Justizangestellten L. freien 1,0 Hilfsstelle des mittleren Justizdienstes der Vergütungsgruppe V c BAT "L.".

Für die Zeit vom 27. September 2005 bis längstens 31. Dezember 2005 wird die Arbeitszeit der Justizangestellten F. T. auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Justizangestellten bei dem Landgericht Essen ermäßigt. ...

§ 2

(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2 y BAT. ...

§ 3

Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. ..."

Die Regelung des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (HHG NW 2004/2005) vom 03.02.2004 hat folgenden Wortlaut (GVBl. NRW 2004, Seite 64 ff.):

"Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.

Die vorstehende Regelung gilt nicht für Planstellen und Stellen ohne Besoldungsaufwand und für Planstellen und Stellen, auf denen Beamtinnen/Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen/Arbeiter geführt werden, die innerhalb der Landesverwaltung zu anderen Verwaltungszweigen (Kapiteln) abgeordnet sind oder abgeordnet werden."

Der in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppierten Justizangestellten L. war mit Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Essen vom 30.06.2004 (Bl. 56 d.A.) Elternzeit für den Zeitraum vom 01.01. bis 19.10.2005 und mit weiterem Schreiben vom 26.08.2005 (Bl. 51 d.A.) Elternzeit für die Zeit vom 20.10.2005 bis 25.07.2006 bewilligt worden. Aus den freien Haushaltsmitteln dieser Stelle ist die Klägerin während des Vertragszeitraums des befristeten Arbeitsvertrages vom 23.09.2005 bezahlt worden.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hatte mit Verfügung vom 19.08.2005 sämtlichen Gerichten seines Geschäftsbereichs untersagt, Verträge mit Justizangestellten über den 31.12.2005 hinaus abzuschließen. Dies beruhte darauf, dass der Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm auferlegt hatte, bis zum 31.12.2005 67 kw-Vermerke im mittleren Dienst und im Schreibdienst zu realisieren. Im Dezember 2005 stellte sich heraus, dass bei dem Landgericht Essen eine Realisierung der geplanten kw-Vermerke nicht erforderlich wurde, weil bereits an anderen Gerichten des Geschäftsbereichs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm bis zum 31.12.2005 67 Stellen frei geworden waren und eingezogen werden konnten.

Vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 23.09.2005 war der zuständige Personalrat bei dem Landgericht Essen mit Schreiben vom 20.09.2005 (Bl. 52 ff. d.A.) angehört worden. Dieser erteilte unter dem 22.09.2005 seine Zustimmung (Bl. 55 d.A.).

Mit ihrer am 11.01.2006 vor dem Arbeitsgericht Essen erhobenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.12.2005 geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, die Befristungsabrede sei unwirksam. Sie könne insbesondere nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt werden. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber an die Fälle gedacht, bei denen für bestimmte Aufgaben, z.B. für bestimmte Forschungsprojekte, zeitlich begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen ganz konkreter Arbeitsbereiche und bestimmter Stellen befasst habe. Die Unsicherheit über die Schwankungsbreite der gemäß § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sei demgegenüber unter das von jedem Arbeitgeber zu tragende allgemeine Risiko der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung einzuordnen, da es aufgrund der Größe des Landes Nordrhein-Westfalen immer eine mehr oder weniger große Anzahl von Stammarbeitskräften geben werde, die aufgrund einer vorübergehenden Dienstbefreiung ohne Vergütungsanspruch entsprechende Haushaltsmittel freimachen würden. Darüber hinaus sei eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zur Rechtfertigung der Befristung zu fordern. Schließlich könne das beklagte Land sich zur Begründung der Befristung nicht auf die zu realisierenden kw-Vermerke berufen, da insoweit zu fordern sei, dass mit einiger Sicherheit vom tatsächlichen Wegfall gerade der Stelle auszugehen ist, aus der der betreffende Arbeitnehmer vergütet werden soll.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 23.09.2005 vereinbarten Befristung zum 31.12.2005 nicht mit Ablauf des 31.12.2005 beendet ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Land hat die Auffassung vertreten, dass auch eine auf vorübergehend freie Haushaltsmittel gemäß § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 gestützte Befristung den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerecht werde. Es sei nicht erforderlich, dass sich die Laufzeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit der im Arbeitsvertrag festgelegten Befristungsdauer decke, denn es stehe dem Arbeitgeber frei, ob er die Haushaltsmittel für den gesamten zur Verfügung stehenden Zeitraum nutzen wolle. Im vorliegenden Fall habe im Übrigen zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages am 23.09.2005 noch nicht festgestanden, ob die freien Haushaltsmittel der Stelle der Justizangestellten L. auch über den 31.12.2005 hinaus noch zur Verfügung stünden. Aufgrund der zu realisierenden 67 kw-Vermerke sei noch nicht absehbar gewesen, ob die Justizangestellte L. ab dem 01.01.2006 in eine Leerstelle hätte eingewiesen werden müssen, um ihre Stelle zur kw-Erwirtschaftung heranziehen zu können.

Mit Urteil vom 29.03.2006 hat das Arbeitsgericht Essen der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Befristung könne nicht auf haushaltsrechtliche Gründe im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt werden. Bei der Befristung wegen vorübergehend freier Haushaltsmittel müsse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses damit zu rechnen sein, dass nach dem vereinbarten Vertragsende Haushaltsmittel zur Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nicht mehr zur Verfügung stehen. Es sei eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zu verlangen. Bleibe die Befristungsdauer hinter den aus der Stelle verfügbaren Mitteln signifikant zurück, spreche eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass nicht allein haushaltsrechtliche Zwänge, sondern andere Gründe, insbesondere solche verwaltungsinterner Zweckmäßigkeit, in die Befristungsabrede eingeflossen seien. Damit verliere die Befristung die nur aus dem Haushaltszwang herzuleitende Legitimation. Da die Befristungsdauer in dem Arbeitsvertrag vom 23.09.2005 signifikant hinter den bis zum 25.07.2006 frei verfügbaren Haushaltsmitteln aus der Stelle der Justizangestellten L. zurückbleibe, halte die Befristung den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht stand.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 16.05.2006 zugestellt worden ist, hat das beklagte Land mit am 29.05.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.08.2006 - mit einem am 31.07.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das Land nimmt sein erstinstanzliches Vorbringen in Bezug und ist weiterhin der Auffassung, die Befristung sei aus haushaltsrechtlichen Gründen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 gerechtfertigt und wirksam. Das Land beruft sich hierzu auf die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und ist der Ansicht, eine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung in Gestalt der "finanziellen Kongruenz" stünde hiermit nicht im Einklang. Das bloße Zurückbleiben der Befristungsdauer hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes sei nur dann geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen, wenn die vereinbarte Befristungsdauer eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr ermögliche. Dies sei hier ersichtlich nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus habe das beklagte Land in Erwägung ziehen müssen, dass über den 31.12.2005 hinaus wegen der zu realisierenden kw-Vermerke eine Vergütung aus der "Stelle L." nicht mehr möglich gewesen sei. Das Befristungsende sei daher mit dem 31.12.2005 auch nicht willkürlich gewählt worden.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.03.2006 - Az.: 6 Ca 165/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen in Bezug. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Befristung zum 31.12.2005 sei unwirksam. Die Willkürlichkeit der Befristungsdauer folge bereits daraus, dass das Befristungsende mit dem Ende des Haushaltsjahres 2005 identisch sei. Die Begrenzung des Haushaltsplans auf das jeweilige Haushaltsjahr könne jedoch die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht rechtfertigen. Darüber hinaus sei mit dem Arbeitsgericht Essen eine Kongruenz zwischen der Befristungsdauer und dem Zeitraum der vorübergehend zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu fordern. Diesen Anforderungen werde die Befristungsabrede aus dem Vertrag vom 23.09.2005 nicht gerecht. Schließlich behauptet die Klägerin, in den drei Monaten der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages sei ein sinnvoller, dem Sachgrund der Befristung entsprechender Einsatz nicht möglich gewesen. Ein lediglich auf drei Monate befristeter Arbeitsvertrag mit einer Justizangestellten ermögliche für sich genommen keine sinnvolle Beschäftigung, da - betrachte man den Vertrag isoliert - eine gewisse Zeit der Einarbeitung anfalle, in der die Justizangestellte nicht vollwertig eingesetzt werden könne, und sich die Dauer des Einsatzes weiterhin durch Urlaubsansprüche sowie die Weihnachtsfeiertage reduziere. Sinnvoll sei der Einsatz der Klägerin nur deshalb gewesen, weil sie bereits durchgehend seit April 1992 im Justizdienst beschäftigt und daher eine Einarbeitung nicht mehr erforderlich gewesen sei. Die langjährige vorangegangene Beschäftigung der Klägerin habe bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung der Befristung des lediglich auf gut drei Monate abgeschlossenen Arbeitsvertrages jedoch außer Betracht zu bleiben.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen aus beiden Instanzen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.03.2006 ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne von §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Darüber hinaus ist sie auch statthaft im Sinne von § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c ArbGG.

II.

Die Berufung ist begründet, denn die Klage ist zwar zulässig, jedoch entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Essen nicht begründet. Die in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 23.09.2005 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005 ist wirksam. Das beklagte Land beruft sich zu Recht auf den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005. Im Einzelnen:

1. Zutreffend geht das Arbeitsgericht Essen in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass durch die rechtzeitig innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 17 TzBfG erhobene Befristungskontrollklage allein die mit Vertrag vom 23.09.2005 vereinbarte Befristung zum 31.12.2005 zur gerichtlichen Überprüfung gestellt worden ist. Aus den früheren befristeten Arbeitsverträgen und einer etwaigen Unwirksamkeit dort vereinbarter Befristungen kann die Klägerin keine Rechte herleiten. Dem steht entgegen, dass die Parteien am 23.09.2005 einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, ohne dass der Klägerin Rechte aus früheren Verträgen vorbehalten worden wären. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Anders verhält es sich nur, wenn die Parteien im nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungen überprüfen zu lassen (BAG vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03, NZA 2004, 925; BAG vom 06.08.2003 - 7 AZR 33/03, AP Nr. 253 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 17 TzBfG Rn. 7 m.w.N.). Der Arbeitsvertrag vom 23.09.2005 enthält keinen dahingehenden Vorbehalt. Unabhängig davon kommt eine Überprüfung der früheren befristeten Verträge auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die Wirksamkeit der dortigen Befristungen nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach § 17 TzBfG gerichtlich angegriffen hat. Mit dem Verstreichen der Klagefrist gelten die nicht gerichtlich angegriffenen Befristungen jedoch gemäß § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

2. Die Befristung zum 31.12.2005 in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 23.09.2005 ist wirksam. Entgegen der Ansicht der Klägerin und den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Essen genügt sie den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005.

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein solcher liegt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG u.a. dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Das TzBfG ist am 01.01.2001 in Kraft getreten. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/4374 vom 24.10.2000, Seite 13) soll mit der Regelung des § 14 Abs. 1 TzBfG an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeknüpft und durch die Nennung typischer, von der Rechtsprechung anerkannter Befristungsgründe der Praxis und den Gerichten eine Orientierung gegeben werden, welche Gründe als gerechtfertigt anzusehen sind. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Gesetzgeber typische Gründe in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG genannt, die die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigen können. Die Aufzählung ist beispielhaft gemeint und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher akzeptierte noch weitere Gründe ausschließen (BT-Drucksache 14/4374 vom 24.10.2000, Seite 18). Dementsprechend wird auch speziell mit dem Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nach dem Willen des Gesetzgebers an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeknüpft, wonach Voraussetzung für die haushaltsrechtlich begründete Befristung ist, dass bestimmte Mittel haushaltsrechtlich für die befristete Beschäftigung bestimmt sind und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und beschäftigt wird (vgl. BT-Drucksache 14/4374 vom 24.10.2000, Seite 19).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus der Zeit vor Inkrafttreten des TzBfG können Aushilfskräfte ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs in dem Umfang eingestellt werden, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind. Die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, zusätzlichen, durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte nicht abzudeckenden Arbeitsbedarf nur befriedigen zu lassen, wenn und soweit hierfür durch vorübergehende Beurlaubung frei gewordene Mittel aus vorhandenen Planstellen zur Verfügung stehen und bei Erschöpfung dieser Mittel einen vorhandenen Arbeitsbedarf unerledigt zu lassen, wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Grundlage für eine Sachgrundbefristung anerkannt. Dabei wird keine gesonderte Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs verlangt, sondern eine Verknüpfung mit den jeweils frei gewordenen Planstellen oder Stellenanteilen als ausreichend angesehen. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht auch von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder Planstellenteilen abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgt (BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ebenso BAG vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97, AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG). Speziell zu der Regelung des § 7 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Haushaltsgesetzes von 1993 hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass eine hierauf basierende Befristung nach den vorgenannten Grundsätzen haushaltsrechtlich gerechtfertigt ist. Mit der im Wortlaut mit § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 identischen Regelung des Haushaltsgesetzes von 1993 hat der Haushaltsgesetzgeber für Aushilfskräfte keine neuen Stellen eingerichtet oder zusätzliche Mittel bewilligt, sondern die Landesverwaltung auf die vorhandenen Stellen und die dafür im Haushaltsplan eingestellten Mittel verwiesen und auf diese Weise die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen geschaffen. Aushilfskräfte können demnach ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs nur in dem Umfang eingestellt werden, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind. Durch die Verknüpfung mit einer nur vorübergehend freien Planstelle oder Stellenanteilen wird sichergestellt, dass der Arbeitsplatz des aushilfsweise eingestellten Arbeitnehmers nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme dieser Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt (BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121).

Diese Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind nach dem Wortlaut der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG und dem bereits dargestellten Willen des Gesetzgebers für die Rechtslage nach Inkrafttreten des TzBfG unverändert maßgebend (ebenso LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 94/95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rn. 58).

b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze sind die Voraussetzungen des Befristungsgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 im vorliegenden Fall erfüllt.

aa) In § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 hat der nordrhein-westfälische Haushaltsgesetzgeber geregelt, dass Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteile für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können. Diese können nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts damit ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs in dem Umfang eingestellt werden, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind. Der Vertragsabschluss und die Vertragslaufzeit des befristeten Arbeitsvertrages vom 23.09.2005 fallen in den zeitlichen Geltungsbereich der Regelung des § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005.

bb) Durch die der Justizangestellten L. vor Abschluss des Arbeitsvertrages vom 23.09.2005 bewilligte Elternzeit sind die für deren Vergütung vorgesehenen Haushaltsmittel vorübergehend für den Zeitraum bis zum 25.07.2006 frei geworden. Der Zeitraum der Elternzeit der Justizangestellten L. umfasst den Befristungszeitraum aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin. Unstreitig ist die Klägerin zudem aus den freien Haushaltsmitteln der Stelle von Frau L. bezahlt worden. Die erforderliche Verknüpfung mit der nur vorübergehend freien Planstelle der Justizangestellten L. ist damit gegeben.

cc) Die durch die Elternzeit der Justizangestellten L. frei gewordenen Haushaltsmittel umfassen auch in der Höhe die für die befristete Beschäftigung der Klägerin aufgewandten Bezüge. Die Justizangestellte L. bezog eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT. Die niedrigere Vergütung der Klägerin nach der Vergütungsgruppe VII BAT konnte aus den frei gewordenen Mitteln bezahlt werden.

dd) Die Klägerin ist entsprechend den haushaltsrechtlichen Bestimmungen beschäftigt worden. Nach § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 können die Mittel im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Die Klägerin ist in diesem Sinne als Aushilfskraft im Justizdienst beschäftigt worden. Sie hat während der Laufzeit ihres befristeten Arbeitsvertrages einen zusätzlichen, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür beispielsweise durch Elternzeit frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. hierzu BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.).

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin und den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ist über die vorstehend genannten und erfüllten Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 hinaus das Bestehen einer sog. "finanziellen Kongruenz" zwischen Befristungsdauer und Zeitraum der vorübergehend freien Haushaltsmittel nicht erforderlich.

Dies ist allerdings streitig. Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vertritt die Ansicht, für die Befristung aus Haushaltsgründen sei eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zu verlangen. Sei die Befristungsdauer darauf nicht abgestimmt, werde der Befristungsgrund der Haushaltsgründe von insoweit sachfremden Erwägungen überlagert, etwa dem Interesse des öffentlichen Arbeitgebers, die freien Mittel für befristete Einstellungen leicht operabel und flexibel einsetzen und mittels inkongruent kurzer Befristungen schnell auf Bedarfsänderungen, Leistungsabfälle, geringere gesundheitliche Belastbarkeit, Schwangerschaften, Ausfallzeiten usw. reagieren zu können. Derartige Erwägungen seien durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht legitimiert. Bleibe die Befristungsdauer hinter den aus der Stelle verfügbaren Mitteln signifikant zurück, spreche eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass nicht allein haushaltsrechtliche Zwänge, sondern andere Gründe, insbesondere solche verwaltungsinterner Zweckmäßigkeit, in die Befristung eingeflossen seien. Damit verliere die Befristung die gerade und nur aus dem Haushaltszwang herzuleitende Legitimation (LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05, LAGE Nr. 25 zu § 14 TzBfG). Dieser Rechtsansicht hat sich die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf angeschlossen (Urteil vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06, n.v.); ihr folgt auch das Arbeitsgericht Essen in der angefochtenen Entscheidung.

Das Landesarbeitsgericht Hamm ist dem in den bereits zitierten Entscheidungen vom 14.09.2006 (11 Sa 220/06) und vom 19.06.2006 (11 Sa 1206/05) entgegengetreten und hält an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur haushaltsrechtlichen Befristung fest, wonach eine wegen Vorliegens eines Sachgrundes zulässige Befristung keiner zusätzlichen Rechtfertigung hinsichtlich ihrer Dauer bedarf. Sei ein Sachgrund für die Befristung an sich gegeben, sei darüber hinaus eine Kongruenz von Vertragsdauer und Befristungsgrund nicht erforderlich. Der Beendigungszeitpunkt des Vertrages müsse sich nicht mit dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls des Befristungsgrundes decken. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn sich aus der vereinbarten Befristungsdauer Rückschlüsse darauf ziehen ließen, dass der Befristungsgrund in Wahrheit nur vorgeschoben sei, etwa wenn die Vertragslaufzeit länger wäre als es nach dem vorgebrachten Befristungsgrund nötig erscheine. Die anders lautende Argumentation der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf laufe auf eine sachlich nicht begründbare systemwidrige Ausnahme von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen hinaus.

Die erkennende Kammer schließt sich den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamm an. Obgleich die Befristungsdauer des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 23.09.2005 in der Tat signifikant hinter der Dauer der durch die bewilligte Elternzeit frei gewordenen Haushaltsmittel der Justizangestellten L. zurückbleibt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Kongruenz von Befristungsdauer und Zeitraum der zur Verfügung stehenden freien Haushaltsmittel nicht erforderlich zur Begründung des Sachgrundes für die Wirksamkeit der Befristung. Liegt der sachliche Grund der Haushaltsbefristung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 als solcher vor, bedarf es nicht noch einer besonderen sachlichen Rechtfertigung der gewählten Dauer der Befristung. Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer hat nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung des sachlichen Befristungsgrundes selbst; denn aus der vereinbarten Befristungsdauer lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, ob im konkreten Fall ein sachlicher Befristungsgrund überhaupt vorliegt oder ob ein solcher nur vorgeschoben ist. Überschreitet etwa die vereinbarte Vertragsdauer die bei Vertragsabschluss voraussehbare Dauer des Befristungsgrundes, so lässt sich die Vertragsdauer mit dem angegebenen Befristungsgrund nicht mehr erklären. Befristungsgrund und Befristungsdauer stehen dann nicht miteinander im Einklang, sodass der angegebene Befristungsgrund die vertraglich vereinbarte Befristung nicht zu tragen vermag. Dagegen ist das bloße Zurückbleiben der Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes nicht stets und ohne weiteres geeignet, den angegebenen Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die vereinbarte Befristungsdauer derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG; BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch BAG vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97 - AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 94/95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rn. 58).

Dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist nicht zu entnehmen, dass von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich der Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen abgewichen und eine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung der "finanziellen Kongruenz" geschaffen werden sollte. Nach dem in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung vielmehr die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch zu den Sachgrundbefristungen aus haushaltsrechtlichen Gründen übernommen werden (BT-Drucksache 14/4374 vom 24.10.2000, Seite 18, 19). Mit der neuen Regelung das § 14 Abs. 1 TzBfG sollte die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Förderung von Rechtssicherheit und -klarheit einer transparenten Teilkodifikation zugeführt werden. Weitere bislang in der Rechtsprechung anerkannte Befristungsgründe sollten damit ausdrücklich nicht ausgeschlossen oder auch nur eingeschränkt werden. Dementsprechend wird in der Literatur allenfalls diskutiert, ob durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ein größerer Spielraum für haushaltsrechtlich begründete Befristungen im öffentlichen Dienst eröffnet wird, als dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus der Zeit vor Inkrafttreten des TzBfG der Fall war (vgl. hierzu Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag 2004, Rn. 217 ff.; HWK/Schmalenberg, 2. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 56 f.). Eine Einschränkung der bislang möglichen Befristungen aus haushaltsrechtlichen Gründen durch Begründung einer neuen Wirksamkeitsvoraussetzung der "finanziellen Kongruenz" wurde bislang jedoch - soweit erkennbar - weder diskutiert noch ist sie mit dem Willen des Gesetzgebers und dem von ihm mit der Neuregelung des § 14 Abs. 1 TzBfG bezweckten Regelungsziel (Festschreibung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Schaffung von Rechtssicherheit und -klarheit ohne Einschränkung der bislang anerkannten Befristungsgründe) vereinbar.

Eine Wirksamkeitsvoraussetzung der "finanziellen Kongruenz" ist durch den Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht vorgegeben. Soweit es dort heißt, der Arbeitnehmer müsse "entsprechend beschäftigt" werden, ist diese Voraussetzung ebenfalls aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übernommen und bei der haushaltsrechtlichen Befristung nach § 7 Abs. 3 HHG NW bereits dann erfüllt, wenn die Aushilfskraft aus den vorübergehend frei gewordenen Mitteln der Stelle des beurlaubten Arbeitnehmers vergütet wird und der Arbeitsplatz des aushilfsweise eingestellten Arbeitnehmers nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme der Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt (vgl. BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn die Klägerin ist unstreitig aus den vorübergehend frei gewordenen Mitteln der Stelle der Frau L. bezahlt worden, auf die der Arbeitsvertrag zudem ausdrücklich Bezug nimmt. Für die Klägerin ist damit kein neuer Arbeitsplatz und keine neue Stelle geschaffen worden, sondern es erfolgte lediglich eine vorübergehende Beschäftigung aus den über § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 hierfür zur Verfügung gestellten, durch die Bewilligung der Elternzeit für die Justizangestellte L. vorübergehend frei gewordenen Haushaltsmitteln.

Der relativ kurze Zeitraum der Befristung von etwas mehr als drei Monaten bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Die Befristungsdauer bleibt auch nicht derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurück, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit der Klägerin nicht mehr möglich gewesen wäre. Soweit die Klägerin dies pauschal behauptet hat, folgt die Berufungskammer dem nicht. Denn die Klägerin ist seit Jahren im Justizdienst beschäftigt. Einer Einarbeitung bedurfte es für die von ihr in dem Befristungszeitraum ausgeübte Tätigkeit nach ihrem eigenen Sachvortrag nicht. Inwiefern dann aber in den drei Monaten des befristeten Arbeitsverhältnisses eine sinnvolle Mitarbeit der Klägerin als Justizangestellte bei dem Landgericht Essen nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich der Kammer in keiner Weise.

Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Argumentation der Klägerin, die bereits vorhandene Erfahrung und Einarbeitung aus dem seit 1992 bestehenden Arbeitsverhältnis dürfe im vorliegenden Fall bei der Überprüfung des Sachgrundes der Befristung nicht berücksichtigt werden. Der Befristungsgrund ist nicht abstrakt, sondern bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung dem Zurückbleiben der Dauer der Befristung hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes lediglich insoweit Bedeutung beigemessen hat, als die vereinbarte Befristungsdauer derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibt, dass eine sinnvolle Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21), handelt es sich erkennbar um eine auf den Einzelfall bezogene Überprüfung auf eine missbräuchliche Gestaltung der Befristungsdauer. Eine solche liegt hier nicht vor.

Es liegt auch keine rechtsmissbräuchliche Wahl des Befristungszeitpunktes durch das beklagte Land vor, da unbestritten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht sicher war, ob die dem Oberlandesgericht Hamm vorgegebenen kw-Vermerke bis Jahresende allesamt erwirtschaftet werden konnten. Die entsprechende Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.08.2005, aus Sicherheitsgründen Verträge mit Justizangestellten nicht über den 31.12.2005 hinaus abzuschließen, mag für sich genommen keinen eigenständigen Sachgrund für eine Befristung darstellen. Das ist allerdings auch nicht notwendig, da der Sachgrund sich bereits aus der Anwendung des § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 ergibt. Die Befristungsdauer als solche ist nicht auf einen Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG zu überprüfen, sondern allenfalls auf Rechtsmissbrauch. Diesem Prüfungsmaßstab hält die Befristung zum 31.12.2005 stand. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestandenen Unsicherheit hinsichtlich der vollständigen Erwirtschaftung der vorgegebenen kw-Vermerke war es jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, sondern nachvollziehbar, aus Sicherheitsgründen keinen befristeten Arbeitsvertrag mehr über den 31.12.2005 hinaus abzuschließen.

Selbst unabhängig davon liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn das beklagte Land wie hier in dem der Klägerin gestellten Vertrag die Dauer der Befristung im Einklang mit dem zeitlichen Geltungsbereich des Haushaltsgesetzes festlegt, auf das es sich zur Begründung der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG beruft. Denn § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 galt nur bis zum 31.12.2005, dem Zeitpunkt, an dem auch der befristete Arbeitsvertrag der Klägerin ausgelaufen ist. Eine entsprechende haushaltsrechtliche Regelung für das Jahr 2006 war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages noch nicht als Gesetz beschlossen. Da der Haushaltsgesetzgeber frei darin war, für das Jahr 2006 eine dem § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 entsprechende Regelung nicht mehr in das Haushaltsgesetz aufzunehmen, würde sich eher die Frage der Wirksamkeit einer Befristung stellen, wenn das Land - wie von der Klägerin gewünscht - im September 2005 bereits einen befristeten Vertrag für die Zeit bis 25.07.2006 abgeschlossen hätte. Denn dann würde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedenfalls für den Zeitraum des Jahres 2006 eine haushaltsrechtliche Ermächtigung, wie sie § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 für das Haushaltsjahr 2005 enthält, fehlen. Die Frage, ob somit ein dem Merkmal der "finanziellen Kongruenz" genügender befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum bis zum 25.07.2006 nicht von vornherein deshalb gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG verstoßen würde, weil für den Teilzeitraum des Jahres 2006 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine gesetzliche Grundlage für die befristete Beschäftigung aus vorübergehend freien Haushaltsmitteln bestanden hätte, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die von dem beklagten Land hier vorgegebene Befristungsdauer zum Ablauf des Haushaltsjahres 2005 weder rechtsmissbräuchlich noch willkürlich und hindert daher die Wirksamkeit der Befristungsabrede nicht.

3. Die Befristungsvereinbarung aus dem Arbeitsvertrag vom 23.09.2005 genügt auch den weiteren gesetzlichen und tarifvertraglichen Anforderungen.

a) Die Befristung wurde am 23.09.2005 und damit vor Beginn der Vertragslaufzeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG vereinbart.

b) Der schriftliche Arbeitsvertrag weist - wie von Nr. 2 der SR 2 y BAT gefordert - die zutreffende Befristungsgrundform aus. Die Vertragsparteien haben die Befristungsgrundform der Zeitangestellten gewählt. Das kommt darin zum Ausdruck, dass es unter § 1 des Arbeitsvertrages heißt, die Klägerin werde "als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT" beschäftigt. Zudem ist die Frist angegeben, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll (31.12.2005), wie es Nr. 2 Abs. 2 der SR 2 y BAT vorschreibt.

Die Vertragsparteien haben den sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ergebenden Befristungsgrund zutreffend der Befristungsgrundform der Zeitangestellten zugeordnet. Soweit die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in ihrer Entscheidung vom 11.05.2005 (7 Sa 1629/04, NZA-RR 2006, 104) die Ansicht vertritt, gerade im Hinblick auf § 7 Abs. 3 HHG hätte die dortige Klägerin als Aushilfskraft im Sinne der SR 2 y BAT und nicht als Zeitangestellte beschäftigt werden müssen, folgt die erkennende Kammer dieser Auffassung ebenso wie bereits die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 07.04.2006 - 10 (9) Sa 65/06) nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Sachgrund zeitlich nur begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel nicht der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten, sondern derjenigen des Zeitangestellten zuzuordnen. Das gilt auch dann, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die wegen der vorübergehenden Beurlaubung anderer Mitarbeiter frei werden. Zwar mag die zeitlich nur begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des öfteren mit einem der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten zuzuordnenden vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften zur Vertretung zusammentreffen. Dennoch unterscheiden sich die beiden Sachgründe hinsichtlich ihres Inhalts und der an sie zu stellenden Anforderungen. Dies wird insbesondere bei der vom Arbeitgeber zu erstellenden Prognose deutlich. Während sich diese beim Sachgrund der Vertretung darauf zu beziehen hat, ob der Vertretene seine Tätigkeit wieder aufnimmt, muss sie bei der Befristung aus Haushaltsgründen darauf gerichtet sein, ob die Haushaltsmittel voraussichtlich entfallen werden. Diese Prognose ist auch anzustellen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die durch die Beurlaubung anderer Mitarbeiter frei werden (BAG vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00, BAGE 101, 84 ff.; ebenso LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.; LAG Düsseldorf vom 07.04.2006 - 10 (9) Sa 65/06, n.v.).

c) Der Personalrat ist nach der übereinstimmenden Erklärung beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2006 unstreitig vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages gemäß §§ 72 Abs. 1, 66 Abs. 1 LPVG NW ordnungsgemäß beteiligt worden und hat seine Zustimmung gleichfalls vor Abschluss des Arbeitsvertrages, nämlich am 22.09.2005 erteilt (Bl. 55 d.A.).

d) Weitere Unwirksamkeitsgründe sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ArbGG zugelassen. Die Berufungskammer misst der Rechtsfrage, ob bei der haushaltsrechtlichen Befristung nach §§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zu verlangen ist, grundsätzliche Bedeutung bei. Zudem liegt in dieser Frage eine entscheidungserhebliche Divergenz zu den bereits zitierten Urteilen der 12. und der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vor.

Ende der Entscheidung

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