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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.08.2005
Aktenzeichen: 17 Ta 503/05
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
RVG § 32 Abs. 2 Satz 1
1. Eine außerordentliche Kündigung, bei der gleichzeitig hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird, wird grundsätzlich mit einem Vierteljahresentgelt gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bewertet.

2. Die Option auf vorzeitige Beendigung des in Ziffer 1 eines Vergleiches vorgesehenen Endes des Arbeitsverhältnisses bei Erhöhung der Abfindung stellt keinen Mehrvergleich dar.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

17 Ta 503/05

In Sachen

hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 29.08.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Grigo

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwälte I. u.a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.08.2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Beschwerde, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 24.08.2005, mit dem es zugleich sowohl die Bewertung des Verfahrens mit 11.280,00 € als auch diejenige des Prozessvergleichs vom 01.08.2005 mit 20.240,00 € näher begründet hat, zu Recht darauf abgestellt, dass den Beschwerdeführern nicht darin beigetreten werden kann, den Verfahrensstreitwert höher mit 22.560,00 € und den Vergleichsstreitwert mit weiteren 15.540,00 €, d.h. mit insgesamt 38.100,00 € zu bemessen. Dabei stimmt die Beschwerdekammer dem Arbeitsgericht in der Bewertung insbesondere jedes Einzelansatzes des sog. Mehrvergleichs zu.

1. Die Beschwerdeführer verkennen, dass sich die Klage nur gegen eine Kündigungserklärung richtete. Wird, wie im Ausgangsverfahren, die beklagtenseits ausgesprochene außerordentliche Kündigung hilfsweise auch zum nächst möglichen ordentlichen Kündigungstermin ausgesprochen, stehen nicht etwa zwei gesonderte Kündigungserklärungen im Streit. Es bewendet deshalb bei der Bewertung mit dem Vierteljahresentgelts des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, das sich hier unter Zugrundelegung der monatlichen Bruttovergütung des Klägers i.H. von 3.760,00 € auf 11.280,00 € stellte.

2. In Ziffer 2 des Vergleichs vom 01.08.2005 vereinbarten die Parteien, dass das beklagtenseits mit Schreiben vom 21.06.2005 fristlos und hilfsweise fristgerecht (zum 21.06.2005) gekündigte Arbeitsverhältnis mit dem 31.03.2006 sein Ende finden wird. Als erster sog. Mehrvergleich regelten sie anschließend (Ziffer 2) die Freistellung des Klägers unter Fortzahlung seiner Vergütung, die das Arbeitsgericht im Anschluss an die st. Rspr. der Beschwerdekammer mit 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung des Klägers = 7.520,00 € bewertet hat. Dieser Bewertungsansatz wird von den Beschwerdeführern auch nicht angegriffen. Soweit sie die Zeugnisklausel zu Ziffer 3 des Vergleichs mit dem Betrag einer Monatsvergütung (3.760,00 €) bewertet wissen wollen, kann ihnen nicht beigetreten werden. Zu bewerten ist insoweit lediglich das Titulierungsinteresse, da es den wirtschaftlichen Wert des Regelungspunktes ausdrückt. Dieses Titulierungsinteresse ist mit lediglich 25 % der Bruttomonatsvergütung des Klägers in Ansatz zu bringen - vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.1997 - 7 Ta 120/97 - AE 3/97 S. 102 und zuletzt vom 04.07.2005 - 17 Ta 258/05 - n.v. Vertretbar bewertet hat das Arbeitsgericht zudem Ziffer 6 des Vergleichs als Mehrvergleich mit 500,00 €; dagegen wenden sich die Beschwerdeführer auch nicht. Sie meinen jedoch zu Unrecht, dass Ziffer 4 des Vergleichs zusätzlich mit dem Betrag einer weiteren Bruttomonatsvergütung des Klägers = 3.760,00 € bewertet werden müsse. Festgelegt haben die Parteien in dieser Klausel, dass der Kläger berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis vorzeitig mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende zu beenden. Für diesen Fall sollte sich die zuvor zu Ziffer 3 vereinbarte Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziffer 9 EStG von 9.000,00 € um 1.750,00 € je Monat der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vor dem 31.03.2006 nach Maßgabe von Ziffer 1 des Vergleichs) erhöhen. Diese Vergleichsregelung beinhaltet, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, nichts anderes als eine weitere Modifikation der zu Ziffer 1 des Vergleichs geregelten Beendigung des Arbeitsverhältnisses und stellt von daher keinen sog. Mehrvergleich, der zusätzlich zu bewerten wäre, dar. Die mit der "Option" eines verkürzten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses einhergehende mögliche Erhöhung der Kündigungsschutzabfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG unterfällt zudem ebenso wenig wie die diesbezügliche "Grundregelung" in Ziffer 3 des Vergleichs einer streitwertmäßigen zusätzlichen Berücksichtigung. Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 GKG n.F. (früher § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG) wird die Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG dem Wert der Kündigungsschutzklage nicht hinzugerechnet.

3. Nach alledem saldiert sich der Gesamtwert des Prozessvergleichs vom 01.08.2005,wie vom Arbeitsgericht auch rechnerisch zutreffend ermittelt, auf 20.240,00 €.

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