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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: 17 TaBV 109/06
Rechtsgebiete: BetrVG, AÜG


Vorschriften:

BetrVG § 99
AÜG § 14
Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes hat bei der Eingruppierung der dort eingesetzten Leiharbeitnehmer kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG i.V.m. § 14 Abs. 3 AÜG.
Tenor:

I. Die Beschwerde des Beteiliggten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.09.2006 Az.: 7 BV 53/06 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern.

Die Beteiligte zu 1), bei der 40 Arbeitnehmer beschäftigt sind, stellt elektronische Geräte und Bauteile für Discounter her und ist als Zulieferer für Hersteller von Werkzeugmaschinen sowie Kleinkläranlagen tätig. Bei dem Beteiligten zu 2) handelt es sich um den in ihrem X.er Betrieb gewählten Betriebsrat.

Unter dem 19.06.2006 beantragte die Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Leiharbeitskraft Frau X. von der Firma P.A.D. GmbH zum Zwecke der Aufstockung der Fertigungskapazität in der Bestückung/Montage für die Zeit vom 24.07. bis 04.08.2006. Nachdem zwischenzeitlich seitens der Arbeitgeberin noch ergänzende Informationen erteilt worden waren, erklärte der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 03.07.2006, dass er der Einstellung, nicht jedoch der Eingruppierung der Leiharbeitnehmerin zustimme.

Die Leiharbeitskraft Frau X. und einige andere Leiharbeitnehmer der Firma P.A.D. GmbH, bei der die Zeitarbeitstarifverträge zwischen dem BZA und den DGB-Gewerkschaften Anwendung finden, werden wiederholt bei der Beteiligten zu 1) eingesetzt. Diesbezüglich besteht fortlaufend weiterhin zwischen den Beteiligten Streit über die Frage des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 2) bei der Eingruppierung der Leiharbeitnehmer.

Die Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht verpflichtet, anlässlich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in ihrem Betrieb die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einzuholen. Die Bewertung der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers und die vertragskonforme Vergütung richteten sich nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Leiharbeitsvertrages. Zuständiger Arbeitgeber sei ausschließlich der Verleiher. Ein Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen eine Einreihung in eine kollektive Vergütungsordnung in Frage käme, bestehe zwischen der Beteiligten zu 1) und den Leiharbeitskräften nicht. Damit scheide ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Eingruppierung der im Betrieb eingesetzten Leiharbeitskräfte aus.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

1. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, anlässlich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in ihrem Betrieb die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 14 Abs. 3 AÜG einzuholen;

2. hilfsweise festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, anlässlich des Einsatzes der Leiharbeitnehmerin der P.A.D. GmbH, Frau X., in dem Bereich Bestückung/Montage im Zeitraum vom 24.07. bis 04.08.2006 die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 14 Abs. 3 AÜG einzuholen.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 12.09.2006 hat das Arbeitsgericht Wuppertal dem Hauptantrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Beteiligten zu 2) stehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG hinsichtlich der Eingruppierung der im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer zu, da die Beteiligte zu 1) weder den Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen anwende noch die Entscheidung über die Eingruppierung der an sie vermittelten Leiharbeitnehmer treffe.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 09.10.2006 zugestellt worden ist, hat der Beteiligte zu 2) mit einem am 02.11.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 04.12.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, die Beteiligte zu 1) als Entleiher sei gegenüber ihrem Betriebsrat nach § 99 BetrVG i.V.m. § 14 Abs. 3 AÜG verpflichtet, die Zustimmung nicht nur zur Einstellung, sondern auch zur Eingruppierung der von ihr eingesetzten Leiharbeitnehmer einzuholen. Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 3 AÜG sehe ausdrücklich vor, dass vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nach § 99 BetrVG zu beteiligen sei. Hätte der Gesetzgeber dem Betriebsrat des Entleiherbetriebes nur hinsichtlich der Einstellung ein Mitbestimmungsrecht geben wollen, so hätte er dies entsprechend formuliert. Eine solche Einschränkung enthalte die Regelung des § 14 Abs. 3 AÜG jedoch nicht. Zudem sei bei jeder Integration eines Leiharbeitnehmers in einen neuen Entleiherbetrieb eine neue Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers notwendig. Der Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit zwischen dem BZA und den DGB-Gewerkschaften sehe vor, dass sich die Eingruppierung nach der tatsächlichen, überwiegenden Tätigkeit des Leiharbeitnehmers richte. Die tatsächliche Tätigkeit stelle sich jedoch erst im Entleiherbetrieb heraus und könne in aller Regel auch nur von dem Entleiherbetriebsrat beurteilt werden. Die von der Beteiligten zu 1) wie von dem Arbeitsgericht Wuppertal vertretene Ansicht führe in der Leiharbeitsbranche selbst bei Vorhandensein von Betriebsräten praktisch zu einer mitbestimmungsfreien Zone im Bereich der Eingruppierung. Denn da nach der Rechtsprechung die Entsendung eines Leiharbeitnehmers wegen der Eigenart des Leiharbeitsverhältnisses im Entsendebetrieb nicht als Versetzung angesehen werde, wäre die Eingruppierung des Leiharbeitnehmers nur einmal, und zwar bei der ersten Einstellung beim Verleiher, durch den Verleiherbetriebsrat überprüfbar. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Verleiherbetriebsrat jedoch völlig unbekannt, für welche Tätigkeit im Einzelnen der Arbeitnehmer vorgesehen sei und wie er dann tatsächlich beschäftigt werde. Die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen kollektiven Kontrollrechte der Betriebsräte bei Eingruppierungen könnten dann in der gesamten Leiharbeitsbranche überhaupt keine Wirkung entfalten. Dies widerspreche der Schutzfunktion des Betriebsverfassungsgesetzes.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.09.2006 Az.: 7 BV 53/06 die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht sich dessen Begründung zu eigen. Sie ist weiterhin der Ansicht, das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2) scheide von vornherein schon deshalb aus, weil die Eingruppierung ein Arbeitsverhältnis voraussetze und dieses nur zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher bestehe. Allein dieser habe die Eingruppierung vorzunehmen. Die Beteiligte zu 1) als Entleiher treffe keine Eingruppierungsentscheidung hinsichtlich der bei ihr eingesetzten Leiharbeitnehmer. Dementsprechend könne ihr Betriebsrat insoweit auch kein Mitbestimmungsrecht geltend machen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.09.2006 ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Darüber hinaus ist die Beschwerde statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Feststellungs-hauptantrag der Beteiligten zu 1) ist sowohl zulässig als auch begründet, sodass das Arbeitsgericht Wuppertal ihm in dem angefochtenen Beschluss zu Recht stattgegeben hat.

a) Der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, kann ein Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG vom 19.06.2001 1 ABR 43/00, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer; BAG vom 02.04.1996 1 ABR 47/95, AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz; BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG; BAG vom 01.12.1992 1 ABR 30/92, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110). Dabei kann der Streit der Beteiligten sowohl mit einem positiven Feststellungsantrag des Betriebsrats als auch wie hier mit einem negativen Feststellungsantrag des Arbeitgebers einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden (vgl. BAG vom 02.04.1996 1 ABR 47/95, AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz). Voraussetzung ist lediglich, dass der Streit der Beteiligten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung noch fortbesteht und es weiterhin zu Personaleinsätzen im Betrieb kommt, ohne dass das von dem Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht beachtet wird (vgl. BAG vom 01.12.1992 1 ABR 30/92, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn nach der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten in der mündlichen Anhörung besteht zwischen ihnen weiterhin Streit über die Frage, ob der Betriebsrat im Falle des Einsatzes von Leiharbeitskräften im Betrieb der Beteiligten zu 1) bei deren Eingruppierung mitzubestimmen hat. Da bei der Beteiligten zu 1) auch fortlaufend weiterhin Leiharbeitskräfte eingesetzt werden, ohne dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu deren Eingruppierung eingeholt wird, dient der Feststellungsantrag der Klärung einer aktuell streitigen Mitbestimmungsfrage und zugleich der Vermeidung einer Vielzahl von Verfahren zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung der einzelnen Leiharbeitskräfte im jeweiligen Einzelfall.

Der Feststellungsantrag ist schließlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn er bezeichnet deutlich die betriebliche Angelegenheit, in welcher der Betriebsrat ein Beteiligungsrecht geltend macht und der Arbeitgeber es ablehnt (vgl. insoweit zu den Anforderungen BAG vom 01.12.1992 - 1 ABR 30/92, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110).

b) Der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) ist begründet. Sie ist nicht verpflichtet, anlässlich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in ihrem Betrieb die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 14 Abs. 3 AÜG einzuholen. Denn dem Betriebsrat des Entleihers steht bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Eingruppierung zu. Dies entspricht der ganz allgemeinen Ansicht im Schrifttum (siehe Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 99 Rn. 73 b; HaKo-BetrVG/Kreuder, 2. Aufl., § 99 Rn. 27; DKK/Kittner, BetrVG, 9. Aufl., § 99 Rn. 66 a; ErfK/Wank, 7. Aufl., § 14 AÜG Rn. 24; HWK/Pods/Gotthardt, 2. Aufl., § 14 AÜG Rn. 16; Küttner/Röller, Personalbuch, 12. Aufl., Kap. 31 Rn. 31; Hamann, NZA 2003, 526, 531 f., 533; Boemke/Lembke, DB 2002, 893, 899). Das Bundesarbeitsgericht hat soweit ersichtlich erst einmal und nicht entscheidungserheblich zu der Rechtsfrage Stellung genommen. In seinem Beschluss vom 14.05.1974 (1 ABR 40/73, AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972) führt der 1. Senat am Rande der damals zu entscheidenden Frage der Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern aus, dass ein Beteiligungsrecht hinsichtlich deren Eingruppierung im Allgemeinen nicht in Betracht komme, da die Vergütung allein durch den Arbeitsvertrag mit dem Verleiher geregelt sei. Nach Ansicht der Beschwerdekammer kommt die Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern in keinem Fall in Betracht. Die Einwendungen des Beteiligten zu 2) hiergegen überzeugen nicht.

Ihm ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 3 AÜG eine Beschränkung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats des Entleiherbetriebes nach § 99 BetrVG auf die Mitbestimmung nur hinsichtlich der Einstellung nicht vorsieht. Nach dem Wortlaut könnte über § 14 Abs. 3 AÜG durchaus auch ein Mitbestimmungsrecht des Entleiherbetriebsrats bei der Eingruppierung der im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer in Betracht kommen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen in § 14 Abs. 1, 2 und 3 AÜG die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit für Leiharbeitnehmer nicht abschließend regeln (BAG vom 19.06.2001 1 ABR 43/00, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer).

Gegen die Zuständigkeit des Entleiherbetriebsrats für die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der Leiharbeitnehmer sprechen jedoch Systematik und Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Diese begründen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Leiharbeitnehmer sind betriebsverfassungsrechtlich grundsätzlich Teil der Belegschaft des Verleiherbetriebs und in dessen Betriebsorganisation eingegliedert. Sie stehen zu dem Betriebsinhaber des Verleiherbetriebs in einem Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus verfolgt dieser mit ihrer Hilfe auch den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebes. Dieser ist auf Verschaffung unselbständiger Dienstleistungen gerichtet, indem Arbeitnehmer einem Dritten zur Leistung von Arbeit nach dessen Weisung überlassen werden. Dazu wird der Leiharbeitnehmer vorübergehend auch in die Betriebsorganisation eines Fremdbetriebs eingegliedert. Hierdurch wird die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Entsendebetrieb nicht aufgehoben. Das folgt aus § 14 Abs. 1 AÜG. Mit dieser Regelung räumt der Gesetzgeber unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten den durch Vertrag begründeten Beziehungen zum Verleiher den Vorrang ein (BAG vom 19.06.2001 1 ABR 43/00, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer; BAG vom 22.03.2000 7 ABR 34/98, AP Nr. 8 zu § 14 AÜG; BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG). Demgegenüber kommt die betriebsverfassungsrechtliche Repräsentation von Leiharbeitnehmern durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebes nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar dann, wenn aufgrund des Normzwecks des Mitbestimmungsrechts einerseits und der Gestaltungsbefugnisse des Arbeitgebers des Entleiherbetriebs andererseits eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Leiharbeitnehmer auch zum Entleiherbetrieb erforderlich ist, weil sonst die Schutzfunktion des Betriebsverfassungsrechts außer Kraft gesetzt würde (vgl. BAG vom 19.06.2001 1 ABR 43/00, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer; BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG).

Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) können Schutzzwecküberlegungen allein nicht zur Begründung der Zuständigkeit des Entleiherbetriebsrats in Mitbestimmungsfragen hinsichtlich der im Entleiherbetrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer führen. Vielmehr sind aus den Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses resultierende Schutzlücken bei der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten auch außerhalb des Bereichs der Eingruppierung anerkannt und hinzunehmen. Das gilt beispielsweise für die Mitbestimmung des Verleiherbetriebsrats bei der Entsendung eines Leiharbeitnehmers, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Versetzung im Sinne von § 99 i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt (BAG vom 19.06.2001 1 ABR 43/00, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer; BAG vom 02.11.1993 1 ABR 36/93, NZA 1994, 627). Zudem ist allgemein anerkannt, dass dem Betriebsrat bei der Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern kein Initiativrecht aus § 99 BetrVG zusteht (BAG vom 03.05.1994 1 ABR 58/93, AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung; BAG vom 18.06.1991 1 ABR 53/90, NZA 1991, 852), obwohl auch daraus selbstverständlich betriebsverfassungsrechtliche Schutzlücken resultieren.

Ausschlaggebend für die Begründung eines Mitbestimmungsrechts des Entleiherbetriebsrats hinsichtlich der Eingruppierung der im Entleiherbetrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer nach § 99 BetrVG kann dementsprechend nicht allein die Schutzlückenargumentation des Beteiligten zu 2) sein, vielmehr muss sich die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbeitnehmer nach dem Gegenstand des jeweiligen Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Betriebsinhabers bestimmen (BAG vom 19.06.2001 1 ABR 43/00, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer; BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG). Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht bereits in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats nach § 87 BetrVG entschieden, dass alle Beteiligungsrechte, die im Zusammenhang mit der Entlohnung des Leiharbeitnehmers stehen, ausschließlich dem Betriebsrat des Verleiherbetriebs zustehen (BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG). Dieser Rechtssatz gilt nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht nur für den Regelungsbereich des § 87 BetrVG, sondern darüber hinaus auch für die Beteiligungsrechte aus § 99 BetrVG. Da der Entleiher nicht Vertragsarbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist, fehlt ihm im Hinblick auf die Eingruppierung der in seinem Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer die Entscheidungsmacht (vgl. BAG vom 25.01.2005 1 ABR 61/03, AP Nr. 48 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung). Ebenso wie im Gemeinschaftsbetrieb das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG ausschließlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers besteht (BAG vom 23.09.2003 1 ABR 35/02, AP Nr. 28 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung), kann auch bei der Eingruppierung des Leiharbeitnehmers ausschließlich dessen Vertragsarbeitgeber, also der Verleiher mitbestimmungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Insoweit besteht jedoch keine Zuständigkeit des Entleiherbetriebsrats, sondern allein eine solche des Betriebsrats des Verleiherbetriebes.

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 99 BetrVG gegen das von dem Beteiligten zu 2) geltend gemachte Beteiligungsrecht. Denn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht. Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist ein Akt der Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats soll sicherstellen, dass diese Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der betrieblichen Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis (BAG vom 06.08.2002 - 1 ABR 49/01, BB 2003, 639, 640; BAG vom 03.08.1999 1 ABR 30/98, BAGE 92, 162; BAG vom 28.04.1998 1 ABR 50/97, BAGE 88, 309; BAG vom 12.08.1997 1 ABR 13/97, AP Nr. 14 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung; BAG vom 18.06.1991 1 ABR 53/90, NZA 1991, 852). Die betriebliche Vergütungsordnung im Entleiherbetrieb der Beteiligten zu 1) ergibt sich jedoch nicht aus dem für die Leiharbeitsverhältnisse der von der P.A.D. GmbH entsandten Leiharbeitskräfte maßgeblichen Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit zwischen dem BZA und den DGB-Gewerkschaften. Zudem ist im Entleiherbetrieb keine innerbetriebliche Lohngerechtigkeit gegenüber den dort eingesetzten Leiharbeitskräften herzustellen, da sich deren Vergütungsansprüche ausschließlich gegen ihren Vertragsarbeitgeber, den Verleiher, richten (BAG vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03, AP Nr. 48 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).

Festzuhalten bleibt somit, dass die Beteiligte zu 1) überhaupt keine Eingruppierungsentscheidung hinsichtlich der bei ihr eingesetzten Leiharbeitnehmer trifft, bei der ihr Betriebsrat nach § 99 BetrVG mitbestimmen könnte. Während der Wortlaut des § 14 Abs. 3 AÜG hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 2) keine eindeutige Antwort gibt, lassen hingegen die Systematik des § 14 AÜG, der daraus herzuleitende Wille des Gesetzgebers sowie der Sinn und Zweck sowohl dieser Norm als auch der Regelung des § 99 BetrVG allein den Schluss zu, dass ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung von im Entleiherbetrieb eingesetzten Leiharbeitnehmern ausschließlich dem Betriebsrat des Verleiherbetriebes zusteht. Denn lediglich der Inhaber dieses Betriebes hat als Vertragsarbeitgeber der Leiharbeitnehmer die Entscheidungsmacht zur Eingruppierung der bei ihm Beschäftigten und lediglich im Verleiherbetrieb kommt die Ausübung des Mitbeurteilungsrechts hinsichtlich der zutreffenden Anwendung der dortigen betrieblichen Vergütungsordnung zum Zwecke der Herstellung innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit in Betracht.

3. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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