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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.11.2005
Aktenzeichen: 18 (11) TaBV 35/05
Rechtsgebiete: GG, TVG


Vorschriften:

GG Art. 9 Abs. 3
TVG § 3 Abs. 1
1. Arbeitgeberverbände können ihre Tarifzuständigkeit kraft ihrer auf Art. 9 Abs. 3 GG beruhenden Satzungsautonomie beschränken und eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) ermöglichen. Die Tariffähigkeit des Verbandes wird dadurch grds. nicht beeinträchtigt.

2. Die Einrichtung einer OT-Mitgliedschaft ist zulässig, wenn sich aus der Satzung des Verbandes eine deutliche Abgrenzung der T- und OT-Mitgliedschaft ergibt und die OT-Mitglieder keinen unmittelbaren Einfluss auf die Tarifpolitik ausüben.

3. Die OT-Mitgliedschaft verstößt insbesondere nicht gegen § 3 Abs. 1 TVG und stellt auch keinen Eingriff in die Verhandlungsparität dar.

4. Die tarifvertragsschließende Gewerkschaft hat gegen den Arbeitgeberverband als Verhandlungspartner keinen Auskunftsanspruch, welches Mitglied OT-Mitglied oder T-Mitglied ist.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

18 (11) TaBV 35/05

Verkündet am 11. November 2005

In dem Beschlussverfahren

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 11.11.2005 durch die Richterin am Arbeitsgericht Schäfer als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Spelmanns und den ehrenamtlichen Richter Cwiklinski

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.04.2005 - 14 BV 169/04 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage des Umfangs der Tarifzuständigkeit des Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Antragsgegner), insbesondere darüber, ob der Antragsgegner als Unternehmerverband für seine Mitglieder ohne Verbandstarifbindung (Mitglieder OT) tarifzuständig ist.

Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt hilfsweise Auskunft über den jeweiligen Mitgliedschaftsstatus der Mitglieder des Antragsgegners.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gewerkschaft, die u. a. mit dem Antragsgegner Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen abschließt.

Die Satzung des Antragsgegners vom 18.02.2004 (vgl. Bl. 63 ff. d. A.) sieht die Möglichkeit einer Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (sog. T-Mitgliedschaft) und eine Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) vor. Sie lautet auszugsweise:

§ 2 Zweck ...

(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft ist eine Vereinigung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes.

(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft hat unter Rücksichtnahme auf gesamtwirtschaftliche Notwendigkeiten an der Erhaltung des Arbeitsfriedens mitzuwirken und für den solidarischen Zusammenhalt der Mitglieder zu sorgen.

Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitnehmerorganisationen für ihre ordentlichen Mitglieder mit Verbandstarifbindung (Mitglieder T).

§ 5 Mitgliedschaft mit und ohne Verbandstarifbindung

(1) Die Mitgliedschaft im Sinne des § 3 kann als eine solche mit Verbandstarifbindung (Mitglied T) oder als eine ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT) erworben werden.

(2) Mitglieder, die eine Verbandstarifbindung nicht wünschen und aus der Tarifgemeinschaft ausscheiden wollen, können sich hiervon mit schriftlicher Erklärung an den Geschäftsführer des Verbandes befreien. Erfolgt die Erklärung während der Laufzeit eines Verbandstarifvertrages, so wird sie erst mit dessen Ablauf einschließlich der Nachwirkung im Sinne des § 3 TVG wirksam. Über die Folgen des Austritts aus der Tarifgemeinschaft ist das Mitglied schriftlich durch den Geschäftsführer zu unterrichten.

(3) Mitglieder ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT) werden von den vom Verband abgeschlossenen Tarifverträgen nicht erfasst. Der Abschluss eines firmentarifbezogenen Verbandstarifvertrages ist ausgeschlossen.

(4) Die Mitglieder mit Verbandstarifbindung (Mitglied T) benennen und entsenden aus ihren Reihen Vertreter des eigenen Unternehmens in den tarifpolitischen Ausschuss nach § 6 durch schriftliche Mitteilung an den Geschäftsführer des Verbandes. Mitglieder ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT) haben kein Benennungs- und Entsenderecht.

(5) Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung über

Tariffragen und Arbeitskampfmassnahmen unterliegt allein den Mitgliedern mit Verbandstarifbindung (Mitglied T).

§ 6 Tarifpolitischer Ausschuss

(1) Dem tarifpolitischen Ausschuss gehören an:

a) der Vorsitzende des Verbandes, sofern er einem Unternehmen mit Verbandstarifbindung zugehörig ist, ansonsten der vom Vorstand des Verbandes aus dem Kreis der Unternehmen mit Verbandstarifbindung für die Dauer von 4 Jahren berufene Vorsitzende.

b) Vertreter aller Mitgliedsunternehmen mit Verbandstarifbindung. § 9 Abs. 3 der Satzung gilt sinngemäß auch hinsichtlich der Vertretungsmacht und des Stimmrechts.

Diese Personen bilden gleichzeitig die Große Tarifkommission der Tarifgemeinschaft.

(2) Die Mitglieder des tarifpolitischen Ausschusses/der Großen Tarifkommission wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von 4 Jahren mit einfacher Mehrheit zwei gleichberechtigte Stellvertreter des Vorsitzenden.

(3) Der tarifpolitische Ausschuss ist für die Verbandstarifverträge zuständig. Ihm obliegt die Bearbeitung, Beratung sowie Beschlussfassung in allen Fragen der Tarifpolitik. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Abschluss und Kündigung von Tarifverträgen

b) Bei Bedarf Einsetzen von Ausschüssen und/oder Arbeitskreisen

c) Bildung einer Verhandlungskommission, die aus mindestens 5 Personen bestehen soll

(4) Vorstandsmitglieder ohne Tarifbindung nehmen an den Sitzungen des tarifpolitischen Ausschusses mit beratender Stimme teil.

(5) Der Geschäftsführer des Verbandes nimmt an allen Sitzungen der Großen Tarifkommission/ der Verhandlungskommission/ der Arbeitskreise/ Ausschüsse beratend teil.

(6) Der tarifpolitische Ausschuss/die Große Tarifkommission werden nach Bedarf vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Vertreter - einberufen. § 9 Abs. 2 der Satzung gilt sinngemäß.

(7) Der Vorsitzende des tarifpolitischen Ausschusses kann je nach Bedarf in Abstimmung mit seinen Stellvertretern und im Benehmen mit dem Geschäftsführer bis zu 5 tarif- und sozialpolitisch sachkundige Personen befristet in die Große Tarifkommission/ Verhandlungskommission sowie in deren Arbeitskreise/ Ausschüsse berufen.

Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung für die zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Tarifverträge ist nicht erfolgt.

Einige Mitgliedsunternehmen des Antragsgegners haben von der Möglichkeit der Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT) Gebrauch gemacht. In der Mitgliederversammlung des Antragsgegners werden tarifpolitische Entscheidungen nicht gefasst. Auch die Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthält keine tarifpolitischen Tagesordnungspunkte. Nur die Einführung der OT-Mitgliedschaft war Gegenstand einer Mitgliederversammlung. Nach der Einführung wurden alle tarifpolitischen Entscheidungen ausschließlich von dem tarifpolitischen Ausschuss des Antragsgegners gemäß § 6 der Satzung getroffen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist unabhängig davon, ob eine T-Mitgliedschaft oder OT-Mitgliedschaft besteht.

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass der Antragsgegner auch für die OT-Mitglieder tarifzuständig sei. Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse, da der Antragsgegner die Tarifzuständigkeit für seine OT-Mitglieder und deren Tarifbindung bestreite. Die Frage der Tarifzuständigkeit wirke sich unmittelbar darauf aus, ob die zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Tarifverträge auch die OT-Mitglieder des Antragsgegners erfassen.

Die Antragstellerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Einführung der OT-Mitgliedschaft in die Satzung des Antragsgegners verändere schließlich das Kräfteverhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien in rechtlich relevantem Ausmaß zu Lasten der Antragstellerin. Soweit sich der Antragsgegner auf die aus Art. 9 Abs. 3 GG abgeleitete Satzungsautonomie berufe, begrenze die Vorschrift des § 3 Abs. 1 TVG diese zum Schutz der Schaffung und Erhaltung eines funktionsfähigen Tarifvertragssystems sowie der rechtssicheren und verlässlichen Regelung des Verhältnisses der beteiligten Tarifvertragsparteien und ihrer Mitglieder zueinander als gesetzliche Regelung in zulässiger Weise.

Der Antragsgegner könne durch die Ausgestaltung einer OT-Mitgliedschaft nicht die in § 3 Abs. 1 TVG gesetzlich angeordnete Rechtsfolge der Tarifbindung wirksam aufheben. Nur der konkrete Geltungsbereich des Tarifvertrages sei unter Berücksichtigung der Grenzen des § 3 Abs. 1 TVG gestaltbar und von der konkreten Vereinbarung abhängig, während die Tarifgebundenheit selbst weder durch Satzung noch Tarifvertrag abdingbar sei. Diese gesetzliche Definition der Tarifgebundenheit korrespondiere mit der Tariffähigkeit, wie sie in § 2 Abs. 1 TVG geregelt sei.

Tarifgebundenheit als Folge der Mitgliedschaft ergebe sich zudem auch aus Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 TVG, den Personenkreis der Normsetzungsbefugnis eindeutig zu bestimmen. Diese geregelte Normsetzungsbefugnis erfordere ein hohes Maß an Rechtsklarheit und Verlässlichkeit bei der Bestimmung der Normadressaten.

Die Antragstellerin hat gemeint, auch aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen ergebe sich die Bindung aller Mitgliedsunternehmen des Antragsgegners - einschließlich seiner OT-Mitglieder - an die mit der Antragstellerin abgeschlossenen Tarifverträge, weil es dort heißt: "Die Mitglieder der vertragsschließenden Parteien sind tarifgebunden".

Ferner beruhe das Recht zur autonomen Normsetzung durch die Tarifvertragsparteien auch auf der Annahme paritätischer Verhandlungs- und Durchsetzungschancen, welche durch die Einführung der OT-Mitgliedschaft erheblich gestört würden. Der Antragsgegner würde durch seine OT-Mitglieder unterstützt und finanziert. Die Tarifpolitik könne durch die Beratung der OT-Mitglieder in Gremien und Versammlungen beeinflusst werden, obwohl sich diese gleichzeitig der Tarifbindung entzögen. Der Status der OT-Mitgliedschaft könne so als verdecktes Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite eingesetzt werden.

Die Antragstellerin hat ferner die Meinung vertreten, trotz des Ausschlusses aus dem tarifpolitischen Ausschuss des Antragsgegners für OT-Mitglieder könnten Vorstandsmitglieder des Antragsgegners ohne Tarifbindung durch ihre beratende Stimme sowie ihre formelle Einflussmöglichkeit bei größeren Unternehmen entsprechend ihrer Beitragszahlung und ihrer Vertretung im Vorstand Einfluss auf die tarifpolitischen Willensbildungen nehmen. Bezüglich weiterer Einzelheiten der Argumentation wird insofern auf Bl. 19 ff. d. A. Bezug genommen.

Schließlich müsse die Tarifzuständigkeit bestimmt, eindeutig und nachvollziehbar geregelt sein. Dieses Kriterium erfülle die in der Satzung des Antragsgegners geregelte OT-Mitgliedschaft nicht, da sie allein auf der individuellen und jederzeit widerrufbaren persönlichen Entscheidung des Mitglieds beruhe.

Für den Fall, dass eine gegenteilige Ansicht vertreten werde und keine Tarifzuständigkeit des Antragsgegners für seine OT-Mitglieder bestehe, hat die Antragstellerin die Ansicht vertreten, sie habe zumindest einen Auskunftsanspruch über die Art des Mitgliedschaftsstatus (Mitglied T oder Mitglied OT). Es würde sonst für die Antragstellerin in keiner Phase der Vorbereitung einer Tarifrunde, der Tarifverhandlungen oder der Durchführung eines abgeschlossenen Tarifvertrages Transparenz hinsichtlich der Frage der Tarifbindung von Mitgliedern des Antragsgegners bestehen. Deshalb ergebe sich sowohl als schuldrechtliche Pflicht aus der Durchführungs- und Einwirkungspflicht als auch aus dem Eingriff in die Koalitionsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 9 Abs. 3 GG eine Pflicht zur Erteilung der entsprechenden Auskunft.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Antragsgegner für seine Mitglieder ohne Verbandstarifbindung (Mitglieder OT) im räumlichen Bereich Nordrhein-Westfalen für den fachlichen Bereich des Einzelhandels tarifzuständig ist,

hilfsweise,

den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft über den jeweiligen Mitgliedschaftsstatus (Mitglied T oder Mitglied OT) seiner Mitglieder zu geben.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Haupt- und den Hilfsantrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, der Hauptantrag sei bereits unzulässig. Es fehle an einem konkreten Feststellungsinteresse, da die Erstellung eines bloßen Rechtsgutachtens begehrt werde. Ein konkreter Bezug zu rechtsentscheidungserheblichen Fällen, in denen es auf den jeweiligen Mitgliedschaftsstatus ankomme, sei nicht dargelegt. Allein die bloße Möglichkeit reiche für ein Feststellungsinteresse nicht aus. Aus der bloßen Wiederholung des Gesetzestextes lasse sich ohne Bezug auf einen bestimmten Vorgang kein Feststellungsinteresse herleiten. Weder wäre ein Arbeitskampf geführt worden, noch liefen zur Zeit Tarifverhandlungen.

Ferner sei der Hauptantrag unbegründet. Die Zulässigkeit der Einrichtung einer OT-Mitgliedschaft ergebe sich schließlich aus Art. 9 Abs. 3 GG, dessen Schutzwirkung für beide Tarifvertragsparteien in gleicher Weise gelte. Die Entscheidung über ihre Organisation und deren Struktur gehöre zu der inneren Selbstbestimmung der Koalition. Eine Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf satzungsgemäß bestimmte Mitglieder liege in der Satzungsautonomie der Verbände und damit auch des Antragsgegners. Auch die Antragstellerin nehme für sich in Anspruch, Mitglieder aufzunehmen, für die ihr die Tarifzuständigkeit fehle.

Er hat schließlich die Meinung vertreten, eine Tarifzuständigkeit ergebe sich weder aus § 3 Abs. 1 TVG noch aus allgemeinen Grundsätzen. Aus § 3 Abs. 1 TVG lasse sich die Unzulässigkeit einer personellen Tarifzuständigkeit nicht ableiten. Bezüglich weiterer Einzelheiten zur Argumentation in diesem Punkt wird auf Bl. 106 ff. d. A. Bezug genommen.

Auch sei die Verhandlungsparität durch eine OT-Mitgliedschaft nicht gestört. Der Beitritt als OT-Mitglied sei schließlich freiwillig. Auch durch die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die für alle Mitglieder gleich sei, könne eine solche Störung nicht hervorgerufen werden. Es existiere kein Grundsatz, nach dem Mitgliedsbeiträge im Verhältnis zu ihm in Anspruch genommenen Leistungen stehen müssten.

Im Übrigen sei satzungsgemäß sichergestellt, dass OT-Mitglieder von allen tarifpolitischen Entscheidungen ausgeschlossen seien. Wegen des fehlenden Entsende- und Ernennungsrechtes in den tarifpolitischen Ausschuss könne es weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Einflussnahme der Verbandsmitglieder ohne Tarifbindung geben. Auch Gastmitglieder seien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von der Tarifgebundenheit ausgenommen, da sie mangels Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nicht unmittelbar oder durch die von ihnen selbst frei gewählten Organe des Verbandes bei einem Tarifabschluss repräsentiert seien.

Der Antragsgegner hat schließlich die Ansicht vertreten, über den jeweiligen Mitgliedschaftsstatus könne die Antragstellerin auch keinen Auskunftsanspruch haben, dafür gebe es keine Anspruchsgrundlage. Auch der Wunsch der Antragstellerin nach Erleichterung der Gewerkschaftsarbeit könne ein solches Auskunftsrecht weder aus Art. 9 Abs. 3 GG noch aus schuldrechtlichen Nebenpflichten aus den zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Tarifverträgen herleiten.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 04.04.2005 den Hauptantrag als unbegründet und den Hilfsantrag als unzulässig zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Hauptantrag sei gemäß § 97 ArbGG in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG im Beschlussverfahren zulässig. Die Antragstellerin sei auch antragsbefugt und ihr stehe ein Feststellungsinteresse zu. Das Feststellungsinteresse sei gemäß § 256 ZPO auch entsprechend im Beschlussverfahren gegeben. Die Frage der Tarifzuständigkeit wirke sich auf konkrete Mitglieder des Antragsgegners aus, so dass es sich nicht um die Erstellung eines abstrakten Rechtsgutachtens handele.

Der Hauptantrag sei unbegründet, da die OT-Mitgliedschaft zulässig sei. Es liege weder ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 TVG noch sei Art. 9 Abs. 3 GG in unzulässiger Weise tangiert. Ebenfalls ergebe sich aus § 2 TVG nichts anderes. Ferner ergebe sich auch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen keine Bindung aller Mitgliedsunternehmen einschließlich der OT-Mitglieder. Denn bei dieser Tarifbestimmung handele es sich nur um eine bloße Wiedergabe der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 TVG. Auch sei die Verhandlungsparität nicht gestört.

Es hat den Hilfsantrag als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, dafür sei eine Zuständigkeit im Beschlussverfahren nicht gegeben. Es käme jedoch eine Abtrennung in das Urteilsverfahren nicht in Betracht, da der Hilfsantrag untrennbar mit dem Hauptantrag verknüpft sei, so dass die Voraussetzungen der §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a, Abs. 2 GVG nicht vorlägen.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 02.06.2005 zugestellten Beschluss mit einem am 01.07.2005 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihre Begründung aus dem erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Ansicht, die erste Instanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Antragsgegner seine Tarifzuständigkeit wirksam beschränken könne. Sie ist nach wie vor der Auffassung, der Antragsgegner sei für alle Mitglieder tarifzuständig, die vom räumlichen, betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich in § 3 Abs. 1 der Satzung erfasst werden. Die durch § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung erfolgte Einschränkung des Aufgabenkataloges des Antragsgegners, nach der von dem Antragsgegner Tarifverträge nur für T-Mitglieder abgeschlossen werden, führe nicht zu einer entsprechenden Einschränkung der in § 3 Abs. 1 der Satzung festgelegten Tarifzuständigkeit . Ferner ist sie der Ansicht, nach § 3 Abs. 1 TVG sei die Tarifgebundenheit von der Mitgliedschaft der Tarifvertragsparteien abhängig und führe gemäß § 4 Abs. 1 TVG dazu, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen gelten. Sie kritisiert die von der ersten Instanz vorgenommene Auslegung des § 3 Abs. 1 TVG. Ferner ist sie der Ansicht, es sei verkannt worden, dass die von dem Antragsgegner gewählte OT-Mitgliedschaft zu verfassungs- und tarifrechtlich relevanten Störungen der Verhandlungsparität führe. Gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung finde in Mitgliederversammlungen die Beschlussfassung über Tariffragen und Arbeitskampfmaßnahmen statt. Da die OT-Mitglieder in der Mitgliederversammlung auch bezüglich solcher Tagesordnungspunkte zumindest ein Rede- und Beratungsrecht haben, ergebe sich in diesem Zusammenhang auch eine rechtserhebliche Einflussmöglichkeit.

Die Antragstellerin beantragt ,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.04.2005, 14 BV 169/04, aufzuheben;

2. festzustellen, dass der Antragsgegner für seine Mitglieder ohne Verbandstarifbindung (Mitglieder OT) im räumlichen Bereich Nordrhein-Westfalen für den fachlichen Bereich des Einzelhandels tarifzuständig ist;

hilfsweise,

3. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft über den jeweiligen Mitgliedschaftsstatus (Mitglied T oder Mitglied OT) seiner Mitglieder zu geben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.04.2005 - 14 BV 169/04 - kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antragsgegner bezieht sich zur Begründung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Er ist der Ansicht, die Entscheidung sei zutreffend und richtig. Sie stehe im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung der Instanzgerichte, insbesondere bezieht er sich auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 11.04.2005 - 11 Ta BV 33/04 -, (Blatt 217 ff der Akte, n. v.).

Er meint, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass kein Verstoß gem. § 3 Abs. 1 TVG vorliege und die satzungsmäßige Regelung einer OT-Mitgliedschaft zulässig sei. Auch sei Art. 9 Abs. 3 GG nicht unzulässig tangiert. Ferner sei durch die OT-Mitgliedschaft auch nicht der Grundsatz der Verhandlungsparität beeinträchtigt. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Argumentation aus dem Schriftsatz vom 24.08.2005 (Bl. 206 ff. d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des Hilfsantrags ist er der Meinung, dass es an einem einklagbaren Auskunftsanspruch fehle. Eine Pflicht zur Auskunft ergebe sich weder aus Art. 9 Abs. 3 GG noch aus den Vorschriften des BGB oder entsprechenden Analogien dazu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. In der Sache selbst konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

a) Der Hauptantrag ist durch das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen worden.

aa) Der Hauptantrag ist zulässig. Gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG i. V. m. § 97 ArbGG ist im Beschlussverfahren über die Feststellung der Tarifzuständigkeit zu entscheiden.

Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin bestehen nicht, da sie ein eigenes Recht verfolgt. Die Antragstellerin schließt mit dem Antragsgegner Tarifverträge für den fachlichen Bereich des Einzelhandels ab. Der Antragsteller hat schließlich auf die erstinstanzlichen gestellten Anträge Bezug genommen, wobei unter den Beteiligten Einigkeit im Rahmen der zulässigen Auslegung der Anträge besteht, dass insbesondere die örtliche und fachliche Tarifzuständigkeit des Antragsgegners auch nur soweit gehen kann wie sie satzungsgemäß festgelegt ist. Für welche Mitglieder eine Tarifbindung besteht, hängt ferner davon ab, ob der Antragsgegner sowohl für die T- als auch für die OT-Mitglieder tarifzuständig ist.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass auch ein Feststellungsinteresse vorliegt, da § 256 ZPO im Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden ist. Die Beteiligten streiten darüber, welche Rechtsbeziehung zu den sogenannten OT-Mitgliedern besteht. Damit ist auch das Bestehen des Rechtsverhältnisses bzw. des Umfangs des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien streitig und bedarf der Klärung. Das Bundesarbeitsgericht geht in diesem Zusammenhang auch davon aus, dass die Frage der Tarifgebundenheit eines OT-Mitgliedes an die von dem Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge davon abhängt, ob die Beschränkung der personellen Tarifzuständigkeit auf die OT-Mitgliedschaft zulässig ist (vgl. dazu BAG 23.10.1996, - 4 AZR 409/95 -, AP Nr. 15 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit).

Darüber hinaus handelt es sich dabei auch nicht um ein rein theoretisches Problem, so dass nicht die Erstellung eines reinen Rechtsgutachtens begehrt wird. Vielmehr haben zahlreiche Mitglieder des Antragsgegners von der sogenannten OT-Mitgliedschaft Gebrauch gemacht, so dass ein konkreter Klärungsbedarf bestehe, da sich die OT-Mitgliedschaft auf den Umfang der Tarifzuständigkeit des Antragsgegners beziehe.

bb) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Wie das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat, ist die Beschränkung des Antragsgegners in der Satzung auf die Tarifzuständigkeit für T-Mitglieder entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zulässig. Der Antragsgegner beschränkt damit seine Tarifzuständigkeit in zulässiger Weise. Die Tarifzuständigkeit ist die Fähigkeit eines tariffähigen Verbandes, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abschließen zu können (vgl. ErfK-Schaub, 5. Aufl., § 2 TVG Rn. 39). Die Tarifvertragsparteien können den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich im Rahmen ihrer Tarifautonomie bestimmen. Der Umfang der Tarifzuständigkeit ergibt sich aus der jeweiligen Satzung des Verbandes (vgl. dazu auch Löwisch-Rieble, TVG, 2. Auflage, § 2 Rn. 87).

Umstritten ist, ob ein Verband den Umfang seiner Tarifzuständigkeit durch Satzung derart regeln kann, dass es T-Mitglieder und OT-Mitglieder gibt. Der Meinungsstand stellt sich aus Sicht der Kammer im Wesentlichen wie folgt dar:

Die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft wird in der Rechtsprechung durch zahlreiche Instanzgerichte bejaht: z. B. LAG Rheinland-Pfalz 17.02.1995 - 10 Sa 1092/94 - NZA 1995, 800 ff.; LAG Niedersachsen 26.01.2004 - 5 Sa 1089/03 - n.v.; Arbeitsgericht München 11.04.2005 - 11 TaBV 33/04 - n. v.; Arbeitsgericht Dortmund 16.02.2005, - 9 BV 243/04 - n. v.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage zwar in mehren Entscheidungen (z. B. BAG 23.10.1996 - 4 AZR 409/95 -, NZA 1997, 393; BAG 24.02.1999 - 4 AZR 62/98 -, NZA 1999, 995 ff.; BAG 25.09.2002 - 4 AZR 294/01 -, NZA 2003, 807 ff.; auch schon BAG vom 16.02.1962 - 1 AZR 167/61 -, AP Nr. 12 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit, soweit die Gastmitgliedschaft betroffen war) noch nicht abschließend geklärt, jedoch zuletzt in der Entscheidung vom 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 - (DB 2005, 305 ff.) ausgeführt, dass es für eine generelle Unwirksamkeit einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) keine rechtliche Grundlage gebe.

In der Literatur wird die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft grundsätzlich z. B. von Buchner, NZA 1994, 2 ff.; ders. , NZA 1995, 761 ff.; Otto, NZA 1996, 624 ff; Reuter, RdA 1996, 201 ff.; Thüsing, NZA 1997, 294 ff. bejaht.

Gegen eine Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft haben sich in der Literatur z.B. C., AuR 2001, 393 ff.; Däubler, NZA 1996, 225 ff.; Glaubitz, NZA 2003, 140 ff. ausgesprochen.

Die Kammer schließt sich aus den nachfolgenden Erwägungen der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, auf die Bezug genommen wird, der Meinung an, die die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft bejaht. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist jedoch, dass sich aus der Satzung heraus eine Abgrenzung der T- und OT-Mitgliedschaft deutlich ergibt und die OT-Mitglieder keinen unmittelbaren Einfluss auf die Tarifpolitik ausüben:

(a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG. Die Koalitionsfreiheit schützt die Selbstbestimmung der Koalition und über ihre Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte (vgl. Bundesverfassungsgericht 04.07.1995, BVerfGE 92, 365 ff.). Die grundsätzliche Zulässigkeit der personellen Beschränkungen der Tarifzuständigkeit ergibt sich als Grenzziehung aus der den Tarifvertragsparteien zustehenden Satzungsautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG, wonach diese den räumlichen, sachlichen und persönlichen Bereich ihres Tätigkeitsfeldes frei bestimmen können.

Auch zeigt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur gewerkschaftlichen Tarifzuständigkeit, dass der satzungsrechtlichen Begrenzung etwa nur auf einen Betrieb (BAG 19.11.1985 - 1 ABR 37/83 - AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 4) spiegelbildlich auf Arbeitgeberseite eine persönliche Tarifzuständigkeit entspricht. Denn auch die gewerkschaftliche Zuständigkeit für Arbeitnehmer dieses einen Bereichs ist bereits eine eingeschränkte persönliche Tarifzuständigkeit, die umgekehrt den Arbeitgeberverbänden nicht abgesprochen werden kann. Ebenso können auf beiden Seiten die Tarifvertragsparteien innerhalb ihrer Organisationsautonomie frei entscheiden, ob Gliedverbände oder unselbständige Untergliederungen gebildet werden und auf welcher Organisationsebene welche Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 17.02.1995, - 10 Sa 1092/94 - NZA 1995, 800 ff.). Die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte koalitionsmäßige Verfolgung arbeitsrechtlicher Ziele muss nicht zwangsläufig mit einer tarifpolitischen Tätigkeit verbunden sein. Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (a. a. O.) ausgeführt hat, ist daher davon auszugehen, dass sich die Unterwerfung der Verbandsmitglieder unter die Rechtsetzungsmacht eines Verbandes überhaupt nur aus der freiwilligen Unterwerfung legitimieren lässt, so dass dann, wenn die Verbandssatzung den Abschluss von Tarifverträgen ausdrücklich ausklammert, dieser die Normsetzung legitimierende Unterwerfung der Verbandsmitglieder unter die Verbandsgewalt fehlt.

(b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin liegt auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 TVG vor. Nach § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, tarifgebunden.

Es ergibt sich aus dem Wortlaut nicht zwingend, dass eine Mitgliedschaft in dem jeweiligen Verband auch dazu führt, dass eine Tarifgebundenheit vorliegt. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nur, dass § 3 Abs. 1 TVG festlegt, dass die Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband Voraussetzung dafür ist, dass die normativen Wirkungen eintreten. Die Vorschrift gibt allein die gesetzliche Legitimation zur Normsetzung. Diese Legitimation ist jedoch nicht zu verwechseln mit der oben genannten Koalitionsfreiheit und ihren Grenzen. Allein nach diesen Grundsätzen der Koalitionsfreiheit richtet sich, ob und in welchem Umfang jemand Mitglied einer Tarifvertragspartei wird. Die Legitimation zur Rechtsetzung nach § 3 Abs. 1 TVG bezieht sich dagegen auf die Kompetenz der Tarifvertragsparteien, Rechtsnormen für Tarifunterworfene zu setzen (vgl. ErfK-Schaub, 5 Aufl., § 3 TVG Rn. 2). Der Begriff "Mitglied" muss nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift bestimmt werden (vgl. Otto, NZA 1996, 624 ff.). § 3 Abs. 1 TVG legt fest, wer durch den vom Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrag verpflichtet werden soll. Die Pflichten aus dem Tarifvertrag werden den Mitgliedern auferlegt. Obgleich der Tarifvertrag zwischen zwei Organisationen abgeschlossen wird, sollen die Mitglieder dieser Organisation selbst durch den Vertrag gebunden werden. Dies ist nur deshalb möglich, weil die durch den Tarifvertrag verpflichteten Unternehmen und Arbeitnehmer freiwillig Mitglied der tarifvertragschließenden Parteien geworden sind. Indem sie sich in einer Koalition zusammenschließen, die sich die Aufgabe gesetzt hat, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen zu regeln, haben sie sich der Tarifbindung unterworfen. Aus dem Eintritt in den Arbeitgeberverband kommt der Wille zum Ausdruck, sich an einen Tarifvertrag zu binden. Dies ist aber bei den OT-Mitgliedern gerade nicht der Fall. Diese Mitgliedergruppe möchte nicht tarifgebunden sein und verzichtet deshalb auch im Gegensatz auf bestimmte Mitgliedschaftsrechte. Aus ihrem Eintritt in den Verband kann deshalb nicht geschlossen werden, dass sie der Tarifbindung unterliegen wollen. Würde man den Mitgliedschaftsbegriff in § 3 Abs. 1 TVG in diesem Sinne extensiv auslegen, dass mit der Mitgliedschaft im Verband die Tarifbindung untrennbar verbunden ist, würde die Rechtfertigung der Tarifbindung mit dem Argument, dass sich das einzelne Mitglied durch einen Eintritt freiwillig der Tarifbindung unterwerfe, nicht mehr zutreffend sein. In diesem Fall würden Unternehmen, die ausdrücklich keine Tarifbindung wollen, zu dieser Tarifbindung gezwungen werden (vgl. Otto, a. a. O.).

Diese Ansicht steht im Einklang mit § 3 Abs. 1 TVG und der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG. Da die Mitgliedschaft freiwillig begründet wird, ist auch die durch § 3 Abs. 1 TVG ausgelöste Tarifbindung willensgesteuert. Deshalb ist auch dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (a .a. O.) zuzustimmen, wenn es ausführt, dass "es erst recht möglich sein muss, auch einen Status zu wählen, der hinter der Vollmitgliedschaft zurückbleibt". Der Wille des einzelnen Arbeitgebers, eine Mitgliedschaft unterhalb der "Vollmitgliedschaft" einzunehmen, muss ebenso akzeptiert werden wie der Wille, überhaupt nicht Mitglied des Verbandes sein zu wollen.

Durch die Unterscheidung von Tariffähigkeit und Tarifgebundenheit wird die Tariffähigkeit nicht relativiert (vgl. auch Otto a. a. O.). Die Tariffähigkeit ist die Fähigkeit eines Verbandes, Partner eines Tarifvertrages sein zu können. Die Tarifgebundenheit betrifft dagegen die Rechtsfolge des Tarifvertrags für das einzelne Mitglied des tariffähigen Verbandes. Trotz der Unterscheidung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Mitgliedern ist der Verband als solcher ungeteilt tariffähig (Wiedemannn/Stumpf, TVG, 6. Aufl., § 2 Rn. 19). Somit liegt kein Widerspruch dahingehend vor, dass die Tariffähigkeit gemäß § 2 TVG nicht teilbar ist. Diesem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Arbeitgeberverband nicht einerseits seine Machtposition durch die Aufnahme neuer Mitglieder verstärken und andererseits deren Tarifbindung ausschließen könne. Insoweit wird von der Antragstellerseite verkannt, dass es dem Arbeitgeberverband aufgrund seiner Organisations- und Satzungsautonomie durchaus möglich sein muss, verschiedene Mitgliedergruppen zu schaffen und die jeweiligen Gruppen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten auszustatten, wie es die wirtschaftliche Situation gerade in letzter Zeit erfordert. Außerdem beruht die Tarifbindung nicht auf einer Entscheidung des Arbeitgeberverbandes, sondern auf der Freiheit des einzelnen Arbeitgebers, Mitglied einer tarifvertragschließenden Partei zu werden (vgl. auch Otto, a. a. O.).

(c) Auch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages Einzelhandel Nordrhein-Westfalen ergibt sich keine Bindung aller Mitgliedsunternehmen als T-Mitglieder. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine bloße Wiedergabe der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 TVG, so dass auf die oben stehenden Ausführungen Bezug genommen werden kann.

(d) Auch im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Trennung zwischen OT- und T-Mitgliedschaft unterliegen die Regelungen der Satzung des Antragsgegners, insbesondere in § 5 der Satzung vom 18.02.2004, keinen rechtlichen Bedenken. Mit der Formulierung des § 5 ist eine deutliche Trennung zwischen T- und OT-Mitgliedern geschaffen worden und ein abgrenzbarer Zuständigkeitsbereich. Es ist im Einzelnen geregelt, dass die OT-Mitglieder z. B. kein Benennungs- und Entsendungsrecht haben (§ 5 Abs. 4 der Satzung). Ebenfalls findet eine Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung über Tariffragen und Arbeitskampfmaßnahmen allein von Mitgliedern mit Verbandstarifbindung statt (§ 5 Abs. 5 der Satzung). Die OT-Mitglieder werden somit nicht mit Entscheidungskompetenz in die Tarifpolitik des Antragsgegners eingebunden. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft erfüllt, wonach der Verzicht auf die Tarifbindung aus der Gestaltung der Mitgliedschaftsrechte erkennbar werden muss. Von einem verdeckten Arbeitskampfmittel kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch insoweit überhaupt nicht ausgegangen werden.

(e) Auch aus § 6 Abs. 3 der Satzung ergeben sich keine Bedenken. Soweit gemäß Abs. 4 OT-Mitglieder an Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beratung ist deutlich zu unterscheiden von einem Abstimmungsrecht. Der tarifpolitische Ausschuss kann jederzeit autonom entscheiden. Er kann auch Außenseiter bzw. Externe als Berater jederzeit hinzuziehen, so dass eine unzulässige Einflussnahme von OT-Mitgliedern wegen der Teilnahme an Sitzungen nicht gesehen werden kann.

(f) Entgegen der Antragstellerauffassung liegt auch kein Verstoß gegen die Verhandlungsparität und damit gegen die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie vor, wie dies auch schon durch das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt wird. In dem Verzicht des einzelnen Arbeitgebers auf die Tarifbindung kann keine unzulässige Beeinträchtigung der Tarifautonomie gesehen werden, da dieses Recht auf der negativen Koalitionsfreiheit beruht. Insofern besteht kein Unterschied zum Austritt aus dem Verband. Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband schwächt den Arbeitgeber unmittelbar, er wird damit aber nicht unzulässig. Auch nehmen die OT-Mitglieder nicht an der tarifpolitischen Arbeit des Verbandes teil, so dass sie damit auch nicht auf die Verhandlungsparität einwirken. Ebenso ergeben sich keine Bedenken aus der Möglichkeit von der T- zu der OT-Mitgliedschaft zu wechseln, wenn dies unter den festgelegten Grenzen der Satzung erfolgt. Bei einem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft bleibt die Tarifbindung weiter bestehen, bis ein neuer Tarifvertrag geschlossen wird. Dies folgt aus § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 TVG, wobei die Ausgestaltung der Individualrechtsverhältnisse jeweils zu berücksichtigen ist.

(g) Ferner begründet die Tatsache, dass die OT-Mitglieder die gleichen Beiträge entrichten, keine Bedenken hinsichtlich der Verhandlungsparität. Soweit hierdurch die sozialpolitische Stellung des Verbandes gestärkt wird, ist dies unbedenklich, da auch Unterstützungsleistungen seitens Dritter zulässig sind. Auch Nichtmitglieder können den Verband jederzeit unterstützen (vgl. auch Buchner, NZA 1995, 761 ff.).

Insgesamt war somit der Hauptantrag als unbegründet zurückzuweisen.

b) Der Hilfsantrag auf Erteilung der Auskunft über den jeweiligen Mitgliedschaftsstatus war ebenfalls zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war der Antrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückzuweisen.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig für bürgerliche Rechtstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen. Nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG sind die Arbeitsgerichte hingegen im Beschlussverfahren zuständig für die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Die Tarifzuständigkeit bestimmt, mit welchem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich eine tariffähige Partei Tarifverträge schließen kann (Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 2 a Rn. 96). Die Tarifzuständigkeit wird ihrerseits durch die Satzungsautonomie der Verbände festgelegt.

Die Streitfrage hinsichtlich der Auskunftserteilung über den Status (T- oder OT-Mitgliedschaft) stellt nach Auffassung der Kammer jedoch eine Streitigkeit dar, die unter § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG fällt und nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Es handelt sich nämlich nicht um eine isolierte bürgerliche Streitigkeit zwischen den Tarifvertragsparteien. Es ist nicht eine bloße schuldrechtliche Pflicht aus der Durchführungs- und Einwirkungspflicht der Parteien bei einem bestehenden Tarifvertrag, sondern die generelle Frage, für welche Mitglieder der Antragsgegner Tarifverträge abschließen kann. Mit dem Hilfsantrag, der insoweit auch mit dem Hauptantrag untrennbar verknüpft ist, soll mithin der Umfang der Tarifzuständigkeit des Antragsgegners geklärt werden.

Über den Hilfsantrag war deshalb im Beschlussverfahren mit zu entscheiden. Diese Möglichkeit wurde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörtert. Eine Eintragung als gesonderte Sa-Sache war somit nicht angezeigt (vgl. auch ErfK. - Eisemann, 5. Auflage, § 88 Rn. 1).

bb) Der Antrag ist auch nicht zu unbestimmt. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf das Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. BAG 29.04.2004 -1 ABR 30/02, DB 2004, 2220; ErfK-Eisemann, 5. Aufl., § 81 Rn. 3). Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann.

Der Antrag ist als sog. Globalantrag hinreichend bestimmt. Bei einem Globalantrag handelt es sich um einen Antrag, der sich einschränkungslos auf alle denkbaren Möglichkeiten erstreckt, unter denen das geltend gemachte Recht bestehen soll. Dass durch den Antrag eine Vielzahl künftiger Fallgestaltungen erfasst wird, steht nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts der Bestimmtheit des Antrags nicht entgegen, sondern ist erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu beachten (vgl. BAG 11.06.2004 - 1 ABR 53/03 -, AP Nr. 3 zu § 82 BetrVG 1972; ErfK-Eisemann, 5. Aufl. § 81 ArbGG Rn. 3).

Im Hinblick auf den Vortrag in der Beschwerdeinstanz und die zunächst neu angekündigten Anträge soll die Auskunftserteilung auf Anforderung der Antragstellerin im Einzelfall erfolgen. Der hier letztlich gestellte allgemeine Antrag ist unter Berücksichtigung dieses Vortrags als Globalantrag grds. zulässig.

cc) Der Antrag ist unbegründet.

Die Antragstellerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt einen Anspruch auf die begehrte Auskunft. Schließlich hat die Antragstellerin schon grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch über den Bestand bzw. die Mitglieder des Antragsgegners. Es ist nun auch keine Anspruchsgrundlage dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner der Antragstellerin Auskunft über die Anzahl seiner T- und OT-Mitglieder geben müsste, nur weil die Satzung eine solche Trennung der Mitgliedschaft vorsieht. Weder aus einem etwaigem Eingriff in die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG noch aus dem Grundsatz der Verhandlungsparität kann ein derartiger Anspruch begründet werden. Ein solcher Auskunftsumfang dient auch nicht dazu, die Verhandlungsparität aufrechtzuerhalten. Zu Recht wendet der Antragsgegner ein, dass der Wunsch der Antragstellerin nach Erleichterung der Gewerkschaftsarbeit einen solchen Auskunftsanspruch nicht begründen kann.

Man stelle sich den umgekehrten Fall vor, dass der Antragsgegner von der Antragstellerin Auskunft begehrt, welche ihrer Arbeitnehmer jeweils bei ihr Mitglied ist und tarifgebunden ist. Insoweit ist unbestritten, dass kein Auskunftsanspruch besteht. Dies muss auch im umgekehrten Fall gelten. Die Gewerkschaft hat gegenüber den Arbeitgeberverbänden kein berechtigtes und überragendes Interesse, von ihnen Auskunft über den verbandsrechtlichen Status einzelner Arbeitgeber oder Mitgliedsfirmen zu verlangen.

Da der Antrag schon aus diesen Gründen unbegründet ist, kann dahinstehen, ob es auch unter dem Gesichtspunkt des sog. Globalantrags unbegründet wäre.

Selbst wenn man grundsätzlich einen Anspruch bejahen würde, stünden datenschutzrechtliche Bedenken entgegen. Es wäre gegebenenfalls im Einzelfall abzuwägen, wessen Interessen überwiegen.

3.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zuzulassen, da es bei der Frage bezüglich der OT-Mitgliedschaft um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG geht.

Ende der Entscheidung

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