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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.10.1999
Aktenzeichen: 18 (13) Sa 222/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BAT, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
BGB § 291
BGB § 291 Satz 1
BGB § 315 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1
BGB § 315 Abs. 3 Satz 2
BAT § 23 a
BAT § 22 Abs. 1
BAT § 22 Abs. 2
BAT § 12 Abs. 1 Satz 1
BAT § 22 Abs. 2 3. Unterabsatz
BAT § 22 Abs. 2 2. Unterabsatz
ArbGG § 46 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2
Eingruppierung eines Wertpapier-Spezialberaters
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 18 (13) Sa 222/99

Verkündet am: 06.10.1999

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.08.1999 durch die Richterin am Arbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter van Beek und den ehrenamtlichen Richter Schuh für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 10.12.1998 - 2 Ca 37/98 ­

wird abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen

des Klägers gemäß Schreiben vom 19.12.1997 unwirksam ist.

b) Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Zeit ab dem 01.02.1997 Anspruch auf die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT hat und die Beklagte die rückständigen Differenzbeträge mit 4 % zu verzinsen hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird für den Eingruppierungsfeststellungsantrag (1 b)) zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) /VKA zu zahlen, und ob eine Änderung seiner Arbeitsaufgaben wirksam ist.

Der am 25.03.1947 geborene Kläger, der eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann und einen Sparkassenfachlehrgang mit Abschluss als Sparkassenbetriebswirt absolviert hat, steht zu der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.10.1973 in einem Arbeitsverhältnis. Nach dem Arbeitsvertrag vom 12.09.1973 ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung richtet und der Kläger in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert wird.

Mit Schreiben vom 11.09.1989 übertrug die Beklagte dem Kläger zunächst bis zum 30.03.1990 auf Probe die Stelle eines Wertpapier-Spezialberaters bei der Bezirksdirektion I. Danach oblag dem Kläger die Beratung der Geschäftsstellen und deren Kunden in dieser Bezirksdirektion. Sein Arbeitsplatz befand sich in den Räumen der Geschäftsstelle O.plad; er hatte jedoch auch Beratungsgespräche in den anderen Geschäftsstellen und bei Kunden zu führen. Vor und während dieser Tätigkeit nahm der Kläger an diversen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teil. Mit Schreiben der Beklagten vom 30.03.1990 wurde ihm die Stelle des Wertpapier-Spezialberaters der BD 3080-O.plad auf Dauer übertragen.

Ab dem 01.04.1990 zahlte die Beklagte dem Kläger die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT. Ab dem 01.04.1994 erhielt er zusätzlich die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a und III BAT. Mit Schreiben vom 31.07.1995 und 18.07.1996 beantragte der Kläger, ihn in die Vergütungsgruppe III BAT einzugruppieren.

Zu Beginn seiner Tätigkeit als Wertpapier-Spezialberater beriet der Kläger Kundinnen und Kunden, die Depots bei der Beklagten mit Wertpapieren zu einem Nominalwert oder Kurswert von insgesamt 50.000 DM und mehr hatten. Ab 1992 oder 1993 war er nur noch für Kundinnen und Kunden mit Aktiendepots zum Kurswert ab 100.000 DM und Depots für sonstige Wertpapiere zum Nominalwert ab 100.000 DM zuständig. Die Kundenbetreuung erledigte er zu ca. 80 % seiner Arbeitszeit; im Übrigen war er mit der Beratung der Geschäftsstellen befasst.

Als Wertpapier-Spezialberater durfte der Kläger Empfehlungen für Aktiengeschäfte ohne Einschränkungen, für Rentenwerte jeder Bonität und für alle Fonds, für Neugeschäfte mit allen Bundeswertpapieren und für alle sonstigen Wertpapiergeschäfte, z. B. Genussschein-Geschäfte, Niedrigzinsanleihen, Optionsanleihen-Geschäfte, Optionen, Optionsschein-Geschäfte, Spezialitätenfonds, Termingeschäfte, Derivate, DM-Auslandsanleihen, Währungsanleihen, Währungstermin-Geschäfte und geschlossene Immobilienfonds, abgeben.

Eine umfassende Wertpapierberatung durch den Kläger umfasste folgende Tätigkeiten:

1. Vermögensanalyse erstellen ­ diese bezieht sich auf die gesamte Vermögensstruktur, den Kapitalbedarf, Zinsbedarf, die Fälligkeiten, die Risikobereitschaft des Kunden und die steuerlichen Aspekte.

2. Depotanalyse erstellen ­ diese bezieht sich u. a. auf die Depotstruktur und die Risikostruktur.

3. Wertpapieranalyse erstellen

a) Aktienanalyse ­ im Rahmen einer allgemeinen Analyse waren u. a. die

Aktienarten, Sonderformen, Kurse, Aktionärsrechte und die Marktsituation der Aktiengesellschaften zu ermitteln; die ergänzende Fundamentalanalyse betraf die Auswertung von Studien und Empfehlungen; zusätzlich fertigte der Kläger Chart-Analysen.

b) Rentenanalyse ­ hierbei sind u. a. unterschiedliche Rendite- Berechnungen zu beachten; auch muss die Emittentenbonität analysiert werden.

c) Optionsscheinanalyse ­ hierbei muss unterschieden werden zwischen

Index-, Zins-, Währungs- und Aktien-Optionsscheinen sowie Optionsanleihen.

d) Segmentanalyse ­ hierbei geht es um die Analyse der Markt-Segmente amtlicher Handel, geregelter Markt, Freiverkehr und neuer Markt bzw. Handel nur über den Emittenten.

e) Risiken-Analyse ­ Limits/Eingrenzung von Risiken.

f) Absicherungen und Gegengeschäfte in Erwägung ziehen.

g) Investment-Fonds analysieren ­ hierbei sind Anlagegrundsätze, Fondsvermögen, Depotbankverhältnisse, Vertrieb und Wertentwicklungen zu

berücksichtigen.

Auf der Basis der Analysen sprach der Kläger Wertpapier-Empfehlungen aus, stellte Einlagengeschäfte vor, nahm Beratungen in Bauspar- und Versicherungsangelegenheiten vor, erläuterte geschlossene Immobilien-Fonds, stellte Wertpapier-Kredit-Konten vor und beriet in steuerlicher Hinsicht (Einkommenssteuer, Zinsabschlagssteuer, Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer, Vermögenssteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Spekulationssteuer).

Der Kläger war bevollmächtigt zum Abschluss von Wertpapier-Direkt-Geschäften mit dem zuständigen Börsenhändler an der Börse Düsseldorf und mit Händlern der West- LB, der West-LB-Luxemburg und der Deka International-Luxemburg.

Für den Zeitraum vom 13.01. bis 15.01.1997 hat der Kläger tagebuchartige Aufzeichnungen vorgelegt.

Danach nahm er seine Arbeit am 13.01.1997 um 8:30 Uhr auf und bereitete sich von 9:30 Uhr bis 10:30 Uhr auf einen Termin mit der Kundin M-L. vor, die er von 10:30 bis 11:30 Uhr über die Anlage ihres Gesamtvermögens (= Eingangsberatung, auch Spareinlagen und Termingelder) auf der Basis einer Depotanalyse, Chartanalyse und Fundamentalanalyse unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation beriet.

Von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr telefonierte er mit dem Kunden E. unter Zugrundelegung einer Depotanalyse, Chartanalyse und Fundamentalanalyse und erteilte ihm Empfehlungen über den Verkauf und Kauf von Aktien, auch im Hinblick auf Unternehmen der USA. Auf dieses Gespräch bereitete er sich von 11:30 bis 12:00 Uhr vor.

Von 13:30 bis 14:00 Uhr beriet er den Festgeldkunden S. im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben über Anlageziele, Anlagetermine und Konditionen.

Von 14:30 bis 15:00 Uhr besprach er mit den Kundenbetreuern zweier Kunden, ob diese in das Segment Vermögensberatung" übernommen werden sollen.

Von 15:00 bis 16:00 Uhr beriet er die Eheleute R., die hohe Guthaben im Sparbereich führten. Hier ging es zunächst um eine Wertpapier-Grundberatung und anschließend um Vorschläge zur Depotgestaltung in Abstimmung mit der Risikobereitschaft der Kunden und Anlagestrategien nach dem Finanzbedarf. Von 16:00 bis 17:00 Uhr erledigte er eine ähnliche Beratungsaufgabe. Von 17:00 bis 18:00 Uhr hatte er einen Beratungstermin mit den Eheleuten B., mit denen über Depotgebühren verhandelt und Fragen der Zinsabschlagssteuer besprochen wurden.

Wegen der Einzelheiten der Tätigkeiten des Klägers am 14.01. und 15.01.1998 wird auf seine Aufzeichnungen (Bl. 376 ­ 387 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte strukturierte das Wertpapiergeschäft um. Gemäß interner Stellenausschreibung vom 18.09.1997 suchte sie 4 KundenberaterInnen für die Hauptabteilung Privatkundenbetreuung. Es bewarben sich 8 Personen, darunter der Kläger. Auf Vorschlag eines Auswahlgremiums und mit Zustimmung des Personalrats entschied sich die Beklagte, die Stellen mit der etwa 30 Jahre alten Frau G.rö, die bei ihr seit 1995 beschäftigt ist, dem ca. 30 Jahre alten Mitarbeiter S.chwenzfei, der vorher als Kundenberater im Mengengeschäft tätig war, und den Mitarbeitern A.ldehofund D.iederic zu besetzen.

Diese bearbeiten nunmehr in der Hauptabteilung Privatkundenbetreuung Aktiendepots mit einem Volumen ab einem Kurswert von 100.000 DM und festverzinsliche Wertpapiere mit einem Volumen ab einem Nominalwert von 500.000 DM. Kunden mit geringerwertigen Depots werden von den Geschäftsstellen betreut.

Mit Schreiben vom 19.12.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für ihn sei ein Einsatz in der Geschäftsstelle B.ayerwe mit Wirkung vom 16.02.1998 geplant.

In der Geschäftsstelle B.ayerwe wird der Kläger als Kundenberater tätig. Er erledigt noch zu etwa 10 % seiner Arbeitszeit Wertpapier-Beratung.

Der Kläger hat das Schreiben vom 19.12.1997 als Änderungskündigung angesehen und die Änderung seiner Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen.

Er hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auf seinem bisherigen Arbeitsplatz als Wertpapier-Spezialberater weiter zu beschäftigen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich nunmehr in der Hauptabteilung Privatkundenbetreuung weiter zu beschäftigen,

und

festzustellen, dass der Kläger von der Beklagten Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT für die Zeit ab dem 01.04.1994 zu beanspruchen hat und rückständige Differenzbeträge aus der Vergangenheit mit 4 % zu verzinsen sind.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT eingruppiert.

Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage abgewiesen. Von der Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gegen das ihm am 21.01.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 19.02.1999 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.04.1999 mit einem am 16.04.1999 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er ist der Ansicht, er sei seit dem 01.04.1990 in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 BAT eingruppiert, da sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung zu mehr als 50 % aus der Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 BAT heraushebe. Die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT seien damit ab dem 01.04.1994 erfüllt. Die Änderungskündigung vom 19.12.1997 sei unwirksam, weil die ihm hierdurch übertragene Tätigkeit geringerwertig sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 10.12.1998 ­ 2 Ca 37/98 ­ abzuändern und

1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers

gemäß Schreiben vom 19.12.1997 unwirksam ist,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in der Hauptabteilung

Privatkundenbetreuung" in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich weiter

zu beschäftigen,

2. festzustellen, dass der Kläger für die Zeit ab dem 01.02.1997 Anspruch

auf die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT hat und die Beklagte die rückständigen Differenzbeträge mit 4 % zu verzinsen hat.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass sich die Tätigkeit des Klägers zu über 50 % durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 BAT heraushebt und ist der Ansicht, dass die Eingruppierungsfeststellungsklage unschlüssig sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG), frist- und formgerecht eingelegt und frist- und formgerecht begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO).

Die Berufung bezieht sich auch auf die Abweisung der Hilfsanträge, da der Kläger im Schriftsatz zur Berufungsbegründung beantragt hat, das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen aufzuheben und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu entscheiden, und er mit den Schlussanträgen vor dem Arbeitsgericht auch die Hilfsanträge gestellt hat. Aus dem Umstand, dass die Berufungsbegründung keine weiteren Ausführungen zu den Hilfsanträgen enthält, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gefolgert werden, die Berufung sei nur gegen die Abweisung der Hauptanträge eingelegt. Denn das Arbeitsgericht hat die Hilfsanträge aus denselben Gründen wie die Hauptanträge abgewiesen. Deshalb hat der Kläger schon durch die Auseinandersetzung mit den Gründen für die Abweisung der Hauptanträge und die weite Formulierung seines Berufungsantrags deutlich erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er das Urteil des Arbeitsgerichts in vollem Umfang anficht.

Die Berufung wurde somit nachträglich eingeschränkt, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nur noch einen der beiden Hilfsanträge gestellt hat. Darin liegt eine zulässige teilweise Rücknahme der Berufung (§ 515 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich des verbleibenden Hilfsantrags ist die Berufung ebenso zulässig wie die gegen die Hauptanträge. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss sich aus der Berufungsbegründung ergeben, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder ­verteidigung zugrundelegen, insbesondere welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will. Die Rechtsmittelbegründung muss ­ im Fall ihrer Berechtigung ­ geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1993, NJW 1993, Seite 3073 ff m. w. N.; BAG, Urteil vom 11.03.1998, AP Nr. 49 zu § 519 ZPO m. w. N.). Da das Arbeitsgericht die Hilfsanträge aus denselben Gründen wie die Hauptanträge abgewiesen hat, ist es für die Zulässigkeit der hiergegen gerichteten Berufung ausreichend, dass sich der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift mit den Gründen für die Abweisung der Hauptanträge auseinandergesetzt hat.

II.

Die Berufung ist auch begründet.

Die Hauptanträge sind zulässig.

Nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO kann u. a. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis beschränkt werden (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.1998, NZA 1998, Seite 642 m. w. N.).

Danach ist der Feststellungsantrag zu 1. zulässig. An der alsbaldigen Feststellung, dass die von der Beklagten angeordnete Änderung seiner Arbeitsbedingungen unwirksam ist, hat der Kläger ein rechtliches Interesse. Auf die Möglichkeit einer Leistungsklage, wie er sie mit den Hilfsanträgen erhoben hat, kann er nicht verwiesen werden. Denn der Streitgegenstand des Feststellungsantrags ist umfassender. Wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam ist, können sich daraus unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, u. a. besteht dann keine Verpflichtung, zu den geänderten Arbeitsbedingungen tätig zu werden. Auf die Leistungsklage kann der Kläger auch deshalb nicht verwiesen werden, weil sein früherer Arbeitsplatz nicht mehr existiert und die Arbeitsplätze für Wertpapier-Spezialberater in der Hauptabteilung Privatkunden-Betreuung zurzeit besetzt sind.

Auch der Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig. Hierbei handelt es sich um einen Eingruppierungsfeststellungsantrag, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl für den öffentlichen Dienst wie für die Privatwirtschaft allgemein üblich ist und keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BAG, Urteil vom 04.08.1993, NZA 1994, Seite 272; BAG, Urteil vom 19.03.1986, AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Zinsforderung kann ebenfalls im Wege des Feststellungsantrags geltend gemacht werden (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1970 AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

Allerdings bedarf der Zinsantrag des Klägers der Auslegung. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Hinsichtlich der Höhe der Zinsen findet § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung (§ 291 Satz 2 BGB).

Bei unzutreffender Eingruppierung eines Angestellten nach der Vergütungsordnung zum BAT kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne besonderen Vortrag des Klägers wegen der mit einer Eingruppierung verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten kein den Verzug des Arbeitgebers begründendes Verschulden (§ 285 BGB) bejaht werden (vgl. BAG, Urteil vom 04.10.1981, AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Da der Kläger die Verzinsung rückständiger Differenzbeträge" verlangt, ohne zu erläutern, ob er damit Verzugszinsen oder Prozesszinsen meint, und er andererseits zu einem Verschulden der Beklagten nichts vorgetragen hat, ist sein Zinsantrag somit dahin auszulegen, dass Zinsen i. S. d. § 291 BGB gemeint sind. Dieses Verständnis ist geboten, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er Zinsen begehrt, die ihm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zustehen.

III.

Der Feststellungsantrag zu 1. ist begründet.

Die Beklagte hat dem Kläger auf der Basis ihres Direktionsrechts eine neue Tätigkeit übertragen. Eine Änderungskündigung hat sie nicht erklärt, da die Änderungskündigung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt (vgl. § 2 KSchG).

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BAT kann der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst umfasst grundsätzlich die Befugnis, dem Angestellten jede Tätigkeit zu übertragen, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe und seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht (vgl. BAG, Urteil vom 30.08.1995, AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Dabei muss die Ausübung des Direktionsrechts stets billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) entsprechen, d. h. die wesentlichen Umstände des Falles müssen erfasst und bewertet und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob dies geschehen ist, unterliegt entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BAG, Urteil vom 23.06.1993, AP Nr. 42 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG, Urteil vom 24.04.1996, AP Nr. 48 zu § 611 BGB Direktionsrecht).

In der Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, dass auch eine Auswahlentscheidung des Arbeitgebers unter mehreren Arbeitnehmern nicht willkürlich erfolgen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen ist. Um nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen, müssen soziale Belange, wenn betriebliche Interessen nicht Vorrang haben, angemessen berücksichtigt werden. Betriebliche Belange und soziale Gesichtspunkte sind mithin gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.1997, NZA 1998, S. 704 m. w. N.). Fallen etwa in verschiedenen Betrieben eines Unternehmens Arbeitsplätze weg und ist die Weiterbeschäftigung nur eines Arbeitnehmers auf einem freien Arbeitsplatz in einem dieser Betriebe möglich, hat der Arbeitgeber die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer jedenfalls entsprechend § 315 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Unterlässt er dies und versucht er, lediglich unternehmerische Interessen zu verwirklichen, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit demjenigen Arbeitnehmer, der sozial schutzwürdiger ist, entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.1994, NZA 1995, S. 416). Dieselben Grundsätze gelten ganz allgemein, wenn Auswahlentscheidungen für innerbetriebliche Umsetzungs- oder Versetzungsmaßnahmen vorzunehmen sind.

Danach ist die Zuweisung der neuen Arbeitsaufgaben in der Geschäftsstelle B.ayerwe an den Kläger unwirksam, da es nicht billigem Ermessen entspricht, dass die Beklagte ihn auf seine Bewerbung für eine der 4 innerbetrieblich ausgeschriebenen Stellen der KundenbetreuerInnen Wertpapier für die Hauptabteilung Privatkundenbetreuung nicht berücksichtigt hat. Aufgrund seines höheren Lebensalters und der längeren Dauer der Betriebszugehörigkeit ist der Kläger gegenüber dem ausgewählten Mitarbeiter S.chwenzfei und der ausgewählten Mitarbeiterin G.rö erheblich sozial schutzwürdiger. Gesichtspunkte, die seine Eignung für eine der ausgeschriebenen Stellen in Frage stellen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie allein angeführt, die Entscheidung über die Besetzung der Stellen in der Hauptabteilung Privatkundenbetreuung sei auf Vorschlag eines Auswahlgremiums mit Zustimmung des Personalrats erfolgt. Unbilligen Vorschlägen darf der Arbeitgeber jedoch nicht folgen. Die Einholung der Zustimmung des Personalrats hat lediglich zur Folge, dass die personellen Maßnahmen nicht aus kollektivrechtlichen Gründen unwirksam sind.

Die individualrechtliche Seite bleibt hiervon unberührt. Die Verletzung der Anforderungen der §§ 315 Abs. 1, 242 BGB bei der Entscheidung über die Bewerbung des Klägers auf eine der Stellen in der Hauptabteilung Privatkundenbetreuung führt dazu, dass die Änderung seiner Arbeitsbedingungen durch Übertragung neuer Arbeitsaufgaben in der Geschäftsstelle B.ayerwe unwirksam ist. Ob die Übertragung dieser Aufgaben an den Kläger auch deshalb unwirksam ist, weil sie innerhalb der Vergütungsordnung niedriger zu bewerten sind als die frühere Tätigkeit, kann somit dahingestellt bleiben.

IV.

Auch der Feststellungsantrag zu 2. ist begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger ab dem 01.02.1997 nach der Vergütungsgruppe III BAT/VKA zu vergüten. Da die Zuweisung der neuen Tätigkeit unwirksam ist, kommt es nur darauf an, ob der Kläger aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Wertpapier-Spezialberater Anspruch auf die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT hat. Das ist zu bejahen.

1. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger haben im Arbeitsvertrag vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass damit die Bestimmungen des BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gemeint sind.

2. Nach § 22 Abs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a) und b)). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.

Nach § 22 Abs. 2 BAT ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

Bei der Eingruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs ist zu unterscheiden zwischen dem Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT und dem Fallgruppen- Bewährungsaufstieg.

3. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a) zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst; nachfolgend: TV Sparkassen), da der Kläger als Angestellter im Sparkassendienst tätig wird. In Betracht kommen für ihn die folgenden Tätigkeitsmerkmale:

Vergütungsgruppe V b:

1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, z. B. als Kundenberater, als Sachbearbeiter im Kredit- oder Wertpapiergeschäft, in der Innenrevision, für Personalangelegenheiten (gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach).

2. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu 1/3 besonders verantwortungsvoll ist, z. B. als Sachbearbeiter im Kreditgeschäft für schwierige Kredite sowie bei besonders verantwortlicher Tätigkeit als Kundenberater oder im Wertpapier-Geschäft oder in der Innenrevision bei schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen.

...

Vergütungsgruppe IV b:

1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist, z. B. als Sachbearbeiter im Kreditgeschäft für schwierige Kredite sowie bei besonders verantwortlicher Tätigkeit als Kundenberater oder im Wertpapiergeschäft oder in der Innenrevision bei schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen. ... 2. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu 1/3 besonders verantwortungsvoll ist, z. B. als Sachbearbeiter im Kreditgeschäft für schwierige Kredite sowie bei besonders verantwortlicher Tätigkeit als Kundenberater oder im Wertpapiergeschäft oder in der Innenrevision bei schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen,

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2.

...

Vergütungsgruppe IV a:

1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt, z. B. im Kreditgeschäft für besonders schwierige Kredite oder bei größeren Krediten im Geschäftskreditbereich, wenn an die Bearbeitung einschließlich der Auswertung und Beurteilung der Kreditnehmerbilanzen erhöhte Anforderungen zu stellen sind, sowie als Kundenberater für vermögende Kunden oder für bedeutende Firmenkunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt oder in der Innenrevision bei besonders schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen. 2. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt, z. B. im Kreditgeschäft für besonders schwierige Kredite oder bei größeren Krediten im Geschäftskreditbereich, wenn an die Bearbeitung einschließlich der Auswertung und Beurteilung der Kreditnehmerbilanzen erhöhte Anforderungen zu stellen sind, sowie als Kundenberater für vermögende Kunden oder für bedeutende Firmenkunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt, oder in der Innenrevision bei besonders schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen. ... Vergütungsgruppe III: ... 3. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt, z. B. im Kreditgeschäft für besonders schwierige Kredite oder bei größeren Krediten im Geschäftskreditbereich, wenn an die Bearbeitung einschließlich der Auswertung und Beurteilung der Kreditnehmerbilanzen erhöhte Anforderungen zu stellen sind, sowie als Kundenberater für vermögende Kunden oder für bedeutende Firmenkunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt, oder in der Innenrevision bei besonders schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen nach 4-jähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2.

..."

Danach hat der Kläger nur dann Anspruch auf die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT, wenn er die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 erfüllt hat. Denn der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe III ist nur aus dieser Fallgruppe der Vergütungsgruppe IV a vorgesehen.

4. Als Wertpapier-Spezialberater erledigte der Kläger zu mehr als der Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit den Arbeitsvorgang eines Kundenberaters im Sinne des in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 TV Sparkassen genannten Tätigkeitsbeispiels.

Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach § 22 Abs. 2 BAT ist nicht auf den jeweils kleinstmöglichen tatsächlich abgrenzbaren Teil der Tätigkeit, sondern auf das Arbeitsergebnis abzustellen. Arbeitsvorgang" ist danach die unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten (vgl. BAG, Urteil vom 22.11.1977, AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Dabei ist auch der Inhalt der Tätigkeitsmerkmale zu beachten. Erheben die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Aufgabe zum Tatbestandsmerkmal, bringen sie damit zum Ausdruck, dass sie alle Tätigkeiten eines Angestellten, die zu einer bestimmten Aufgabe gehören, einheitlich tariflich bewerten wollen. Dies gilt auch für Tätigkeitsbeschreibungen in Form eines Beispiels. Mit der Fassung des Beispiels legen die Tarifvertragsparteien fest, dass die entsprechenden Tätigkeiten nicht in getrennte Arbeitsvorgänge aufzuspalten sind (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.1995, AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Demgemäss hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17.01.1996 (AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassenangestellte) alle Tätigkeiten als Kundenberater im Sinne des Beispiels der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 TV Sparkassen als einen Arbeitsvorgang angesehen.

Auch die Tätigkeit des Klägers als Kundenberater bildet einen Arbeitsvorgang. Zwar ist zu berücksichtigen, dass Arbeitsvorgang" nur eine Arbeitseinheit sein kann, die tarifrechtlich nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu bewerten ist. Führt ein Angestellter Tätigkeiten unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit aus, können sie nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.1978, AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 02.12.1981, AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wäre der Kläger etwa teilweise als Kundenberater im sog. Mengengeschäft und teilweise als Kundenberater für vermögende Kunden tätig, wäre nach der Art der betreuten Kundenkreise zu unterscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 26.03.1997, AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Als Wertpapier-Spezialberater hat der Kläger jedoch nur vermögende Kunden beraten (s. unten). Dies rechtfertigt es, seine Tätigkeit als Kundenberater als einheitlichen Arbeitsvorgang aufzufassen.

In zeitlicher Hinsicht hat der Kläger unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten den Arbeitsvorgang Kundenberater" überwiegend ausgeführt. Unter Zusammenhangstätigkeiten sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen, Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.1996, a. a. O., m. w. N.). Nicht nur die eigentliche Beratungstätigkeit rechnet daher zum Arbeitsvorgang Kundenberatung". Hinzuzurechnen sind vielmehr die Zeiten der Vor- und Nachbearbeitung. Einschließlich dieser Zeiten war der Kläger zu mehr als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit in der Kundenberatung tätig.

Von diesem Zeitanteil ist auszugehen, da der Kläger ihn schlüssig dargelegt und die Beklagte ihn nicht bestritten hat (§ 138 ZPO). Für die Darlegungslast des Klägers einer Eingruppierungsfeststellungsklage gelten die allgemeinen Grundsätze des materiellen und Verfahrensrechts. Deshalb muss keine Aufgliederung nach Arbeitsvorgängen durch den Kläger vorgenommen werden, sondern es genügt die Darlegung der Einzelheiten der Tätigkeit und derjenigen Tatsachen, die das Gericht zur Bestimmung der Arbeitsvorgänge kennen muss. Entsprechendes gilt für die Schlüssigkeitsanforderungen der im Einzelnen jeweils in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale und der darin geforderten einmaligen oder mehrmaligen Qualifizierungen (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.1980, AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Ist die Tätigkeit des Angestellten Schwankungen unterworfen, muss der Vortrag des Klägers einen längeren Zeitraum von mindestens 6 Monaten umfassen (vgl. BAG, Urteil vom 26.04.1966, AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT). Dies trifft für den Kläger des vorliegenden Verfahrens indessen nicht zu. Da er nach seinen Darlegungen am 13.01.1997 bei einer Arbeitszeit von 8 1/2 Stunden mehr als 6 Stunden Kundenberatung einschließlich Vor- und Nachbereitung erledigt hat, der Zeitanteil der Kundenberatung einschließlich Vor- und Nachbearbeitung in den folgenden Tagen nicht geringer war, und die Beklagte weder die Richtigkeit seines Vorbringens bestritten noch behauptet hat, seine Tätigkeit sei Schwankungen unterworfen, gelten die Behauptungen des Klägers über den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung als zugestanden.

5. Bei der überwiegenden Tätigkeit des Klägers handelt es sich um die Tätigkeit eines Kundenberaters für vermögende Kunden, deren Beratung und Betreuung erhöhte Anforderungen stellt, im Sinne des Tätigkeitsbeispiels der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 TV Sparkassen. Die Feststellung, dass die Tätigkeit des Klägers auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllt, erübrigt sich, wenn die Tätigkeitsmerkmale eines Tätigkeitsbeispiels erfüllt sind.

Sind allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete Beispiele beigefügt, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat. Denn durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien grundsätzlich verbindlich fest, dass diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Vergütungsgruppe entsprechen (vgl. BAG, Urteil vom 08.02.1984, AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung m. w. N.).

Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss allerdings dann zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.1981, AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk), oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Vergütungsgruppe ausscheidet (vgl. BAG, Urteil vom 04.04.1979, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).

Das Tätigkeitsbeispiel Kundenberater für vermögende Kunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt,"

enthält hinsichtlich der Merkmale Kundenberater für vermögende Kunden" Rechtsbegriffe, die ohne Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ausgelegt werden können. Danach ergibt sich, dass der Kläger zu mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit Kundenberatung für vermögende Kunden durchgeführt hat.

6. Bei dem Begriff des Kundenberaters handelt es sich um eine im Geschäftskreis der Sparkassen gebräuchliche Tätigkeits- und Funktionsbeschreibung. Die spartenübergreifende Beratung von Privatkunden im standardisierten Geschäft oder sog. Mengengeschäft im Geschäftsbereich der Sparkassen wird als Tätigkeit eines Kundenberaters bezeichnet. Daneben gibt es Kundenberater mit Spezialaufgaben, z. B. im Kreditgeschäft, für Geschäftskunden etc. (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.1996, AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassenangestellte). Zur Auslegung des Begriffs Kundenberater" bedarf es daher keines Rückgriffs auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien mit diesem Tätigkeitsbeispiel an eine bestehende Praxis angeknüpft. Müsste gleichwohl auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden, hätte die Aufnahme des Tätigkeitsmerkmals Kundenberater" in die Vergütungsgruppen V b Fallgruppen 1 und 2, IV b Fallgruppen 1 und 2, IV a Fallgruppen 1 und 2 und III Fallgruppe 3 TV Sparkassen keinerlei Bedeutung (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.1996, a.a.O.).

Auch die Auslegung des Begriffs vermögende Kunden" kann ohne Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfolgen. Denn dieses Tätigkeitsmerkmal wird nur innerhalb des Tätigkeitsbeispiels verwendet und ist ausschließlich Qualifizierungsmerkmal für die Tätigkeit als Kundenberater. Was unter vermögenden Kunden" im Sinne des Tätigkeitsbeispiels zu verstehen ist, ist wiederum nach den allgemeinen Grundsätzen der Tarifauslegung zu ermitteln.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen den für die Gesetzesauslegung geltenden Regeln. Sie hat vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgreifen (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.1996, NZA 1997, S. 213 m. w. N.).

In zahlreichen gesetzlichen Regelungen wird unter Vermögen" das Aktivvermögen, d. h. die Summe aller geldwerten Güter einer Person, verstanden (z. B. §§ 310, 419, 1365 BGB). In der Umgangssprache wird als vermögend" bezeichnet, wer wohlhabend" ist, d. h. ein großes Vermögen besitzt (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1997, S. 1308). Da es im Bereich der Sparkassen üblich ist, zwischen der Beratung von Privatkunden im standardisierten oder sog. Mengengeschäft und der Beratung in speziellen Bereichen zu unterscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.1996, a. a. O.), können mit dem Qualifizierungsmerkmal vermögende Kunden" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 TV Sparkassen nur solche Kunden gemeint sein, die sich durch die Größe ihres Vermögens von Normalkunden" unterscheiden.

7. Zweifellos beriet der Kläger vermögende Kunden im Sinne des Tätigkeitsbeispiels der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2. Denn als Wertpapier-Spezialberater oblag ihm die Betreuung der Kunden mit dem größten Wertpapiervermögen; eine Obergrenze, bis zu der er zuständig war, bestand für ihn nicht. Darüber hinaus beriet er aber auch vermögende Kunden in dem für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 TV Sparkassen erforderlichen zeitlichen Ausmaß.

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt nach § 22 Abs. 2 3. Unterabsatz BAT das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt nach Unterabsatz 4 dieses. In der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 TV Sparkassen ist kein besonderes zeitliches Maß für die Beratung vermögender Kunden bestimmt. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 setzt daher voraus, dass der Kläger zu mindestens der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit vermögende Kunden im Sinne der Tarifbestimmung beraten hat. Das ist zu bejahen, weil er nur solche Kundinnen und Kunden beraten hat, die bei der Beklagten Depots mit Wertpapieren zum Nominalwert oder Kurswert ab 100.000 DM hatten, und der gesamte von ihm zu betreuende Personenkreis zu den vermögenden Kunden zu rechnen ist.

Aus dem Wortlaut der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 oder der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1, in der ebenfalls das Tätigkeitsbeispiel Kundenberater für vermögende Kunden" aufgeführt ist, ist nicht zu entnehmen, wie groß das Vermögen eines Kunden für die Einordnung in die Kategorie vermögend" sein muss. Auch aus anderen Tarifvorschriften ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, wie die Tarifvertragsparteien den Begriff verstanden wissen wollten.

Wird zur Unterstützung der Auslegung die Art der Geschäftstätigkeit der Sparkassen und deren Geschichte herangezogen, zeigt sich jedoch daran, dass nicht nur Vermögen der Spitzenklasse" gemeint sein kann. Die Hauptaufgabe der deutschen Sparkassen war ursprünglich die Verwaltung von Spareinlagen. Sie pflegten das Spargeschäft im öffentlichen Auftrag, u. a. auch das Kleinsparen in seinen mannigfachen Formen. Wenngleich sie sich zwischenzeitlich zu Universalbanken entwickelt haben, bedienen sie doch weiterhin in erster Linie die wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise und den Mittelstand. Überwiegend sind sie weiterhin kommunale Einrichtungen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 1973, Bd. 17, S. 687; Brockhaus, 1999, Bd. 13, S. 191).

Bei Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des überwiegenden Kundenkreises der Sparkassen kommt es für die Zuordnung zum Kreis der vermögenden Kunden" im Sinne des tariflichen Tätigkeitsbeispiels also auf die Sichtweise der unteren" und mittleren" Schichten der Bevölkerung an. Aus dieser Perspektive ist eine Person, die ein Wertpapierdepot mit Aktien oder sonstigen Wertpapieren zum Kurswert oder Nennwert von 100.000 DM und mehr besitzt, vermögend. Denn dieser Betrag übersteigt etwa nach dem Ergebnis der Einkommensteuerstatistik für das Jahr 1992 die Jahreseinkünfte der meisten Steuerpflichtigen erheblich. In jenem Jahr hatten nur 9,9 % der Steuerpflichtigen Jahreseinkünfte von 100.000 DM und mehr, während 54,1 % Jahreseinkünfte zwischen 25.000 DM bis 75.000 DM hatten (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Statistisches Taschenbuch 1998, 5.12). Nach der Lohnsteuerstatistik für das Jahr 1992 verdienten nur 9,5 % der Steuerpflichtigen einen Bruttojahreslohn von 100.000 DM und mehr, während für 52,2 % der Steuerpflichtigen der Bruttojahreslohn zwischen 25.000 DM und 75.000 DM lag (vgl. a. a. O., 5.11).

Der Kläger hat mithin zu mehr als der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit vermögende Kunden beraten. Wenn die Beratung und Betreuung der vermögenden Kunden erhöhte Anforderungen an ihn gestellt hat, erfüllte er somit die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 TV Sparkassen. Auch dieses Qualifizierungsmerkmal muss in dem von § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 BAT geforderten zeitlichen Ausmaß erfüllt sein, da ein besonderes zeitliches Maß in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 TV Sparkassen nicht vorgesehen ist.

8. Das Tätigkeitsmerkmal erhöhte Anforderungen" enthält einen unbestimmten Rechtsbegriff und kann somit nicht aus sich heraus ausgelegt werden. Es bedarf also des Rückgriffs auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (s. oben). Aus diesem allgemeinen Grundsatz folgt für den vorliegenden Streitfall allerdings nicht, dass es darauf ankommt, ob sich die Tätigkeit des Klägers im Sinne der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt, und der Kläger dementsprechend nur dann in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 TV Sparkassen eingruppiert ist, wenn er auch diese Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Denn das Tätigkeitsbeispiel Kundenberater für vermögende Kunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt", wäre überflüssig, wenn stets daneben noch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale vorliegen müssten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrifft die tarifliche Qualifizierung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit" die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Verwenden die Tarifvertragsparteien den Rechtsbegriff Bedeutung der Tätigkeit" knüpfen sie hingegen an deren Auswirkungen an (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1973, AP Nr. 77 zu §§ 22, 23 BAT). Muss die Tätigkeit eines Angestellten erhöhte Anforderungen" erfüllen, bezieht sich dieses Qualifizierungsmerkmal nicht auf die Auswirkungen der Tätigkeit, sondern die fachliche Qualifikation (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1983, AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Banken). Für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals erhöhte Anforderungen" im Sinne des Tätigkeitsbeispiels der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 TV Sparkassen können daher nur die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale Heraushebung durch besondere Schwierigkeit" herangezogen werden.

Bei Angestellten der Vergütungsgruppe IV a BAT wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit diesem Tätigkeitsmerkmal ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b BAT beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlicher Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1973, a. a . O., BAG, Urteil vom 10.02.1982, AP Nr. 56 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 TV Sparkassen werden Kundenberater mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit" vergütet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich eine solche Tätigkeit im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b BAT aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, ideellen oder materiellen Belangen des Dienstherrn, Gründen im Behördenapparat oder aus den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben, wobei als Dritte auch privatrechtliche Vertragskontrahenten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Frage kommen (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.1975, AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT).

Danach hat der Kläger als Wertpapier-Spezialberater eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit als Kundenberater im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 TV Sparkassen erledigt, die sich durch erhöhte Anforderungen im Sinne des Tätigkeitsbeispiels der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt. Besonders verantwortungsvoll war die Tätigkeit insofern, als von der Qualität seiner Leistungen, von seinem Wissen und seiner Erfahrung abhing, ob und in welchem Ausmaß die vermögenden Kunden ihr Vermögen erfolgreich oder nicht angelegt haben, einschließlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Ansehen der Beklagten.

Für seine Tätigkeit als Wertpapier-Spezialberater benötigte der Kläger darüber hinaus ein Wissen und ein Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 beträchtlich übersteigt. Denn für eine qualifizierte Anlagenberatung musste er den gesamten Wertpapiermarkt im Inland und Ausland mit seinen unterschiedlichen Anlageformen, die jeweils aktuellen globalen und einzelwirtschaftlichen Entwicklungen und die maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen. Darüber hinaus setzte er besondere Spezialkenntnisse, etwa bei der Erstellung von Chart-Analysen, ein. Im Vergleich mit dem Kundenberater, der eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 TV Sparkassen erledigt, ist diese Tätigkeit somit durch ein weit höheres Ausmaß der geforderten fachlichen Qualifikationen gekennzeichnet.

Erhöhte Anforderungen im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 TV Sparkassen benötigte der Kläger auch in zeitlicher Hinsicht überwiegend. Zwar musste er nicht bei jeder Kundenberatung sein gesamtes Wissen und Können einsetzen. Dies ist aber auch nicht erforderlich und auch gar nicht möglich. Wie sich aus der Darlegung seiner Arbeitsaufgaben in der Zeit vom 13.01. bis 15.01.1997 ergibt, deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat, hing die Art der Kundenberatung durch den Kläger vielmehr von der Art der Kundenwünsche und von deren persönlichen Verhältnissen ab. Gerade wegen der Vielfältigkeit der durchzuführenden Beratungsgespräche und der Notwendigkeit, auch auf etwaige zusätzliche Fragen kompetent Auskunft geben zu können, erfüllte seine gesamte Beratungstätigkeit gegenüber den vermögenden Kunden erhöhte Anforderungen.

9. Deshalb kann der Kläger nach 4-jähriger Bewährung die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III TV Sparkassen verlangen. Durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 15.02.1993 wurden u. a. die Tätigkeitsmerkmale Kundenberater für vermögende Kunden" neu in die Beispielskataloge der Vergütungsgruppen IV a Fallgruppen 1 und 2 und III Fallgruppe 3 aufgenommen. Der Änderungstarifvertrag ist rückwirkend zum 01.02.1993 in Kraft getreten. Der 4-jährige Bewährungszeitraum lief somit am 31.01.1997 ab (vgl. § 2 Übergangsvorschriften). Da die Parteien nicht darüber streiten, dass der Kläger sich im Sinne der tariflichen Bestimmungen über den Bewährungsaufstieg bewährt hat, hat die Beklagte ihm mithin ab dem 01.02.1997 die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen.

V.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB.

Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beschränkung der Berufung verursacht keine besonderen Kosten und bleibt daher außer Ansatz (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO, 19 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Die Zulassung der Revision für die Entscheidung über den Eingruppierungsfeststellungsantrag beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Wegen des weiteren Feststellungsantrags war die Revision nicht zuzulassen, da die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat und die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nicht ersichtlich sind.

Ende der Entscheidung

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