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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.05.2000
Aktenzeichen: 18 Sa 211/99
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33 II
GG Art. 19 IV
1. Die Rechtmäßigkeitskontrolle einer im öffentlichen Dienst vom Arbeitgeber erstellten dienstlichen Beurteilung hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

2. Die dem Dienstherrn obliegende Darlegung, dass er vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, richtet sich nach der Art und Weise, in der er die dienstliche Beurteilung abgegeben hat. Sind Gegenstand der Prüfung (reine) Werturteile, so kann das Gericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen zugrunde liegen.Der Dienstherr hat seine Wertung lediglich plausibel und nachvollziehbar zu machen.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 18 Sa 211/99

Verkündet am: 09.05.2000

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2000 durch die Richterin am Arbeitsgericht Hennemann als Vorsitzende sowie die ehrenamtliche Richterin Hellig-Schmidt und den ehrenamtlichen Richter Kemmerlings für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 27.11.1998 ­ 1 Ca 5155/98 ­ wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin war für das beklagte Land in der Zeit vom 18.08.1997 bis zum 31.07.1998 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 24,5 Unterrichtsstunden je Woche zu einem Bruttomonatsgehalt von 5.500,-- DM an der Gesamtschule K.ikw in D.üsseldo beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 25.08.1997 (Bl. 17 d. A.) zugrunde. Dieser enthält unter § 8 folgende Regelung:

Bei Bewährung während der vereinbarten Beschäftigungsdauer wird der Angestellten ab dem 01.08.1998 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten."

Unter dem 05.06.1998 wurde seitens der Bezirksregierung durch die leitende Gesamtschuldirektorin Frau S.chäfe eine dienstliche Beurteilung erstellt, die mit dem Gesamturteil Frau H.eptn hat sich nicht bewährt" endete (Bl. 42 ff d. A.).

Mit Schreiben vom 19.06.1998 legte die Klägerin gegen die dienstliche Beurteilung Widerspruch ein. Das beklagte Land hat die Klägerin nicht über den 31.07.1998 hinaus weiterbeschäftigt.

Die Klägerin hat vorgetragen: Die dienstliche Beurteilung sei unzutreffend. Sie habe sich im Beschäftigungszeitraum bewährt. Sie habe deshalb einen Anspruch auf Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis gem. § 8 des Arbeitsvertrages der Parteien. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin gegen die dienstliche Beurteilung vom 05.06.1998 vorgebrachten Einwände wird insbesondere auf ihren Schriftsatz vom 11.08.1998 (Bl. 3 ff d. A.) und das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 02.06.1998 (Bl. 21 ff d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit ihr einen Arbeitsvertrag als Lehrerin abzuschließen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Ansicht vertreten: Die dienstliche Beurteilung vom 05.06.1998 sei nicht zu beanstanden. Da sich die Klägerin nicht bewährt habe, bestehe keine Verpflichtung, ihr ein Dauerbeschäftigungsverhältnis anzubieten.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.11.1998, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im Übrigen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt: Das beklagte Land sei nicht verpflichtet, der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien sei Voraussetzung für das Klagebegehren, dass sich die Klägerin im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses bewährt" haben müsse. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Die Frage der Bewährung beurteile sich nach den Grundsätzen zur dienstlichen Beurteilung im Sinne von § 104 LBG NB. Bei ihrer Erstellung stehe der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu, weshalb die Beurteilung der Klägerin nur einschränkt überprüfbar sei. Unter Anwendung dieser Grundsätze sei die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 05.06.1998 nicht zu beanstanden. Im Kern stütze das beklagte Land seine Entscheidung darauf, dass es bei der Klägerin Probleme im disziplinarischen Bereich gegeben habe. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen seien von der Klägerin im Wesentlichen bestätigt worden. Ob mit der Klägerin vergleichbare Kollegen gleiche Probleme gehabt hätten, sei nicht erheblich.

Gegen das ihr am 20.01.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.02.1999, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 18.02.1999, Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 17.03.1999, eingegangen am 18.03.1999, begründet.

Das beklagte Land erteilte der Klägerin nach gerichtlichen Hinweisen unter dem 10.01.2000 (Bl. 337 ff d. A.) und sodann zuletzt unter dem 04.04.2000 (Bl. 393 ff d. A.) neue dienstliche Beurteilungen. Unter Bezugnahme auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug vertritt die Klägerin weiterhin die Ansicht, es sei von einer Bewährung innerhalb des Beschäftigungszeitraums beim beklagten Land auszugehen, weshalb eine entsprechende Beurteilung zu erstellen sei. Das Gericht hätte die tatsächlichen Angaben überprüfen müssen. Zum Beweis für ihre tatsächlichen Angaben benenne sie die jeweils genannten Lehrer als Zeugen dafür, dass der Sachverhalt sich so ereignet habe, wie von ihr vorgetragen. Im Übrigen habe sie nicht eingeräumt, Disziplinschwierigkeiten gehabt zu haben, sondern sie habe darauf hingewiesen, dass Schwierigkeiten mit Schülern nur in der Weise entstanden seien, als sich in einer Klasse (der Klasse 5.7) gehäuft disziplinlose Schüler befunden hätten, was zu entsprechenden Klassenbucheintragungen geführt hätte. Nicht sie habe Probleme im disziplinarischen Bereich gehabt, sondern sie habe es mit schwierigen Schülern zu tun gehabt. Vom Arbeitgeber sei kein zureichender Sachverhalt festgestellt worden bzw. der zugrunde liegende Sachverhalt sei unzutreffend. Dies gelte insbesondere für den Bereich der Klassenbucheintragungen und den Vergleich der Quartalsnoten.

Die Klägerin beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, die der Klägerin unter dem 05.06.1998 erteilte dienstliche Beurteilung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts abzuändern und neu zu erstellen.

2. für den Fall des Obsiegens und für den Fall einer bestandskräftigen Beurteilung, die die Bewährung der Klägerin feststellt, das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin den Abschluss eines Arbeitsvertrages als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis anzubieten und weiterhin festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Schadenersatz in Höhe der ab dem 01.08.1998 zu zahlenden Vergütung aus dem abzuschließenden Arbeitsverhältnis abzüglich inzwischen erzielten Einkommens zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land vertritt die Ansicht, die dienstliche Beurteilung vom 04.04.2000 (Bl. 398 ff d. A.) sei nicht zu beanstanden. Die in dieser Beurteilung angeführten Grundlagen mache es zum Gegenstand seines Vortrags. Hieraus ergäben sich Tatsachen und Bewertungen, die bei der Erstellung der Beurteilung herangezogen worden seien und deren Ergebnis rechtfertigten. Weiterhin führt es aus: Der Unterrichtsentwurf der Klägerin vom 06.03.1998 zeige die mangelnde methodischdidaktische Kompetenz der Klägerin. Sie habe die Bewertung der Lehrerin Frau L.ettneeinfach abgeschrieben, ohne dies zu kennzeichnen. Überdies habe sie über die Sitzordnung an Gruppentischen lamentiert und hierauf ihre Schwierigkeiten zurückgeführt. Pädagogisch wäre es richtig gewesen, die Einteilung in Gruppentischen zu nutzen für arbeitsteilige Aufgaben und zur Bildung homogener Schülergruppen. Stattdessen habe die Klägerin Frontalunterricht gehalten und mit kleinteiligen Schritten den Unterrichtsstoff vermittelt, so dass der größte Teil der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen gewesen sei. Ihr sei es aufgrund ihres verfehlten pädagogischen Konzepts nicht gelungen, einen größeren Teil der Klasse in den Unterricht einzubinden und eine gute Arbeitsatmosphäre zu schaffen. Hierbei sei Bezug zu nehmen auf die Berichte des ehemaligen Schulleiters Herrn K.es vom 18.09.1997 und 05.06.1998 (Bl. 392, 399 ff, 403 d. A.). Gegenüber dem ehemaligen Schulleiter Herrn K.es habe die Klägerin deutlich gemacht, dass sie der Schulform der Gesamtschule mit ihren heterogenen Schülern abweisend gegenüberstehe. Sie habe ihm gegenüber geäußert, die Schüler könnten nichts und sie sähe eine Lösung für die Probleme nur in großer Strenge im Rahmen des Frontalunterrichts. Daraus sei zu schließen, dass die Klägerin, die aus der Erwachsenenbildung komme, das Unterrichten an einer Gesamtschule als unter ihrem Niveau" sehe. Sie habe nicht den Eindruck erweckt, dass sie sich mit den speziellen Problemen der Schüler an einer Gesamtschule befasst und ihre Probleme angemessen zu lösen versucht habe. In einer Konferenz am 17.12.1997 habe die Klägerin geäußert, die Schüler der Klasse 6.7 könnten nichts" und mit denen sei sowieso nichts los". Der Bericht der Lehrerin Frau S.chult vom 03.06.1998, zeige, dass die Klägerin die Schüler falsch angesprochen habe und ihnen sehr distanziert und kühl gegenübergetreten sei. Gleiche Defizite hätten sich im Unterrichtsentwurf zum Besuch vom 24.03.1998 gezeigt. Die Klägerin sei nicht fähig gewesen, die Disziplin in den Klassen aufrechtzuerhalten. Sie sei nicht in der Lage gewesen, diesen Schwierigkeiten mit angemessenen pädagogischen Mitteln zu begegnen. Dies zeige sich in einer disziplinierenden Notengebung. Aus den Notenübersichten der Klasse 5.7 und 6.7 für das Schuljahr 1997/98 und das nachfolgende Schuljahr 1998/99 (Bl. 568 ff d. A.) ergebe sich, dass die Klägerin den Schülern im Kunstunterricht überdurchschnittlich viele schlechte Zensuren gegeben habe, während in dem jeweils darauffolgenden Schuljahr 1998/99 eine erhebliche Verbesserung festzustellen sei, weil in diesem Schuljahr ein anderer Lehrer unterrichtet habe. Der in der Beurteilung vom 04.04.2000 erhobene Vorwurf der disziplinierenden Notengebung ergebe sich aus der Gegenüberstellung der Notenlisten der Klassen 5.7 und 6.7 aus dem Schuljahr 1997/98 (Blatt 568 ff der Akten). Die Leistungen der Klasse 5.7 und 6.7 seien während der Unterrichtstätigkeit der Klägerin drastisch gesunken. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin in schwierigen Klassen unterrichtet habe. Dies belegten die Berichte der Lehrer A.mmelou, B.leckmann-Robion, M.athe und L.adema sowie La.i. Es habe sich um eine normal" schwierige Klasse gehandelt, in der die einzelnen Schüler einen neuen Lehrer mit ausgewählten Disziplinlosigkeiten testeten". Alle Lehrer seien diesen anfänglichen Problemen angemessen begegnet und hätten die Disziplin aufrecht erhalten können. Einige Lehrer hätten sogar gern in dieser Klasse unterrichtet. Frau R.össl habe bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung auch die Schreiben der Lehrer D.ie, S.cha und F.riedric herangezogen, die sich positiv in Bezug auf die Klägerin geäußert hätten. Bei diesen Schreiben handele es sich allerdings um reine Gefälligkeitsschreiben, die ohne jede Sachkenntnis erstellt worden seien.

Mit ihrer Beschreibung der Lerngruppe" zur Vorbereitung des Unterrichts vom 24.03.1998 (siehe Blatt 525 ff., Unterrichtsbesichtigung durch den Schulleiter Herrn K.es und Herrn K.ohlbach als Vorsitzender der Fachkonferenz Kunst) gestehe die Klägerin ein, dass sie innerhalb von sieben Monaten des Schuljahres nichts erreicht habe, was Ordnung und Organisiertheit angehe. In vorgenanntem Schreiben (siehe Blatt 529 der Akten) äußere sie sich wie folgt: Das Leistungsniveau dieser Gruppe liegt deutlich unter dem Durchschnitt ... ein weiteres Problem ist die mangelnde Ordnung und Unorganisiertheit. Trotz rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung an der Hausaufgabentafel kann man sich bei einem großen Teil der Klasse nicht darauf verlassen, dass das Arbeitsmaterial vorhanden ist, was wiederum schlechte Arbeitsergebnisse zur Folge hat, weil ohne gewisse Arbeitsgeräte nicht ordentlich gearbeitet werden kann. Hinzu kommt, dass Arbeiten trotz wiederholter Aufforderung gar nicht abgegeben werden."

Die disziplinarischen Probleme der Klägerin hätten sich auch am 26.03.1998 gezeigt, als drei Schüler ihren Mathematikunterricht aus eigenem Antrieb verlassen hätten. Die Klägerin habe dies widerstandslos zugelassen. Sie habe den Unterrichtsraum abgeschlossen, so dass sich die Schüler auf dem Flur herumgetrieben hätten, bis sie von der Klassenlehrerin aufgegriffen worden seien. Des weiteren sei durch Klassenbucheintragungen der Klägerin in den Klassen 5.7 und 6.7 im Schuljahr 1997/98 bestätigt, dass mehrfach Gruppen von Schülern den Unterricht in den Übungsstunden unerlaubt verlassen hätten. Im Klassenbuch der Klasse 5.7 (Bl. 412 ff d. A.) fänden sich im Schuljahr 1997/98 insgesamt 18 C-Eintragungen". Diese beträfen Verhaltensauffälligkeiten von Schülern. 15 der Eintragungen stammten von der Klägerin, während lediglich eine Eintragung von der Klassenlehrerin Frau L.ettn und zwei von der Lehrerin Frau G.roskstammten. Die drei Eintragungen der anderen Lehrerinnen entfielen auf den Anfang des Schuljahres, während sich die 15 Eintragungen der Klägerin auf das gesamte Schuljahr verteilten und sich teilweise im zweiten Halbjahr sogar geballt hätten. Die Vielzahl der Klassenbucheintragungen in Verbindung mit fehlender Konsequenz und falschem pädagogischen Verhalten im Unterricht seien ein Dokument der Hilflosigkeit und Unfähigkeit der Klägerin. In den Klassen der Klägerin sei es drunter und drüber" gegangen und es habe ständig ein viel zu hoher Lärmpegel geherrscht. Frau L.ettn habe mindestens 10 bis 12 Mal eingreifen müssen.

Das Büro der Lehrerin Frau S.chlöm grenze an den Klassenraum, in dem die Klägerin Kunststunden abgehalten hätte. Wegen des ständig hohen Lärmpegels sei für Frau S.chlöm ein Arbeiten während der von der Klägerin geleiteten Kunststunden kaum möglich gewesen. Rufe, Schreie, laute Unterhaltung, Trampeln, Stühlerücken seien laut vernehmbar gewesen. Mehrere Male seien Schüler aus der Klasse 5.7 ins Lehrerzimmer gekommen, um die Klassenlehrerin zu holen. Die Schüler hätten sich über den hohen Lärmpegel beklagt, den Frau L.ettn dann auf ein Niveau habe senken müssen, in dem Unterricht überhaupt möglich gewesen sei. Die Schüler hätten sich ferner bei Frau L.ettn darüber beschwert, dass sich andere Schüler aus dem Unterricht entfernt hätten, ohne dass die Klägerin etwas unternommen hätte. Die Lehrerin Frau S.chul habe in der Zeit von Oktober 1997 bis März 1998 mehrfach im Kunstunterricht der Klägerin in der Klasse 6.7 hospitiert. Hierbei habe sie festgestellt: In den Stunden habe schon zu Beginn keine ruhige Arbeitsatmosphäre geherrscht, so dass die Schüler die gestellten Arbeitsaufträge und Themen nicht genau verstanden hätten. Dauerndes Nachfragen sei die Folge gewesen, was weiter zu Unruhe geführt hätte. Nachfragen seien oft nicht ausreichend beantwortet worden. Die Schüler hätten Disziplinlosigkeiten wie ständiges Umherlaufen, lautes Reden oder Austragen von Streitigkeiten, Verlassen des Klassenraums gezeigt. Die Klägerin habe hierauf nicht reagiert, sei hilflos gewesen und habe angedrohte Sanktionen bei gravierendem Fehlverhalten nicht durchgesetzt. Im Kunstunterricht habe ein für die Altersstufe unangemessen kühler Ton geherrscht. Positive Bekräftigung, Lob und Ähnliches sei nicht zu hören gewesen. Die Klägerin habe sich nicht um den Lernerfolg bemüht. Sie habe es hingenommen, dass nur wenige die Aufgabenstellung verstanden und bearbeiteten hätten. Die Schwierigkeiten der Klägerin hätten sich auch beim Unterrichtsbesuch der Frau S.chäfe am 14.05.1998 (Mathematikunterricht) gezeigt. Sie habe im Wesentlichen frontal unterrichtet, ohne die Schüler in größerer Zahl am Fortschritt der Aufgabe zu beteiligen. Sie habe wenige Schüler einen bestimmten Lösungsweg kleinschrittig an der Tafel nachvollziehen lassen. Leistungsstärkere Schüler seien hierdurch unterfordert gewesen. Zu wenige Schüler habe sie in das Unterrichtsgeschehen einbezogen. Hierdurch seien Disziplinprobleme wie hoher Lärmpegel durch Gespräche der Schüler untereinander entstanden, die die Klägerin nicht in den Griff bekommen habe. Es sei ihr nicht gelungen, klare Verhaltensregeln durchzusetzen. Sie habe hilflos den Unterricht bei lauter Klasse fortgeführt. Schüler der Klasse 5.7, in der die Klägerin Mathematik unterrichtet habe, hätten sich mehrfach bei der Klassenlehrerin Frau L.ettn wie folgt beschwert:

- Die Lautstärke während des Mathematikunterrichts sei nicht zu ertragen. - Erklärungen und Beschreibungen der Klägerin könnten nicht gehört werden. - Die Klägerin erkläre auf Nachfragen nichts. - Die Klägerin könne nicht richtig durchgreifen. - In den Übungsstunden dürfe nur Mathematik gemacht werden, obwohl dies

die Zeit für alle Hausaufgaben sei.

- Die Noten im Fach Mathematik hätten sich durch die chaotische Arbeitsatmosphäre im Unterricht der Klägerin verschlechtert."

Auch Schüler der Klasse 6.7 hätten gegenüber der Lehrerin Frau S.chlömeBeschwerden folgenden Inhalts geäußert:

- Die Klägerin erkläre nichts zweimal. - Es sei in der Klasse ständig zu laut. - Sie gehe nicht auf die Schüler ein. - Sie schreibe zwar Namen an die Tafel, es passiere aber nichts. - Schüler verließen die Klasse, ohne dass die Klägerin reagiere."

Die Schüler der Klasse 5.7 hätten Frau L.ettn seit Beginn des Jahres 1998 immer häufiger um eine neue Mathematiklehrerin gebeten. Am 04.06.1998 sei während des Unterrichts der Klägerin deren weiße Hose mit Tinte bespritzt worden. Die Klägerin habe den Täter nicht ermitteln können. Sie habe die gesamte Klasse aufgefordert, 100,-- DM als Schadensersatz aus der Klassenkasse zu bezahlen. Wegen dieser offensichtlichen Ungerechtigkeit hätten sich empörte Schüler bei der Klassenlehrerin Frau L.ettn beschwert.

Beratungen und Hilfe durch Kollegen und Vorgesetzte seien bei der Klägerin ohne Erfolg gewesen. Unmittelbar nach der Unterrichtsbesichtung vom 18.09.1997 habe der Schulleiter Herr K.es die Klägerin aufgefordert, Beratungen durch Kollegen und Vorgesetzte einschließlich der Abteilungsleiterin Frau S.chlöm in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich habe sie auch bei der Kunstlehrerin Frau S.chul mehrfach hospitiert. Frau L.ettn habe Ende 1998 mehrere Gespräche mit der Klägerin geführt, in denen sie auf die Schülerbeschwerden hingewiesen habe. Sie habe die Klägerin dringend aufgefordert, Disziplin in der Klasse zu erreichen. Die Klägerin habe die Kritik nicht angenommen, sondern Ausreden gefunden und die Ursachen für Probleme in der Klasse selbst und bei Dritten gesucht.

Die Abteilungsleiterin Frau S.chlöm habe mindestens drei Gespräche mit der Klägerin geführt, in denen sie auf die Disziplin- und Unterrichtsprobleme eingegangen sei. Auch hier habe die Klägerin die von Frau S.chlömeaufgezeigten Probleme bestritten und auf die Besonderheiten der Klasse und auf Dritte zurückgeführt. Auf Anregung des Schulleiters sei die Klägerin von den Lehrern/innen S.chul, A.schmone, N.ußba, R.ör und B.leckmann-Robione betreut worden (s. a. Schreiben des Herrn K.es vom 05.08.1997, Bl. 251 d. A.). Von sich aus habe sie sich außer an Frau S.chul an niemanden gewandt. Ratschläge der Vorgenannten und anderer Lehrer habe sie nicht angenommen. Am 09.03.1998 habe Herr N.ußba mit allen Lehrern der Klasse 5.7 ein Klassenprojekt durchgeführt. Dabei habe sich ergeben, dass der Kunst- und Mathematikunterricht der Klägerin von den Schülern am negativsten gesehen worden sei. Diese Problematik sei am 13.03.1998 mit der Klasse, Herrn N.ußba, Frau L.ettneund der Klägerin erörtert worden. Die Klägerin habe alles abgestritten, sich uneinsichtig gezeigt und anschließend erklärt, dass sie für so sinnlose Gespräche keine weitere Zeit opfern wolle. Einem Folgetermin zur Fortsetzung der Gesprächsrunde am 20.03.1998, zu dem sie eingeladen war, sei sie ferngeblieben. Bei einem Gespräch zwischen dem Schulleiter Herrn K.espund Frau S.chlöm am 26.03.1998, der anlässlich der zu erstellenden Leistungsbeurteilung anberaumt war, habe sich die Klägerin in Bezug auf die hier vorgetragenen Beschwerden völlig uneinsichtig gezeigt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgetragenen Beanstandungen seien unzutreffend. Sie führt aus: Die teilweise Übernahme der Situationsanalyse von Frau L.ettnesei keine dienstliche Verfehlung. Sie habe in ihrer Analyse zur Klasse 5.7 vom 06.03.1998 lediglich wenige Sätze aus einer zuvor von Frau L.ettn angefertigten Stellungnahme verwandt. Die Analyse sei darüber hinaus zutreffend. Bezüglich der Noten sei festzuhalten, dass sich der Notendurchschnitt in der Gruppe 5.7 im Fach Mathematik im zweiten Halbjahr des Schuljahres 1997/98 im Vergleich zu den Zeugnisnoten des ersten Halbjahres verbessert habe. Auch andere Lehrer hätten Disziplinschwierigkeiten in der Lerngruppe 6.7 gehabt. Es sei nicht zutreffend, dass drei Schüler der Klasse 5.7 am 26.03.1998 den Mathematikunterricht verlassen hätten. Diese Schüler seien schon zu Beginn des Unterrichts gar nicht erst erschienen. Die Klassentür sei am 26.03.1998 nicht ständig, sondern nur kurzfristig für wenige Minuten abgeschlossen gewesen. Drei Schüler aus einer anderen Lerngruppe seien ständig über den Flur gelaufen und hätten durch Öffnen der Klassentür den Unterricht gestört, so dass Abhilfe geboten gewesen sei.

Bezüglich der Klassenbucheintragungen seien die Zahlen schlichtweg falsch. Die meisten Einträge beträfen unerlaubtes Fehlen für wenige Minuten. Dies sei von anderen Lehrern offenbar überhaupt nicht gewichtet worden. Bei anderen Lehrern seien in einigen Fällen Eintragungen nicht vorgenommen worden, obwohl dies hätte geschehen müssen. So habe Frau L.ettn am 19.12.1997 einen Schüler nach Hause geschickt, ohne die Eltern zu benachrichtigen. Die Eintragungen im Klassenbuch seien auch nicht ohne Konsequenzen geblieben. Weitere Maßnahmen wie Sonderaufgaben oder zusätzliche Arbeiten, Schreiben an die Eltern seien hinzugekommen. Im Übrigen sei das unerlaubte Fehlen auch im Zeugnis vermerkt worden. Es sei richtig, dass bei der Lerngruppe 6.7 im Kunstunterricht Disziplinschwierigkeiten bestanden hätten. Dies habe zu Klassenbucheintragungen, Klassenkonferenzen und Aktennotizen geführt. Im Übrigen sei im Fach Kunst die Disziplin schon deswegen schwieriger herzustellen, weil durch die Anfertigung praktischer Arbeiten eine bestimmte Bewegungsfreiheit notwendig sei. Überdies lägen diese Unterrichtsstunden immer in der 5. und 6. Stunde. Da im Kunstraum ein Waschbecken fehle, hätten Schüler den Klassenraum verlassen müssen, um ein solches aufzusuchen. Dass Schüler aus der Klasse 5.7 ins Lehrerzimmer zu Frau L.ettn geeilt seien, liege darin begründet, dass sie gegenüber den Schülern die Anordnung getroffen habe, sie sollten sich bei Schwierigkeiten sofort an sie wenden. Dieses Angebot hätten die Schüler wahrgenommen, wenn auch nicht so häufig, wie der Eindruck erweckt werde. Die Klasse 6.7 sei insgesamt eine schwierige Klasse. Die schlechten Noten im Fach Kunst seien durch Nichtabgabe von Arbeiten zustandegekommen. Ihre dringenden Vorschläge zur Änderung der Sitzordnung in der Klasse seien von der Klassenlehrerin massiv abgelehnt worden. Die Schüler hätten teilweise mit dem Rücken zur Tafel gesessen. Es sei nicht zutreffend, dass sie, nachdem ihre Hose mit Tinte bespritzt worden sei, von den Schülern Schadensersatz gefordert hätte. Sie habe lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei einem solchen Vorfall um Sachbeschädigung handele, die auch im außerschulischen Bereich Schadensersatz nach sich ziehen würde. Beratung und Hilfestellung von Kollegen habe sie selbstverständlich gerne in Anspruch genommen. Ihr seien keine Kollegen zu einer speziellen Betreuung von der Schulleitung zugewiesen worden. Hilfestellung habe sie nicht abgelehnt. Bezüglich des von Herrn N.ußba durchgeführten Klassenprojekts habe sich zwar herausgestellt, dass Mathematik bei vielen Schülern ein unbeliebtes Fach sei. Dies dürfte aber wohl allgemein gelten. Bei der Nachbesprechung des Projekts am 13.03.1998 hätten viele Schüler Fehlverhalten eingeräumt und Besserung gelobt. Zu dem Termin am 20.03.1998 sei sie nicht eingeladen worden. Bei dem Gespräch am 26.03.1998 mit dem Schulleiter habe Frau S.chlöm nicht teilgenommen. Es sei lediglich Herr K.ohlbach als Fachkonferenzvorsitzender Kunst dabeigewesen. In der Klassenkonferenz vom 17.12.1997 habe die Klägerin keine negativen Äußerungen über Schüler gemacht. An dieser Konferenz habe sie nicht teilgenommen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sie zu 50 % fachfremden Unterricht erteilt habe. Auf Beschwerden sei sie erstmalig bei der Besprechung des Unterrichtsbesuchs vom 24.03.1998 angesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits 3/4 des Schuljahres vergangen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 518 ff ZPO), also zulässig.

II.

Sie ist jedoch nicht begründet. Die im Berufungsverfahren umgestellten Klageanträge sind im Hauptantrag abzuweisen. Über die weiteren Klageanträge war wegen Nichteintritts der Bedingung, unter der sie gestellt wurden, nicht zu entscheiden.

Die nach Hinweisen des Gerichts von der Klägerin vorgenommene Änderung der Klageanträge in der Berufungsinstanz ist nach den §§ 263, 523 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG zulässig, da sich das beklagte Land hiermit ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 09.05.2000 einverstanden erklärt hat.

1. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Erstellung einer neuen abgeänderten dienstlichen Beurteilung.

a) Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Klageantrag seitens der Kammer dahin ausgelegt wird, dass die Klägerin nicht die Abänderung der dienstlichen Beurteilung vom 05.06.1998, wie es im Klageantrag heißt, begehrt, sondern die Änderung der Beurteilung vom 04.04.2000. Eine Abänderung der dienstlichen Beurteilung vom 05.06.1998 ist, wenn auch aus Sicht der Klägerin noch unzureichend, bereits erfolgt, zuletzt durch die Beurteilung vom 04.04.2000 (Bl. 393 ff d. A.). Im Hinblick auf das Verfahrensziel der Klägerin, die letztlich eine Beurteilung mit dem Ergebnis hat sich bewährt" erstrebt und damit die Voraussetzung für eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses schaffen will, muss der Klageantrag dahin verstanden werden, dass die Klägerin diese zuletzt von dem beklagten Land erteilte dienstliche Beurteilung zur Überprüfung stellen will.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar (BVerwG vom 26.06.1980 ­ BVerwG 2 C 8.78 ­ BVerwGE 60, Nr. 30, Seite 245 ff d. A.). Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ­ ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden ­ zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenden Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung der klagenden Partei durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG vom 26.06.1980 a. a. O.). Diese für das Beamtenrecht vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze gelten auch für Angestellte im öffentlichen Dienst, die aufgrund eines Arbeitsvertrages von einer Landesbehörde beschäftigt werden (vgl. BAG Urteil vom 15.07.1982, AP Nr. 20 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG Urteil vom 27.10.1998, NZA 1999, Seite 717). Eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilung vom 04.04.2000 nach diesen Kriterien ergibt Folgendes: Zunächst ist festzustellen, dass die Beurteilung vom 04.04.2000 nicht wegen etwaiger Verfahrensverstöße bei ihrer Erstellung neu anzufertigen ist. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das beklagte Land bei Erstellung der Beurteilung gegen die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen vom 25.05.1992 verstoßen hätte. Es kann auch dahinstehen, ob überhaupt eine Bindungswirkung dieser Verwaltungsvorschriften im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits gegeben ist. Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat gegen die letzte Beurteilung des beklagten Landes vom 04.04.2000 keine diesbezüglichen Rügen geltend gemacht. Entsprechende Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Die seitens des Gerichts aufgezeigten Fehler vorangegangener Beurteilungen hat das beklagte Land insgesamt in der Beurteilung vom 04.04.2000 berichtigt.

Vorliegend wird von der Klägerin insbesondere gerügt, dass das beklagte Land bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 04.04.2000 von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Zur Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.06.1980, a. a. O.) folgende Grundsätze entwickelt:

Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag und dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Beobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als von dem beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Die Auffassung, dass ein Dienstherr im Streitfall verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet in der allgemeinen und umfassenden Tragweite im geltenden Recht keine Stütze.

Soweit der Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen ­ nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage erkennbar ­ auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete von dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse gründet, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko ihres Beweises. Auch unter der Form eines Urteils kann sich die Behauptung einer Tatsache verbergen, wenn die Äußerung auf bestimmte nachprüfbare Handlungen oder Vorkommnisse in äußerlich erkennbarer Weise Bezug oder eine innere Tatsache so deutlich zum Ausgang nimmt bzw. umschreibt, dass auch ein nicht unterrichteter Dritter nicht nur die Schlussfolgerung mitvollziehen, sondern auch die der Wertung zugrunde liegende Tatsache erkennen kann, kurz: Wenn etwas Greifbares" hinter dem Urteil steht. Auch andere Werturteile können sich im Einzelfall auf bestimmte Tatsachen gründen. Soweit eine dienstliche Beurteilung bzw. ein in ihr enthaltenes Einzelurteil dergestalt einen Tatsachenkern" enthält, gehört dieser zu dem Sachverhalt", den das Gericht auf seine Richtigkeit zu überprüfen hat. Den Gegensatz hierzu bilden ­ bei allerdings im Einzelfall oft schwer zu bestimmenden Grenzen ­ die (reinen) Werturteile, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen. Allerdings gehen auch sie letztlich in ihrem Ursprung immer auf Tatsachen zurück. Denn Grundlage und Ausgangspunkt jedes Werturteils des Dienstherrn über den Beamten ist dessen dienstliches (und außerdienstliches) Verhalten. Auf dieser Tatsachenbasis baut jede dienstliche Beurteilung auf. Verhalten und Leistungen des Beamten gehen in diesen Fällen in die dienstliche Beurteilung aber nur über die Beobachtungen und Eindrücke ein, welche die beurteilenden Beamten, von dem für die Beurteilung maßgeblichen Verhalten des Beamten im Beurteilungszeitraum sammeln. Schon in dieser Phase, in der der Dienstvorgesetzte selbst oder durch Beauftragte die Grundlagen für die Beurteilung feststellt, und nicht erst bei der daran anschließenden Zusammenfassung und Umsetzung des gesammelten Materials in wertende Urteile wirkt sich die dem Dienstherrn eingeräumte Beurteilungsermächtigung aus: Zum einen sind Eindrücke, die jemand über einen längeren Zeitraum hinweg vom Verhalten eines anderen gewinnt, stets und notwendigerweise persönlichkeitsbedingt und von außenstehenden Dritten so nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist es gerade die von der Rechtsordnung dem Dienstherrn anvertraute Aufgabe, aus der unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnissen, Verhaltensweisen und Erscheinungen), die sich in Bezug auf den zu beurteilenden Beamten im Laufe des Beurteilungszeitraums ergeben, von vornherein gemäß den in eigener Verantwortung bestimmten Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn und den aufgestellten Wertmaßstäben diejenigen Einzeleindrücke und Beobachtungen auszuwerten, die nach seiner Auffassung für die ihm obliegende wertende Stellungnahme zu den Beurteilungsmerkmalen Gewicht und Aussagekraft besitzen. Hieraus folgt: Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten in dem oben bezeichneten Sinne, so kann das Gericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber ­ entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit ­ nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die in einem Werturteil zugrunde liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der ­ zusammenfassenden und wertenden ­ persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Es griffe auch in die der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde ein. Dies träfe insbesondere dann zu, wenn man dem Dienstherrn auferlegte, er müsse jedenfalls beispielhaft Vorgänge benennen, welche die abgegebenen Werturteile stützen könnten. Denn hierdurch könnten Einzelereignisse, die für das Werturteil ohne selbständig-prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Hiervon abgesehen müsste eine den Anforderungen des Berufungsgerichts entsprechende gerichtliche Überprüfung von (reinen) Werturteilen des Dienstherrn über den Beamten letztlich an unüberwindlichen praktischen Hindernissen scheitern. Die Behörde müsste nämlich, um im Streitfall ihr Werturteil durch Darlegung von Tatsachen" rechtfertigen zu können, während des gesamten Beurteilungszeitraums ständig solche Einzelbeobachtungen und Vorgänge, die für die spätere Beurteilung erheblich werden könnten, festhalten und hierüber schriftliche Aufzeichnungen anlegen. Um einem künftigen Streit über die Vollständigkeit dieser Materialsammlung" vorzubeugen, wäre es zumindest angezeigt, dass der Dienstherr dem Beamten schon während des Beurteilungszeitraumes laufend bekannt gibt, welche Tatsachen" er festgehalten hat, weil er sie für eine spätere Beurteilung für wesentlich hält. Ein solches dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren" hätte einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge. Es müsste darüber hinaus auch das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn in einer der sachgerechten Aufgabenerfüllung abträglichen Weise erschüttern, ohne dass hierdurch zugleich eine mit Sicherheit vollständige und zuverlässige Tatsachenbasis für zutreffende, jedem Streit der Zweifel entzogene dienstliche Beurteilung gewonnen werden könnte. Ist einerseits der Dienstherr hiernach nicht gehalten, für ein (reines) Werturteil, das auf eine Vielzahl von persönlichen Eindrücken vom Charakter, vom Auftreten und der Arbeitsweise des Beamten gegründet ist, sämtliche während des Beurteilungszeitraumes gemachten Wahrnehmungen im Einzelnen zu registrieren und ­ spätestens ­ in einem Streitfall offen zu legen, so braucht andererseits der Beamte solche für sein berufliches Fortkommen wesentlichen Werturteile, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne jede wirksame Abhilfe hinzunehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. In diesem zwingend vorgeschalteten Anhörungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls versuchen, allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Dies kann durch Anführung von tatsächlichem Vorbringen, aber auch von weiteren (Teil-)Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamten die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Gerichte können nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt (BVerwG vom 26.06.1980, a. a. O.)."

Falls sich ein Beurteiler somit bei einem Werturteil nicht erklärtermaßen oder den Umständen nach erkennbar auf einzelne Ereignisse, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken stützt, ist er zwar verpflichtet, seine Wertung plausibel und nachvollziehbar zu machen; er braucht dazu aber keine Tatsachen anzuführen. Sofern der Beurteiler im Rahmen der Plausibilisierung (auch) auf Tatsachenstoff zurückgreift, ist der Dienstherr keinem Beweisrisiko ausgesetzt (so Nierhaus, Beweismaß und Beweislast, 1989, Seite 32 f). An der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wird kritisiert, dass die prozessuale Kontrolle (damit) auf eine wenig effektive Untersuchung zusammenschrumpft" (so Nierhaus a. a. O.). Diese Auffassung lässt sich in dieser Allgemeinheit jedoch nicht ohne weiteres vertreten. Wie die Verifizierung einer Tatsachenbehauptung fehlgehen kann, so kann auch die Plausibilisierung eines Werturteils misslingen. Die Plausibilisierungslast liegt beim Dienstherrn (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl. 1998, Seite 271; Die Beweislast bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten ZBR 1995, Seite 326). Anders als das Bundesverwaltungsgericht verlangt das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28.03.1979, AP Nr. 3 zu § 75 BPersVG) anscheinend uneingeschränkt die Angabe von Tatsachen, auf die der Vorgesetzte seine Beurteilung stützten will". Nur dadurch werde der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, sich gegen eine dienstliche Beurteilung zu wehren. Dem Arbeitnehmer könne nicht zugemutet werden, zu jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal Tatsachen vorzutragen, die eine günstigere Beurteilung rechtfertigen könnten. In erster Linie müsse der Arbeitgeber bzw. der Dienstvorgesetzte seine Beurteilung durch Darlegung von Tatsachen begründen. Der Arbeitnehmer brauche dann nur noch die Tatsachen vorzutragen, die der Beurteilende nach seiner Ansicht zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, obwohl sie eine bessere Beurteilung rechtfertigen könnten (BAG, Urteil vom 28.03.1979, a. a. O.). Eine Auseinandersetzung mit den Problemen, die sich hinsichtlich der Tatsachengrundlage von Werturteilen stellen, welche auf einer Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken beruhen, fehlt, soweit erkennbar, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Eine einleuchtende, praktikable Alternative zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist bislang nicht aufgewiesen worden (Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung von Beamten und Richtern, 2. Aufl. 1994, Seite 381 f). Das Verlangen, dass der Beurteiler verpflichtet werden müsse, seine Wertungen durch die Angaben von Tatsachen zu stützen, eröffnet keine Perspektive zur Effektuierung der Rechtsbehelfe gegen dienstliche Beurteilungen: Soweit es uneingeschränkt ­ das heißt im Blick auf jedwede Wertung ­ erhoben wird, missachtet es grundlegende ­ nicht zur juristischen Disposition stehende ­ erkenntnistheoretische (und faktische) Grenzen der Möglichkeit rationaler Begründung normativer Aussagen (Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung von Beamten und Richtern a. a. O., Seite 382). Soweit es auf die Fundierung lediglich tendenziell negativer Wertungen beschränkt wird, kollidiert es unvermeidlich mit dem durch Verfassung und Gesetze vorgegebenen rechtlichen Rahmen (Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung für Beamte und Richter a. a. O., Seite 382). Nach Ansicht der Kammer stellt deshalb der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte Weg zur Überprüfung dienstlicher Beurteilungen für Beamte auch für Angestellte des öffentlichen Dienstes eine geeignete Verfahrensart zur Überprüfung dienstlicher Beurteilungen dar. Die Übertragung der Plausibilisierungslast auf den Dienstherrn ist ein geeigneter Weg, um einerseits der begrenzten Möglichkeit der Begründung von Werturteilen durch Beibringung von Tatsachen Rechnung zu tragen und andererseits dem Schutz des Arbeitnehmers vor Willkür des Dienstherrn Rechnung zu tragen.

c) Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Maßstab für die gerichtliche Prüfung von dienstlichen Beurteilungen ist die vorliegende dienstliche Beurteilung vom 04.04.2000 nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu vorhergehenden dienstlichen Beurteilungen, in denen noch konkrete Tatsachenangaben gemacht wurden, ist die Beurteilung vom 04.04.2000 dadurch gekennzeichnet, dass sie sich nunmehr auf Wertungen beschränkt. Ihre Werturteile hat die Beklagte durch ergänzenden Vortrag in diesem Verfahren ausreichend plausibel gemacht. Hierzu im Einzelnen:

Die Gesamtschuldirektorin Frau R.össl, die die dienstliche Beurteilung vom 04.04.2000 erstellt hat, begründet ihr Urteil, die Klägerin habe sich nicht bewährt, im Wesentlichen mit Disziplinschwierigkeiten und einer negativen Einstellung der Klägerin zur Schulform Gesamtschule. In der Beurteilung selbst werden als Indizien für die Disziplinschwierigkeiten der Klägerin angeführt: Es sei ihr schwergefallen, eine Arbeitsatmosphäre herzustellen, in der Aufgaben deutlich vermittelt und von Schülerinnen und Schülern verstanden werden. Aus dem Klassenraum der 5.7 sei die regelmäßig lärmende, turbulente Unterrichtssituation in ihren Stunden vernehmbar gewesen. In Bezug auf das Werturteil zum Lärmpegel im Unterricht der Klägerin hat sich das beklagte Land nicht auf einzelne Ereignisse, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücke gestützt. Es gibt hierzu an: Schüler der Klassen 5.7 hätten gegenüber der Lehrerin Frau L.ettn und Schüler der Klasse 6.7 gegenüber der Lehrerin Frau S.chlöm entsprechende Beschwerden über die Lautstärke im Unterricht mehrfach geäußert. Frau S.chlöm, deren Büro an den Raum grenze, in dem die Klägerin Kunststunden abgehalten habe, hätte während dieser Unterrichtsstunden nicht arbeiten können, weil ständig Rufen, Schreien, laute Unterhaltung, Trampeln, Stühlerücken und Schüler zu hören gewesen seien. Auch Frau S.chul habe entsprechende Feststellungen gemacht, als sie in der Zeit von Oktober 1997 bis März 1998 mehrfach im Kunstunterricht der Klägerin in der Klasse 6.7 hospitiert habe. Konkrete Angaben, wann genau welcher Schüler über welche Unterrichtsstunde der Klägerin Beschwerden vorgetragen hat und wann genau in welcher Stunde Frau S.chlöm und Frau Sch.ul was gehört haben, macht das beklagte Land nicht. Sie sind nach der vorstehend erläuterten Rechtsansicht auch nicht zu fordern. Dass von dem beklagten Land insoweit lediglich Plausibilisierung einer Wertung verlangt werden kann, wird auch dadurch deutlich, dass nicht ersichtlich ist, wie festgestellt werden sollte, dass es in einer Klasse zu laut" ist. Es kann nicht erwartet werden, dass geeignete Messgeräte installiert werden, um entsprechende Feststellungen zu treffen, die dann einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wären. Zur Plausibilisierung seines Werturteils beruft sich das beklagte Land darüber hinaus auf die Beurteilung der Frau S.chäferzum Unterrichtsbesuch bei der Klägerin am 14.05.1998 (Blatt 120 d. A.). Frau S.chäfe berichtet, dass die Klägerin im Wesentlichen frontal unterrichtet habe, ohne die Schüler in größerer Zahl am Fortschritt der Aufgabe zu beteiligen. Sie habe wenige Schüler einen bestimmten Lösungsweg kleinschrittig an der Tafel nachvollziehen lassen. Leistungsstärkere Schüler seien hierdurch unterfordert gewesen. Zu wenige Schüler seien in das Unterrichtsgeschehen einbezogen worden. Hierdurch seien Disziplinprobleme, wie hoher Lärmpegel durch Gespräche der Schüler untereinander entstanden, die die Klägerin nicht in den Griff bekommen habe. Es sei ihr nicht gelungen, klare Verhaltensregeln durchzusetzen. Sie habe hilflos den Unterricht bei lauter Klasse geführt. Das beklagte Land hat mit seinen Ausführungen dargetan, dass diese Wertung nicht auf einzelne Ereignisse gestützt wird, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken. Seiner Obliegenheit zur Plausibilisierung hat es damit Genüge getan.

Als Indiz für die Disziplinschwierigkeiten der Klägerin wird in der dienstlichen Beurteilung ferner der Vorwurf erhoben, die Klägerin habe mit disziplinierender Notengebung", den in ihrem Unterricht massiv hervortretenden Problemen ohne Erfolg Herr zu werden versucht. Insoweit hat das beklagte Land zur Begründung dieser Bewertung Notenübersichten der Klasse 5.7 für das Schuljahr 1997/98 und derselben Klasse, nun 6.7, für das Schuljahr 1998/99 sowie der Klasse 6.7 im Schuljahr 1997/98 und derselben Klasse aus dem vorangegangenen Schuljahr 1996/97 vorgelegt. Hieraus sei ersichtlich, so führt das beklagte Land aus, dass die Klägerin den Schülern im Kunstunterricht überdurchschnittlich viele schlechte Zensuren gegeben habe. Aus den vom beklagten Land vorgelegten Listen ergibt sich folgendes Bild: - Klasse 5.7 Schuljahr 97/98 Note 5 und 6 - 31 x Klasse im Vor- Schuljahr 98/99 Note 5 und 6 - 19 x jahr (nun 6.7) - Klasse 6.7 Schuljahr 97/98 Note 5 und 6 - 33 x Klasse im Folge- Schuljahr 96/97 Note 5 und 6 - 5 x jahr (damals 5.7) Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Listen falsch seien. Damit ist die Tatsachengrundlage, auf die das beklagte Land seine Wertung bezüglich der Notengebung stützt, zutreffend. Seine Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Die den Listen entnommene Wertung, dass auffällig viele schlechte Noten seitens der Klägerin im Schuljahr 1997/98 in der Klassen 5.7 und 6.7 im Fach Kunst gegeben wurden, ist offensichtlich und wird wohl auch von der Klägerin in ihrem Tatsachenkern nicht bestritten. Die Klägerin selbst begründet die Notenverteilung nämlich damit, dass viele schlechte Noten zu verteilen waren, weil Arbeiten nicht abgegeben worden seien. Mit ihrem eigenen Einwand gibt die Klägerin somit zu erkennen, dass sie schlechte Noten verteilte, um mangelnde Disziplin bei den Schülern, die in der Nichtabgabe von Arbeiten bestand, abzustrafen. Wenn dies von der zu beurteilenden Stelle negativ gesehen wird, ist dies eine Wertung, die nicht erkennen lässt, dass allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen bei ihrem Zustandekommen angestellt worden wären. Hinsichtlich des Vortrags des beklagten Landes, die Leistungen der Klassen 5.7 und 6.7 seien während der Unterrichtstätigkeit der Klägerin gesunken, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Gegenstand der Erörterungen der Parteien in der Beurteilung vom 04.04.2000 nicht erwähnt ist. Als Beleg für die Disziplinprobleme der Klägerin verweist das beklagte Land ferner auf ihre Klassenbucheintragungen im Schuljahr 1997/98 und legt zu deren Nachweis das Klassenbuch der Klasse 5.7 aus dem Schuljahr 1997/98 vor. Hieraus ergibt sich: Eintragungen der Klägerin: 1. 07.11.97 S.v M. nach 4. Std. Unterricht verlassen, 5. + 6. Stunde wieder da (Bl. 428) 2. 25.11.97 Ch., unerlaubt Klasse verlassen, ebenfalls M.arc, S.v (15 Min.) (Bl. 458) 3. 27.11.97 - - (Bl. 457) 4. 16.12.97 Täuschungsversuch D.omin (Bl. 452) 5. 16.12.97 S.v M. ohne Abmeldung (Bl. 452) 6. 19.12.97 ... prügeln sich im Unterricht

(Bl. 451)

7. 20.02.98 S.v stört massiv, frech. Bemerkungen (Bl. 442)

8. Woche vom M.arc u. S.v haben in der 6 Std. 10 Min. (Bl. 494 u.

9.2.-13.2.98 vor Schluss den Raum verlassen 511)

9. 03.03.98 S.v hat 15 Min. vor Ende der 2. Std. den (Bl. 489/

Raum verlassen 512) 10. 10.03.98 S.v etc. spucken Knöllchen (Bl. 487/513) 11. 12.03.98 jew. Schüler verlassen den Unterricht (Bl. 486/514) 12. 13.03.98 - - (Bl. 486/514) 13. 19.03.98 - - (Bl. 484/515) 14. 26.03.98 - - (Bl. 482/516) 15. 28.05.98 - - (Bl. 517/468) Eintragungen anderer Lehrer:

1. 25.11.97 Frau G.ors Bl. 458 2. 23.09.97 Frau G.ors Bl. 153 3. 21.11.97 Frau L.ettn Bl. 505

Der Einwand der Klägerin, es habe weitere Eintragungen anderer Lehrer gegeben, ist in Bezug auf die von ihr angeführten Eintragungen vom 28.05.98 (Bl. 517) und 26.03.98 (Bl. 516) nicht berechtigt. Diese entfallen ausweislich des in Kopie vorgelegten Klassenbuchs auf die Klägerin. Die Eintragungen vom 28.10.97 und 16.02.98 (Bl. 503 u. 493) lassen für die Kammer den/die Unterzeichner/in nicht erkennen. Die Eintragungen vom 25.08.97 (Bl. 415) D.omin hat Arbeitsmaterial nicht dabei" und 08.09.97 S.v nach der 2. Std. nach Hause geschickt" entfallen auf Frau L.ettn.

Danach ist folgendes Ergebnis festzustellen:

Eintragungen der Klägerin: 15 Eintragungen von Frau L.ettn: 3 Eintragungen von Frau G.ors: 2 Eintragungen nicht zuzuordnen: 2

Mithin übersteigt die Anzahl der von der Klägerin vorgenommenen Klassenbucheintragungen die ihrer Kollegen um ein Vielfaches. Soweit die Angaben des beklagten Landes von den tatsächlichen Eintragungen abweichen, sind diese so geringfügig, dass sie nicht erheblich sind. Es handelt sich lediglich um 2 Eintragungen. Die Feststellung des beklagten Landes, dass die Klägerin weit mehr Eintragungen im Klassenbuch vorgenommen hat als andere Lehrer im selben Zeitraum ist gleichwohl richtig. Der Einwand der Klägerin, andere Lehrer hätten deutlich mehr Eintragungen vornehmen müssen, wenn sie die entsprechenden Vorschriften beachtet hätten, bleibt mit Ausnahme eines von der Klägerin aufgezeigten Falles völlig pauschal und ohne nähere Konkretisierung. Dieser Einwand ist für die Kammer nicht überprüfbar. Ohne nähere Konkretisierung bleibt auch das Vorbringen der Klägerin, die Klassenbucheintragungen seien nicht ohne Konsequenzen geblieben. Schreiben an die Eltern o. ä. wurden nicht vorgelegt. Ein Vermerk im Zeugnis dürfte für das 2. Halbjahr schon vom Zeitablauf nicht möglich gewesen sein. Für das 1. Halbjahr wurden keine Schülerzeugnisse benannt. Es bleibt auch offen, welche Art von Sonderaufgaben in welchen Fällen bzw. für welche Vergehen verhängt wurden. Zutreffend stellt das beklagte Land darüber hinaus fest, dass die Klägerin mit ihren Eintragungen sogar selbst dokumentiert habe, dass Schüler ihren Unterricht unerlaubt verlassen hätten (siehe Eintragungen vom 16.12.1997 (Bl. 452) 27.11.1997 (Bl. 457) 25.11.1997 (Bl. 458) 28.05.1998 (Bl. 468) 26.03.1998 (Bl. 482/416) 19.03.1998 (Bl. 484/515) 12.03.1998 (Bl. 514) 13.03.1998 (Bl. 514) 03.03.1998 (Bl. 489/512) 09.02.1998 (Bl. 494/511) Damit hat die Klägerin 10 Fälle, in denen Schüler den Unterricht unerlaubt verlassen haben, bestätigt. Dies gilt auch für den zwischen den Parteien streitigen Fall des 26.03.1998. Die Klägerin hat diesen Vorgang im Klassenbuch selbst dokumentiert (s. Bl. 482). Dort heißt es:

D.omin, (5) M.arc, S.v haben ohne sich abzumelden den Raum verlassen. 5. Std. S.v 6. Std. M.arc."

Zu Recht weist das beklagte Land auch darauf hin, dass die Klägerin ihre Disziplinschwierigkeiten mit ihrer Beschreibung der Lerngruppe" zur Vorbereitung des Unterrichts vom 24.03.1998 selbst eingestanden hat. In dem vorgenannten Schreiben beklagte sie ausdrücklich das unter dem Durchschnitt liegende Leistungsniveau, die mangelnde Ordnung und Unorganisiertheit, die Nichtabgabe von Arbeiten trotz wiederholter Aufforderung und die Unzuverlässigkeit der Schüler beim Mitbringen von Arbeitsmaterial. Mit Vorstehendem hat das beklagte Land die Disziplinschwierigkeiten der Klägerin ausreichend plausibel gemacht. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Behauptung des beklagten Landes, die Klägerin habe von einer Klasse DM 100,-- als Schadensersatz gefordert, als Schüler ihre weiße Hose mit Tinte bespritzt hätten, zutreffend ist. Überdies ist davon auszugehen, dass das beklagte Land dieses Vorkommnis nicht mehr zur Grundlage der dienstlichen Beurteilung vom 04.04.2000 gemacht hat. Dies ergibt sich daraus, dass dieser in der Beurteilung vom 05.06.1998 noch ausdrücklich erwähnte Vorfall in der Beurteilung vom 04.04.2000 nicht erwähnt wird und auch im Schriftsatz des beklagten Landes vom 10.04.2000, wie auch nachfolgend zur Erläuterung der dienstlichen Beurteilung vom 04.04.2000 keine ausdrückliche Erwähnung mehr gefunden hat. Soweit das beklagte Land zur Begründung der Disziplinschwierigkeiten der Klägerin Beschwerden von Schülern anführt, handelt es sich hierbei nicht um einzelne, für das Gericht überprüfbare Ereignisse, sondern eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücke. Auch sie machen das Werturteil Disziplinschwierigkeiten" plausibel. Mangels konkreter Tatsachenangaben sind die dem Werturteil zugrundeliegenden Einzelfälle für das Gericht nicht überprüfbar. Die Benennung von konkreten Vorfällen ist von dem beklagten Land nicht zu verlangen. Es muss nicht den Tag der Eingabe der Beschwerde benennen, den Schüler namentlich angeben oder den Grund der konkreten Beschwerde anführen und nachweisen. Insoweit obliegt dem beklagten Land lediglich eine Verpflichtung zur Plausibilisierung, der es nachgekommen ist.

Soweit in der dienstlichen Beurteilung vom 04.04.2000 angeführt wird, der Unterricht der Klägerin sei geprägt von einer ungeeigneten Ansprache der Schülerinnen und Schüler und einer unterkühlten, von innerer Abwehr geprägten Kommunikation, stützt das beklagte Land diese Ausführungen ebenfalls nicht auf konkrete Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücke. Es werden vom beklagten Land zur Plausibilisierung Beschwerden von Schülern angeführt: Schüler der Klassen 5.7 sollen gegenüber Frau L.ettn und Schüler der Klasse 6.7 sollen gegenüber Frau S.chlöm erklärt haben, Erklärungen und Beschreibungen der Klägerin könnten nicht gehört werden, sie erkläre nichts zweimal und gehe nicht auf die Schüler ein. Entsprechendes sei auch Frau S.chul bei ihren Hospitationen im Kunstunterricht der Klägerin aufgefallen. Dadurch, dass das beklagte Land insoweit keine konkreten, nach Datum, Namen und genauen Formulierungen konkretisierte Tatsachen benennt und nicht erkennbar auf einzelne Ereignisse abstellt, ist eine Überprüfung von Tatsachen durch das Gericht nicht möglich. Die Plausibilisierung muss insoweit als ausreichend erachtet werden. Dies ist auch sachgerecht. Ein unterkühlter Ton" ist nicht durch konkrete Einzeltatsachen überprüfbar. Die Vorwürfe, die Klägerin erkläre nichts zweimal und ginge nicht auf die Schüler ein, müssten durch eine Vielzahl von Einzeltatsachen belegt werden, um den Schluss zuzulassen, dass dies bei der Klägerin nicht ein Ausnahmefall, sondern die Regel ist. Ferner müsste eine nicht zumutbare intensive Befragung der Schüler erfolgen, um konkrete Daten/ Umstände angeben zu können.

Der Vorwurf in der dienstlichen Beurteilung vom 04.04.2000, die Klägerin zeige eine erkennbar negative Grundeinstellung zur Schulform der Gesamtschule, ist ebenfalls ein Werturteil. Das beklagte Land erläutert hierzu, dass dies der Schulleiter Herr K.es festgestellt habe. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass sich dieser Eindruck von Herrn K.es durch eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken gebildet hat. Zur weiteren Plausibilisierung verweist das beklagte Land auf den Unterrichtsentwurf der Klägerin vom 24.03.1998 und den Bericht der Frau S.chult vom 03.06.1998, wonach der Klägerin vorgehalten wird, sie spreche die Schüler falsch an und trete ihnen kühl und distanziert gegenüber. Herr K.es, der damalige Schulleiter, hat mit der Klägerin anlässlich von Unterrichtsbesuchen verschiedene Gespräche geführt. Wann in welchem Gespräch konkret welche Äußerung gefallen ist, dürfte heute nicht mehr nachprüfbar sein. Dies setzte voraus, dass protokollarische Gesprächsnotizen hätten gefertigt werden müssen. Dies ist von der Beklagten nach den obigen rechtlichen Ausführungen nicht zu verlangen. Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang weiter ausführt, die Klägerin habe gegenüber Herrn K.es geäußert, die Schüler könnten nichts und sie sehe als einzige Reaktion auf Probleme rigorose Strenge im Rahmen des Frontalunterrichts, wird nicht angegeben, wann die Klägerin dies bei welcher Gelegenheit und in welchem Zusammenhang gesagt haben soll. Das beklagte Land macht hierzu keine konkreten Tatsachenabgaben. Das beklagte Land stützt sein Werturteil, die Klägerin habe eine negative Einstellung zur Gesamtschule, jedoch nicht allein auf diese einzelne Äußerung. Sie muss im Rahmen der dem beklagten Land obliegenden Plausibilisierung als einzelne Erklärung neben einer Vielzahl von anderen Äußerungen gewertet werden, aus denen sich der Eindruck des Herrn K.es gebildet hat. Bei einer Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken obliegt dem beklagten Land nur eine Verpflichtung zur Plausibilisierung, nicht aber die Pflicht zur Angabe konkreter Einzeltatsachen. Vor Erstellung der Beurteilung vom 04.04.2000 hat das beklagte Land zu vorhergehenden dienstlichen Beurteilungen ausgeführt, die Klägerin habe auch gegenüber Frau S.chlöm über die Klasse 6.7 in der Konferenz vom 17.12.1197, die Schüler könnten nichts" und mit denen ist sowieso nichts los". Diese Behauptung wird von dem beklagten Land in seinen Erläuterungen zur Beurteilung vom 04.04.2000 im Schriftsatz vom 10.04.2000 nicht ausdrücklich wiederholt, so dass unterstellt wird, dass sie nicht aufrecht erhalten wird. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass es sich um eine einzelne Äußerung handelt, sofern sie gefallen sein sollte. Demgegenüber ist das Urteil, die Klägerin habe eine negative Einstellung zur Gesamtschule, eine Wertung, die auf einer Vielzahl von den einzelnen nicht wiederzugebenden Beobachtungen beruht. Von dem beklagten Land wird nicht behauptet, dass die Wertung ausschließlich aus konkret benannten Einzelereignissen abgeleitet wird.

Die weiteren Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung vom 04.04.2000 zur Situationsanalyse der Klägerin aus dem Unterrichtsentwurf zum Besuch vom 06.03.1998 sind reine Wertungen, deren Tatsachengrundlage, die von der Klägerin angefertigte Situationsanalyse ist. Sie liegt in Schriftform vor und ist unstreitig. Ferner ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass der von dem beklagten Land gegen die Klägerin erhobene Vorwurf, sie habe Teile ihrer Analyse zum Unterrichtsbesuch vom 06.03.1998 aus einer zuvor von Frau L.ettn angefertigten Stellungnahme abgeschrieben, im Gegensatz zu vorherigen dienstlichen Beurteilungen in die Beurteilung vom 04.04.2000 nicht mehr aufgenommen worden. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Parteien war deshalb nicht einzugehen.

Schließlich sind die Ausführungen in der Beurteilung vom 04.04.2000 zum Erfolg angebotener Hilfestellung gegenüber der Klägerin durch Beratung von Kollegen, nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird eine Zukunftsprognose abgegeben, die dahin zusammengefasst werden kann, dass nicht damit zu rechnen ist, dass die Klägerin die aufgezeigten Defizite in Zukunft wird abstellen können. Es wird ausgeführt, die Klägerin sei trotz angebotener Hilfestellung nicht in der Lage gewesen, Unterrichtsprozesse mit arbeitsmethodischen und erzieherischen Zielsetzungen zu einem für unterschiedlich leistungsfähige Schülerinnen und Schüler angemessenen Lernerfolg zusammenzuführen. Insoweit hat das beklagte Land Namen von Lehrern angegeben, die der Klägerin auf Anregung des Schulleiters Beratung geben sollten. Dies seien folgende Lehrer gewesen: Frau S.chlöm, Frau L.ettn, Frau Sch.ul, Frau A.schmone, Herr N.ußba, Herr R.ör und Frau B.leckmann-Robion. Der Schulleiter Herr K.es berichtet von der Beratungshilfe auch in seinem Kurzbericht vom 18.09.1997 (Bl. 392 der Akte). Darüber hinaus wird ein Schreiben des Herrn K.es vom 05.08.1997 (Bl. 215) vorgelegt, mit dem der Klägerin die Lehrer A.schmone und K.ohlbach als besondere Ansprechpartner benannt werden. Weitere Einzelheiten darüber, wie die Hilfe angeboten wurde, wann mit welchem konkreten Inhalt Gespräche geführt wurden, werden nicht angegeben. Das beklagte Land erläutert sein Vorbringen indessen durch Vorlage von Stellungnahmen der Kollegen der Klägerin (siehe Bl. 536 ff, 122 ff). Insoweit geben insbesondere Frau L.ettn, Frau S.chlöm und Frau S.chul an, dass Gespräche mit der Klägerin ohne Erfolg verlaufen seien und bestätigen, dass die Klägerin Kritik nicht angenommen, sondern Ausreden gefunden habe und die Ursachen für die Probleme nicht in sich selbst, sondern nur bei Dritten gesucht habe. Für eine insoweit lediglich erforderliche Plaubilisierung ist dieser Vortrag zureichend. Konkrete Einzeltatsachen sind nicht zu verlangen. Es kann deshalb dahinstehen, wie der streitige Vorfall in Bezug auf den Lehrer Herrn N.ussba im Einzelnen verlaufen ist. Es ist ein Einzelfall, der neben einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen steht. Aus diesem Grunde kann ihm keine entscheidungserhebliche Bedeutung als Tatsachengrundlage der Beurteilung beigemessen werden. Diese wird deshalb nicht unrichtig.

Der Vorwurf der Klägerin, bei der Beurteilung seien positive Stellungnahmen von Kollegen nicht berücksichtigt, ist nicht gerechtfertigt. Ausweislich der in der dienstlichen Beurteilung aufgeführten Beurteilungsgrundlagen sind auch die Schreiben der Frau F.riedric (Bl. 539), des Herrn S.cha (Bl. 538), des Herrn D.ie (Bl. 537) und der Frau A.schmone (Bl. 536), von Frau R.össl, die die Beurteilung vom 04.04.2000 erstellt hat, gesichtet worden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das beklagte Land bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung und bei der Ermittlung der abschließenden Bewertung nicht verpflichtet war, gute und schlechte Leistungen der Klägerin gegeneinander abzuwägen. Kommt der Ersteller einer Beurteilung zu der Überzeugung, dass der zu Beurteilende in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Mängel aufweist, die im Beurteilungszeitraum als nicht behebbar erscheinen, so braucht er diese nicht durch etwaige anderweitige Vorzüge als ausgeglichen anzusehen (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.1960 ­ II C 79.59 ­ BVewGE 11, Seite 139 ff, 141).

Dem Einwand der Klägerin, das beklagte Land hätte bei seiner Beurteilung berücksichtigen müssen, dass die Klägerin zu 50 % fachfremden Unterricht erteilt habe, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien ist nicht vorgegeben, in welchen Fächern die Klägerin Unterricht zu erteilen hat. Eine entsprechende Verpflichtung des beklagten Landes, der Klägerin nur Unterrichtsstunden in bestimmten Fächern zuzuweisen, besteht daher nicht. Darüber hinaus hat die Klägerin die ihr zugewiesenen Unterrichtsfächer bzw. Unterrichtsstunden ihrer Art nach nie beanstandet, so dass für das beklagte Land kein Anlass zur Abhilfe bestand und vom Einverständnis der Klägerin mit den ihr übertragenen Stunden ausgehen durfte.

Der weitere Einwand der Klägerin, sie habe in einer besonders schwierigen Klasse unterrichten müssen, ist ebenfalls nicht geeignet, ihr einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Beurteilung zu geben. Zur Bewährung gehört die ordnungsmäßige Dienstverrichtung auch unter schwierigen äußeren und inneren Umständen, wie sie jederzeit eintreten können (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 29.09.1990 a. a. O.). Es dürfte zur allgemeinen Pflicht eines Lehrers gehören, auch Unterricht in schwierigen Klassen zu erteilen. Eine solche Situation kann jederzeit eintreten. Überdies betreffen die Beanstandungen in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin und die hierzu vorgenommenen Erläuterungen des beklagten Landes nicht nur eine Klasse, sondern mehrere Klassen, in denen die Klägerin unterrichtete.

Die Rüge der Klägerin, das beklagte Land hätte sie rechtzeitig darauf hinweisen müssen, dass es Beanstandungen gibt, die ihre Bewährung gefährden, ist für den Klageantrag zu 1), die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung, nicht erheblich und auch nicht berechtigt. Schon in seinem Kurzbericht vom 18.09.1997 (Bl. 392 der Akten) weist der Schulleiter Herr K. auf Defizite hin.

Über den Klageantrag zu Ziffer 2 war nicht zu entscheiden, da dieser unter der Bedingung des Obsiegens der Klägerin mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 1 gestellt wurde. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.

III.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten der Berufung zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 523, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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