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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: 2 Sa 1404/98
Rechtsgebiete: BZT-A/NRW


Vorschriften:

BZT-A/NRW in der Fassung des 30. Änderungsvertrages vom 14.02.1986 § 6 Abschnitt B Abs. 7 S. 3
Schulhausmeister der Vergütungsgruppe VI b BAT + Zulage haben keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Vergütungsgruppenzulage nach sechsjähriger Bewährung.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäfts-Nr.: 2 Sa 1404/98

Verkündet am: 29.10.1998

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.1998 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Kinold als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Breuer und den ehrenamtlichen Richter Schentek für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.07.1998 - 6 (6) Ca 2030/98 v - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 01.12.1991 als vollzeitbeschäftigter Schulhausmeister in einer von der beklagten Stadt getragenen Schule beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT/VKA sowie der Bezirks- Zusatztarifvertrag - A/NRW in der Fassung des 30. Änderungstarifvertrages vom 14.02.1986 Anwendung. Nach § 6 Abschnitt B Absatz 7 des zuletzt genannten Tarifvertrages stellt sich die Eingruppierung der Schulhausmeister wie folgt dar:

Es sind eingruppiert: Schulhausmeister an einer Schule mit einer nach Abs. 2 Buchst. d) errechneten Reinigungsfläche

bis 1.500 qm in Vergütungsgruppe IX a von mehr als 1.500 qm bis 4.250 qm in Vergütungsgruppe VIII von mehr als 4.250 qm bis 7.500 qm in Vergütungsgruppe VII von mehr als 7.500 qm bis 10.250 qm in Vergütungsgruppe IV b

von mehr als 10.250 qm in Vergütungsgruppe VI b zuzüglich einer Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H.. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe VI b.

Nach jeweils 6jähriger Bewährung werden Schulhausmeister der Vergütungsgruppe IX a in die Vergütungsgruppe VIII, der Vergütungsgruppe VIII in die Vergütungsgruppe VII, der Vergütungsgruppe VII in die Vergütungsgruppe VI b eingereiht. Schulhausmeister der Vergütungsgruppe VI b erhalten nach 6jähriger Bewährung eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe VI b."

Die von dem Kläger betreute Schule hat unstreitig eine errechnete Gesamtreinigungsfläche von mehr als 10.250 qm. Er erhält daher eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT zuzüglich einer Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe VI b.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, an ihn gemäß § 6 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BZT-A/NRW nach erfolgter sechsjähriger Bewährung eine weitere Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe VI b zu zahlen.

Er hat zur Begründung ausgeführt, die einschlägige Formulierung im Schulhausmeistertarifvertrag für die Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage nach sechsjähriger Bewährung differenziere nicht zwischen den beiden nach Vergütungsgruppe VI b einzugruppierenden Fallkonstellationen. Vielmehr sei ein Schulhausmeister mit einer Pflichtreinigungsfläche von 7.000 bis 10.250 qm unmittelbar in die Vergütungsgruppe VI b einzugruppieren. Ihm werde nach sechsjähriger Bewährung die Vergütungsgruppenzulage gewährt. Der Schulhausmeister mit einer Pflichtreinigungsfläche von mehr als 10.250 qm erhalte diese Vergütungsgruppenzulage unmittelbar neben seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b. Damit die hierarchische Einkommensstruktur aufrechterhalten werden könne, müsse die hier zu beurteilende tarifliche Vorschrift dahingehend ausgelegt werden, daß die Tarifvertragsparteien gerade dem Aspekt auch weiterhin hätten Rechnung tragen wollen, daß ein Schulhausmeister mit einer Pflichtreinigungsfläche von mehr als 10.250 qm erheblich mehr in Anspruch genommen werde als einer, der eine geringere Reinigungsfläche zu beaufsichtigen habe. Deshalb erscheine es zwangsläufig als erforderlich, daß auch diesem unmittelbar in die Vergütungsgruppe VI b einzugruppierenden Schulhausmeister nach einer sechsjährigen Bewährung erneut eine weitere Vergütungsgruppenzulage gewährt werden müsse. Würde dies nicht geschehen, würde die im Tarifvertrag gewollte Einkommensdifferenz zwischen den beiden Beschäftigtengruppen nach einer sechsjährigen Bewährungszeit der Schulhausmeister mit einer Reinigungsfläche von 7.500 bis 10.250 qm aufgehoben. Dafür, daß dies gewollt sei, finde sich innerhalb des Tarifvertrages kein Anhaltspunkt. Die Tarifvertragsparteien hätten nicht festgelegt, daß die strittige Vergütungsgruppenzulage nur einmal zu gewähren sei.

Der Kläger verlangt mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung einer weiteren Vergütungsgruppenzulage in rechnerisch unstreitiger Höhe von 910,66 DM brutto für die Zeit von Dezember 1997 bis Mai 1998 sowie monatlich laufend ab Klageerhebung in Höhe von 152,15 DM brutto. Er hat seinen Anspruch mit Schreiben vom 17.11.1997 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1. einen Betrag in Höhe von 910,66 DM brutto nebst 4 % Zinsen zu

vergüten;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger monatlich laufend ab Klageerhebung eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 152,15 DM brutto zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Vergütungsgruppenzulage zwei verschiedene Sachverhalte honorieren wollen. Zum einen habe die Vergütungsgruppenzulage gewährt werden sollen wegen der Betreuung von mehr als 10.250 qm zu reinigender Schulfläche. Zum anderen habe die Zulage wegen des Ablaufs einer Bewährungszeit gewährt werden sollen. Die beiden verschiedenen Vergütungsgruppenzulagen ständen nach ihrer Auffassung in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Jedenfalls hätten die Vertragsparteien keine doppelte Zulage vereinbaren wollen. Dies ergebe sich auch aus der Eingruppierungssystematik. Hätten die Tarifvertragsparteien etwas anderes gewollt, so wäre der Wortlaut zumindest anders gewählt worden wie z. B.: Schulhausmeister der Vergütungsgruppe VI b BAT mit und ohne Vergütungsgruppenzulage erhalten nach sechsjähriger Bewährungszeit ...".

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat durch Urteil vom 20.07.1998 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, im wesentlichen ausgeführt:

Der Anspruch des Klägers auf die weitere Vergütungsgruppenzulage folge aus der tarifvertraglichen Regelung selbst, wonach Schulhausmeister der Vergütungsgruppe VI b, in der der Kläger tarifgerecht eingruppiert sei, nach sechsjähriger Bewährung eine Vergütungsgruppenzulage beanspruchen könnten. Die tarifliche Regelung betreffend die Vergütung von Schulhausmeistern sei nämlich so aufgebaut, daß in einem ersten Teil die Grundvergütung" geregelt werde, d. h. im Falle des Klägers VI b BAT + Zulage. In einem zweiten Teil sei dann der Bewährungsaufstieg bzw. die Vergütung der Schulhausmeister geregelt, die - wie der Kläger - in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert seien. Eine einschränkende Bestimmung dahin, daß die privilegierten Schulhausmeister", die bereits als Grundvergütung" eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe VI b + Zulage erhalten, eine weitere Vergütungsgruppenzulage nicht erhalten sollten, hätten die Tarifvertragsparteien nicht aufgenommen.

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 05.08.1998 zugestellte Urteil mit einem am 25.08.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zur Begründung des Rechtsmittels führt die Beklagte aus, der Kläger befinde sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht in der Vergütungsgruppe VI b. In diese Vergütungsgruppe seien nur Schulhausmeister eingereiht an Schulen mit einer tarifvertragsgemäß errechneten Reinigungsfläche von mehr als 7.500 bis 10.250 qm. Die für den Kläger errechnete Reinigungsfläche betrage mehr als 10.250 qm, so daß er als Vergütung die Vergütungsgruppe VI b zuzüglich einer Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe VI b" erhalte. Die Kombination von Vergütungsgruppe und Zulage stelle die Grundvergütung" des Klägers dar. Hiervon gehe letztlich auch das Arbeitsgericht aus. Es habe diesen Gedanken jedoch wieder verlassen, wenn es für die Beurteilung des Bewährungsaufstieges restriktiv nur auf die Vergütungsgruppe VI b abgestellt habe. Auch dort hätte, wenn die Auffassung des Arbeitsgerichts folgerichtig sein sollte, ebenfalls die Vergütungsgruppe VI b zuzüglich der Vergütungsgruppenzulage aufgeführt werden müssen, was indessen nicht der Fall sei. Im übrigen habe es dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen, den Schulhausmeistern, die am höchsten eingruppiert waren, keinen Bewährungsaufstieg zu öffnen. Dies entspreche dem allgemeinen Grundsatz, Arbeitnehmern der höchsten Eingruppierungsgruppen keine weitere Gruppe zu öffnen, die im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht werden könnte. Dies ergebe sich auch aus einem Rundschreiben des zuständigen Arbeitgeberverbandes vom 14.03.1986 zur Erläuterung des Änderungstarifvertrages vom 14.02.1986, in dem darauf hingewiesen worden sei, daß Schulhausmeister der Vergütungsgruppe VI b + Zulage" nicht am Bewährungsaufstieg teilnähmen.

Die Beklagte beantragt,

das am 20.07.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal - 6 (6) Ca 2030/98 v - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus:

Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle die an den Kläger bereits zusätzlich zur Vergütungsgruppe VI b BAT gezahlte Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe VI b keine neue Grundvergütung" des Klägers dar. Der Kläger erhalte vielmehr allein eine Zulage zur Vergütungsgruppe VI b, so daß er nach wie vor dieser Vergütungsgruppe angehöre und nach sechsjähriger Bewährung einen Anspruch auf eine weitere Vergütungsgruppenzulage habe. Die Tarifvertragsparteien hätten für den Hausmeister, der mehr als 10.250 qm Reinigungsfläche zu betreuen habe, gerade keine andere Vergütungsgruppe gewählt, sondern ihm lediglich eine Gruppenzulage zuerkannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG); da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 800,-- DM übersteigt und das Rechtsmittel auch in der gesetzlichen Form und Frist begründet worden ist, ist die Berufung insgesamt zulässig (§§ 64 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

II.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage nach sechsjähriger Bewährung gemäß § 6 Abschnitt B Abs. 7 S. 3 des Bezirkszusatztarifvertrages - A/NRW (BZT-A/NRW) in der Fassung des 30. Änderungstarifvertrages vom 14.02.1986.

Nach dieser Bestimmung erhalten Schulhausmeister der Vergütungsgruppe VI b nach sechsjähriger Bewährung eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe VI b BAT. Nach Auffassung der Berufungskammer ergibt die Auslegung dieser Tarifbestimmung, daß es sich beim Kläger nicht um einen Schulhausmeister der Vergütungsgruppe VI b BAT handelt.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den Gesamtzusammenhang abzustellen und bei Zweifeln darüber hinaus auf die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages (vgl. BAG AP Nr. 118, 135 zu § 1 TVG Auslegung jeweils m. w. N.).

2. Bei Anwendung dieser Auslegungskriterien läßt sich nicht feststellen, daß der Kläger Schulhausmeister der Vergütungsgruppe VI b im Sinne des § 6 Abschnitt B Abs. 7 S. 3 BZT-A/NRW ist.

Nach dem reinen Wortlaut der Tarifbestimmung handelt es sich zwar beim Kläger vordergründig um einen Schulhausmeister der Vergütungsgruppe VI b. Er erhält als Schulhausmeister an einer Schule mit einer errechneten Reinigungsfläche von mehr als 10.250 qm eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b. Da ihm jedoch nach § 6 Abschnitt B Abs. 7 S. 1 BZT-A/NRW zusätzlich zu der Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe VI b zusteht, handelt es sich beim Kläger nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht um einen Schulhausmeister der Vergütungsgruppe VI b, sondern um einen solchen der Vergütungsgruppe VI b + Vergütungsgruppenzulage. Bei dieser Vergütungsgruppe handelt es sich um das Spitzenamt der für Schulhausmeister zur Verfügung stehenden Gruppen, aus dem nach der Tarifsystematik keine Gewährung einer weiteren Vergütungsgruppenzulage nach sechsjähriger Bewährung möglich ist. Dies ergibt sich einmal daraus, daß nach dem Tarifvertrag Schulhausmeister an einer Schule mit einer errechneten Reinigungsfläche von mehr als 7.500 bis 10.250 qm in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert sind, auf die offensichtlich die hier auszulegende Tarifbestimmung Bezug nimmt; denn nach der Systematik des Tarifvertrages sollen nur Schulhausmeister der reinen" Vergütungsgruppe VI b nach sechsjähriger Bewährung eine Vergütungsgruppenzulage erhalten, nicht hingegen die Schulhausmeister, die aufgrund der Größe der zu reinigenden Schulfläche in die Vergütungsgruppe VI b zuzüglich einer Vergütungsgruppenzulage eingruppiert sind. Daß man nicht allein auf den reinen Wortlaut des § 6 Abschnitt B Abs. 7 S. 3 BZT- A/NRW abstellen darf, ergibt sich auch daraus, daß Schulhausmeister, die aus der Vergütungsgruppe VII nach sechsjähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe VI b eingereiht sind, ebenfalls keinen Anspruch darauf haben, nach weiterer sechsjähriger Bewährung eine zusätzliche Vergütungsgruppenzulage zu erhalten, obwohl sie dem Wortlaut nach ebenfalls in die Vergütungsgruppe VI b - wenn auch nach sechsjähriger Bewährung - eingereiht worden sind. Daß es sich bei der Vergütungsgruppe VI b zuzüglich einer Vergütungsgruppenzulage, in die der Kläger zutreffend eingruppiert ist, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien um eine eigene nicht am Bewährungsaufstieg teilnehmende Vergütungsgruppe handelt, ergibt sich nach der Systematik des Tarifvertrages auch aus der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abs. 7, wonach die Vergütungsgruppenzulage bei der Bemessung des Sterbegeldes und des Übergangsgeldes als Bestandteil der Grundvergütung gilt. Hieraus läßt sich unschwer die Schlußfolgerung herleiten, daß es sich bei der Vergütungsgruppe VI b zuzüglich Vergütungsgruppenzulage, wie sie der Kläger bezieht, um eine einheitliche besondere Grundvergütung handelt, die über der Vergütung liegt, die Schulhausmeister nach Vergütungsgruppe VI b aufgrund einer errechneten Reinigungsfläche von mehr als 7.500 bis 10.250 qm beziehen.

Daß die Tarifvertragsparteien dies genauso gesehen haben, ergibt sich schließlich auch aus dem Aufbau der Grundvergütungen der Schulhausmeister. Wenn die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung der Schulhausmeister mit einer errechneten Reinigungsfläche von mehr als 10.250 qm nicht als eigene sich von der Vergütungsgruppe VI b abhebende Vergütungsgruppe hätten ausgestalten wollen, hätte nahegelegen, daß die Tarifvertragsparteien alle Schulhausmeister mit einer Reinigungsfläche von mehr als 7.500 qm einheitlich in die Vergütungsgruppe VI b eingereiht und an anderer Stelle die Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage für solche Schulhausmeister geregelt hätten, die mehr als 10.250 qm zu betreuen haben. Demgegenüber haben es die Tarifvertragsparteien vorgezogen zu formulieren, daß die Schulhausmeister mit einer Reinigungsfläche von mehr als 10.250 qm in Vergütungsgruppe VI b zuzüglich einer Vergütungsgruppenzulage eingruppiert sind. Dies läßt den Schluß zu, daß es sich hier um eine eigene Vergütungsgruppe handeln sollte. Bei diesem Befund hätte es nahegelegen, in der Regelung über den Bewährungsaufstieg der Schulhausmeister nicht nur zu regeln, daß Schulhausmeister der Vergütungsgruppe VI b nach sechsjähriger Bewährung eine Vergütungsgruppenzulage erhalten, sondern auch Schulhausmeister der Vergütungsgruppe VI b zuzüglich Vergütungsgruppenzulage. Daß dies nicht geschehen ist, führt nach Auffassung der Berufungskammer von der Tarifsystematik her zu dem Ergebnis, daß die Tarifvertragsparteien dem Schulhausmeister der höchsten Vergütungsgruppe nicht nach sechsjähriger Bewährung eine weitere Vergütungsgruppenzulage gewähren wollten. Dies widerspräche im übrigen einmal dem Grundsatz, daß aus der jeweils höchsten Vergütungsgruppe einer Laufbahn ein weiterer Bewährungsaufstieg nicht möglich ist. Zum anderen wird dieses Auslegungsergebnis dadurch gestützt, daß der zuständige kommunale Arbeitgeberverband bereits mit seinem Rundschreiben vom 14.03.1986, d. h. einen Monat nach Abschluß des Änderungstarifvertrages, darauf hingewiesen hat, daß für Schulhausmeister mit einer Reinigungsfläche mit mehr als 10.250 qm ein Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe VI b + Zulage nicht vorgesehen sei. Hinzukommt, daß sich in der letzten mündlichen Verhandlung ergeben hat, daß im Bereich der kommunalen Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen von keiner Gemeinde für Schulhausmeister mit einer Reinigungsfläche mit mehr als 10.250 qm nach sechsjähriger Bewährung eine weitere Vergütungsgruppenzulage gewährt worden ist. Damit bestätigt auch die Tarifpraxis, daß es aus der Hausmeistervergütungsgruppe VI b BAT + Zulage nach dem Willen der Tarifvertragsparteien keine weitere Vergütungsgruppenzulage nach sechsjähriger Bewährung in dieser Vergütungsgruppe geben soll.

Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn Schulhausmeister mit einer Reinigungsfläche von mehr als 7.500 qm bis 10.250 qm nach sechsjähriger Bewährung genauso viel verdienten, wie Schulhausmeister mit einer Reinigungsfläche von mehr als 10.250 qm, vermag die Berufungskammer dem nicht beizupflichten. Hier wird zwischen beiden Beschäftigtengruppen insofern sachgerecht differenziert als die Schulhausmeister mit einer Reinigungsfläche von mehr als 10.250 qm sofort in die Vergütungsgruppe VI b + Zulage eingereiht werden, während die Schulhausmeister mit einer Reinigungsfläche von mehr als 7.500 bis 10.250 qm diese Vergütung erst nach sechsjähriger Bewährung erreichen können. Der Gleichheitssatz verlangt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, daß insoweit die Hierarchie aufrechterhalten bleiben muß, indem dem Inhaber des Spitzenamtes des Hausmeistervergütungstarifvertrages eine im Wege des Bewährungsaufstiegs zu erreichende weitere Vergütungsgruppenzulage gewährt werden muß.

Der Kläger hat nach alledem keinen Anspruch auf Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage nach sechsjähriger Bewährung. Auf die Berufung der Beklagten war demgemäß das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

III.

Da der Kläger mit seiner Klage erfolglos geblieben ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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