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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.11.2002
Aktenzeichen: 2 Ta 332/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
1. Das Verlangen des Gerichts, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist nach Beendigung der Instanz an die Partei selbst, nicht an ihren früheren Prozessbevollmächtigten zu richten.

2. Die Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ist ebenfalls der Partei selbst zuzustellen.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 2 Ta 332/02

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

am 11.11.2002

durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Kinold

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 31.05.2002 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Dem Kläger ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 02.05.2000 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit Schreiben vom 25.03.2002 hat das Arbeitsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass er nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 120 Abs. 4 ZPO) verpflichtet sei, dem Gericht auf Anfrage zu erklären, ob sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe verbessert hätten und ihn deshalb gebeten, den beigefügten Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" auszufüllen und binnen zwei Wochen an das Arbeitsgericht zu übersenden. Mit einem weiteren Schreiben vom 07.05.2002 hat das Arbeitsgericht den Kläger erneut darauf hingewiesen, dass er gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sich auf Verlangen des Gerichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern habe. Dieser Verpflichtung sei er trotz Aufforderung vom 25.03. und 16.04.2002 nicht nachgekommen. Weiter hat das Arbeitsgericht in diesem Schreiben dem Kläger letztmalig Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert hätten und entsprechende Unterlagen über sein Einkommen und seine Ausgaben vorzulegen. Nachdem der Kläger auch auf dieses Schreiben nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Dieser Beschluss wurde dem Kläger persönlich am 10.06. und seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 19.06.2002 zugestellt. Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit einem am 16.07.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und erklärt, dass eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht eingetreten sei, da er sich in der Zwischenzeit selbständig gemacht habe und es noch mit Anlaufverlusten zu tun habe.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, sie sei unzulässig, da der Beschluss dem Kläger am 10.06.2002 zugestellt und die erst am 16.07.2002 bei Gericht eingegangene Beschwerde daher verspätet sei.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers war nach § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Notfrist (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist ist der 10.06.2002, an dem dem Kläger persönlich der angefochtene Beschluss zugestellt worden ist, nicht hingegen der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Soweit die früher für Prozesskostenhilfebeschwerden zuständige 15. Kammer des erkennenden Gerichts durch Beschluss vom 29.11.1995 - 15 Ta 268/95 -die Auffassung vertreten hat, das rechtliche Gehör im Verfahren nach §§ 120 Abs. 4 Satz 2, 124 Nr. 2 ZPO sei der bedürftigen Partei über den früheren Prozessbevollmächtigten zu gewähren, vermag die erkennende Beschwerdekammer dem nicht beizupflichten und kehrt zu der früheren von der 14. Beschwerdekammer des erkennenden Gerichts vertretenen Auffassung zurück, wonach bei Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe die Aufforderung an die bedürftige Partei, sich nach Abschluss des Rechtsstreits über eine Änderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, an die Partei selbst zu richten ist und eine Zustellung an ihren früheren Prozessbevollmächtigten gemäß § 176 ZPO nicht geboten und daher nicht Voraussetzung einer Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ist (vgl. Beschluss vom 28.07.1988 - 14 Ta 202/88 - JurBüro 88, 1717).

Denn das Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gehört nicht mehr zum selben Verfahren im Sinne der §§ 176, 178 ZPO. Nachdem der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 02.05.2000 sein Ende gefunden hatte, handelte es sich schon bei der Aufforderung an den Kläger, die Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abzugeben, nicht mehr um eine in einem anhängigen Rechtsstreit zu bewirkende Zustellung. Es reichte daher eine Aufforderung an die Partei selbst aus (ebenso Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnr. 400, MünchKomm ZPO-Wax, 2. Aufl., § 120 Rdnr. 19, Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 120 Rdnr. 28). Daraus folgt zugleich, dass die Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ebenfalls an die Partei persönlich zuzustellen war, während dem beigeordneten Rechtsanwalt lediglich die Aufhebungsentscheidung mitzuteilen ist, um ihn in die Lage zu versetzen, seine weitere Vergütung bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung gegen den Kläger geltend zu machen.

Da die sofortige Beschwerde erst am 16.07.2002 und damit nach Ablauf der am 10.07.2002 endenden Beschwerdefrist beim Arbeitsgericht eingegangen ist, war sie, wie geschehen, als unzulässig zu verwerfen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 78 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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