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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.06.1998
Aktenzeichen: 3 Sa 2169/97
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 77 III
Zur Aufnahme einer Öffnungsklausel bedarf es einer eindeutigen und unmißverständlichen Bestimmung der Tarifparteien.Eine solche ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn in einem Haus-Tarifvertrag unter der Rubrik "Geltungsbereich" lediglich auf eine bereits abgeschlossene, gem. § 77 III BetrVG nichtige Betriebsvereinbarung hingewiesen und diese dem Haus-Tarifvertrag angeheftet wird. Auch ist hierin in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht bereits die inhaltliche Transformation der Betriebsvereinbarung in den Haus-Tarifvertrag zu erblicken.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäfts-Nr.: 3 Sa 2169/97

Verkündet am: 09.06.1998

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 09.06.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Westhoff als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Gursch und Abels

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.754,18 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 7,5/10, die Beklagte zu 2,5/10.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Herabsetzung des Tariflohns im Wege einer Kollektivvereinbarung.

Die am 16.06.1952 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, welche in K.refe ein Zweigwerk für Anlagenprodukte mit etwa 300 Beschäftigten betreibt, seit dem 21.08.1991 als Montiererin zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 3.650,-- DM beschäftigt. Im Werk K.refe besteht ein Betriebsrat. Auf das Arbeitsverhältnis der organisationsangehörigen Parteien finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung.

Am 27.09.1996 kam es zwischen der Beklagten und dem örtlichen Betriebsrat in K.refe zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung, in welcher es unter anderem lautet:

5. Arbeitszeit Die tarifliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche. Die betriebliche Regelarbeitszeit beträgt generell 40 Stunden pro Woche. Ein Teil der mehrgeleisteten Arbeitszeit (1,5 Stunden) wird in Form von 9 freien Tagen ausgeglichen. Bis Jahresende aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommene V-Tage müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres genommen werden. Diese Tage werden in Form von Brückentagen in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Festgelegte Brückentage gelten als genommen, wenn ein Mitarbeiter an diesen Tagen arbeitsunfähig erkrankt.

Die von jedem Mitarbeiter zusätzlich erbrachte Arbeitszeit liegt jeweils um 3,5 Stunden über der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.

Ein Vergütung für diese zusätzlich geleisteten Stunden erfolgt nicht.

(...) 6.7. Die über 40 Stunden pro Woche hinausgehenden Plusstunden werden grundsätzlich nur ins Jahresarbeitszeitkonto übertragen, wenn für diese Stunden vom jeweiligen Vorgesetzten vorher bei der Personalabteilung und dem Betriebsrat ein Antrag auf Mehrarbeit geleistet wurde. (...) Monatliche Bezahlung Die Monatsentgelte und -gehälter werden auf Basis der 35-Stunden-Woche (152,25 Monatsstunden) unverändert fortgezahlt. (...) 10. Inkrafttreten und Kündigung Die Vereinbarung tritt am 01.01.1997 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden, erstmalig zum 31.12.1998. Im beiderseitigen Einvernehmen kann sie jederzeit aufgehoben werden."

Am 08. April 1997 schloß die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen folgende Vereinbarung:

Präambel Aufgrund des seit 1990 zu beobachtenden außerordentlichen Marktpreisverfalls und der damit verbundenen Ergebnisverschlechterung des Unternehmens, vereinbaren F.elt & G.uilleau AG und die IG-Metall als einen Beitrag zur Stabilisierung der Standorte K.Köl und K.refe die nachstehenden Regelungen. Diese sollen F & G die Möglichkeit eröffnen, sich während der Laufzeit der Vereinbarung auf die veränderte Konkurrenzsituation einzustellen.

1. Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für die an den F & G - Standorten K.ö und K.refeljeweils am 27.09.1996 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen/ Regelabsprachen über Arbeitszeit/flexible Arbeitszeit'.

2. Spätestens im Dezember 1997 werden F & G, Gesamtbetriebsrat und Betriebsräte die IG-Metall Bezirksleitung erstmals über die Umsetzung der obigen Betriebsvereinbarungen, die aufgelaufenen Zeitvolumen und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens/der Betriebe informieren.

3. Im Oktober 1998 werden F & G, Gesamtbetriebsrat, Betriebsräte und die IG- Metall Bezirksleitung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung verbesserten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Vereinbarung über die Rückführung der Zeitvolumen treffen.

4. Die beiden Betriebsvereinbarungen/die Regelabsprachen enden, soweit dem nicht diese Vereinbarung (Ziff. 3) entgegensteht, ohne Nachwirkung am 31.12.1998.

5. Im übrigen gelten die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie NRW in der jeweils gültigen Fassung.

6. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und endet mit der vollständigen Abwicklung der Ziff. 3 dieser Vereinbarung.

Auf diesem Dokument befindet sich unter den Unterschriften der Beklagten und der IG-Metall folgender Zusatz: Dieser Vereinbarung treten bei:

Gesamtbetriebsrat Betriebsrat K.ö Betriebsrat K.refe Unter diesem Zusatz befinden sich jeweils die Unterschriften des Gesamtbetriebsrates, des Betriebsrates K.ö und des Betriebsrates K.refe. Die Betriebsvereinbarung vom 27. September 1996 war der vorstehenden Vereinbarung beigefügt. Mit Aushang vom 28. April 1997 informierte die Geschäftsleitung des Zweigbetriebes K.refe die Arbeitnehmer über die Vereinbarung zwischen der IG-Metall Nordrhein-Westfalen und der Beklagten. Die IG-Metall Verwaltungsstelle Krefeld vertrat nach Abschluß der vorgenannten Vereinbarung in einem Rundschreiben die Auffassung, daß nunmehr die Rechtsgrundlagen zur Klage nach dem Individualrecht entfallen seien.

Die Klägerin arbeitete von Januar 1997 bis Oktober 1997 jeweils 40 Stunden pro

Woche, erhielt jedoch die Gegenleistung für 35 Stunden ausgezahlt."

Mit der am 08.09.1997 bei dem Arbeitsgericht Krefeld eingegangenen Klage hat die Klägerin Vergütung für die von ihr geleistete über 35 Stunden hinausgehende Mehrarbeit ohne zusätzliche Überstundenzuschläge geltend gemacht und hierzu die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 sei wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig. Es handele sich nicht um eine ergänzende, sondern eine die tarifvertraglichen Bestimmungen abändernde Betriebsvereinbarung. Zudem befinde sich in der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Bezirksleitung der IG-Metall Nordrhein-Westfalen vom 08.04.1997 keine Öffnungsklausel, welche den Betriebsparteien erlaube, eigenständige Regelungen zu treffen. Überdies sei eine Betriebsvereinbarung unzulässig, welche den Betriebsrat ermächtige, mit dem Arbeitgeber eine Herabsetzung der Tariflöhne oder die unentgeltliche Ableistung zusätzlicher Mehrarbeit zu vereinbaren. Solches sei nur im Wege eines Tarifvertrages möglich.

Die Klägerin hat beantragt

1. festzustellen, daß die Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit/flexible Arbeitszeit vom 27.09.1996 nichtig ist und die Beklagte verpflichtet ist, die über 35 Stunden hinausgehende Arbeitszeit entsprechend dem Stundenlohn der Klägerin für die 35-Stunden-Woche zu vergüten;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.215,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, in der Vereinbarung vom 08.04.1997 sei ein Haustarifvertrag zu erblicken, auf dessen Grundlage die Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 nochmals abgeschlossen worden sei. In Ziff. 1 des Vertrages sei eine Öffnungsklausel enthalten. Da die Betriebsparteien durch ihre Erklärung, dieser Vereinbarung beizutreten, die Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 erneut abgeschlossen hätten, komme es auf die Nichtigkeit der ursprünglichen Vereinbarung nicht an. Der Haustarifvertrag halte sich zudem in den Grenzen der Öffnungsklausel des § 6 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung 1997. Zudem sei er spezieller und daher im Wege der Tarifkonkurrenz vor dem Verbandstarifvertrag anzuwenden. Hinsichtlich der Klage auf Zahlung von Differenzvergütung hat sich die Beklagte auf die manteltarifvertragliche Ausschlußfrist berufen.

Durch Urteil vom 25.11.1997, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Krefeld die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.564, 24 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1997 zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht der Klägerin zu 89/100 und der Beklagten zu 11/100 auferlegt. Den Streitwert hat das Gericht auf 14.600,40 DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsklage sei unzulässig. Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung könne nicht von einem einzelnen Arbeitnehmer geltend gemacht werden, sondern sei als Vorfrage im Urteilsverfahren mitzuentscheiden. Ebenfalls sei der Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, die über 35 Stunden hinausgehende Arbeitszeit entsprechend dem Stundenlohn der Klägerin für die 35-Stunden-Woche zu vergüten, unzulässig. Es handele sich hierbei um kein eigenständiges Rechtsverhältnis, sondern um eine Vorfrage für eine Leistungsklage auf Vergütung. Hingegen sei der Zahlungsantrag in Höhe von 1.564,24 DM brutto begründet, die weitergehenden Ansprüche seien verfallen. Der tarifliche Anspruch der Klägerin auf Vergütung auch der über die 35-Stunden-Woche hinausgehenden Arbeitszeit sei nicht wirksam abbedungen worden. Die Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 sei wegen Verstoßes gegen die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG nichtig, eine tarifliche Öffnungsklausel habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung nicht bestanden. Auch sei dem Haustarifvertrag vom 08.04.1997 weder eine Herabsetzung der Vergütung auf 35 Stunden noch eine Öffnungsklausel zu entnehmen, welche eine entsprechende Betriebsvereinbarung ermögliche. Der Haustarifvertrag setze die Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 voraus und baue auf ihr auf, enthalte aber keine entsprechende Ermächtigung. Eine solche müsse jedoch klar und eindeutig durch die Tarifvertragsparteien ausgesprochen werden. Die Ansprüche der Klägerin bis einschließlich Juli 1997 seien gem. § 19 Nr. 2 b i.V. mit Nr. 4 MTV-Metall verfallen. Die Feststellungsanträge der Klägerin seien nicht als Geltendmachung im Tarifsinne anzusehen, da es an jedweder Konkretisierung der Forderungshöhe ermangele. Die Beklagte sei auch nicht gem. §§ 242, 134 BGB an der Berufung auf die Ausschlußfrist gehindert.

Gegen das ihr am 15.12.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 19.12.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 16.12.1997 zugestellte Urteil mit einem am 15.01.1998 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am 12.02.1998 vorliegenden Schriftsatz begründet.

Die Klägerin hält mit der Berufung an der Auffassung fest, ihr stehe ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung zu. Jeder Arbeitnehmer habe einen individuellen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsvereinbarung, solange der Betriebsrat eine solche Feststellung im Wege des Beschlußverfahrens noch nicht herbeigeführt habe. Zudem sei mit der Zustellung der Feststellungsklage vom 08.09.1997 der Anspruch dem Grunde nach so individualisiert worden, daß die Beklagte ohne weiteres habe erkennen können, um welche Forderung es sich handele. Überdies habe die Klägerin ihre Ansprüche auch durch Ausfüllung des von der IG-Metall vorgefertigten Rundschreibens vom Februar 1997 geltend gemacht. Dort hat die Klägerin ausgefüllt:

Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Manteltarifvertrag MVI NRW Sehr geehrte Damen und Herren, da ich Mitglied der IG-Metall bin und somit unter das Tarifvertragsrecht falle, möchte ich folgende Ansprüche aus dem o.g. Tarifvertrag geltend machen:

daß für mich die regelmäßige, wöchentliche, tarifliche Arbeitszeit ab 01. Januar 1997, so wie es der Tarifvertrag in § 3 vorsieht, 35 Stunden beträgt.

daß die Arbeitszeit, die a) über die tägliche individuelle Arbeitszeit liegt bzw. b) über die wöchentliche individuelle Arbeitszeit liegt (35 Stunden + 1,5 Stunden Regelung Brückentage) ab 01. Januar 1997 als Mehrarbeit mit den tariflich vorgesehenen Zuschlägen vergütet wird."

Solche Schreiben seien der Beklagten von sämtlichen Beschäftigten zugeleitet worden. Diese sei sodann aufgrund der Lohnkonten in der Lage gewesen, den der Klägerin über 35 Stunden hinausgehenden Arbeitslohn zu errechnen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - 1. festzustellen, daß die Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit/flexible Arbeitszeit vom 27.09.1996 nichtig ist und die Klägerin nicht verpflichtet ist, die über 35 Stunden hinausgehende Arbeitsleistung entweder unentgeltlich oder gegen Verrechnung durch Brückentage zu erbringen.

2. die Beklagte zu verurteilen, über den vom Gericht I. Instanz zugesprochenen Betrag von 1.564,24 DM brutto weitere 3.650,96 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - die Klage abzuweisen.

2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält an der Auffassung fest, der Haustarifvertrag vom 08.04.1997 enthalte in Ziff. 1 eine wirksame Öffnungsklausel. Darin sei der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gelangt, die Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 ausdrücklich zuzulassen. Jedenfalls ergebe sich dies aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Beklagte verweist zudem auf eine Vereinbarung vom 22.01.1998 mit dem Verband der Metall- und Elektroindustrie NRW sowie der Bezirksleitung der IG-Metall NRW, wo es lautet:

"Tarifvereinbarung

In Kenntnis des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25. Nov. 1997 - 2 Ca 2712/97 - bestätigen die unterzeichnenden Parteien die am 08. April 1997 getroffene Vereinbarung, wonach die in der Betriebsvereinbarung vom 27. Sept. 1996 vereinbarten Regelungen die Zustimmung der Tarifvertragsparteien (§§ 77 Abs. 3, 87 BetrVG, § 4 MTV) haben."

Im übrigen bewege sich der Haustarifvertrag im Rahmen der in § 6 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung 1997 vom 11.12.1996 sowie für 1998 vom 07.10.1997 enthaltenen Öffnungsklausel. Dieser sei auch durch Abschluß des Haustarifvertrages Genüge getan, einer weiteren Öffnungsklausel bedürfe es wegen der direkten Transformation dieser Sonderregelung auf die betriebliche Ebene nicht. Auch sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz durch Beitritt der Betriebsräte für die Werke K.ölund K.Krefel sowie des Gesamtbetriebsrats zu dem Haustarifvertrag die Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 erneut abgeschlossen worden. Von daher komme es auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 27.09.1996 nach wie vor nicht mehr an. Zu Recht habe das Arbeitsgericht demgegenüber erkannt, daß die Differenzansprüche bis einschließlich Juli 1997 gem. § 19 MTV-Metall verfallen seien. Die Rundschreiben der IG-Metall aus Februar 1997 stellten mangels genauerer Anspruchsbezifferung ebenso wenig eine hinreichende Geltendmachung dar, wie die unzulässige Feststellungsklage.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin sowie der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 ist jeweils zulässig, hingegen - bezüglich der Beklagten - unbegründet, hinsichtlich der Klägerin teilweise begründet.

I.

Die Berufungen sind an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 u. 2 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG).

II.

Die Berufung der Beklagten hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Demgegenüber erwies sich die Berufung der Klägerin als teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vergütung einer Lohndifferenz für die Zeit von Januar bis Oktober 1997 in Höhe von insgesamt 4.119,18 DM brutto nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen zu. Zu Recht und mit sorgfältiger Begründung hat das Arbeitsgericht erkannt, daß der tarifvertragliche Vergütungsanspruch der Klägerin gem. § 3 Ziff. 1 und 3 MTV-Metall NRW weder individual- noch kollektivvertraglich herabgesetzt worden ist. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Feststellungsklage der Klägerin in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Unter vollinhaltlicher Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz gem. § 543 Abs. 1 ZPO ist in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvortrag der Parteien folgendes festzustellen:

1.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 für unzulässig erachtet. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.1991 (NZA 1991, 736) mit der Berufung demgegenüber ausgeführt hat, sie sei berechtigt, die Nichtigkeit dieser Vereinbarung im persönlichen Verhältnis zur Beklagten feststellen zu lassen, übersieht sie, daß ihrem Rechtsschutzbedürfnis mit der Klärung der Rechtswirksamkeit der Betriebsvereinbarung als Vorfrage im Klageverfahren auf Leistung ausreichend entsprochen wird. Die Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung ist Betriebsrat wie Arbeitgeber im Wege des Beschlußverfahrens vorbehalten, §§ 2 a Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 i.V. mit §§ 80 ff. ArbGG (vgl. BAG AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAG v. 22.02.1983 - 1 AZR 478/81 -; Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 77 Rz. 295). Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.1991 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im dortigen Verfahren bestand zwischen den Parteien Streit über die Frage, welcher Tarifvertrag bei bestehender Tarifkonkurrenz auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung fand, nicht hingegen, ob eine - alle übrigen Beschäftigten ebenfalls erfassende - Kollektivvereinbarung im Betrieb wirksam war oder nicht. Von daher kann die Klägerin auf diese Entscheidung auch nicht zur Stützung ihres ergänzenden Feststellungsbegehrens zurückgreifen. Insoweit geht es der Klägerin nicht etwa um die gerichtliche Feststellung eines Rechts zur Arbeitsverweigerung, sondern wiederum im Ergebnis um die Feststellung einer Zahlungs- bzw. Verrechnungspflicht der Beklagten bezüglich der über 35 Stunden hinausgehenden Arbeitsleistung. Dieses Rechtsschutzziel ist jedoch unmittelbar im Wege der Leistungsklage - entsprechend dem Klageantrag zu 2. - zu verfolgen und hat im übrigen nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses selbst, sondern den - Veränderungen unterworfenen - Umfang einer sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Verpflichtung zum Gegenstand.

2.

Soweit die Beklagte mit der Berufung ihre Auffassung wiederholt und vertieft hat, der tarifvertragliche Vergütungsanspruch für die über 35 Stunden hinausgehende Arbeitszeit sei aufgrund Kollektivvereinbarung mit 1,5 Stunden pro Woche als Brückentag zu verrechnen, im übrigen entfallen, vermochte sie nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu gelangen.

Daß die Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 gem. § 77 Abs. 3 BetrVG von Anfang an nichtig war und von daher in die tarifliche Rechtsstellung der Klägerin nicht eingreifen konnte, hat die Vorinstanz im einzelnen dargestellt und wird auch von der Beklagten mit der Berufung ersichtlich nicht mehr in Abrede gestellt. Soweit die Beklagte im zweitinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, zwar habe man durch den Haustarifvertrag keine Öffnungsklausel für die Vergangenheit, hingegen eine solche für eine noch abzuschließende Betriebsvereinbarung schaffen wollen, zu der es sodann auch durch den Beitritt" des Gesamtbetriebsrats sowie der Betriebsräte Köln und Krefeld gekommen sei, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen.

a)

Es ermangelt dem Haustarifvertrag vom 08.04.1997 auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrages der Beklagten bereits an einer solchen Öffnungsklausel.

Zur Beseitigung der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG bedarf es einer ausdrücklichen Zulassung ergänzender bzw. abändernder Betriebsvereinbarungen durch die Tarifvertragsparteien. Die Zulassung muß sich aus dem Tarifvertrag klar und eindeutig und nicht etwa erst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben. Der Tarifvertrag muß mithin eine ausdrückliche, eindeutig positive Bestimmung enthalten, wonach der Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen für zulässig erklärt wird (vgl. BAG AP Nr. 7 u. 26 zu § 59 BetrVG GK-Kreutz, BetrVG, 5. Aufl., § 77 Rz. 127; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 77 Rz. 104; Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 77 Rz. 285). Entgegen der Auffassung der Berufung wird weder durch die Formulierung gilt" noch die Überschrift Geltungsbereich" eine klare Aussage darüber getroffen, daß vom Tarifvertrag abweichende Betriebsvereinbarungen zulässig sein sollen. Hätten die Vertragspartner eine solche Öffnungsklausel gewollt, so hätte dies in ausreichender Klarheit im Wortlaut Ausdruck finden müssen. Der Hinweis, daß der Haustarifvertrag für die... am 27.09.1996 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen/Regelabsprachen" gilt, läßt auf einen solchen Willen um so weniger schließen, als es sich hier - in Abgrenzung zum Vereinbarungsinhalt - ausdrücklich nur um den Geltungsbereich" der Vereinbarung handelt, mithin inhaltlich über eine Befugnis der Betriebsparteien keine Aussage erfolgt. Hieran ändert entgegen der Auffassung der Berufung auch der Umstand nichts, daß die Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 beigefügt war. Die Frage, inwieweit sich eine Zulassung auch auf schon bestehende Betriebsvereinbarungen beziehen kann (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 77 Rz. 104), hat mit dem Erfordernis der Eindeutigkeit der Öffnungsklausel i.S. von § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG nichts zu tun.

Soweit die Beklagte geltend macht, die Tatsache der erneuten Regelung von Arbeitsentgelt und -zeit durch die Vereinbarung vom 08.04.1997 erweise bereits als solche, daß eine Öffnungsklausel beabsichtigt gewesen sei, ist dem nicht beizutreten. Daß es zwischen den Parteien überhaupt zu einer diesbezüglichen Übereinkunft gekommen ist, läßt entgegen der Auffassung der Berufung in keiner Weise den Schluß auf den Umfang der rechtlichen Tragweite der Vereinbarung zu.

b)

Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrages der Beklagten war nicht zu erkennen, daß der Haustarifvertrag die nichtige Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 inhaltlich vollständig übernommen hätte. Daß die Vereinbarung für diese Betriebsvereinbarung gilt", läßt in keiner Weise einen Willen der Vertragspartner erkennen, die Betriebsvereinbarung auch inhaltlich zum Gegenstand des Haustarifvertrages zu machen und ihr auf diese Weise erstmals Geltung zu verschaffen. Hätten die Parteien dieses beabsichtigt, so hätte es zumindest eines entsprechenden Hinweises im Vertragstext bedurft, sollte nicht der gesamte Wortlaut wiedergegeben werden. Das bloße Anheften der nichtigen Betriebsvereinbarung allein stellte nicht bereits eine inhaltliche Ü- bernahme dar. Die Erwägung der Beklagten, es sei nicht erkennbar, was die Parteien noch hätten tun sollen, um ihren Rechtswillen deutlicher darzustellen, geht von daher an der Rechtslage vorbei.

War die Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 mithin weder ausdrücklich noch konkludent zum Inhalt des Haustarifvertrages erhoben worden, so vermochte auch ein Beitritt" der Betriebsräte K.ö und K.refe sowie des Gesamtbetriebsrats der nichtigen Betriebsvereinbarung keine Wirksamkeit zu verleihen, schied mithin der erneute Abschluß einer Betriebsvereinbarung mit dem Inhalt derjenigen vom 27.09.1996 aus. Das Einverständnis mit dem Haustarifvertrag allein ist im Rahmen des § 77 Abs. 3 BetrVG für die tarifliche Vergütung ohne Relevanz.

Hatten die Tarifvertragsparteien im Haustarifvertrag mithin eine inhaltliche Aussage zur Herabsetzung des Tariflohns der Klägerin nicht getroffen, so konnte dahinstehen, inwieweit sie sich hierbei auf die Öffnungsklausel in § 6 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung 1997 bzw. 1998 beziehen konnten und eine Transformation dieser Sonderregelungen unmittelbar auf die betriebliche Ebene durch den Tarifvertrag eröffnet wird. Gleiches gilt für die weitere Frage, inwieweit im Streitfall § 6 dieses Tarifvertrages überhaupt einschlägig ist.

c)

Soweit sich die Beklagte mit der Berufung auf die Tarifvereinbarung" vom 22.01.1998 bezogen hat, führte dies zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Lag zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung lediglich eine gem. § 77 Abs. 3 BetrVG nichtige Betriebsvereinbarung sowie ein Haustarifvertrag ohne eigenen Regelungsgehalt bzgl. des Tariflohns vor, so konnte am 22.01.1998 nicht etwa rückwirkend durch bloße Zustimmungserklärung in die bis dahin unverändert gebliebene tarifliche Vergütungsregelung des § 3 MTV-Metall NRW zu Lasten der Klägerin eingegriffen werden. Geht man davon aus, daß eine rückwirkende Lohnherabsetzung durch Tarifvertrag grundsätzlich unzulässig ist (vgl. im einzelnen Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz. 139 ff. 141; BAG AP Nrn. 1, 2 zu § 1 TVG Rückwirkung; BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Deputatkohle), so stellt es sich als unzulässige Rückwirkung dar, sollte einer nichtigen Betriebsvereinbarung - neben einem diesbezüglich keine Aussage enthaltenden Haustarifvertrag - im Nachhinein durch bloße Zustimmungserteilung der Haustarifvertragsparteien Wirksamkeit beigelegt werden. Dem Vertrauen der Beschäftigten auf die Fortgeltung der Bestimmungen des Manteltarifvertrages hinsichtlich der Vergütung wird nicht bereits dadurch der rechtliche Schutz entzogen, daß die monatliche Vergütung aufgrund einer nichtigen, unter Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG zustande gekommenen Betriebsvereinbarung einbehalten wird. Hieran vermag auch ein auf der nichtigen Betriebsvereinbarung aufbauender Haustarifvertrag nichts zu ändern.

Es konnte von daher unerörtert bleiben, inwieweit die Erklärung vom 22.01.1998 formal wie auch inhaltlich als haustarifvertragliche Regelung anzusehen ist und vor dem Hintergrund des § 77 Abs. 3 BetrVG ihrerseits Bestand hat.

3.

Die Vergütungsansprüche sind zum überwiegenden Teil nicht verfallen, § 19 Ziff. 2 b i.V. mit Ziff. 4 MTV-Metall. Auf die Berufung der Klägerin war die Beklagte von daher zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 4.119,18 DM brutto zu verurteilen.

Eine Geltendmachung im Sinne der Tarifbestimmung ist zwar nicht aufgrund des Feststellungsantrages in der Klageschrift vom 08.09.1997 erfolgt. Hierauf hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen, ohne daß die Klägerin hiergegen durchgreifende Argumente mit der Berufung angeführt hätte. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die Klägerin hat sich jedoch - wie im Berufungsrechtszug unstreitig gestellt - mit dem von der IG-Metall vorbereiteten Schreiben von Februar 1997 an die Beklagte gewandt und unter Hinweis auf die tarifliche 35-Stunden-Woche geltend gemacht", daß die über 35 Stunden und 1,5 Stunden (Verrechnung an Brückentagen) hinausgehende Arbeitszeit ab 01.01.1997 als Mehrarbeit mit den tariflich vorgesehenen Zuschlägen vergütet wird". Hiermit hat die Klägerin ihre Vergütungsansprüche insoweit im Tarifsinne geltend gemacht, als es die nicht für Brückentage vorgesehenen 3,5 Stunden pro Woche anbetrifft. Geht man nach Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlußbestimmung davon aus, daß Geltendmachung" auch dann gegeben ist, wenn die Ansprüche dem Grunde nach angemeldet werden, sofern sich die Höhe sodann zweifelsfrei ermitteln läßt, der Schuldner mithin erkennen kann, inwieweit Forderungen gegen ihn erhoben werden (vgl. Ziepke, Kommentar zum MTV-Metall, 3. Aufl., § 19 Anm. 10; BAG AP Nrn. 48, 49, 55 u. 71 zu § 4 TVG Ausschlußfristen), so war für die Beklagte aufgrund des klägerischen Schreibens von Februar 1997 unmißverständlich klar, daß diese in Anbetracht der Wiedereinführung der 40-Stunden-Woche jedenfalls die Vergütung für sämtliche über 36,5 Stunden wöchentlich hinaus erbrachte Arbeitszeit - mithin bis zu 3,5 Stunden - forderte. Der Beklagten war es sodann anhand der ihr bekannten weiteren Daten bezüglich geleisteter Arbeitszeit sowie Lohnhöhe ohne weiteres möglich, sich auf die jeweiligen Differenzforderungen der Klägerin einzustellen.

Ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.650,-- DM ergab sich für den Monat Januar 1997 bei 23 Arbeitstagen (22,67 DM/Std. x 0,7) eine Einkommensdifferenz von 365,-- DM, für Februar 1997 bei 20 Arbeitstagen (26,07 DM/Std. x 0,7) von 365,-- DM, für März 1997 bei 21 Arbeitstagen (24,83 DM/Std. x 0,7) von 364,98 DM, für April und Mai 1997 bei 22 Arbeitstagen (23,70 DM/Std. x 0,7) von 364,98 DM und für Juni 1997 bei 21 Arbeitstagen (24,83 DM/Std. x 0,7) von 364,98 DM sowie Juli 1997 bei 23 Arbeitstagen (22,67 DM/Std. x 0,7) von 365,-- DM, insgesamt 2.554,94 DM brutto. Zuzüglich der bereits erstinstanzlich ausgeurteilten nicht verfallenen Differenzbeträge ab August von 1.564,24 DM ergibt sich ein Gesamtrückstand von 4.119,18 DM brutto, welcher seitens der Beklagten nebst 4 % Zinsen ab dem 01.11.1997 zu begleichen ist.

Während die Berufung der Beklagten mithin als unbegründet zurückzuweisen war, war auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 4.119,18 DM brutto zu verurteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits waren im Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen der Klägerin zu 7,5/10, der Beklagten zu 2,5/10 aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO.

Gem. § 72 Abs.2 Ziff. 1 ArbGG war die Revision für die Beklagte zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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