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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.10.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 800/09
Rechtsgebiete: TVöD


Vorschriften:

TVöD § 20 Abs. 2 S. 1
1) Bei dem "in den Kalendermonaten... durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt" i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD handelt es sich um das den Beschäftigten rechtlich zustehende und entsprechend ausgezahlte Entgelt.

2) Es fließen daher auch solche berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile in die Durchschnittsberechnung ein, die sich erst im Wege verspäteter Übermittlung von Eingruppierungsvoraussetzungen, z.B. aufgrund einer Änderung der Tarifbestimmungen, ergeben und zu einer Entgeltnachzahlung für den Berechnungszeitraum geführt haben. Der Ablauf des Kalenderjahres steht dem nicht entgegen, das sog. Zuflussprinzip findet keine Anwendung.


Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2009 - 4 Ca 4492/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Streitwert: 233,86 €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Jahressonderzahlung.

Die Klägerin ist seit dem 01.04.1983 bei der Beklagten im Bereich der Wehrbereichsverwaltung West beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Mit Änderungstarifvertrag vom 31.03.2008 änderten die Tarifvertragsparteien die Überleitung des Bewährungsaufstiegs auf den TVöD neu. Als Konsequenz dieser Änderung wurde die Klägerin ab dem 01.06.2008 in die VergGr. IV b BAT eingruppiert. Das Bundesministerium des Inneren (im Folgenden BMI) erließ am 23.02.2009 Hinweise für die Umsetzung des Tarifvertrages. Diese wurden am 02.03.2009 durch Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung im Geschäftsbereich der Klägerin umgesetzt. Mit der Gehaltsabrechnung für April 2009 erhielt die Klägerin für den Zeitraum Juni 2008 bis März 2009 einen Betrag von monatlich 300,52 € nachgezahlt. Eine Nachzahlung auf die mit der Novembervergütung fällige Jahressonderzahlung erfolgte nicht.

Gemäß § 20 TVöD ist mit der Vergütung für November eine Sonderzahlung in Höhe von 80 % des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts zu zahlen.

Mit Schreiben vom 29.02.2009 machte die Klägerin diesen Anspruch geltend. Unter dem 03.06.2009 teilte die Beklagte mit, dass eine Nachzahlung nicht erfolgen könne, da der Begriff "gezahlt" in § 20 TVöD den tatsächlichen Zufluss in diesem Monat meine. Eine spätere Nachzahlung sei daher nicht mit einzubeziehen. Insoweit wird auf das Schreiben der Beklagten vom 03.06.2009 und das dort in Bezug genommene Durchführungsrundschreiben des BMI vom 11.04.2007 (s. Bl. 25 f. d.A.) verwiesen, wo es u.a. lautet:

"... Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte Entgelt, d.h. hier ist im Ergebnis auf das steuerliche Zuflussprinzip abzustellen.

Dies bedeutet, dass Beträge, die den Monaten Juli, August und September zuzuordnen sind, in der Jahressonderzahlung bis zur Schließung des Steuerzeitraums (grundsätzlich das Kalenderjahr) berücksichtigt werden.

Grundsätzlich berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile, die aufgrund verspäteter Übermittlung erst nach Ablauf des Kalenderjahres der gebührniszahlenden Stelle vorliegen, fließen nicht mehr in die Berechnung der Jahressonderzahlung ein."

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Erhöhung ihres Gehalts auch für die Monate Juli bis September 2008 sei auch bei einer rückwirkenden Zahlung zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 233,86 € nebst Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf die bereits in ihrem Schreiben vom 03.06.2009 geäußerte Rechtsauffassung sowie auf das Durchführungsrundschreiben des BMI vom 11.04.2007, dort Seite 20, berufen.

Durch Urteil vom 06.07.2009, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 233,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 233,86 € festgesetzt. Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei der Durchschnittsberechnung aus den Monaten Juli bis September sei hinsichtlich der Höhe nicht von der tatsächlich erfolgten Auszahlung auszugehen, sondern von der der Klägerin tariflich zustehenden Vergütung. Sinn und Zweck der Tarifnorm sei, bei schwankenden Bezügen im Kalenderjahr einen Durchschnittswert zugrunde zu legen. Zumindest stehe der Klägerin der Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gem. § 280 BGB zu.

Gegen das ihr am 14.07.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 05.08.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem dem Gericht am 25.08.2009 vorliegenden Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, es sei im Rahmen des § 20 Abs. 2 TVöD allein darauf abzustellen, was der Klägerin in den Monaten Juli bis September 2008 tatsächlich an Entgelt gezahlt worden sei. Insoweit gelte das steuerrechtliche Zuflussprinzip entsprechend. Die Jahressonderzahlung habe demgemäß die aufgrund des Bewährungsaufstiegs nachzuzahlende Vergütung nur insoweit zu berücksichtigen, als diese der Klägerin im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossen sei. Insoweit erweise sich auch der Tarifwortlaut als eindeutig.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 26.07.2009 - 4 Ca 4492/09 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Anwendung des Zuflussprinzips steht aus ihrer Sicht entgegen, dass es sodann im Belieben des Arbeitgebers stünde, durch Wahl des Zahlungszeitpunktes die Höhe der Jahressonderzahlung einseitig festzulegen und sich auf diese Weise auch eventuellen Schadensersatzansprüchen wegen Zahlungsverzuges zu entziehen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen (§§ 525, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2009 ist zulässig, hingegen unbegründet.

I. Die Berufung ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, gem. § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG zulässig sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 519 Abs. 1 u. 2, 520 Abs. 2 u. 3 ZPO.

II. Die Berufung der Beklagten hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Arbeitsgericht zur Verurteilung der Beklagten nach Klageantrag gelangt.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Klagebetrages von 233,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2009 gem. § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD zu. Die Jahressonderzahlung ist auf der Grundlage des der Klägerin für die Monate Juli bis September 2008 durchschnittlich zu vergütenden tariflichen Monatsentgelts zu zahlen.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD gem. TVÜ-Bund nach Maßgabe u.a. des ersten Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 31.03.2008 Anwendung. Hiernach steht der Klägerin der in Rede stehende Differenzbetrag gem. § 20 Abs. 2 TVöD in geltend gemachter Höhe zu.

1. In der Tarifbestimmung des § 20 TVöD lautet es u.a. wie folgt:

§ 20 Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,

in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v. H.,

in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v. H. und

in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v. H.

des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. ..."

In der Protokollerklärung zu Absatz 2 lautet es u.a.:

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. ..."

Aus dem der Klägerin nach Höhegruppierung seit dem 01.06.2008 in die VergGr. IV b FG 2 BAT zustehenden Durchschnittsentgelt ermittelt sich eine Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % des - der Höhe nach nicht streitigen - monatlichen Höhergruppierungsgewinns von 292,33 €. Dies ergibt eine sachgerechte Auslegung der Tarifbestimmung.

2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG v. 16.06.2004, AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAG v. 29.08.2001, AP Nr. 174 zu § 1 TVG Auslegung; BAG v. 06.07.2006, NZA 2007, 167; BAG v. 24.09.2008 - 10 AZR 669/07, NZA 2009, 45).

3. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass es sich bei dem gem. § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD im Bemessungszeitraum "durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt" nicht um das gerade "in den Kalendermonaten" gezahlte Entgelt handelt, sondern um das der Klägerin in diesen Monaten rechtlich zustehende Entgelt. Mithin fließen auch solche grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile in die Durchschnittsberechnung ein, die sich - wie im Streitfall - erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa aufgrund Änderungsmeldung zur Korrektur der Eingruppierung ergeben. Dass die Änderungsmitteilung erst am 08.04.2009 bei dem zuständigen Dezernat der Beklagten eingegangen ist, steht der Berücksichtigung des Höhergruppierungsgewinns für die Ermittlung der Jahressonderzahlung 2008 nicht entgegen. Insbesondere ist es unerheblich, ob die Nachzahlung noch im laufenden Kalenderjahr selbst oder erst im Anschluss hieran erfolgt ist.

a)Insoweit ist festzustellen, dass dem Wortlaut der Tarifbestimmung in § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD nicht bereits zu entnehmen ist, dass es allein auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Leistung ohne Rücksicht darauf ankäme, ob sich diese als tatsächlich rechtlich und rechnerisch zutreffend darstellt oder nicht.

Sinn und Zweck sowie Gesamtzusammenhang der Tarifbestimmungen einschließlich der Protokollerklärung zu Absatz 2 belegen vielmehr, dass sich die tarifliche Sonderzahlung nach dem Durchschnittsentgelt der drei Monate ausrichten sollte und hierbei das sich aus dem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag ergebende zutreffende Monatseinkommen, bestehend aus dem monatlichen Tabellenentgelt nebst sämtlichen laufenden Entgeltbestandteilen mit Ausnahme der in § 20 Abs. 2 S. 1 sowie § 23 TVöD genannten zugrunde zu legen ist. Entsprechend weist § 20 Abs. 2 S. 2 TVöD auch bereits darauf hin, dass sich der Bemessungssatz "nach der Entgeltgruppe am 1. September" auszurichten hat, mithin eine nachträgliche Korrektur bei Höher- oder Herabgruppierung im Rahmen der Durchschnittsermittlung in Betracht kommt und von den Tarifvertragsparteien nicht etwa ausgeschlossen werden sollte. Ob dieses Entgelt in dem Durchschnittszeitraum selbst vollständig zugeflossen ist oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr oder in der Folgezeit, ist in Anbetracht des von den Tarifvertragsparteien ersichtlich Gewollten unerheblich.

b) Dieses Verständnis der Tarifbestimmung führt auch zu einer praktikablen, insbesondere sachgerechten Regelung. Nicht dasjenige Entgelt ist zugrunde zu legen, welches "zufällig" tatsächlich - z.B. aufgrund irrtümlicher Berechnung oder Nichtberücksichtigung zwischenzeitlicher Tariferhöhung - für den Referenzzeitraum ausgezahlt worden ist, sondern allein dasjenige, welches sich aus der Anwendung des Arbeitsvertrages bzw. Tarifvertrages selbst ergibt (vgl. in diesem Zusammenhang auch: BAG v. 10.07.1996 - 10 AZR 184/86, NZA 97, 552).

Es kam von daher nicht entscheidungserheblich darauf an, dass bei einem anderen Verständnis der tariflichen Regelung im Sinne des von der Beklagten herangezogenen steuerrechtlichen Zuflussprinzips es der Arbeitgeber gegebenenfalls in der Hand hätte, durch Steuerung des tatsächlichen Zuflusses die Höhe der Jahressonderzahlung einseitig zu beeinflussen.

4. War mithin der Tarifbestimmung bei sachgerechter Auslegung weder etwas für eine Begrenzung der Durchschnittsberechnung auf die tatsächlich geleistete, wenn auch unzutreffende Monatsvergütung zu entnehmen noch für eine entsprechende Anwendung des auf das Kalenderjahr bezogenen Zuflussprinzips mit dem 31.12. als Endzeitpunkt, so war auch der monatliche Höhergruppierungsgewinn der Klägerin von 292,33 € mit 80 % gem. § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD der nachträglichen Ermittlung und Auszahlung der Jahressonderleistung zugrunde zu legen.

III. Die Berufung der Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gem. §§ 97 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG der Beklagten aufzuerlegen.

Gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG war die Revision für die Beklagte zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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