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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 877/05
Rechtsgebiete: BBiG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BBiG § 10 Abs. 1 a.F.
BBiG § 10 Abs. 3 a.F.
BBiG § 19 a.F.
BBiG § 19 Abs. 1 a.F.
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 313 Abs. 2
ZPO § 519 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 524
ZPO § 525
ZPO § 540 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 08. November 2005

Geschäftsnummer: 3 Sa 877/05

In Sachen

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Westhoff als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Mager und Faust

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 19.05.2005 - 5 Ca 2437/04 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 19.05.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.764,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.07.2004 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert: 2.764,66 €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vergütung aus einem Praktikantenverhältnis.

Die am 04.01.1984 geborene Klägerin war aufgrund Praktikantenvertrages vom 05.07.2003 in der Zeit vom 07.07.2003 bis 09.07.2004 bei dem Beklagten, welcher eine Marketingberatung betreibt, als Praktikantin tätig. Die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Regelungen für Arbeitszeit und Vergütung waren gestrichen (Bl. 6 d.A.). Ausweislich § 10 des Praktikantenvertrages diente das Praktikum der theoretischen und praktischen Vorbereitung für ein Studium an der Fachhochschule bzw. Gesamthochschule für Wirtschaft und Verwaltung (vgl. Bl. 7 d.A.). Eine Praktikumsvergütung erhielt die Klägerin nicht.

Mit der am 27.10.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin eine monatliche Grundvergütung von 200,-- € sowie die Vergütung für geleistete Überstunden nebst Sondereinsätzen geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, bei dem Praktikum handele es sich um ein "anderes Vertragsverhältnis" i.S. von § 19 BBiG a.F. Folglich stehe ihr gem. § 10 Abs. 1 BBiG a.F. ein nicht abdingbarer Anspruch auf angemessene Vergütung zu, welcher sich an der Empfehlung der Industrie- und Handelskammer orientiere. Dort lautet es auf der Internetseite:

" 6. Gibt es eine Vergütung?

Während des Praktikums zahlt der Betrieb eine angemessene monatliche Vergütung in Höhe von 200,-- €."

Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf den Runderlass des Kultusministers vom 04.05.1993 (GABl. NW I S. 110) über das einjährige gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife. Die Klägerin hat ausgehend von einer 40-Stunden-Woche 7,5 Überstunden pro Woche, für die gesamte Zeit des Praktikums 397,5 Überstunden geltend gemacht. Darüber hinaus hat sie 16,5 Stunden für Sondereinsätze am 04.11.2003, 12.02., 28.02., 21.03., 11.04., 13.04. und 30.04.2004 errechnet. Hierbei handelt es sich um geltend gemachte jeweils 3 Stunden für Testshopping, 9 Stunden für die Teilnahme an einer Beauty-Messe am 21.03.2004 sowie das Rekrutieren von Adressen per Internet am 11.04., die Mitarbeit bei der Angebotserstellung "I." am 13.04. sowie die Vorbereitung an der Durchführung eines Vorstellungsgesprächs. Insoweit wird auf Bl. 3 d.A. verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.764,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.07.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Berufsbildungsgesetz finde auf das Praktikantenverhältnis keine Anwendung, da sich die Klägerin auch während dieser Zeit noch in einem verwaltungsrechtlich ausgestalteten Schulverhältnis befunden habe. Nicht eine feste Arbeitszeit, sondern Zielvereinbarungen seien mit der Klägerin vereinbart, Mehrarbeit sei nicht erbracht worden.

Durch Urteil vom 19.05.2005, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Solingen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.400,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.07.2004 zu zahlen. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat das Gericht auf 2.764,66 € festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, bei dem Praktikum handele es sich nicht um ein den Schulgesetzen der Länder unterstehendes Rechtsverhältnis, sondern ein anderes Vertragsverhältnis i.S. von § 19 Abs. 1 BBiG a.F. mit einem nicht verzichtbaren Vergütungsanspruch, der mit monatlich 200,-- € als angemessen zu bewerten sei. Hingegen bestehe ein Anspruch auf Überstundenvergütung nicht, da eine feste tägliche Arbeitszeit nicht vereinbart gewesen sei.

Gegen das ihm am 13.06.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 30.06.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.09.2005 - mit einem an diesem Tage dem Gericht vorliegenden Schriftsatz begründet. Mit einem am 25.10.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Anschlussberufung eingelegt und diese begründet.

Mit der Berufung greift der Beklagte das Urteil in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an und hält unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an der Auffassung fest, das Praktikum sei Bestandteil der den Schulgesetzen der Länder unterliegenden Ausbildung.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 19.05.2005 - 5 Ca 2437/04 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin weiterhin:

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin über den im Tenor zu 1. des Urteils vom 19.05.2005 ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 365,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Im Übrigen macht sie mit der Anschlussberufung die Vergütung für geleistete Überstunden und Sondereinsätze unverändert geltend. Der Beklagte tritt dem unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen, §§ 525, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hingegen unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin hatte in der Sache Erfolg.

I.

Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG, sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und innerhalb der durch Beschluss nachgelassenen Fristverlängerung begründet worden, § 519 Abs. 1 u. 2, 520 Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG. Die Anschlussberufung der Klägerin ist gem. §§ 524 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG zulässig. Dass die Berufung im Urteil bezüglich des abgewiesenen Teils nicht zugelassen worden ist, berührt nicht die Zulässigkeit einer Anschlussberufung, da es insoweit der Erreichung der Berufungssumme nicht bedarf (BGHZ 4, 234; BGH NJW 80, 702; BAG NZA 94, 761).

II.

Die Berufung des Beklagten hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg, die Anschlussberufung erwies sich als begründet.

1.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht zur Verurteilung des Beklagten in die Zahlung einer monatlichen Praktikumsbeihilfe in geltend gemachter Höhe von 200,-- € gelangt. Mit den Erwägungen der Berufung vermochte der Beklagte nicht eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe gem. §§ 540 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG ist in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvortrag sowie zugleich ergänzend Folgendes festzustellen:

a)

Der Anwendbarkeit des § 19 BBiG a.F. stand im Streitfall nicht entgegen, dass die Parteien etwa ein Arbeitsverhältnis vereinbart hätten. Zwar war der Klägerin in nicht unerheblichem Ausmaß die Erbringung von Arbeitsleistung abverlangt worden. Dass hingegen die Leistung von Diensten nach Weisung des Beklagten Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses gewesen wäre, mithin die Erbringung einer Arbeitsleistung während der gesamten Zeit gegenüber der Ausbildung für eine spätere qualifizierte Tätigkeit im Vordergrund gestanden hätte (vgl. B AG v. 05.12.2002, DB 04, 141; BAG v. 15.12.1993, AP Nr. 17 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG v. 18.12.1986 - 2 AZR 717/85), vermochte nicht festgestellt zu werden. Im Vordergrund stand sowohl nach der vertraglichen Regelung als auch der tatsächlichen Handhabung die erstmalige Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen (vgl. BAG v. 15.03.1991, AP Nr. 4 zu § 47 BBiG; B AG v. 20.02.1975, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

b)

Soweit der Beklagte mit der Berufung geltend gemacht hat, ausweislich des Runderlasses des Kultusministeriums vom 04.05.1993 (Bl. 46 d.A.) sei die Klägerin in der Zeit des Praktikums als Schülerin anzusehen und daher für eine Anwendbarkeit des § 19 BBiG a.F. kein Raum, war dem nicht beizutreten. Nach gefestigter Rechtsprechung ist im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.06.1974 von einer Nichtanwendbarkeit des BBiG dann auszugehen, wenn die betreffende Ausbildung Bestandteil einer Universitäts- oder sonstigen Hochschul- bzw. Fachhochschul- oder Schulausbildung ist und es damit bereits an einer Bundesgesetzgebungskompetenz ermangelt (vgl. BAG v. 19.06.1974, AP Nr. 3 zu § 3 BAT; BAG v. 16.10.2002, BB 2003, 906; LAG Hamm, NJW 1976, 1806; LAG Berlin, NJW 1979, 616; vgl. auch Scherer, NZA 86, 280).

Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Klägerin die 13-jährige Schulausbildung ohne Abschluss absolviert. Sie hat im Hinblick auf den Abschluss mit der Jahrgangsstufe 12 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur Erlangung der Fachhochschulreife das einjährige gelenkte Praktikum nach Maßgabe des Runderlasses des Kultusministers vom 04.05.1993 abzuleisten. Dies vor dem Hintergrund, dass mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 12 bereits der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben ist. Entgegen der Auffassung der Berufung stellt das Praktikum hingegen keinen Teil schulischer Ausbildung dar, welcher etwa bundeseinheitlicher Gesetzgebungskompetenz entzogen wäre. Während dieser Zeit erfolgt keinerlei schulische Ausbildung mehr; zuständige Stelle u.a. zur Überwachung des Praktikantenverhältnisses und Ausstellung einer Praktikumsbescheinigung ist regelmäßig die IHK und nicht die Schulverwaltung. Entsprechend verweist Ziffer II 1 des Runderlasses auf Ziffer I 2 u. 3, nicht hingegen auf Ziffer I 1 ("Stellung der Schülerin oder des Schülers"), wonach der Status als Praktikant in der Klasse 11 den Schülerstatus nicht beseitigt und entsprechend auch während des einjährigen Praktikums Schulunterricht an zwei Tagen weiter erteilt wird. Demgegenüber schließt sich das einjährige gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife an die beendete Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums, der Gesamthochschule oder eines entsprechenden Bildungsgangs am Berufskolleg an, ist mithin nicht in die schulische Ausbildung integriert, sondern löst diese ab. Entsprechend besteht die Wahlmöglichkeit gegenüber einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung im Sinne des - bundesgesetzlicher Kompetenz unterliegenden - BBiG. Für die Annahme, bei Wahl einer solchen Berufsausbildung sei zwangsläufig das BBiG mit der Folge eines Vergütungsanspruches anwendbar, bei der Alternative eines einjährig gelenkten Praktikums hingegen § 19 BBiG a.F. wegen vermeintlich schulischen Bezuges unanwendbar, ist daher keine rechtliche Grundlage gegeben. Dass die Inhalte des Praktikums durch die Praktikums-Ausbildungsordnung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW einheitlich bestimmt werden, macht dieses nicht bereits zu einem Teil schulischer Ausbildung. Entsprechend geht auch der Runderlass des Kultusministeriums u.a. in Ziffer II 2.2 von einer vor dem Praktikum erfolgten "Beendigung der Schulausbildung" aus. Entsprechend legen die Teilnehmenden nach Beendigung des Praktikums die Praktikumsbestätigung des Betriebes nicht - wie in Ziffer I 4.2 geregelt - der Schule, sondern gem. Ziffer II 2.1 der "zuständigen Stelle" - hier: der IHK - vor. Ein schulischer Bezug im Sinne der hierzu entwickelten Rechtsprechung, welcher einer Anwendbarkeit des § 19 BBiG a.F. entgegenstünde, besteht mithin nicht, das Praktikum war nicht Bestandteil der Schulausbildung.

2.

Die Anschlussberufung der Klägerin hatte in der Sache Erfolg. Über die monatliche Regelvergütung von 200,-- € hinaus steht ihr ein weiterer Anspruch in geltend gemachter Höhe von 364,66 € gem. §§ 19, 10 Abs. 3 BBiG a.F. zu. Insoweit war die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und der Beklagte in Höhe der Gesamtklageforderung zu verurteilen.

a)

Gem. § 10 Abs. 3 BBiG a.F. ist eine über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Der Klägerin steht insoweit ein Anspruch auf Vergütung von 7,5 Wochenstunden x 53 Wochen = 397,5 Überstunden zu. Soweit die Klägerin nicht nur eine punktuelle, sondern durchgehende Ableistung von wöchentlich zumindest 7,5 Stunden an Mehrarbeit gegenüber 40 Wochenstunden, mithin zumindest 47,5 Wochenstunden als regelmäßige Arbeitszeit geltend gemacht hat, ist der Beklagte dem diesbezüglichen Vorbringen nicht substantiiert bestreitend entgegengetreten. Soweit er hierzu vorgetragen hat, der Ableistung von Mehrarbeit stehe entgegen, dass keine feste Arbeitszeit vereinbart, sondern Zielvereinbarungen mit der Klägerin getroffen worden seien, sagt dies über die tatsächlich hierfür erbrachte Arbeitszeit nichts aus und stellt kein prozessuales Bestreiten i.S. von § 138 Abs. 1 ZPO dar. Gleiches gilt für die pauschale Feststellung, die diesbezüglichen Telefonate hätten, wenn möglich, bis 17:00 Uhr getätigt werden sollen, im Übrigen habe sich die Klägerin die Zeit sodann selbst einteilen können, ab 18:00 Uhr habe sie sich auch mit eigenen Dingen beschäftigen können. Die Behauptung, die Klägerin habe ansonsten keine Überstunden auf Anweisung des Beklagten abgeleistet, ist von daher - zumal vor dem Hintergrund des Bestreitens einer festen Arbeitszeitvereinbarung überhaupt - ohne Aussagewert. Nicht weiter im Sinne eines substantiierten Bestreitens führt insoweit auch die Behauptung des Beklagten, im Oktober 2004 habe er mit der Klägerin eine Wiedergutmachung für durch private Internet- und Telefonnutzung verlorengegangene Zeit dergestalt vereinbart, dass diese in den nächsten zwei Monaten um 8:15 Uhr zur Arbeit komme und auch Aufgaben wie u.a. das Kaffeekochen übernehme.

b)

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Vergütung von 16,5 Überstunden für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Tätigkeiten am 04.11.2003, 12.02. sowie 28.02.2004, § 10 Abs. 3 BBiG a.F. Die insoweit mit insgesamt drei Stunden berechneten Einsätze für "Testshopping S." sind vom Beklagten nicht bestritten worden. Die mit neun Stunden bezifferte Teilnahme an der Beauty-Messe am 21.03.2004 ist letztlich ebenfalls unstreitig. Dass die Klägerin sich dort auf Anweisung des Beklagten befand, hat dieser nicht in Abrede gestellt. Aufgabe der Klägerin war es nach dessen Darstellung, dort "mal zu sehen, was möglich ist". Es handelte sich mithin nicht etwa nur um eine Präsenz der Klägerin aus privaten Gründen. Auch ist die benannte Arbeitszeit mit dem Hinweis, die Dauer der Anwesenheit sei der Klägerin selbst überlassen worden, nicht konkret bestritten worden. Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Arbeitseinsätze am 11., 13. und 30.04.2004 (Adressen per Internet rekrutieren, Mitarbeit Angebotserstellung I., Vorbereitung und Durchführung eines Vorstellungsgesprächs). Solange der Beklagte eine feste Arbeitszeit mit der Klägerin unter Hinweis auf Zielvorgaben in Abrede stellt, ist die Behauptung, an diesen Tagen seien keine Überstunden auf Anweisung des Beklagten geleistet worden, ohne Aussage. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte damit letztlich nicht die geleistete Mehrarbeit selbst, sondern lediglich eine Mehrarbeit auf Anweisung in Abrede stellt, andererseits hingegen der Klägerin als Praktikantin die Erfüllung von Zielvereinbarungen abverlangt.

III.

Die Berufung des Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen, dieser auf die Anschlussberufung der Klägerin hingegen unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Zahlung weiterer 364,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.07.2004 zu verurteilen.

Gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, da dem vorliegenden Rechtsstreit weder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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