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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 431/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 14.01.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben.

Gem. § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem dann aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach dieser Bestimmung hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und auf Verlangen des Gerichts ihre Angaben glaubhaft zu machen.

Die Klägerin ist durch Schreiben des Gerichts vom 08.01.2008 unter Fristsetzung aufgefordert worden, binnen zwei Wochen glaubhaft zu machen, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreitet und hierzu Kontoauszüge für den Monat Dezember 2007 dem Gericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.01.2008 hat die Klägerin die Vorlage der Kontoauszüge unter Hinweis auf Kindesunterhalt in Höhe von 1.120,-- € sowie Kindergeld neben dem erhaltenen Arbeitslosengeld endgültig abgelehnt. Anhaltspunkte, inwieweit die Klägerin der gerichtlichen Auflage nicht nachzukommen hätte, sind nicht ersichtlich. In Anbetracht bestehender Zweifel des Arbeitsgerichts an der Richtigkeit der klägerischen Angaben gegenüber dem gerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 19.12.2007 war diese gehalten, der Aufforderung zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben innerhalb gesetzter Frist nachzukommen.

Nachdem die Klägerin eine weitere Glaubhaftmachung endgültig abgelehnt hatte, war von einer zumindest grob nachlässigen Nichtbefolgung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht gem. § 124 Nr. 2 ZPO auszugehen.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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