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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: 4 (14) Sa 510/02
Rechtsgebiete: BeErzGG, ZPO


Vorschriften:

BeErzGG § 21 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Kein Anspruch auf Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für befristet eingestellte Lehrkräfte nach dem Programm "Geld statt Stelle".
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 4 (14) Sa 510/02

Verkündet am: 10.07.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Peter als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Janz und den ehrenamtlichen Richter Dresen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.02.2002 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin. Sie ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für das Lehramt für die Primärstufe.

Seit dem 01.12.2000 steht sie aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages in Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen.

Am 27./29.11.2000 haben die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.12.2000 bis 28.08.2002 geschlossen. gemäß dem die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 19. Unterrichtsstunden je Woche eingestellt worden ist. Der Arbeitsvertrag ist befristet worden gemäß § 21 Abs. 1 BeErzGG.

Das Lehrereinstellungsverfahren wird von dem beklagten Land im Wesentlichen wie folgt gehandhabt: Lehrkräfte bewerben sich um die Einstellung in den Schuldienst des Landes. Unter Beachtung der Durchschnittsexamensnote des ersten und zweiten Staatsexamens sowie der Anrechnung von Vordienstzeiten wird eine Rangfolge unter den Bewerbern gebildet. Die hiernach besten Bewerber einer bestimmten Fächerkombination, das heißt die Ersten dieser Rangfolge, erhalten ein Einstellungsangebot. Denjenigen Bewerbern, die nach denen, die ein Einstellungsangebot erhalten haben, als nächste auf der Rangliste folgen, macht das beklagte Land ein Vertretungspoolangebot in dem betreffenden Jahr. Dabei kann sich der Bewerber, der ein solches Angebot erhält, nicht darauf verlassen, auch in den Folgejahren ein solches Angebot zu bekommen, weil sich aufgrund des Prinzipes der Bestenauslese und der Bedarfsituation der Fächer andere Reihenfolgen ergeben können mit der Folge, dass er in der Rangliste der Bewerber zurückfällt.

Diese Vertretungspoolverträge schließt das beklagte Land seit Beginn des Schuljahres 1999/2000. Diese Verträge werden auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes für die Dauer von einem Jahr befristet und mit in der Regel 1/2 der Wochenstunden einer Vollzeitkraft angeboten. Ziel dieses Vertretungspools, der bei den Schulämtern gebildet wird, ist es, auf kurzfristigen Unterrichtsausfall bis maximal vier Wochen an den Grundschulen schnell reagieren zu können. Besteht aufgrund eines solchen kurzfristigen Unterrichtsausfalles Vertretungsbedarf, werden die für den Vertretungspool eingestellten Lehrkräfte von den Schulämtern gegebenenfalls nur für wenige Tage der vom Ausfall betroffenen Schule zugewiesen. Die Vertretungspoolkräfte werden nicht an einer bestimmten Schule eingestellt und werden auch nicht in das Kollegium einer Schule eingebunden. Während des Vertretungseinsatzes stellt die Vertretungspoollehrkraft keine Klassenarbeiten und sie nimmt auch nicht an Konferenzen oder Klassenfahrten teil. Da die Vertretungspoolangebote aufgrund dieser Bedingungen relativ unattraktiv waren, betrug die Absagequote der Lehrkräfte, denen ein Vertretungspoolvertrag angeboten wurde, ca. 80 %.

Neben diesen (befristeten) Vertretungspoolverträgen schließt das beklagte Land befristete Verträge im Wesentlichen zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Lehrkraft (sogenannte EZU-Verträge) oder zur Vertretung einer Lehrkraft, die längerfristig wegen Krankheit, Mutterschutz oder Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (Vertrag nach dem Programm Geld statt Stellen- ab. Für diese Verträge können sich die Bewerber direkt vor Ort, das heißt bei den einzelnen Schulen der jeweiligen Städte bewerben.

Unter dem 13.12.2000 schrieb die Ministerin B. alle Lehrerinnen und Lehrer des Vertretungspools in Grundschulen an und erklärte, dass alle Vertretungspoolkräfte nunmehr in Dauerbeschäftigungsverhältnisse übernommen werden, wobei die Zeit des Vertretungspools im Rahmen der weiteren Beschäftigung voll angerechnet werde. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat aufgrund dessen geregelt, dass Poolkräfte nicht mehr am Lehrereinstellungsverfahren teilnehmen, da ihnen die Übernahme in Dauerschulverhältnisse zugesagt worden sei. Alle Lehrkräfte, die sich im Vertretungspool befinden, erhielten zum 01.02.2001 einen Ergänzungsvertrag angeboten, der ihnen die nahtlose Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum 01.08.2001 bzw. 01.08.2002 garantiert. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses wurden sie mit 1/2 der Pflichtstundenzahl beschäftigt und nach fünf Jahren werden sie in das Beamtenverhältnis mit der Möglichkeit, volle Stundenzahl zu unterrichten, unter den Voraussetzungen eingestellt.

Jetzt, das heißt, im Jahre 2002, werden nach wie vor Vertretungspoolkräfte seitens des beklagten Landes gesucht und mit einer entsprechenden Zusage auf unbefristete Einstellung im Falle der Bewährung eingestellt.

Die Klägerin wird durch das beklagte Land nicht wie die Vertretungspoollehrkräfte in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen. Mit der am 16. August 2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage rügt die Klägerin, dass sie aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen sei.

Sie hat vorgetragen:

Es gebe keinen sachlich Grund, zwischen Vertretungspoolverträgen und anderen befristeten Verträgen, seien es EZU-Verträge, Verträge aus dem Programm Geld statt Stellen- oder Verträge zur Erteilung von bedarfsdeckendem Unterricht, zu differenzieren. Zwar würden Vertragspoollehrkräfte nicht in ein Kollegium eingebunden und erhielten im Regelfall keine Klasse. Auch müssten sie im Regelfall je nach dem sich stellenden Bedarf an unterschiedlichen Schulen arbeiten. Diese Umstände würden aber eine Besserstellung durch Gewährung der Entfristung nicht rechtfertigen. Der Einsatz an den unterschiedlichen Orten würde durch die pauschale Reisekostenvergütung in Höhe von 130,-- DM ausgeglichen werden. Ansonsten sei die Unterrichtserteilung in den verschiedenen Vertragstypen eben die Unterrichtserteilung wie sie immer durch die Lehrkräfte erfolgen müsse.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 28.08.2002 enden wird;

2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer Unterrichtsverpflichtung von 19 Wochenstunden bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III über den 28.08.2002 weiter zu beschäftigen;

3. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein auf unbestimmte Zeit bestehendes Arbeitsverhältnis besteht;

4. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum 31.07.2005 mit 1/2 der regelmäß8igen wöchentlichen Arbeitzeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung zu beschäftigen und sie zum 01.08.2005 in das Beamtenverhältnis einzustellen, sofern die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und für den Fall, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, zum 01.08.2005 in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis zu übernehmen, und ihr weiter die Möglichkeit einzuräumen, auf Antrag ab dem 01.08.2005 mit voller Stundenzahl zu unterrichten;

5. das beklagte Land weiter hilfsweise zu verurteilen, der Klägerin gegenüber folgende Willenserklärung abzugeben:

Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, gemäß dem die Klägerin bis zum 31.07.2005 mit 1/2 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird, auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden, und in welchen weiter geregelt ist, dass der Klägerin zum 01.08.2005 die Übernahme in das Beamtenverhältnis angeboten wird sowie weiter die Vollbeschäftigung auf entsprechenden Antrag.

Hilfsweise:

Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines bis zum 31.07.2003 befristeten Arbeitsvertrages, gemäß dem die Klägerin mit 1/2 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III im Vertretungspool beschäftigt wird, auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden und in welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bei Bewährung zum 01.08.2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt wird, ihr ab dem 01.08.2006 die Überführung in das Beamtenverhältnis angeboten wird und auf Antrag ab dem 01.08.2006 vollbeschäftigt wird.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:

Zwischen dem Vertretungspool und den EZU-Verträgen bestehe aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen keine Vergleichbarkeit. Die EZU- Vertretungslehrerinnen und Lehrer würden für die Dauer des Arbeitsverhältnisses einer bestimmten Grundschule zugewiesen. Sie rückten gleichsam an die Stelle der oder des beurlaubten Lehrers. Sie hätten eine konstante Wochenstundenzahl und würden stets dieselben Schülergruppen unterrichten. Diese Vergünstigung stehe den Lehrerinnen und Lehrern im Vertretungspool nicht zu. Sie würden an unterschiedlichen Grundschulen innerhalb eines Schulamtsbezirks eingesetzt. Sie müssten damit rechnen, zum Teil wöchentlich, in der Regel zumindest alle 4 6 Wochen einer anderen Grundschule zugewiesen zu werden. Länger oder mittelfristige Unterrichtsplanungen seien nicht möglich. Dies erfordere ein erhöhtes Maß an Flexibilität. Die Anzahl der wöchentlichen Pflichtstundenzahl sei schwankend. Aus all dem resultiere eine erhebliche höhere Arbeitsbelastung. Die pauschale Reisenkostenvergütung würde demgegenüber nur die erhöhten Fahrtkosten ausgleichen. Die Steigerung der Attraktivität der Poolverträge sei demgemäß erforderlich geworden, um Lehrerinnen und Lehrer für diesen ansonsten höchst unattraktiven Einsatz zu gewinnen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die den Parteien bekannte Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 23.11.2001 18 Sa 1266/01 abgewiesen.

Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Anträge aus erster Instanz weiter.

Sie weist insbesondere darauf hin, dass es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung der befristet eingestellten Lehrkräfte gebe. Insbesondere könne sich die herausgestellte Anreizfunktion nur auf neu einzustellende Lehrkräfte beziehen, nicht aber einen sachlichen Grund für die Befristung bereits beschäftigter Lehrkräfte abgeben.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes einschließlich der in der zweiten Instanz in der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf gestellten Anträge wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie keinen Anspruch auf Beschäftigung in einem Dauerarbeitverhältnis bzw. auf Übernahme in ein Dauerschuldverhältnis aus der Einstellungszugsage des beklagten Landes vom 13.12.2000 aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art. 3 S. 1 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG.

I.

Die Kammer verweist zur Begründung ihrer Ansicht auf die den Parteien bekannte Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 23.11.2001 - 18 Sa 1266/01 zu II 1) bis 3) b = Seite 16 21 der Entscheidungsgründe, die das Arbeitsgericht zugreffend wiedergegeben und sich zu eigen gemacht hat.

II.

Die von der Berufung vorgetragenen Einwände gegen diese Auffassung vermögen die Kammer aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:

1. Für die Kammer ist insoweit allein entscheidend, dass ein sachlicher Grund besteht, allein den Vertretungspoolkräften das hier vorliegende Angebot einer Dauerbeschäftigung zu machen, weil sie im Unterschied zu den übrigen befristet eingestellten Lehrkräften nicht an einer bestimmten Schule bzw. verschiedenen Schulen und in das dortige Kollegium dieser Schule dauerhaft eingegliedert sind, sondern an einer Vielzahl unterschiedlichen Schulen oft nur wenige Tage zur Deckung eines dort ad hoc durch den Ausfall einer Lehrkraft entstandenen Unterrichtsbedarfs eingesetzt werden. Die Vertretungspoolkräfte müssen also nicht nur kurzfristig mit einem für sie fremden Lehrerkollegium klarkommen-, sondern sich zusätzlich in den jeweiligen unterschiedlichen Wissenstand der ihnen zugewiesenen Klassen der jeweiligen Schulen einarbeiten. Hinzu kommt, dass die einzelnen Schulen aufgrund des unterschiedlichen Einzugsgebietes, aus dem die Schüler kommen, in ihrem Charakter geprägt sind und damit die dort jeweils vorherrschenden unterschiedlichen sozialen Verhältnisse der einzelnen Schüler jeweils neue Anforderungen und dies kurzfristig an die Poolkraft stellen. Berücksichtigt man weiterhin, dass Schüler in Schulklassen häufig gegenüber einer Lehrkraft anderes reagieren, wenn sie um die kurzfristige Vertretungssituation wissen, insbesondere wissen, dass diese Lehrkraft keine Klassenlehrerfunktion im Schuljahr dauerhaft ausübt und stellt man darüber hinaus die oft unterschiedlichen Anfahrtswege zu den einzelnen Schulen in Rechnung, ergeben sich für die Poolkraft insgesamt Belastungen, die gerade aus ihrer Tätigkeit als solcher d. h. ihrem kurzfristigen Einsatz in einer Schule sich ergeben mit der Folge, dass das sich hieraus zwangsläufig ergebende Erfahrungswissen, einschließlich der Unterrichtserfahrung ungleich größer ist als bei den übrigen befristet eingestellten Lehrkräften, die jedenfalls in der Regel an einer bestimmten Schule und in bestimmten Klassenverbänden tätig sind.

2. Es kommt also vorliegend entgegen der Ansicht der Berufung entscheidungserheblich allein darauf an, dass die hier in Frage stehenden Poolkräfte aus den vorgehend dargelegten Gründen dieses Erfahrungswissen aufgrund ihrer Unrechtserfahrung haben, die ihre bevorzugte Behandlung rechtfertigt. Daher überzeugt die Kammer auch nicht die Argumentation der Klägerin, Anreize könnten nur für neu einzustellende Lehrkräfte geschaffen werden, nicht hingegen für bereits beschäftigte Lehrkräfte. Insoweit wird übersehen, dass es vorliegend allein darum geht, diese Bewerber zu bevorzugen, die im Gegensatz zur Klägerin gerade aufgrund ihrer Tätigkeit im Vertretungspool sich besondere Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet haben, die sie insoweit gegenüber der Klägerin qualifizieren. Wenn diese Fähigkeiten bei Vertretungspoolkräften dann das beklagte Land zum Anlass nimmt, diese bevorzugt einzustellen und damit zugleich zwangsläufig auch einen Anreiz für künftig einzustellende Lehrkräfte schafft, in den Vertretungspool zu gehen, ist dies nicht zu beanstanden angesichts der Notwendigkeit, dass es überhaupt Poolkräfte geben muss, die zu unterschiedlichen Schulen wechseln, weil sie dort bei Bedarf im Falle eine kurzfristigen Unterrichtsausfalles eingesetzt werden müssen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da den hier angesprochenen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat das Landesarbeitsgericht die Revision für die Klägerin zugelassen.

Ende der Entscheidung

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