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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: 4 Sa 1696/08
Rechtsgebiete: TV-Ärzte KF


Vorschriften:

TV-Ärzte KF § 5
TV-Ärzte KF § 19
1.) Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte.

2.) Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.


Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 20.11.2008 wird teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Gehalt für die Zeit vom 01.07.2008 - 31.12.2008 in Höhe von 2.566,20 € brutto zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche.

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt als leitender Notarzt in der Zeit von 1996 bis zum 31.03.2008.

Auf das Arbeitsverhältnis war zunächst der BAT-KF anwendbar, der durch tarifliche Änderung überführt wurde in den TV Ärzte-KF. Vorliegend sind Vergütungsansprüche für die Übergangszeit im Streit.

Für die Zeit von Juli 2007 bis einschließlich Januar 2008 wurde das Arbeitsverhältnis zunächst abgerechnet auf der Basis des BAT-KF, der unter anderem eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde legte.

Durch Beschluss der arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22.10.2007 wurde der Tarifvertrag TV Ärzte-KF mit Wirkung zum 01.07.2007 rückwirkend zur Anwendung gebracht. Durch Verkündung und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt wurde diese Regelung wirksam am 15.01.2008.

Im Februar 2008 erfolgte eine Rückrechnung der Vergütung des Klägers für den Zeitraum Juli 2007 bis einschließlich Januar 2008. Der neue Tarifvertrag (TV Ärzte-KF) sieht eine Arbeitszeit von 42 Wochenstunden vor bei einer erhöhten Grundvergütung. Die Beklagte rechnete den Zeitraum von Juli 2007 bis Januar 2008 im Februar 2008 nunmehr ab auf der Basis von 38,5 /42 des neuen Grundgehaltes und zahlte den sich daraus ergebenden überschießenden Betrag aus. Die Jahressonderzahlung 2007, die im November 2007 ausgezahlt wurde, wurde im Februar 2008 gegengerechnet und einbehalten. Es handelte sich insoweit um einen Betrag von 4.972,43 EURO brutto. Die Differenz aus der ungekürzten Grundvergütung für 42 Stunden zur Vergütung von 38,5/42 der neuen Grundvergütung beträgt 2.566,20 EURO brutto. Rechnerisch sind die Beträge unstreitig.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde Vertrauensschutz hinsichtlich des einbehaltenen Betrages zu. Der Nichteinsatz im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden seien von ihm nicht zu vertreten, sondern habe allein im Ermessen der Beklagten bestanden, weshalb er gemäß § 326 BGB einen Anspruch auf die Gegenleistung habe.

Ein Vorbehalt bezüglich der Jahressonderzahlung sei erst in der Gehaltsabrechnung für den Monat November 2007 erklärt worden, der sich jedoch allein auf die Berechnung des Gehaltes bezogen habe.

Er hat beantragt

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Gehalt für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 in Höhe von insgesamt 2.566,20 EURO brutto zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Jahreszuwendung für 2007 in Höhe von insgesamt 4.972,43 EURO brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit zwischen 38,5 und 42 Stunden in den fraglichen Zeitraum nicht zustünden. Der Kläger habe für 38,5 Stunden nach der Tarifnorm eine höhere Vergütung bekommen als zuvor. Da die Arbeitsleistung nicht nachholbar sei, handle es sich um einen Fall der Unmöglichkeit, weshalb kein Annahmeverzug entstehen könne. Sie habe auch die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten. Insbesondere zwischen dem Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommission Ende Oktober 2007 und der Verkündung im Amtsblatt im Januar 2008 seien noch Detailregelungen abgeschlossen worden, nach der Verkündung am 15.01.2008 sei die Neuregelung unverzüglich umgesetzt worden.

Der Kläger könne auch die Jahreszuwendung nicht beanspruchen. Vertrauensschutz bestehe schon deshalb nicht, weil er durch Vorabinformation der Mitarbeitervertretung und der Gewerkschaft bereits seit Juli, spätestens seit August 2008 Kenntnis von den Tarifverhandlungen gehabt habe. Darüber hinaus habe die Novemberabrechnung einen Vorbehalt enthalten. Der rückwirkend in Kraft gesetzte Tarifvertrag enthalte im § 19 ausdrücklich die Regelung, dass eine Jahressonderzahlung bis zum 31.12.2009 nicht gewährt werde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere darauf abgestellt, dass vorliegend der rückwirkende Wegfall einer Leistung, auch einer tariflichen Leistung durch einen verschlechternden Tarifvertrag nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig sei. Auch halte die Arbeitsrechtsregelung in Form des Tarifvertrages Ärzte-KF einer Billigkeitskontrolle stand, da sie jedenfalls nicht offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs. I Satz 1 BGB sei. Auch könne nicht von einer tariflichen Regelungslücke hinsichtlich der Jahressonderzahlung 2007 in Form einer unterbliebenen anteiligen Auszahlung, insbesondere einer hälftigen Jahressonderzahlung für das erste Halbjahr 2007 ausgegangen werden, da die Regelung des TV-Ärzte-KF eindeutig sei.

Ein Anspruch auf Zahlung der Grundvergütung für 42 Stunden für den Zeitraum von Juli 2007 bis Januar 2008 habe der Kläger gleichfalls nicht, weil es sich bei der Arbeitsleitung um eine absolute Fixschuld gehandelt habe, die nicht habe nachgeholt werden könne.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichtes verwiesen.

Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger unter Vertiefung seiner erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung die hier geltend gemachten Ansprüche weiter.

Er weist insbesondere darauf hin, dass der in der Gehaltsabrechnung für 2007 enthaltene Vorbehalt erstmals mit dieser Abrechnung von der Beklagten erklärt worden sei und dieser Vorbehalt nicht ausgereicht habe, um das Vertrauen des Klägers zu zerstören.

Unabhängig davon habe der Kläger - was seinen Vergütungsanspruch betreffe - regelmäßig zwischen 38,5 und 42 Stunden gearbeitet, sodass gar keine Unmöglichkeit der Arbeitsleistung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB vorgelegen habe.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.11.2008 - Az: 1 Ca 1992/08 - abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen,

a) an den Kläger rückständiges Gehalt für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 in Höhe von insgesamt 2.566,20 € brutto zu zahlen.

b) an den Kläger die Jahreszuwendung für 2007 in Höhe von insgesamt 4.972,43 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist insbesondere unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens darauf hin, dass es sich bei dem Anspruch auf Zahlung der Grundvergütung um eine Fixschuld gehandelt habe, die nicht nachholbar gewesen sei. Insbesondere sei unzutreffend gewesen, dass der Kläger mehr als 38,5 Stunden in der Woche in dem fraglichen Zeitraum gearbeitet habe. Ein Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung bestehe gleichfalls nicht, ebenso wenig ein Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung. Aus dem klaren Wortlaut der Regelung folge insbesondere, dass es nicht auf die Fälligkeit der Leistung ankommen, sondern darauf, wann sie geleistet worden sei. Im Übrigen bestehe keinerlei Vertrauensschutz des Klägers.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist in den aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.

Dies ergibt sich im Einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:

I.

Entgegen der seitens der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung steht dem Kläger ein Anspruch auf das hier geltend gemachte rückständige Gehalt in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe zu. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, die vom Kläger nach den tariflichen Vereinbarungen zu erbringende Arbeitsleistung, die um den entsprechenden Gehaltsanteil zu kürzen und das hierfür vorgesehene tarifliche Gehalt entsprechend zu mindern, weil der Kläger insoweit das Entgelt mit Rechtsgrund erlangt hat. Die Beklagte ist allein noch berechtigt, entsprechend der tariflichen Regelung in § 5 die insoweit nicht erbrachte Arbeitsleistung des Klägers nachzufordern. Da ihr diese Nachforderung ohne Weiteres möglich gewesen ist, bzw. noch möglich ist, besteht der geltend gemachte Anspruch zu Recht.

Diese Rechtslage ergibt sich im Einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:

1. Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation bereits im Grundsätzlichen, dass es sich bei der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers zwar um eine nicht nachholbare Fixschuld handeln kann, nicht aber handeln muss (vgl. BAG vom 30.03.2000, 6 AZR 680/98 sowie ErfK-Preis, § 615 BGB Rz. 7). Wann eine - nicht nachholbare - Fixschuld vorliegt, beurteilt sich allein nach den arbeitsvertraglichen bzw. tariflichen Regelungen.

Geht man von diesen Grundsätzen aus, ist im Streitfall festzustellen, dass gemäß § 5 des maßgeblichen Tarifvertrages lediglich eine "regelmäßige" wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden besteht. Dementsprechend stimmt § 5 Abs. 2 des Tarifvertrages folgerichtig, dass für die Berechnung des Durchschnittes der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist. Daraus folgt aber zwingend, dass die Beklagte innerhalb dieser tariflichen Regelung gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung berechtigt ist, die Arbeitsleistung des Klägers zu verlangen. Unterlässt sie dies - aus welchen Gründen auch immer - hat sie die möglicherweise dann eingetretene Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu vertreten und haftet aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Der Kläger hat daher das tarifliche Entgelt in dem hier fraglichen Zeitraum nicht ohne Rechtsgrund erlangt, weil er ohne Weiteres berechtigt gewesen ist, allein in einem geringeren Umfange zu arbeiten; die Beklagte ihrerseits aufgrund der tariflichen Regelung berechtigt ist, die nach der tariflichen Regelung noch darüber hinaus zu erbringende Arbeitsleistung des Klägers zu fordern.

Diese Rechtslage entspricht zugleich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG vom 30.03.2000 - 6 AZR 680/98 - sowie BAG vom 08.10.2008 - 5 AZR 715/07 -) wonach - wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erörtert, dass ein Arbeitnehmer zur Nachleistung der Arbeitsleistung in den Sachverhaltsgestaltungen verpflichtet ist, in denen ein Tarifvertrag rückwirkend in Kraft getreten ist mit einer höheren Arbeitszeit. Aus welchen Gründen im vorliegenden - umgekehrten - Fall vor dem Hintergrund der hier einschlägigen tariflichen Regelung etwas anderes gelten soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich.

Soweit die Beklagte zur weiteren Begründung in diesem Zusammenhang darauf verweist, eine solche Nachholung der Arbeitsleistung sei aus den von ihr aufgeführten Gründen für sie ohne wirtschaftlichen Wert, ist dies ersichtlich rechtlich unerheblich: Insoweit sind allein die tariflichen Regelungen maßgeblich, die gerade eine unterschiedliche Verteilung der Arbeitszeit ermöglichen und damit klarstellen, dass es sich bei der Arbeitszeit der Arbeitnehmer gerade um keine - nicht nachholbare - Fixschuld handelt. Unabhängig hiervon ist auch für die Kammer nicht ersichtlich, dass Arbeitsleistungen die nachgeholt werden können, keinen Wert habe, weil es immer Sachverhaltsgestaltungen geben kann, in denen - sei es aus Krankheits- oder Urlaubsgründen - die Heranziehung eines Arztes über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erforderlich ist. Unter diesem Aspekt betrachtet erscheint das Verlangen des Klägers, sein volles tarifliches Gehalt beanspruchen zu können, und - gewissermaßen im Gegenzug - noch gegebenenfalls zur Nachholung verpflichtet zu sein, auch nicht rechtsmissbräuchlich.

II.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat dagegen das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die hier streitige Jahressonderzahlung - und zwar auch nicht zur Hälfte - hat.

1. Die Kammer lässt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Streitfall dahinstehen, (vgl. dazu BAG vom 19.02.2003 - 4 AZR 11/02 - ) ob die inhaltliche Kontrolle von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen durch staatliche Gerichte als eine - eingeschränkte - Billigkeitskontrolle nach §§ 317, 319 BGB vorzunehmen ist oder ob es sich - wie bei Tarifverträgen - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat. Denn die hier vorgenommene Streichung der Jahressonderzahlung durch die in Frage stehende Regelung ist nach beiden Maßstäben rechtswirksam.

2. Das Bundesarbeitsgericht geht für den Bereich von Tarifverträgen in gefestigter Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 24.10.2007 - 10 AZR 878/06 - ) davon aus, dass Tarifverträge auch rückwirkend Jahressondervergütungsansprüche von selbst ausgeschiedenen Arbeitnehmern in Wegfall bringen könne, sofern Arbeitnehmer von den Tarifverhandlungen Kenntnis hatten und daher nicht auf den Fortbestand der für sie günstigeren Reglungen vertrauen durften.

Geht man von diesen Grundsätzen aus, ist im Streitfall festzustellen, dass den Arbeitnehmern durch Informationen der Mitarbeitervertretung zur Kenntnis gebracht wurde, dass die hier geführten Tarifverhandlungen noch nicht zum Abschluss gebracht worden sind. Ob im Einzelfall der Kläger hiervon, d. h. der Information der Mitarbeitervertretung tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist unerheblich, weil ihm jedenfalls das Führen von Tarifverhandlungen bekannt gewesen ist. Wird vor diesem Hintergrund seitens der Beklagten noch zusätzlich in der Gehaltsabrechnung darauf hingewiesen, dass die Zahlung des Entgeltes "vorläufig" und wegen der bekannten Tariffragen unter dem Vorbehalt der abschließenden endgültigen Berechnung erfolgt, ist der Einwand des Klägers, er habe gleichwohl auf den Fortbestand der Jahressonderzahlung vertrauen dürfen, für die Kammer schlicht nicht nachvollziehbar.

3. Die Rechtslage ändert sich nicht, wenn man die hier in Frage stehenden Regelungen an dem Gesichtspunkt der Angemessenheit und Billigkeit misst. Das Urteil des Arbeitsgerichts stellt zutreffend heraus, dass es angesichts der hier vorgenommenen tariflichen Regelungen nicht unbillig ist, die Jahressonderzahlung für das hier streitige Jahr in Wegfall zu bringen.

4. Insbesondere bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zumindest ein anteiliger Bezug einer Jahressonderzahlung 2007 gewährt werden sollte. Das Arbeitsgericht stellt zutreffend heraus, dass von einer tariflichen Regelungsrüge angesichts der eindeutigen tariflichen Regelungen, wonach eine Jahressonderzahlung bis zum 31.12.2009 nicht gewährt wird, nicht besteht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat wegen der hier angesprochenen grundsätzlichen Fragen sowie des Umstandes, dass die hier streitigen Regelungen auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen in einer Vielzahl von Kliniken Anwendung finden, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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