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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: 4 Sa 227/09
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 69
BGB § 615
BetrVG § 37 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 02.02.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach der Regelung in § 69 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht noch einmal herauszustellen:

I.

Anträge zu 1) und 3)

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung verkennen insgesamt, dass diese Anträge nur dann Erfolg haben können, wenn der Kläger aufgrund der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen verlangen kann, auf einem Arbeitsplatz beschäftigt zu werden ab 01.10.2008, welcher die Anforderungen der Entgeltgruppe T 7 Stufe 3 bzw. Entgeltgruppe T 6 Stufe 4 erfüllt. Denn nur in diesem Falle wäre die Beklagte verpflichtet, dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gemäß § 615 BGB wegen Nichtzuweisung einer entsprechenden Tätigkeit, dass hierfür maßgebliche Tarifentgelt zu zahlen.

Für dieses Begehren des Klägers ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich:

1. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten - vergleiche hierzu insbesondere das Beurlaubungsschreiben für eine Beschäftigung bei der TB-Immobilien GmbH vom 23.12.1996 (Bl. 40 d. A.) - wurde dem Kläger ausschließlich nach Beendigung der Beurlaubung ein "Anspruch auf Wiederbeschäftigung in seiner ursprünglichen Organisationseinheit bzw. deren Nachfolgeorganisationseinheit" zugesagt. Darüber hinaus wurde - wie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergeben haben - dass mit der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis ruhend gestellt und der Kläger schloss dann einen Arbeitsvertrag mit der deutschen U. Immobilien GmbH, der dann - nach dem Verkauf an die T. - aufgelöst wurde, weil der Kläger nicht (mehr) bereit war, das dort begründete Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Aus diesem Grunde machte er kann den hier vereinbarten Anspruch auf Wiederbeschäftigung geltend.

2. Die Auslegung der damals getroffenen Vereinbarungen ergibt aber gerade nicht, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Tätigkeit nach Beendigung der Beurlaubung hatte (§§ 133, 157 BGB), welche der Tätigkeit entsprochen hat, die er zuletzt bei der deutschen U. Immobilien GmbH - nach Entgeltgruppe T 7 Stufe 3 bzw. zuvor Entgeltgruppe T 6 Stufe 4 - ausgeübt hat.

a) Dem Kläger ist lediglich darin zuzustimmen, dass der gegebene Anspruch auf Wiederbeschäftigung sich nicht zu der Frage verhält, zu welchen Bedingungen diese Wiederbeschäftigung erfolgen sollte.

b) Bei verständiger Würdigung ergibt sich jedoch aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers, dass dies allein die Bedingungen sein konnten, die der Kläger zuletzt bei der Beklagten hatte und die Beklagte allein - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erörtert - verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Klägers ihm eine solche Stelle zuzuweisen, die diesen Vorgaben entspricht. Erfolgt dies, hat der Kläger Anspruch auf das hierfür ausgewiesene tarifliche Entgelt.

c) Insoweit verhält sich die vorliegende Fallgestaltung nicht anders, als die Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Arbeitnehmer - beispielsweise im Rahmen eines Erziehungsurlaubes oder krankheitsbedingt - für viele Jahre nicht an seinem Arbeitsplatz zurückkehrt und allein in gleicher Weise - wie jetzt der Kläger - verlangen kann, zu den Bedingungen beschäftigt zu werden, die er vor seiner Beurlaubung hatte. Er hat gerade - im Gegensatz etwa zu Betriebsratsmitgliedern aufgrund der Regelung in § 37 Abs. 2 BetrVG - keinen Anspruch auf eine Stelle, die der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbare Arbeitnehmer entspricht.

d) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn insoweit seitens der Parteien eine entsprechende Zusage vereinbart worden wäre. Dies ist aber - unstreitig - gerade nicht der Fall.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass seine Beschäftigung bei der deutschen U. Immobilien GmbH dem Interesse der Beklagten entsprochen hat und ihm stets versichert wurde, er habe hierdurch keine Nachteile, verkennt er, dass er - gerade wie seine Beschäftigung bei der deutschen U. Immobilien GmbH gezeigt hat - auch dort keine Nachteile erlitten hat; diese Frage der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aber nichts mit der hier streitentscheidenden Frage zu tun hat, welchen Arbeitsplatz der Kläger nach Beendigung seiner Beurlaubung bei der Beklagten beanspruchen kann. Für die Frage des hier geltend gemachten Wiederbeschäftigungsanspruches ist daher unter diesem Aspekt es völlig ohne Bedeutung, mit welcher Tätigkeit zu welcher Entgeltgruppe der Kläger bei der deutschen U. Immobilien GmbH beschäftigt worden ist; allein in einem (möglichen) Rechtsstreit über die Frage, ob die - von der Beklagten bisher nicht erfolgte - Zuweisung einer neuen Stelle nach Ende der Beurlaubung billigem Ermessen entspricht, ist insoweit die berufliche Entwicklung des Klägers zu berücksichtigen.

Zusammenfassend:

Der Kläger hat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - einen Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederbeschäftigung gemäß dem Schreiben vom 13.12.1996, den die Beklagte nach billigem Ermessen zu erfüllen hat. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger eine entsprechende Stelle noch nicht zugewiesen; unstreitig macht der Kläger im vorliegenden Verfahren einen solchen Anspruch nicht geltend.

Die hier im streitgegenständlichen Verfahren erhobenen Anträge zu 1) und 3) sind aber aus den dargelegten Gründen unbegründet, insbesondere nicht zielführend, weil der Kläger - wie vorgehend dargelegt - gerade keinen vertraglichen Anspruch darauf hat, mit einer Tätigkeit zu den Entgeltgruppen beschäftigt zu werden, die er zuvor bei einem anderen Arbeitgeber - der deutschen U. Immobilien GmbH - ausgeübt hat.

3. Da der Kläger auch im Übrigen nicht dargelegt hat, dass ihm seiner Zeit - von wem, wann, zu welchen Bedingungen? - im Einzelnen vor seiner Beurlaubung zugesagt worden ist, er werde in der Position weiterbeschäftigt, die er zuletzt bei der U. Immobilien GmbH ausgeübt hat, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der hier geltend gemachte Anspruch.

II.

Antrag zu 4):

Aus den vorgehenden Ausführungen folgt weiterhin, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger neu im Sinne einer Ersteingruppierung gemäß des geltenden Vergütungssystems rückwirkend zum 01.10.2008 einzugruppieren.

Entscheidend ist darüber hinaus insoweit, dass dem Kläger - unstreitig - noch keine Stelle zugewiesen worden ist, darüber wird er seitens der Beklagten gemäß der Entgeltgruppe T 3 Stufe 4 in Anlehnung an die tariflichen Bestimmungen des TVR Sonderregelungen bezahlt und damit mit einem Gehalt, das jedenfalls unstreitig über dem Gehalt gelegen hat, dass der Kläger vor seiner Beurlaubung erhalten hat: Der Kläger erhält zur Zeit einen Betrag von ca. knapp 2.800,-- €, während er zuvor einen Betrag von ca. 2.200,-- € erhalten hat. Damit hat aber die Beklagte zugleich - vorläufig - eine Eingruppierung vorgenommen, sodass der hier seitens des Klägers gestellte Antrag - hierauf weist das Arbeitsgericht zutreffend hin - ins Leere geht.

Auch insoweit - dies sei im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung noch einmal herausgestellt - kann der Kläger von der Beklagten die Zuweisung einer entsprechenden Tätigkeit nach billigem Ermessen aufgrund der gegebenen Wiedereinstellungszulage verlangen, für die dann der Kläger das hierfür vorgesehene tarifliche Entgelt beanspruchen kann. Entspricht das dann von der Beklagten hierfür festgesetzte Entgelt nicht den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen, die der Kläger nach seiner Auffassung für diese ihm von der Beklagten konkret zugewiesene Tätigkeit verlangen kann, kann er dann die vorgenommene Eingruppierung gerichtlich überprüfen lassen.

III.

Antrag zu 2):

Das Arbeitsgericht hat hierzu zutreffend herausgestellt, dass kein Feststellungsinteresse für den seitens des Klägers gestellten Antrag besteht, festzustellen, dass nicht der Betriebsrat des D. zuständig ist für mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, die den Kläger bestreffen.

Unabhängig davon - hierauf sei ergänzend hingewiesen - dass nicht recht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Beklagte nicht den Kläger für die Dauer seiner Beurlaubung der dort genannten Organisationseinheit betriebsverfassungsrechtlich zuordnen konnte, ist kein rechtlich schützenswertes Interesse ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger die Nichtzuständigkeit des Betriebsrates abstrakt berechtigt ist, gerichtlich klären zu lassen. Falls - aufgrund welcher Fallkonstellationen auch immer - mitbestimmungspflichtige Maßnahmen der Beklagten unter Beteiligung des Betriebsrates ergehen, ist der Kläger nicht gehindert, unter diesem Aspekt die Zuständigkeit des Betriebsrates inzidenter gerichtlich überprüfen zu lassen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, besteht für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund.

Ende der Entscheidung

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