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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: 4 TaBV 67/00
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 50
Wird ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen übertragen, bleibt der Gesamtbetriebsrat im übertragenden Unternehmen nur bestehen, wenn das übertragende Unternehmen mindestens zwei Betriebe weiterhin unterhält, in denen Betriebsräte gebildet worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erlischt der Gesamtbetriebsrat.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 4 TaBV 67/00

Verkündet am: 14.02.2001

In dem Beschlussverfahren

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 14.02.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Peter als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Arntz und den ehrenamtlichen Richter Killian

beschlossen:

Tenor:

1. Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Essen vom 27.06.2000 wird festgestellt, dass der Gesamtbetriebsrat der Fa. K. -Q. AG, vormals K. AG, der sich jetzt "Gesamtbetriebsrat der Fa. K. Warenhaus AG" nennt, untergegangen ist und für die Fa. K. Warenhaus AG ein neuer Gesamtbetriebsrat zu errichten ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Beteiligten zu 3) nach wie vor ein Gesamtbetriebsrat besteht.

Die Beteiligten zu 3) unterhält im Bundesgebiet ca. 220 Warenhäuser. In nahezu allen Warenhäusern sind Betriebsräte gewählt worden.

Am 31.08.1999 hat die K. AG mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.1000 das gesamte Vermögen der H. Waren und Kaufhaus GmbH im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG übernommen. Am 15.01. 1999 hat sodann die S. Handelswerte KG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Abs. 1 UmwG ihr gesamtes Vermögen mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.1999 auf die K. AG als übernehmende Gesellschaft übertragen. Ebenfalls am 15.10.1999 hat die K. AG daraufhin ihre Firma in "K. Q. AG" geändert.

Zum 01.01.2000 hat die K. Q. AG sämtliche "K. "-Warenhäuser mit allen Aktiva und Passiva, jedoch unter Ausnahme des Immobilienbesitzes im Wege der Einzelübertragung auf die K. Warenhaus AG ausgegliedert. Nicht übertragen worden sind in diesem Zusammenhang die dem zuvor übernommenen H. Warenhäusern zugeordneten Vermögensgegenstände. Die betreffenden Warenhäuser sind von der K. Q. AG zum 01.01.2000 an die K. Warenhaus AG verpachtet worden. Von der Übertragung war ferner ein Teil der Hauptverwaltung der K. Q. AG in E. , nämlich der Unternehmensbereich "Informationswirtschaft" ausgenommen. Dieser Unternehmensbereich, in dem ca. 400 von insgesamt 60.000 Mitarbeitern beschäftigt waren und sind, wurde zum 01.01.2000 auf die bis dahin arbeitnehmerlose l. GmbH, eine 100-protzentige Tochtergesellschaft der K. Q. AG, übertragen. Im unmittelbaren Anschluss an die Übertragung hat sich die l. GmbH sodann mit der K. Warenhaus AG zur Bildung eines Gemeinschaftsbetriebes mehrerer Unternehmen zwischen ihr und der Hauptverwaltung der K. Warenhaus AG zusammengeschlossen.

Die K. Q. AG ist zum 01.01.2000 zu einer arbeitnehmerlosen Holdinggesellschaft geworden. Die K. Kaufhaus AG beschäftigte vor der Übernahme sämtlicher Betriebe der K. Q. AG keine eigenen Arbeitnehmer.

Bei der K. AG ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet worden. Es handelt sich um einen verkleinerten Gesamtbetriebsrat im Sinne von § 47 Abs. 5 BetrVG. Insoweit wurde unter dem 14.09.1981 eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die vorsieht, dass der Gesamtbetriebsrat aus 28 Mitgliedern besteht. Es wird im weiteren auf die Betriebsvereinbarung vom 14.09.1981 verwiesen.

Es wurde eine weitere Betriebsvereinbarung vom 09.12.1999 über die kollektive Weitergeltung der bestehenden Gesamtbetriebsratsvereinbarungen geschlossen. Es wird insoweit auf die Gesamtbetriebsratsvereinbarung zwischen der K. Q. AG und dem Gesamtbetriebsrat verwiesen. Eine weitere Gesamtbetriebsratsvereinbarung wurde zum Zwecke der konstruktiven Integration der Beschäftigten der bisherigen H. Waren und Kaufhaus GmbH vereinbart. Insoweit wird auf die Gesamtbetriebsvereinbarung verwiesen. Schließlich wurde eine Regelungsabrede schriftlich dahingehend vereinbart, dass der K. Warenhaus AG und der Gesamtbetriebsrat unter Einbeziehung der Gewerkschaften DAG und HBV unverzüglich Verhandlungen über eine Verkleinerung des gesetzlichen Gesamtbetriebsrates gemäß § 47 Abs. 5 BetrVG aufnehmen werden. Auch insoweit wird hinsichtlich des weiteren Wortlautes der Regelungsabrede auf die schriftlich Regelungsabrede Bezug genommen.

Mit am 07.02.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begehrt der Betriebsrat der Firma K. Warenhaus AG Filiale W. , dass festgestellt wird, dass der Gesamtbetriebsrat der Firma K. Q. AG, der sich jetzt Gesamtbetriebsrat der Firma K. Warenhaus AG nennt, untergegangen ist und ein neuer Gesamtbetriebsrat zu bilden ist.

Insoweit hat der Beteiligte zu 1) vorgetragen, dass durch die Umstrukturierung bei dem Arbeitgeber die K. AG ein Unternehmen ohne Arbeitnehmer geworden sei. Folglich würden auch keine Betriebsräte mehr existieren, so dass der Gesamtbetriebsrat dieses Unternehmens seine Errichtungsvoraussetzung verloren habe. Der Gesamtbetriebsrat sei auch nicht auf die Beteiligte zu 3) übergegangen. Zwar stellte die Übertragung der Warenhäuser einen Betriebsübergang dar, so dass auf der Betriebsratsebene die in den einzelnen Warenhäusern/Filialen gewählten Betriebsräte im Amt bleiben würden. Dies gelte jedoch nicht für den Gesamtbetriebsrat. Dieser werde als Gesamtbetriebsrat für ein Unternehmen errichtet und bleibe damit nur im Amt, wenn das Unternehmen als Ganzes veräußert werde, also nur ein Eigentümerwechsel stattfinde. Veräußere ein Unternehmen seine Betriebe an ein anderes Unternehmen, so finde kein Übergang des Gesamtbetriebsrat statt, vielmehr müsste in dem anderen Unternehmen von den dort bestehenden Betriebsräten ein neuer Gesamtbetriebsrat errichtet werden.

Die Wirkungen der Gesamtbetriebsratsvereinbarung vom 14.09.1981 seien auch durch die Veränderung der tatsächlichen Voraussetzungen entfallen. Es liege hier durch die Übernahme der H. Waren und Kaufhaus GmbH eine wesentliche Strukturveränderung vor. Es seien 25 H. -Kaufhausbetriebe hinzugekommen. Die Gesamtbetriebsratsvereinbarung vom 14.09.1981 sehe keine Regelung dahingehend vor, wie bei dem Hinzutreten weiterer Betriebe zu verfahren ist.

Schließlich sei der Gesamtbetriebsrat durch die Betriebsvereinbarung vom 14.09.1981 auch nicht wirksam gebildet worden. Die Gesamtbetriebsratvereinbarung vom 14.09.1981 sei auch unwirksam, denn sie verstoße gegen § 47 Abs. 5 BetrVG. Entgegen § 47 Abs. 5 BetrVG seien hier sämtliche Betriebsräte eines Unternehmens zu einer Entsendungseinheit zusammengefasst worden. Es sei unzulässig, dass Entsendungsrecht in dem verkleinerten Gesamtbetriebsrat dem nach § 47 Abs. 2 BetrVG gebildeten Gesamtbetriebsrat zu übertragen.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt:

festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat der Firma K. Q. AG, vormals K. AG, der sich jetzt Gesamtbetriebsrat der Firma K. Warenhaus AG nennt, untergegangen ist und für die Firma K. Warenhaus AG ein neuer Gesamtbetriebsrat zu errichten ist.

Diesem Antrag haben sich die Beteiligten zu 4), 14) 16) 23), 44), 60), 61), 74), 80), 86), 92), 111), 137), 156), 176), 185), 186), 187), 204), 206) und 211) angeschlossen.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat hierzu ausgeführt:

Der Gesamtbetriebsrat sei nicht deswegen untergegangen, da die K. AG bzw. K. Q. AG nicht mehr über eigene Arbeitnehmer verfüge. Der Betriebsrat bleibt im Amt, wenn ein Betriebsinhaberwechsel im Sinne des § 613 a BGB vorliege. Etwas anderes gelte nur dann, wenn im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang Betriebsänderungen durchgeführt werden, die zu einem Verlust der Betriebsidentität führen. Letzteres sei nicht der Fall. Da die K. W. AG vor der Übernahme sämtlicher Betriebe der K. Q. AG selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt habe und deshalb keinen Betrieb unterhalten habe, würden sich die zuvor bei der K. Q. AG anzutreffenden Betriebsstrukturen nun bei der K. Warenhaus AG 1 zu 1 wiederfinden.

Der Gesamtbetriebsrat sei auch nicht erloschen, weil durch eine wesentliche Veränderung im Wege einer Ausnahmesituation die Betriebsvereinbarung vom 14.09.1981 nicht mehr anwendbar ist. Insoweit weist die Beteiligte zu 3) darauf hin, dass zu den 176 Betrieben lediglich 28 weitere Betreibe hinzugekommen seien. Auch sei die Gesamtbetriebsvereinbarung weiterhin durchführbar, da gemäß Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung vom 14.09.1981 sämtliche Betriebe der vormaligen K. AG mit Rücksicht auf ihre gleichartigen Interessen (identische Betriebszwecke, vergleichbare Belegschaftsstruktur) zu einer einheitlichen Entsendung zusammengefasst worden seien und in den hinzugetretenen H. -Warenhäuser keine abweichenden Betriebszwecke verfolgt würden oder andersartige Belegschaftsstrukturen existieren würden.

Schließlich sei es unzutreffend, dass die Betriebsvereinbarung vom 14.09.1981 unwirksam sei. Insoweit verweist die Beteiligte zu 3) auf die rechtskräftige Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 15.03.1983 - 11 TaBV 100/82 -.

Der angefochtene Beschluss hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen auch auf der Unternehmensebene bewirke der Betriebsübergang, dass der Gesamtbetriebsrat im Amt bleibe. Da die K. Q. AG durch die K. Warenhaus AG lediglich ausgewechselt worden sei und die beteiligten Betriebsräte auf die einzelnen Kaufhäuser der K. W. AG übergegangen seien, müsse dies auch auf Unternehmensebene für den Gesamtbetriebsrat gelten.

Der Gesamtbetriebsrat sei auch, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der Entscheidung vom 15.03.1981 in dem Verfahren 11 TaBV 100/82 rechtskräftig festgestellt habe, rechtswirksam im Jahre 1981 gebildet worden, diese Entscheidung binde alle beteiligten Betriebsräte.

Durch die hier vorliegenden Strukturveränderungen sei es nicht zu einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen, die daher ohne Einfluss auf den Fortbestand der Vereinbarung vom 14.09.1981 sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Mit der zulässigen Beschwerde verfolgen die Beteiligte zu 1) sowie die Beteiligten zu 16), 61), 80), 185), 186), 187), 211) unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Antragsbegehren weiter.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass nach der Regelung in § 47 Abs. 1 BetrVG vorliegende Gesamtbetriebsrat untergegangen sei.

Beantragt wird,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Essen vom 27.06.2000 6 BV 12/00 festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat der Fa. K. -Q. AG, vormals K. AG, der sich jetzt "Gesamtbetriebsrat der Fa. K. Warenhaus AG" nennt, untergegangen ist und für die K. Warenhaus AG ein neuer Gesamtbetriebsrat zu errichten ist.

Der Beteiligte zu 2) sowie die Beteiligte zu 3) beantragen

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss erster Instanz und weisen insbesondere darauf hin, dass aufgrund der unverändert gebliebenen betrieblichen Strukturen ein Übergang des gesamten Betriebsrates auf die K. Warenhaus AG anzunehmen sei.

Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu der Feststellung, dass der Gesamtbetriebsrat der Firma K. Q. AG, vormals K. AG, der sich jetzt "Gesamtbetriebsrat der Fa. K. Warenhaus AG" nennt, untergegangen ist und für die K. Warenhaus AG ein neuer Gesamtbetriebsrat zu errichten ist.

Dies ergibt sich in Einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:

1. Streit zwischen den Beteiligten besteht ausweislich der Antragstellung und der hierzu gegebenen Begründung im Vorliegenden Verfahren ausschließlich darüber, ob der Gesamtbetriebsrat der Firma K. Q. AG auf die Firma K. Warenhaus AG übergegangen oder aber aufgrund der durchgeführten Strukturveränderungen untergegangen und damit ein neuer Gesamtbetriebsrat bei der K. Warenhaus AG zu wählen ist.

Dementsprechend war nicht darüber zu entscheiden, ob im Falle des Unterganges des Gesamtbetriebsrates bis zu der Neuwahl eines Gesamtbetriebsrates bei der K. Warenhaus AG noch ein Restmandat des untergegangenen Gesamtbetriebsrates besteht und welches rechtliche Schicksal die abgeschlossenen Gesamtbetriebsratsvereinbarungen haben.

2. Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken, insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zu II. verwiesen.

3. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergibt sich aus der Regelung in § 47 Abs. 2 BetrVG, dass der Gesamtbetriebsrat der K. Q. AG in dem Zeitpunkt untergegangen ist, als am 01.01.2000 die K. Q. AG durch die geschilderten Strukturveränderungen sämtliche Warenhäuser auf die neu gegründete K. Warenhaus AG übertragen hat mit der Folge, dass die K. Q. AG zu einer arbeitnehmerlosen Holdinggesellschaft geworden ist.

Daher konnte für die Kammer dahinstehen, ob die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 15.03.1983 in dem genannten Verfahren im Hinblick auf die durchgeführten Strukturveränderungen entfalle und/oder die Gesamtbetriebsratsvereinbarung vom 14.09.1981 nachträglich in Folge einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gegenstandslos geworden ist.

4. Die Kammer geht bei dieser rechtlichen Würdigung von folgendem Ausgangspunkt aus:

Aus der Regelung in § 47 Abs. 1 BetrVG folgt zwingend, dass das Amt des Gesamtbetriebsrates als solcher nur dann beendet werden kann, wenn die Voraussetzungen seiner Errichtung entfallen sind (statt aller Fitting/Kaiser/Heiter/Engels § 47 Rz. 19 sowie Richardi BetrVG § 49 Rz. 2): Da der Gesamtbetriebsrat als solcher gerade keine Amtszeit hat, weil er eine Dauereinrichtung ist, und über die Wahlperiode der einzelnen Betriebsräte hinaus fortbesteht (vgl. dazu bereits BAG AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 72), kann er nur dadurch in Fortfall geraten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen seiner Errichtung entfallen sind.

Da weiterhin unbestritten ist, dass der Gesamtbetriebsrat unternehmensbezogen ist, das heißt, ein Unternehmen voraussetzt, für das er gebildet worden ist (statt aller Fitting/Kaiser/Heiter/Engels § 47 Rz. 7), der von dem Betriebsverfassungsgesetz vorausgesetzte allgemeine Unternehmensbegriff, der in gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelt worden ist, gekennzeichnet ist durch die rechtliche Identität des "betreibenden Unternehmers" (statt aller BAG AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972) und bei einer juristischen Person des Privatrechtes die Verfassung des Unternehmens mit der juristischen Person identisch ist, hat dies zur Folge, dass eine Kapitalgesellschaft nur ein Unternehmen bildet und auch betriebsverfassungsrechtlich nicht in mehrere Unternehmen "zerlegt" werden kann (statt aller BAG AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG sowie ausführlich Richardi § 1 BetrVG Rz. 51 ff., 52).

Werden aber durch diesen Unternehmensbegriff die Grenzen des betriebsverfassungsrechtlichen Repräsentationsbereiches bestimmt - sieht man einmal von den Vorschriften über die Bildung eines Konzernbetriebsrates ab - hat dies zwangsläufig zur Folge, dass bei einer Abspaltung oder Ausgliederung der Gesamtbetriebsrat im übertragenden Unternehmen (nur) bestehen bleibt, soweit er weiterhin mindestens zwei Betriebe unterhält, in denen Betriebsräte gebildet worden sind (so ausdrücklich Fitting/Kaiser/Heiter/Engels § 47 Rz. 14 a, Röder/Haußmann DB 99, 1754 sowie Trettin in Däubler BetrVG § 47 Rz. 8).

Daraus folgt als erstes Zwischenfazit:

Zwar blieb danach der Gesamtbetriebsrat bestehen, als am 31.08.1999 die K. AG das gesamte Vermögen der H. Waren und Kaufhaus AG im Wege der Verschmelzung übernommen und am 15.10.1990 ihre Firma in K. Q. AG geändert hat; er ging jedoch als für die K. Q. AG gebildeter und dort bestehender Gesamtbetriebsrat unter, als sämtliche Betriebe der K. Q. AG durch die geschilderten Strukturveränderungen auf die neu gegründete K. Warenhaus AG übertragen worden sind. Die K. Q. AG verfügte zu diesem Zeitpunkt unstreitig in ihrem Unternehmen nicht über "mehrere Betriebsräte" im Sinne des § 47 BetrVG, so dass die Voraussetzungen eines Gesamtbetriebsrates in ihrem Unternehmen nicht mehr gegeben waren, folglich die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrates entfallen waren und damit dieser Gesamtbetriebsrat untergegangen ist.

5. Eine gegenteilige dieser sich aus der Reglung in § 47 Abs. 1 BetrVG und den hierzu entwickelten Grundsätzen ergebenden Rechtslage könnte nur dann angenommen werden, wenn sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften der Wille des Gesetzgebers entnehmen ließe, im Falle des Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen auch den Gesamtbetriebsrat auf dieses andere Unternehmen jedenfalls dann mitübergehen zu lassen, wenn unter Beibehaltung der betrieblichen Strukturen lediglich der Unternehmensträger "ausgewechselt" wird. Die Kammer hat unter diesem Gesichtspunkt die nachfolgenden dargelegten Aspekte in Betracht gezogen und ist zu dem Schluss gekommen, dass sich eine solche Annahme nicht nur sie lege lata verbietet, sondern unabhängig von allen Billigkeits- und Praktikabilitätserwägungen zu einer Auflösung des Unternehmensbegriffes führt, wie er gerade von dem Betriebsverfassungsgesetz vorausgesagt wird. Letztlich kann es nicht angehen, eine bestimmte (zufällige) Fallkonstellation zum Anlass zu nehmen, Konzeption und Systematik der gesetzlichen Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes in den Hintergrund treten zu lassen.

Im Einzelnen ist auszuführen:

a) Zutreffend weisen der Gesamtbetriebsrat und die K. Warenhaus AG darauf hin, dass durch die geschilderten Umstrukturierungen sich die betrieblichen Strukturen der vormals zur K. Q. AG gehörenden Warenhäuser im Zuge der vorgenommenen Aufspaltung gerade nicht geändert haben, insbesondere die K. Warenhaus AG vor der Übernahme des Warenhausgeschäftes arbeitnehmerlos und ohne Betriebsrat war. Zutreffend ist auch - hiervon geht der angefochtene Beschluss zu Recht aus -, dass letztlich die K. Q. AG durch die K. Warenhaus AG lediglich ausgewechselt worden ist, dementsprechend die Betriebsstätten mit Arbeitnehmern und Betriebsräten der einzelnen Kaufhäuser auf diese übergegangen sind, so dass es unter diesem Aspekt einer unveränderten Aufrechterhaltung der betrieblichen Strukturen nahe liegt, dies auch für die Unternehmensebene und damit für den Gesamtbetriebsrat anzunehmen. Hierfür spricht weiterhin, dass es zugleich Anliegen des Betriebsverfassungsgesetzes ist, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer dort anzusiedeln, wo die Entscheidung getroffen werden, die ihre Belange betreffen, so dass im Falle einer (fortbestehenden) betrieblichen Organisationsstruktur zugleich vom Fortbestand des Gesamtbetriebsrates als Kollektivorgan auszugehen ist.

d) Diese Erwägungen beruhen jedoch letztlich allein auf Billigkeits- und Praktikabilitätserwägungen und finden letztlich keine gesetzliche Grundlage.

aa) Betriebsverfassungsrechtlich besteht, wie vorstehend dargelegt, der Gesamtbetriebsrat allein beim (übertragenden) Unternehmen und geht unter, sobald die Voraussetzungen seiner Errichtung entfallen sind.

bb) Die §§ 321 ff. des UmwG, deren Anliegen es ist, die Veränderungen in der Rechtsform des Rechtsträgers und die Übertragung des Gesellschaftsvermögens durch die Gesamtrechtsnachfolge zu erleichtern, beinhalten zwar eine Anzahl von Regelungen, die dem Arbeitnehmerschutz dienen (vgl. dazu KR Friedrich §§ 321 bis 324 UmwG Rz. 1 ff. sowie Erfurter Kommentar Eisemann § 321 UmwG, insbesondere Rz. 2, 4) beschränken sich aber allein unter diesem Aspekt auf die Regelung der betrieblichen Ebene, insbesondere auf die Regelung der Auswirkungen, die Umwandlungen auf den Betriebsrat und die Frage eines Übergangsmandates haben. Angesprochen ist insoweit allein die betriebliche Ebene, nicht aber die Frage der Existenz eines Gesamtbetriebsrates im übertragenden bzw. aufnehmenden Unternehmen selbst.

cc) § 613 a Abs. 1 BGB befasst sich mit Fragen des Überganges eines Betriebes oder eines Betriebsteils von einem Betriebsveräußerer auf einen Betriebserwerber. Insoweit sind allein angesprochen Fragen des Überganges des bisherigen Betriebsrats bei Identität des übergegangenen Betriebes und eines Restmandats des ehemals zuständigen Betriebsrats für die Übergangszeit bis zur Wahl eines neuen Betriebsrates in einem nunmehr selbständigen Betriebsteil (vgl. BAG AP Nr. 77 zu § 613 a BGB, Erfurter Kommentar Preis § 613 a BGB Rz. 10 und KR Pfeifer § 613 a BGB Rz. 89).

Regelungen über den Fortbestand bzw. den Übergang eines bei dem übertragenden Unternehmen bestehenden Gesamtbetriebsrates sind insoweit ersichtlich nicht geregelt und werden auch nicht angesprochen.

dd) Aus diesen gesetzlichen Regelungen unter Hinweis auf die vorliegend unverändert übergegangene betriebliche Organisationsstruktur den Schluss zu ziehen, der Gesamtbetriebsrat sei, da er letztlich aus Mitgliedern der einzelnen Betriebsräte besteht, gewissermaßen "als Annex" mit übergegangen, mag zwar im vorliegenden Einzelfall nachvollziehbar sein, verbietet sich aber im Hinblick auf die dargelegten Regelungen insbesondere in § 47 Abs. 1 BetrVG und der hieraus folgenden Unternehmensbezogenheit des Gesamtbetriebsrates.

Dabei geht es nicht etwa um "schlichte Begriffsjurisprudenz", sondern darum, dass nach dem geltenden Betriebsverfassungsgesetz und der zugrundeliegenden Trennung von Unternehmen und Betrieb gerade in diesem Bereich es nicht angeht, aus den genannten Erwägungen heraus sinnvoll erscheinende Rechtsfolgen - hier: Übergang des Gesamtbetriebsrates - zu begründen.

Wäre etwa vorliegend nur ein Teil der Betriebe auf die K. Warenhaus AG übertragen worden, wäre sicherlich der Gesamtbetriebsrat unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BetrVG im übertragenden Unternehmen (K. Q. AG) bestehen geblieben und ein neuer Gesamtbetriebsrat wäre im aufnehmenden Unternehmen (K. Warenhaus AG) gewählt worden. Anders nur deshalb zu entscheiden, weil alle Betriebe übertragen worden sind, mag zwar auf den ersten Blick "vernünftig und billig" erscheinen, rechtfertigt jedoch nicht eine entsprechende Gesetzesauslegung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung, weil die gesetzlichen Grundlagen ersichtlich allein auf die Folgen eines Betriebsüberganges konzipiert sind.

ee) Die Kammer hat schließlich erwogen, unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches dem Begehren der Antragsteller der Erfolg zu versagen, weil es ihm ersichtlich darum geht, die Wirkungen der von ihm offenbar ungeliebten Gesamtbetriebsratvereinbarungen aus dem Jahre 1981 zu beseitigen. Da aber, wie dargelegt, das Gesetz selbst von dem Untergang des Gesamtbetriebsrates aufgrund seiner Unternehmensbezogenheit ausgeht und diese Rechtslage wiederum auf den von dem Betriebsverfassungsgesetz vorausgesetzten Unternehmensbegriff und der Trennung von Betrieb und Unternehmen gerade im Bereich des Gesamtbetriebsratsrates zurückgeht, kann es letztlich nicht beanstandet werden, wenn sich die Antragsteller, möglicherweise wenn auch aus anderen Motiven, hierauf berufen.

VI.

Da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat die Kammer die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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