Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 1032/06
Rechtsgebiete: GG, TzBfG, MTV


Vorschriften:

GG Art. 3
TzBfG § 2
TzBfG § 4
MTV für das private Versicherungsgewerbe BRD

Entscheidung wurde am 26.02.2007 korrigiert: als Aktenzeichen wurde versehentlich das Datum ausgewiesen
Der Ausschluss von nebenberuflich tätigen Arbeitnehmern aus dem persönlichen Anwendungsbereich eines Tarifvertrages verstößt jedenfalls dann gegen §§ 2, 4 TzBfG, wenn die Tatsache der nebenberuflichen Tätigkeit bei einer Arbeitszeit von nicht mehr als 25 % der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer unterstellt wird.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 1032/06

Verkündet am 21. Dezember 2006

In Sachen

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Göttling als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Büchling und die ehrenamtliche Richterin Pley

für Recht erkannt:

Tenor:

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.08.2006 - 3 Ca 676/06 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin gemäß Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe zu vergüten ist.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage im Wesentlichen über die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 01.01.2006 (im Folgenden "MTV" genannt) Anwendung findet.

Die am 01.02.1978 geborene, verheiratete Klägerin ist aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 23.09.2002 seit dem 22.04.2002 bei der Beklagten, einem großen deutschen Versicherungsunternehmen, als "Terminierungskraft für die Geschäftsstelle E." beschäftigt. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Klägerin betrug in der Vergangenheit neun Stunden = 39 Stunden pro Monat. Als Bruttomonatsvergütung erhielt die Klägerin 325,-- €.

Die Beklagte wendet in ihrem Unternehmen in der Regel die Bestimmungen des MTV an. Bei der Klägerin ist dies in der Vergangenheit nicht erfolgt. Die Beklagte berief sich hierzu auf § 1 Abs. 2 a MTV in der es wie folgt heißt:

Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Angestellte, die ihre Tätigkeit aushilfsweise nicht länger als drei Monate oder nebenberuflich ausüben.

Eine Protokollnotiz vom 16.04.1983 konkretisiert dann den "Nebenberuf" wie folgt:

Nebenberuflich ist eine Tätigkeit jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr als 25 % der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit beschäftigt wird.

Die Klägerin forderte die Beklagte unter dem 16.11.2005 und am 23.01.2006 auf, ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe II des MTV zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte am 28.02.2006 endgültig ab.

Mit ihrer am 06.03.2006 beim Arbeitsgericht Duisburg anhängig gemachten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte aus Gleichbehandlungsgrundsätzen verpflichtet sei, auch auf sie die Bestimmungen des MTV anzuwenden. Da sie dies letztlich wegen der von der Klägerin ausgeübten Teilzeittätigkeit unterlasse, verstoße die Beklagte gleichzeitig auch gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Klägerin gemäß Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe zu vergüten ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, die selbst Mitglied des zuständigen Arbeitgeberverbandes ist, hat sich zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung in erster Linie auf die fehlende Gewerkschaftszugehörigkeit der Klägerin berufen. Darüber hinaus hat sie gemeint, dass weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen § 4 Abs. 1 TzBfG vorliege. Es stelle vielmehr einen sachlichen Grund dar, nebenberuflich Tätige, die - anders als die hauptberuflich Tätigen - nicht auf den einzigen zur Verfügung stehenden Verdienst angewiesen seien, aus dem allgemeinen Tarifwerk herauszuhalten. Im Gegenteil: Die Möglichkeit, nebenberuflich Tätige untertariflich zu beschäftigen, erleichtere überhaupt erst deren Beschäftigung. Dies zeige sich gerade auch am Beispiel der Klägerin, die nebenher studiere.

Mit Urteil vom 04.08.2006 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg - 3 Ca 676/06 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der streitbefangene MTV nicht anwendbar sei, weil es insoweit an einer Verbandszugehörigkeit der Klägerin fehle. Ein Anspruch aus Gleichbehandlung oder betrieblicher Übung scheide demgemäß ebenso aus.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 25.08.2006 zugestellte Urteil mit einem am 22.09.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 24.10.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie wiederholt zunächst ihren Sachvortrag erster Instanz und verweist darauf, dass sie seit August 2006 Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ver.di sei.

Der danach anwendbare Tarifvertrag verstößt nach Auffassung der Klägerin gegen höherrangiges Recht, weil sie - entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG - als Teilzeitkraft mit bis zu 25 % der Normalarbeitszeit schlechter behandelt werde als Arbeitnehmer mit längeren Arbeitszeiten. Der MTV knüpfe danach hinsichtlich seiner Anwendbarkeit allein an der Länge der Arbeitszeit an, was unzulässig wäre.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.08.2006 - 3 Ca 676/06 - abzuändern und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie meint, dass kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und/oder § 4 Abs. 1 TzBfG vorliege und verweist auf die aus ihrer Sicht umfängliche Regelungsmöglichkeit der Tarifvertragsparteien. Danach hätten sie mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG bis zur Willkürgrenze die rechtliche Kompetenz, den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen.

Schließlich wiederholt die Beklagte ihre Rechtsauffassung, dass es auch sachlich begründet wäre, nebenberuflich Tätige, die typischerweise nur einen Hinzuverdienst erzielten, aus dem Tarifwerk herauszunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Auch in der Sache selbst war das Rechtsmittel erfolgreich.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II des MTV in der Fassung vom 01.01.2006. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der genannte MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden; die Herausnahme aus dem Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 a MTV verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und ist deshalb im Ergebnis unbeachtlich.

1. Die Klage, die auf die Vergütung nach einer bestimmten tariflichen Vergütungsgruppe gerichtet ist, ist - auch als Feststellungsklage - zulässig. Die von der Klägerin mit ihrem Antrag begehrte Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie nach der Gehaltsgruppe II des MTV zu vergüten, lässt sich als allgemein übliche und zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage auslegen, die von der Rechtsprechung seit langem als zulässig anerkannt wird (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 08.03.2006 - 10 AZR 186/05 - ZTR 2006, 585).

2. Die Klage ist auch begründet. Die Herausnahme der Klägerin aus den tariflichen Bestimmungen des MTV und damit auch aus der tariflichen Vergütungszahlung verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, weil die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 25 % der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu Unrecht und ohne sachlichen Grund gegenüber anderen vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ungleich behandelt wird.

2.1 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Darüber hinaus bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ausdrücklich, dass einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

2.2 Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit in dem oben beschriebenen Sinne liegt regelmäßig dann vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium ist, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG, Urteil vom 15.10.2003 - 4 AZR 606/02 - AP Nr. 87 zu § 2 BeschFG 1985; BAG, Urteil vom 26.09.2001 - 10 AZR 714/00 - AP Nr. 1 zu § 4 TzBfG).

Von einer derartigen Ungleichbehandlung ist vorliegend auszugehen. § 1 Abs. 2 a MTV knüpft zwar an den Status der "Nebenberuflichkeit" an und stellt insoweit keine unmittelbare Verbindung zum Umfang der Arbeitszeit her. In der Protokollnotiz zu der genannten Tarifnorm wird als "nebenberuflich" dann aber eine Tätigkeit beschrieben, nach der der Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr als 25 % der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit beschäftigt wird. Hieraus folgt nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer deutlich, dass dann die Teilzeittätigkeit der Anknüpfungspunkt für die unterschiedliche Behandlung darstellt und der "Nebenberuf" letztlich nur unterstellt wird. Als Zwischenergebnis kann deshalb festgehalten werden, dass die Klägerin mit einer Arbeitszeit von 25 % der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit bei gleicher Arbeitstätigkeit schlechter behandelt wird als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter der Beklagten, die dieselbe Tätigkeit ausüben.

2.3 Für diese Ungleichbehandlung liegt kein sachlicher Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG vor.

2.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon zum Rechtsvorgänger des Teilzeitbefristungsgesetzes, dem Beschäftigungsförderungsgesetz, rechtfertigt das unterschiedliche Arbeitspensum allein die unterschiedliche Behandlung der vollbeschäftigten und der nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmer nicht. Die Sachgründe müssen anderer Art sein, etwa auf Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung an dem Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. auch hierzu: BAG, Urteil vom 15.10.2003, a. a. O.; BAG, Urteil vom 19.02.1998 - 6 AZR 460/96 - AP Nr. 12 zu § 40 BAT; BAG, Urteil vom 25.10.1994 - 3 AZR 149/94 - AP Nr. 40 zu § 2 BeschFG 1985).

2.3.2 Der Beklagten ist es danach verwehrt, sich auf das Merkmal der "nebenberuflichen Tätigkeit" zu berufen.

In diesem Zusammenhang ist bereits problematisch, ob der von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Zweck, nebenberuflich Tätige aus dem Tarifwerk herauszunehmen, durch § 1 Abs. 2 a MTV überhaupt umgesetzt wird. Wie bereits oben aufgezeigt, geht der MTV bei der Definition des Nebenberufs von dem Nichterreichen einer bestimmten Wochenarbeitszeit aus. Dabei wird gerade nicht vorausgesetzt, dass tatsächlich eine nebenberufliche Tätigkeit erfolgt. Dann aber ist es bereits fraglich, ob mit diesem Sinn und Zweck eine Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten sachlich zu rechtfertigen ist.

Darüber hinaus ist aber auch das Argument der nur nebenberuflichen Tätigkeit insgesamt nicht geeignet, die dargestellte Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Die hauptberufliche Existenzsicherung ist eben kein sachlicher Grund, einen nebenberuflich tätigen Arbeitnehmer schlechter zu bezahlen als einen vergleichbar tätigen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 09.10.1996 - 5 AZR 338/95 - AP Nr. 50 zu § 2 BeschFG 1985; BAG, Urteil vom 01.11.1995 - 5 AZR 880/94 - AP Nr. 46 zu § 2 BeschFG 1985). Die vorliegende Fallkonstellation unterstreicht zudem, dass eine derartige Existenzsicherung bei nur unterstellter Nebenberuflichkeit auch gar nicht vorliegen muss. Die Klägerin ist Studentin und deshalb möglicherweise stärker als Vollzeitbeschäftigte auf ihre Teilzeitbeschäftigung und die daraus resultierende Vergütung angewiesen.

Soweit sich die Beklagte darüber hinaus darauf beruft, dass durch die untertarifliche Beschäftigungsmöglichkeit überhaupt erst Arbeitsplätze für nebenberuflich Tätige zur Verfügung gestellt werden können, greift auch dieses Argument nicht. § 4 Abs. 1 TzBfG zeigt in aller Deutlichkeit, dass es dem Gesetzgeber gerade darum ging, Teilzeittätigkeit zu fördern und unter anderem sicher zu stellen, dass Teilzeitbeschäftigte angesichts ihrer verkürzten Arbeitszeit nicht schlechter behandelt werden als Vollzeittätige. Die Herausnahme der (teilzeitbeschäftigten) nebenberuflich Tätigen lässt sich mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, wie sie in § 4 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck gekommen ist, überhaupt nicht in Einklang bringen und ist schon gar nicht geeignet, zur Umsetzung dieser Ziele beizutragen.

2.4 Dem bisher gefundenen Ergebnis steht - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2000 (- 4 AZR 563/99 - AP Nr. 25 zu § 4 TVG Geltungsbereich) nicht entgegen. In dieser Entscheidung ging es um den Ausschluss von Werksstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages unabhängig von dem Umfang der Arbeitszeit. In diesem Zusammenhang hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG unterliegen. Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung aber auch klar gestellt, dass Tarifverträge nicht gegen zwingendes einfachgesetzliches Recht wie z. B. gegen § 2 BeschFG verstoßen dürfen (BAG, Urteil vom 30.08.2000, a. a. O.; vgl. auch: BAG, Urteil vom 15.10.2003, a. a. O.). Wie schon § 2 BeschFG statuiert auch § 4 Abs. 1 TzBfG ein einfachgesetzliches Diskriminierungsverbot.

Es geht hier nicht um die allgemeine Frage des Verhältnisses zwischen der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifautonomie einerseits und der Bindung an den Gleichheitssatz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG andererseits. Vielmehr ist die Frage zu klären, inwieweit die Tarifvertragsparteien an das Diskriminierungsverbot wegen Teilzeit in § 4 Abs. 1 TzBfG gebunden sind. Das ist aber auch nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 30.08.2000 zu bejahen. Dann aber verbleibt es bei dem bisher gefundenen Ergebnis, dass die Herausnahme von nebenberuflich tätigen Teilzeitkräften aus dem MTV wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtsunwirksam ist.

2.5 Die Unwirksamkeit des Ausschlusses der nicht vollbeschäftigten nebenberuflich Tätigen aus dem persönlichen Geltungsbereich des MTV führt dazu, dass sie einen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach den einschlägigen Gehaltsgruppen des MTV erwerben (vgl. auch hierzu: BAG, Urteil vom 15.10.2003, a. a. O.; BAG, Urteil vom 09.10.1996, a. a. O.). Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Klägerin bei Anwendung der Gehaltsgruppenmerkmale des MTV zutreffenderweise in die dortige Vergütungsgruppe II einzugruppieren ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück