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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 1231/03
Rechtsgebiete: BBG, JubV, LBG NW, JzV, DO 1995, SGB V, SGB VII, ArbGG, BAT, BGB


Vorschriften:

BBG § 80 b
JubV § 2
LBG NW § 90
JzV § 2
DO 1995 § 13
SGB V § 144
SGB VII § 144 ff.
SGB VII § 146
SGB VII § 146 Satz 2
ArbGG § 69 Abs. 2
BAT § 1
BAT § 3
BGB § 242
1. Das Dienstordnungsrecht und die Dienstordnung fuer die Angestellten der landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen in der am dem 01.01.1995 geltenden Fassung verstösst nicht gegen Art. 9 GG.

2. Die Überleitungsvorschrift des § 13 der Dienstordnung in der ab dem 01.01.1995 geltenden Fassung gewährt dem Dienstordnungsangestellten keinen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung nach den Bestimmungen der "Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes".

3. Es stellt keinen Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn Dienstordnungsangestellten keine Jubiläumszuwendung gewährt wird, obwohl eine derartige Zuwendung für Tarifangestellte in einem Tarifvertrag vorgesehen ist.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 1231/03

Verkündet am 18. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Göttling als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Murach und den ehrenamtlichen Richter Panter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2003 - 12 Ca 11228/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger eine Jubiläumszuwendung zu zahlen ist.

Der am 21.04.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Dienstordnungsangestellter beschäftigt.

Er wird derzeit nach Besoldungsgruppe A 13 vergütet.

Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien richtete sich seit dem 01.07.1976 nach der "Dienstordnung für die Angestellten der Krankenkasse der rheinischen Landwirtschaft" vom 19.05.1976. In dieser Dienstordnung hieß es unter anderem:

§ 3

Anwendung des Beamtenrechts

(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der Angestellten die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte, insbesondere über

1. die Pflichten der Beamten,

2. die Rechte der Beamten,

3. die Versorgung der Beamten, entsprechend.

§ 13

Überleitung

Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen - sowie den Übergangsvorschriften des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) - beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Ab dem 01.01.1995 fanden auf den Arbeitsvertrag der Parteien die Bestimmungen der "Dienstordnung für die Angestellten der Krankenkasse der rheinischen Landwirtschaft" (DO 1995) in der Fassung vom 13.12.1994/23.05.1995 Anwendung. In der DO 1995 finden sich unter anderem folgende Regelungen:

§ 3

Anwendung des Beamtenrechts

(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der Angestellten die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte NW, insbesondere über

4. die Pflichten der Beamten,

5. die Rechte der Beamten,

6. die Versorgung der Beamten, entsprechend.

§ 13

Überleitung

Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen - sowie den Übergangsvorschriften des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) - beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 80 b BBG bestimmt, dass bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung nach Maßgabe einer entsprechenden Rechtsverordnung gezahlt werden kann. § 2 JubV in der Fassung vom 13.03.1990 (Bundesgesetzblatt I 1990 Seite 487) sieht bei einer Dienstzeit von 40 Jahren die Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 800,00 DM (heute: 410,00 Euro) vor.

Nach § 90 LBG NW konnte durch entsprechende Rechtsverordnung auch die Zahlung von Jubiläumsgeldern für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt werden. § 2 der JzV vom 15.05.1990 (GV NW 282) sah demgemäß ebenso eine Jubiläumszuwendung von 800,00 DM bei einer 40-jährigen Dienstzeit vor. Die Bestimmungen der Jubiläumszuwendungsverordnung wurden indessen mit Wirkung zum 01.01.1998 ersatzlos aufgehoben.

Der Kläger beging am 16.08.2000 sein 40-jähriges Dienstjubiläum und verlangte von der Beklagten - zuletzt mit Schreiben vom 26.09.2002 - die Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 410,00 Euro. Dem kam die Beklagte indessen nicht nach.

Mit seiner am 23.12.2002 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, wegen der Besitzschutzklausel in § 13 der DO 1995 sei für ihn weiterhin Bundesrecht und damit auch § 2 JubV anwendbar.

Der Kläger hat überdies die Auffassung vertreten, er könne aus Gleichbehandlungsgrundsätzen die Sonderzuwendung nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) beanspruchen, die in Höhe einer Monatsvergütung auszukehren sei. Darüber hinaus sei es unangemessen, eine Dienstordnung anzuwenden, in der keinerlei Jubiläumszuwendung für den Fall eines 40-jährigen Dienstjubiläums vorgesehen werde.

Schließlich, so hat der Kläger weiter vorgetragen, sei das geltende Dienstordnungsrecht an der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 09.12.1989 zu messen, wonach für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bereich der Europäischen Gemeinschaft das Recht bestehe, Tarifverträge auszuhandeln und zu schließen. Hiervon werde er als Dienstordnungsangestellter abgehalten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 4.015,06 Euro sowie 4 % Zinsen daraus ab 22.01.2002 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 3.942,25 Euro sowie 4 % Zinsen daraus ab dem 17.08.2000 zu zahlen, äußerst hilfsweise, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 410,00 Euro netto zu zahlen sowie 4 % Zinsen daraus ab 17.08.2002.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass für den Kläger die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes NW Gültigkeit hätten. Auf die Besitzschutzklausel im § 13 der DO 1995 könne sich der Kläger nicht berufen. Zum Zeitpunkt des "Rechtswechsels" hätte es im Bundesrecht eben keine "günstigere" Regelung gegeben, die weiter hätte fortbestehen können. Vielmehr sei die bundesrechtliche Regelung durch die "gleichgünstige" landesrechtliche Regelung endgültig abgelöst worden.

Die Beklagte hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass tarifliche Zuwendungsvorschriften nicht heranziehbar wären. Insoweit fehle es schon an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages.

Mit Urteil vom 23.05.2003 hat die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 12 Ca 11228/02 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte, vertreten durch den Vorstand, richtet, als unzulässig abgewiesen. Die weitergehende, gegen die Beklagte, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer, gerichtete Klage hat es als unbegründet angesehen. Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus Gleichbehandlungsgrundsätzen verneint und hierzu auf die unterschiedlichen Rechtsregime hingewiesen.

Auch ein Anspruch auf Zahlung von 410,00 Euro Jubiläumszuwendung stünde dem Kläger nicht zu. Durch die DO 1995 sei das damals geltende Bundesrecht vom Landesrecht Nordrhein-Westfalen abgelöst worden. Die Besitzschutzklausel des § 13 greife nicht, weil das Bundesrecht keine günstigere Regelung enthalten hätte.

Der Kläger hat gegen das ihm am 29.07.2003 zugestellte Urteil mit einem am 26.08.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.10.2003 - mit einem am 29.10.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er wiederholt seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht seine Rechtsauffassung, dass der Vorrang des Dienstordnungsrechts vor tariflichen Regelungen gegen die Gemeinschaftscharta vom 09.12.1989 verstoße, weil dem Kläger das Recht versagt werde, sich für die Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen in Koalitionen zu vereinigen. Dies stelle gleichermaßen einen Verfassungsverstoß dar.

Im Übrigen verstoße die Versagung der Jubiläumszuwendung gegen § 144 SGB V und gegen § 146 Satz 2 SGB VII.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2003 - 12 Ca 11228/02 aufzuheben und nach den Schlussanträgen des Klägers in erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.

Der Kläger hat weder aus § 2 JubV noch aus anderen Rechtsgrundsätzen einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Jubiläumszuwendung, und zwar weder in Höhe von 4.015,06 Euro oder 3.942,25 Euro noch in Höhe von 410,00 Euro netto.

1. Die Klage, die der Kläger im zweiten Rechtszug nur noch gegen die Beklagte, "vertreten durch den Vorstand", gerichtet hat, erweist sich bereits als unzulässig. Das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung vom 23.05.2003 darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten nur durch den Hauptgeschäftsführer, nicht aber durch den Vorstand möglich ist. Es hat demgemäß die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte, vertreten durch den Vorstand, richtete, als unzulässig abgewiesen und nur insoweit materiell geprüft, als die Klage gegen die Beklagte, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer, gerichtet worden war. Im Berufungsrechtszug hat sich der Kläger damit begnügt, seine Klage nur noch gegen die Beklagte, vertreten durch den Vorstand, zu richten. Er hat auch nach Hinweis des Vorsitzenden im Termin vom 18.12.2003 die Beklagtenbezeichnung nicht geändert oder umgestellt, so dass von der Unzulässigkeit der Klage auszugehen ist. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 23.05.2003 verwiesen.

2. Die Klage ist darüber hinaus aber auch unbegründet.

In der genannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht mit umfänglichen und zutreffenden Erwägungen einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe einer Bruttomonatsvergütung aus Gleichbehandlungsgrundsätzen ebenso abgelehnt wie einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der nach § 80 b Bundesbeamtengesetz vorgesehenen Jubiläumszuwendung. Dem schließt sich die erkennende Berufungskammer sowohl in der Begründung wie auch im Ergebnis in vollem Umfang an und verzichtet insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe, § 69 Abs. 2 ArbGG.

3. Lediglich zur Vervollständigung und bei gleichzeitiger Würdigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

3.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Sonderzuwendung nach den einschlägigen Bestimmungen des BAT. Dies folgt weder aus einem Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus anderen rechtlichen Überlegungen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einem Arbeitgeber sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Er enthält jedoch kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen gleich zu regeln. Er findet deshalb z. B. im Verhältnis von Angestellten zu Beamten keine Anwendung, da für die Regelung ihrer jeweiligen Rechtsverhältnisse unterschiedliche Träger zuständig sind uns sie nicht in derselben Ordnung zu ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherren stehen. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist daher nicht verpflichtet, einen Angestellten, der die gleiche Tätigkeit wie ein Beamter ausübt, auch in gleicher Weise wie diesen zu vergüten (BAG, Urteil vom 03.04.2003 - 6 AZR 633/01 - AP Nr. 185 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; vgl. auch BAG, Urteil vom 20.03.2002 - 4 AZR 90/91 - AP Nr. 289 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

3.1.1 Soweit sich der Kläger in beiden Instanzen auf eine Vergleichbarkeit mit Tarifangestellten berufen hat, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er mit Tarifangestellten eben nicht vergleichbar ist. Dienstordnungsangestellte werden - auf der Grundlage der früher einschlägigen Bestimmungen der Rechtsversicherungsordnung und der sie ablösenden Bestimmungen z. B. in den § 144 ff. SGB VII - auf Grund einer Dienstordnung angestellt. Sie werden vergütet wie Beamte, weil sie bei Sozialversicherungsträgern grundsätzlich Tätigkeiten verrichten, die bei allgemein staatlichen Behörden in der Regel Beamten übertragen sind. Die Dienstordnungsangestellten nehmen demgemäß hinsichtlich der materiellen Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse einen Status ein, der weitgehend dem der Beamten entspricht (BAG, Urteil vom 15.11.2001 - 6 AZR 382/00 - AP Nr. 74 zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte). Es fehlt demgemäß an einer Vergleichbarkeit, so dass für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum besteht.

3.1.2 Die vom Kläger behaupteten Verstöße des geltenden Dienstordnungsrechts gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht führen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Insbesondere kann der Kläger mit dem Hinweis darauf, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, sich in Tarifvertragsparteien für eine Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen einzusetzen und in den Genuss von Tarifverträgen zu kommen, nicht erreichen, dass die Beklagte zur Zahlung einer Bruttomonatsvergütung als Jubiläumszuwendung verpflichtet ist.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der vom Kläger behauptete, generelle Ausschluss, sich in Gewerkschaften zu engagieren, um Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis einwirken zu lassen, tatsächlich so besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat in der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung vom 26.09.1984 (- 4 AZR 608/83 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte) ausgeführt, dass die Dienstordnungsangestellten ihrem rechtlichen Status nach Arbeitnehmer und keine Beamten seien und es daher auch grundsätzlich rechtlich möglich wäre, ihre Arbeitsbedingungen wie diejenigen sonstiger Arbeitnehmer im Einzelnen tariflich zu regeln. Regelt allerdings eine Dienstordnung alle oder einzelne Arbeitsbedingungen und rechtliche Materien insoweit, als auf das Beamtenrecht verwiesen wird, geht dies etwaigen konkurrierenden tariflichen Normen vor. Hieraus folgt indessen nicht, wie der Kläger offensichtlich meint, dass er von der Anwendbarkeit etwaiger tariflicher Bestimmungen grundsätzlich ausgeschlossen wäre.

Darüber hinaus hat der Kläger aber auch nicht deutlich gemacht, inwieweit er überhaupt einen Verfassungsverstoß oder einen Verstoß gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft annimmt. Seine pauschal gehaltenen Hinweise auf einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit des Artikel 9 GG wie auch gegen die Bestimmungen der Gemeinschaftscharta vom 09.12.1989 lassen keinesfalls erkennen, ob und in welchem Umfang die herangezogenen Normen tatsächlich verletzt sind.

Entscheidend für die hier zu beurteilende Fallkonstellation ist aber folgendes: Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass das geltende Dienstordnungsrecht mit höherrangigen Rechtsquellen nicht zu vereinbaren ist, so kann hieraus keinesfalls auf ein Recht zum Bezug der Jubiläumszuwendung entsprechend den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages geschlossen werden. Der Kläger möchte offensichtlich erreichen, als Arbeitnehmer qualifiziert zu werden, der nicht mehr unter die Bestimmungen der jeweils geltenden Dienstordnung fällt. Er übersieht dabei aber, dass sein mit der Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis dann gerade nicht automatisch in den Geltungsbereich des BAT gelangt. Hierzu hätte es, worauf die Beklagte zu Recht verwiesen hat, einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung bedurft. Der Kläger hat es darüber hinaus unterlassen, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass er in den persönlichen Geltungsbereich der §§ 1, 3 BAT gefallen wäre. Darüber hinaus muss er sich entgegenhalten lassen, dass es ein widersprüchliches Verhalten im Sinne des § 242 BGB darstellen dürfte, wenn der Kläger einerseits Ansprüche aus seinem Dienstordnungsvertrag und der zu Grunde liegenden Dienstordnung geltend macht, um sich zur Begründung seines Anspruchs auf Jubiläumszuwendung darauf zu berufen, dass diese wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtsunwirksam sind. Insgesamt kann deshalb von einem tarifvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes nicht ausgegangen werden.

3.2 Auch ein Anspruch auf Zahlung der Jubiläumszuwendung nach § 2 Jubiläumsverordnung in Höhe von 410,00 Euro ist nicht gegeben. Dem Kläger ist es verwehrt, sich auf diese bundesrechtliche Norm zu berufen, weil für ihn seit dem 01.01.1995 das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen gilt. Dem stehen weder § 13 der DO 1995 noch die §§ 144, 146 SGB VII entgegen.

Bei der Dienstordnung handelt es sich um von der Beklagten auf Grund gesetzlicher Ermächtigung nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze erlassenes autonomes Satzungsrecht. Dieses Satzungsrecht muss sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten. Ist dies nicht der Fall, ist es als sekundäre Rechtsquelle unwirksam, auch wenn es in einem formell ordnungsgemäßen Verfahren zu Stande gekommen ist (BAG, Urteil vom 15.11.2001 - 6 AZR 382/00 - a. a. O.). Hiernach kann von einer Rechtsunwirksamkeit der DO 1995 nicht ausgegangen werden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf § 144 SGB VII verweist und hiermit die Pflicht der Beklagten verbindet, die Dienstordnung neu zu regeln, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem oben unter 3.1 dargestellten Erwägungen folgt, dass die DO 1995 keine Bestimmungen enthält, die wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder aus anderen Erwägungen unwirksam sein könnte. Allein der Hinweis des Klägers, dass eine Dienstordnung ohne Berücksichtigung von Jubiläumszuwendungen unangemessen sein soll, ist nicht geeignet, von einer Fehlerhaftigkeit der Dienstordnung auszugehen. Schon der Blick in das in Bezug genommene Landesbeamtenrecht Nordrhein-Westfalen zeigt, dass es gerade im Beamtenbereich durchaus nicht mehr ungewöhnlich ist, Jubiläumszuwendungen nicht vorzusehen. Hieraus wiederum folgt, dass dann auch für Dienstordnungsangestellte, die von ihrem Status her den Beamten angenähert sind, Regelungen geschaffen werden können, die keine Jubiläumszuwendung mehr vorsehen. Von einer "Unangemessenheit" kann dann nicht die Rede sein.

3.3 Soweit sich der Kläger auch im Berufungsrechtzug gegen die Einschätzung des Arbeitsgerichts wendet, wonach die Überleitungsvorschrift in § 13 DO 1995 nicht zur Anwendung gelange, hat sein Vorbringen ebenfalls keinen Erfolg. Auch das Landesarbeitsgericht ist insofern der Auffassung, dass zum Zeitpunkt des Rechtswechsels am 01.01.1995 im Bundesrecht keine günstigere Regelung bestand, die zu Gunsten des Klägers hätte fortbestehen können. Da am 01.01.1995 sowohl die bundesrechtliche wie auch die landesrechtliche Regelung "gleichgünstig" die Zahlung einer Jubiläumszuwendung von 800,00 DM vorsahen, wurde die bundesrechtliche Regelung durch die landesrechtliche Regelung abgelöst. Bereits das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass es nach dieser Ablösung nicht zu einem Wiederaufleben der bundesrechtlichen Regelung kommen konnte. Das Vertragsverhältnis der Parteien war jedenfalls, soweit es die Zahlung einer Jubiläumszuwendung betraf, ab dem 01.01.1995 nur noch den Regelungen des Landesbeamtengesetzes NW unterworfen. Im Übrigen wird auch insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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