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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.05.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 125/08
Rechtsgebiete: TV Altersteilzeit


Vorschriften:

TV Altersteilzeit (BAT) SR zu BAT
1) Wird in einer Tarifbestimmung festgelegt, dass einem Altersteilzeitverlangen im Blockmodell unter bestimmten Voraussetzungen entsprochen werden soll, ist die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers eingeschränkt. Die Ablehnung ist nur noch mit gewichtigen sachlichen Gründen möglich.

2) Allein der Hinweis auf die derzeitige Haushaltssituation des Landes Nordrhein-Westfalen rechtfertigt keine Ablehnungsgründe, die sich auf den Beginn der Freistellungsphase am 01.02.2013 beziehen.


Tenor:

1) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.12.2007 - 2 Ca 1406/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land dem Kläger die Inanspruchnahme von Altersteilzeit im so genannten Blockmodell zu ermöglichen hat.

Der 55-jährige Kläger ist seit dem 01.04.1983 beim beklagten Land als technischer Angestellter beschäftigt und wird seitdem im Werkdienst in der Druckerei der Justizvollzugsanstalt (JVA) H. eingesetzt. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt derzeit 3.200,-- €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unter anderem die Bestimmungen des "Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit" (TV ATZ) und die "Sonderregelungen für Angestellte im Vollzugsdienst" (SR 2 n BAT) Anwendung.

§ 2 TV ATZ lautet wie folgt:

(1)Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmer, die

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,

b) eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben,

c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Tage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren...

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen...

Die einschlägige Vorschrift in SR 2 n BAT hat folgenden Wortlaut:

Nr. 2

zu § 15 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Durch bezirkliche Vereinbarung kann die Arbeitszeit in der Weise geregelt werden, dass die regelmäßige Arbeitszeit mehrerer Wochen in einer kürzeren Zeit geleistet und in der auf den Arbeitszeitraum folgenden Woche entsprechende Freizeit gewährt wird (Wochenwechselschichten).

(2) Einem Antrag des Angestellten auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.

Mit Schreiben vom 06.12.2006 beantragte der Kläger beim Leiter der JVA H. die Teilnahme an der Altersteilzeit im Blockmodell vom 01.02.2008 bis zum 31.01.2018 (Bl. 5 d. A.). Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 22.12.2006 unter Hinweis auf entgegenstehende betriebliche Gründe abschlägig beschieden (Bl. 6 d. A.).

Mit seiner am 18.05.2007 beim Arbeitsgericht Wesel anhängig gemachten Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und darauf verwiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Altersteilzeit erfülle. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stünden auch keine betrieblichen oder dienstlichen Gründe seinem Verlangen entgegen. Angesichts der Formulierung in Nr. 2 Abs. 2 SR 2 n BAT könne sein Altersteilzeitantrag nämlich nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, die nicht vorlägen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.01.2018 abzuschließen.

Entsprechend dieses Antrags ist am 30.08.2007 gegen das beklagte Land ein Versäumnisurteil ergangen, gegen das das beklagte Land mit Schriftsatz vom 10.09.2007 rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

Der Kläger hat danach beantragt,

das Versäumnisurteil vom 30.08.2007 aufrechtzuerhalten.

Das beklagte Land hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 30.08.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat sich zur Begründung seines ablehnenden Bescheides auf die Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen in § 2 Abs. 2 TV ATZ berufen und die Auffassung vertreten, dass hiernach gerade kein Anspruch auf Altersteilzeit bestehe, sondern nur eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt werden könne. Dieses Ermessen, so das beklagte Land weiter, sei auch ausgeübt worden. Dabei hätte das beklagte Land vor allem berücksichtigt, dass in der Druckerei insgesamt 14 Mitarbeiter beschäftigt würden. Die Tätigkeiten im Bereich der Mediengestaltung, wo der Kläger eingesetzt sei, könnten nur von ihm selbst und dem weiter dort beschäftigten Angestellten U. durchgeführt werden. Ein dauerhafter Ausfall des Klägers, etwa bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit, wäre demnach nicht zu verkraften. Eine Neu- oder Ersatzeinstellung käme schon aus haushaltsrechtlichen Erwägungen nicht in Betracht, da dem Kläger auch mit Eintritt in die Freistellungsphase ab dem 01.02.2013 weiterhin 70 % seines Gehalts zustünden, so dass nur noch weitere 30 % für die Beschäftigung einer neuen Kraft zur Verfügung stünden. Eine derartige Teilzeitbeschäftigung sei aber schon aus arbeitstechnischen Gründen nicht realistisch und deshalb auch nicht umsetzbar.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich das beklagte Land angesichts der Sonderregelungen in Ziffer 2 Abs. 2 SR 2 n BAT nicht allein auf haushaltsrechtliche Erwägungen stützen könnte.

Darüber hinaus sei es auch nicht erforderlich, mit Beginn der Freistellungsphase Neueinstellungen für ihn vorzunehmen. So bestehe durchaus die Möglichkeit, die Arbeitsabläufe in der Druckerei neu zu organisieren. Dies sei angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung auch zwingend erforderlich. In diesem Zusammenhang wäre dann auch die weitere Mitarbeiterin L. in der Lage, Teile der Tätigkeiten des Klägers mit zu übernehmen, da sie ebenfalls gelernte Schriftsetzerin wäre. Schließlich käme aber auch eine Umgestaltung der Arbeitsabläufe selbst in Betracht, und zwar dergestalt, dass jedenfalls die Einrichtung einer Teilzeitstelle mit 50 % der normalen wöchentlichen Arbeitszeit finanziert werden könnte.

Mit Urteil vom 06.12.2007 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel - 2 Ca 1406/07 - das Versäumnisurteil aufrechterhalten. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, angesichts der "Soll-Regelung" in Nr. 2 Abs. 2 SR 2 n BAT sei das Ermessen des beklagten Landes eingeschränkt. Aus der Sonderregelung ergäbe sich, dass die Mitarbeiter im Justizvollzugsdienst im Regelfall einen Anspruch auf Altersteilzeit hätten, der nur aus besonderen Gründen abgelehnt werden könnte. Hierfür reichten aber allein haushaltsrechtliche Erwägungen, die sich zudem auf das Jahr 2013 bezögen, nicht aus. Es sei dem beklagten Land durchaus zuzumuten, durch entsprechende Umorganisation Sorge dafür zu tragen, dass auf die Arbeitskraft des Klägers mit Beginn der Freistellungsphase verzichtet werden könnte.

Das beklagte Land hat gegen das ihm am 04.01.2008 zugestellte Urteil mit einem 15.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.04.2008 - mit einem am 04.04.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und verweist darauf, dass bei der hier zu beurteilenden Ermessensentscheidung keine dringenden betrieblichen Gründe für die Ablehnung des Altersteilzeitverlangens vorliegen müssten. Dann aber reiche als Argument aus, dass eine Besetzung des Arbeitsplatzes des Klägers unter Berücksichtigung des Haushaltsgesetzes 2007 im Jahre 2003 nicht möglich sei, weil die Stelle des Klägers nur zu 30 % frei werde. Ohne eine Neubesetzung sei es indessen - auch durch Umorganisation - nicht möglich, die Arbeitstätigkeiten des Klägers nach Eintritt in die Freistellungsphase zu verteilen. Im Übrigen könne das beklagte Land aber auch nicht verpflichtet werden, eine derartige Umorganisation vorzunehmen.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.12.2007 - 2 Ca 1406/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Er hält das beklagte Land auch weiterhin für verpflichtet, bis zum Jahre 2013 Umorganisationen vorzunehmen, um ihm den Übergang in die Freistellungsphase zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang spiele auch eine gewichtige Rolle, dass die Zahl der Gefangenen in der JVA H. um 120 aufgestockt würde, dass sich die Anzahl der Auszubildenden um circa 20 % erhöhen werde und dass die Druckerei deshalb in den folgenden Jahren räumlich, maschinell, personell und organisatorisch umfassend ausgeweitet würde. Dann aber wären ohnehin Einstellungen und eine Änderung der Arbeitsabläufe vorzunehmen, bei der die Altersteilzeitwünsche des Klägers Berücksichtigung finden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.

Der Kläger hat gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ i. V. m. Nr. 2 Abs. 2 SR 2 n BAT einen Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrages ab dem 01.02.2008. Demgegenüber ist das beklagte Land nicht berechtigt, diesen Antrag unter Hinweis auf betriebliche oder dienstliche Gründe abzulehnen.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist darauf gerichtet, das beklagte Land zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen.

1.1 Damit ist die Klage zunächst hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt mit seiner Klage letztlich die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von § 894 ZPO. Eine Willenserklärung gilt nach dieser Vorschrift mit Rechtskraft der Entscheidung als abgegeben. Der Bestimmtheit des Klageantrags steht dabei nicht entgegen, dass im Antrag keine genauen Angaben zur Abwicklung des "Blockmodells" aufgeführt sind. In seinem Antrag vom 06.12.2006 hatte der Kläger Altersteilzeit für die Dauer von zehn Jahren beantragt und dabei konkret beschrieben, auf welche Zeiträume sich die Arbeits- und die Freistellungsphase beziehen sollte. Der Kläger hat zwar diese konkreten Angaben nicht in seinen Klageantrag aufgenommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Ausgestaltung des Blockmodells dem Antrag vom 06.12.2006 entsprechen sollte. Hiervon geht im Übrigen auch das beklagte Land aus, das seine Argumente vorzugsweise auf den Eintritt der Freistellungsphase am 01.02.2013 stützt.

1.2 Dem Verlangen des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er eine rückwirkende Vertragsänderung ab dem 01.02.2008 begehrt. Mit dem Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB steht der Wirksamkeit eines Vertrages nicht mehr entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB nichts zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis bei Vertragsschluss vorliegt. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Damit ist der rückwirkende Abschluss eines Vertrages nicht mehr nichtig. Hieraus folgt, dass damit auch eine entsprechende Verurteilung möglich ist.

2. Die Klage ist auch begründet.

Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger Altersteilzeit in der von ihm gewünschten Form zu ermöglichen. Dies folgt letztlich aus § 315 BGB und der Tatsache, dass dem Begehren des Klägers keine ausreichenden betrieblichen oder dienstlichen Gründe entgegenstehen.

2.1 Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ kann das beklagte Land Altersteilzeitarbeit mit einem Arbeitnehmer vereinbaren, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und während der letzten fünf Jahre an mindestens 1080 Kalendertagen sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

2.1.1 Mit der Formulierung "kann" wird regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Für die Auslegung von § 2 Abs. 1 TV ATZ gilt nichts anderes. Der Arbeitgeber ist danach nicht verpflichtet, dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Änderung des Arbeitsvertrages allein deshalb zu entsprechen, weil dieser die in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die vom Arbeitnehmer verlangte Vertragsänderung vielmehr in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt.

Der Arbeitgeber ist allerdings nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Ersichtlich haben die Tarifvertragsparteien mit der "Kann-Bestimmung" nicht allein die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit im Sinne des § 305 BGB genießt und daher mit den Arbeitnehmern auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes Verträge schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen wahrt. Der Arbeitgeber ist hiernach verpflichtet, bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren. Dabei ist er nicht an weitere Vorgaben gebunden. Er ist vielmehr berechtigt, den Antrag eines Arbeitnehmers auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 TV ATZ genannten dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen abzulehnen (ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, vgl. etwa: BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 = AP Nr. 1 zu § 3 ATG; LAG Schleswig-Holstein 31.10.2007 - 6 Sa 136/07 - n. v.; LAG Rheinland-Pfalz 03.03.2005 - 4 Sa 990/04 - n. v.; vgl. auch: BAG 10.05.2005 - 9 AZR 294/04 = AP Nr. 20 zu § 1 TVG Altersteilzeit zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt).

2.1.2 In Ansehung dieser Rechtsprechung ist dem beklagten Land einzuräumen, dass es bei Anwendung des § 2 Abs. 1 TV ATZ durchaus haushaltsrechtliche Erwägungen zur Ablehnung des Altersteilzeitbegehrens des Klägers vorbringen durfte. So ist anerkannt, dass sogar ein dringender betrieblicher Grund, der der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht, vorliegt, wenn bei Beginn der Freistellungsphase keine Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die Aufgaben unter Berücksichtigung unternehmerischer Ziele durchzuführen (vgl. hierzu: LAG Düsseldorf, 29.11.2005 - 6 Sa 1066/05 - n. v.; Bundesverwaltungsgericht 29.04.2004 - 2 C 21/03 = DVBl 2004, 1375).

2.2. Indessen beruft sich der Kläger demgegenüber und zu Recht auf Ziffer 2 Abs. 2 SR 2 n BAT, wonach ihm als Angestellter im Justizvollzugsdienst auch vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Altersteilzeit gewährt werden soll. Aus dieser Wortwahl der Tarifvertragsparteien ergibt sich nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer ausnahmsweise, dass dem Kläger sein Altersteilzeitbegehren nicht abschlägig beschieden werden darf.

2.2.1 Enthalten Normen, die sich an Behörden richten, so genannte Soll-Vorschriften, so ist dies regelmäßig im öffentlichen Recht unschädlich, wenn es um das Handeln der Verwaltung geht. Bezüglich dieser tritt wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eine Bindungswirkung im Hinblick auf die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ein. Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde und in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet den Staat und seine Bediensteten unter anderem, bei ihrem Handeln die geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsnormen zu beachten. Dies kann dann auch bei der Auslegung von Soll-Vorschriften zu berücksichtigen sein, die sich nicht an eine Behörde, sondern an einen Arbeitgeber wendet. Danach ist klar, dass eine Soll-Vorschrift, die der Gesetzgeber (oder die Tarifvertragsparteien) auch als Muss-Vorschrift hätte ausgestalten können, in der Regel schwächere Rechtsfolgen als eine Muss-Vorschrift nach sich zieht. Es hängt deshalb von der jeweiligen Soll-Vorschrift und ihrer Auslegung ab, ob und welche Rechtsfolgen sie auslöst (BAG 29.09.2005 - 8 AZR 571/04 = AP Nr. 2 zu § 2 SGB III; LAG Düsseldorf 29.09.2004 - 12 Sa 323/04 = LAGE § 2 SGB III Nr. 2).

2.2.2 Hieraus folgt für die Auslegung von § 2 Abs. 1 TV ATZ und Nr. 2 Abs. 2 SR 2 n BAT folgendes: Nach der zunächst genannten Tarifnorm hat der Arbeitgeber das Recht, bei der Entscheidung über einen Altersteilzeitantrag billiges Ermessen auszuüben und ist hierbei grundsätzlich nicht darauf beschränkt, bestimmte dienstliche oder betriebliche Gründe anzuführen. Wenn demgegenüber in Nr. 2 Abs. 2 SR 2 n BAT mit aller Deutlichkeit ausgeführt wird, dass einem entsprechenden Antrag eines Angestellten im Justizvollzugsdienst auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden soll, so kann dies nur bedeuten, dass die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers, hier des beklagten Landes, eingeschränkt worden ist. Dies bedeutet letztlich, dass dem Antrag eines Arbeitnehmers im Justizvollzugsdienst gewichtigere Gründe entgegengebracht werden müssen, als es bei der reinen Ermessensentscheidung der Fall ist. Diese Gründe müssen nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Wertigkeit haben, wie sie in § 2 Abs. 3 TV ATZ zum Ausdruck kommen; hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, hätte es nahegelegen, bei der Formulierung des SR 2 n BAT auf die entsprechende Vorschrift des TV ATZ zu verweisen. Festzuhalten bleibt mithin, dass sich das beklagte Land gegenüber dem Altersteilzeitbegehren des Klägers auf gewichtige sachliche Gründe zu stützen hat, um die Ablehnung zu rechtfertigen.

2.2.3 Diese liegen indessen nicht vor. Gemäß § 315 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber, wie bereits mehrfach betont, verpflichtet, bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren. Dies aber hat das beklagte Land mit Blick auf die besonderen Interessen des Klägers gerade nicht getan und dafür mit nicht ausreichender Begründung seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt.

2.2.3.1 Zwischen den Parteien ist zunächst unstrittig, dass die persönlichen Voraussetzungen zur Anwendung von § 2 Abs. 1 TV ATZ und Nr. 2 Abs. 2 SR 2 n BAT vorliegen. Aus der zuletzt genannten Norm folgt im Übrigen, dass dem Kläger wegen seiner besonders schwierigen und auch seine Gesundheit stark beanspruchenden Tätigkeit im Justizvollzugsdienst die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, möglichst frühzeitig aus dem Berufsleben auszuscheiden und im Rahmen einer langen Überleitungsphase in den endgültigen Altersruhestand zu wechseln. Die Tarifvertragsparteien wollten damit erkennbar eine Art Regel-Ausnahmeprinzip formulieren. Hiernach besteht ein grundsätzliches Recht der Angestellten im Justizvollzugsdienst, vor Vollendung des 60. Lebensjahres Altersteilzeit zu beanspruchen. Von diesem Recht soll nur dann - ausnahmsweise - abgewichen werden, wenn gewichtige sachliche Gründe dem Altersteilzeitbegehren des Angestellten entgegenstehen.

2.2.3.2 Diese Gründe hat das beklagte Land auch im Berufungsrechtszug nicht darlegen und beweisen können. Vor allem der Hinweis auf die derzeitige Haushaltssituation und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Klägers sind letztlich nicht geeignet, den ablehnenden Bescheid gegenüber dem Kläger zu begründen.

Dabei geht die erkennende Berufungskammer zu Gunsten des beklagten Landes noch davon aus, dass die derzeit im Lande Nordrhein-Westfalen verfügten Stellenbesetzungssperren auch mit Beginn der Freistellungsphase des Klägers am 01.02.2013 noch vorhanden sind und dazu führen, dass die zur Freistellungsphase der Altersteilzeit des Klägers noch zur Verfügung stehende Reststelle praktisch nicht besetzt werden kann. Zu Gunsten des beklagten Landes wird weiter unterstellt, dass auch im Jahre 2013 eine komplette Neubesetzung der Stelle der Klägers schon deshalb nicht möglich sein wird, weil ihm weiterhin 70 % seiner Vergütung als Altersteilzeitvergütung zur Verfügung gestellt werden müssen. Es wird weiter und erneut zu Gunsten des beklagten Landes davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der jetzigen personellen Situation in der JVA H. keine Möglichkeit besteht, die Tätigkeiten des Klägers unter seinen Kollegen zu verteilen.

Allerdings ist es dem beklagten Land verwehrt, sich auf diese, in der Zukunft liegende tatsächliche und rechtliche Situation zu berufen, weil zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden muss, dass zu Beginn der Freistellungsphase am 01.02.2013 geänderte Verhältnisse vorliegen werden. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt Erweiterungsarbeiten an der JVA H. vorgenommen worden sind, dass es zu Neubauten gekommen ist und kommen wird und dass in den nächsten Jahren die Anzahl der Gefangenen erheblich ansteigen wird. Es ist weiter unstreitig, dass es dann auch zu einem Anstieg der Auszubildenden in der Werkstatt kommen wird, dass auch dort Umorganisationen und Änderungen der Arbeitsabläufe stattfinden werden, die nicht zuletzt auch auf den technischen Fortschritt zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang ist das beklagte Land dann aber mit Rücksicht auf Nr. 2 Abs. 2 SR 2 n BAT verpflichtet, im Rahmen der vorzunehmenden Umstrukturierungen auf die berechtigten Belange des Klägers Rücksicht zu nehmen. So wird es zu prüfen haben, ob die Arbeitsabläufe so gestaltet werden können, dass im Jahre 2013 eine Verteilung der Tätigkeiten des Klägers auf andere Mitarbeiter durchgeführt werden kann. Das beklagte Land wird zu prüfen haben, ob nicht im Rahmen der vorzunehmenden Erweiterungen neue Stellen eingerichtet werden können und müssen, die jedenfalls teilweise aus der Restvergütung des Klägers zu finanzieren, die zum 01.02.2013 noch zur Verfügung steht. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang wiederholt und mehrfach auf entsprechende Vorschläge zur Neugestaltung der Arbeitsabläufe verwiesen, dem sich das beklagte Land auf Dauer nicht verschließen darf. Da für derartige Umorganisationen auch jetzt noch nahezu fünf Jahre zur Verfügung stehen, erscheint es auch nicht unbillig, dem beklagten Land derartige Verpflichtungen aufzuerlegen.

Würde man hingegen der Betrachtungsweise des beklagten Landes nachfolgen, so führte dies letztlich zu der Situation, dass angesichts der Haushaltslage im Land Nordrhein-Westfalen eine Altersteilzeit im Blockmodell nicht möglich ist, weil eine Neu- oder Wiederbesetzung an rein haushaltsrechtlichen Erwägungen scheiterte. Dies können die Tarifvertragsparteien gerade in Ansehung des SR 2 n BAT nicht gewollt haben, weil danach nahezu jegliches Altersteilzeitbegehren automatisch zurückzuweisen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die erkennende Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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