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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 558/06
Rechtsgebiete: BGB, Satzung der Pensionskasse der BEK


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 1922
Satzung der Pensionskasse der BEK § 11
Knüpft eine Pensionsordnung für die Zahlung von betrieblicher Frühpension an den "Erhalt" gesetzlicher Rente an, so ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn das Mitglied der Pensionskasse (Arbeitnehmer) vor dem "Erhalt" verstirbt. Sein Erbe ist jedenfalls dann berechtigt, die betriebliche Rente für die Zeit ab Antragstellung bis zum Tode in Anspruch zu nehmen, wenn der Antrag auf Zuerkennung gesetzlicher Erwerbsminderungsrente mehr als 1 Jahr vor dem Tod des Mitglieds gestellt worden war. Die verzögerte Bearbeitung und dann rückwirkende Entscheidung der BfA kann nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 558/06

Verkündet am 10. August 2006

In Sachen

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.08.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Göttling als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Koller und den ehrenamtlichen Richter Schulz

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.04.2006 - 2 Ca 297/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger Ansprüche aus einer Pensionszusage der Beklagten zustehen.

Der Kläger war der Lebensgefährte von Frau S. H.. Frau H. wurde am 09.02.1948 geboren und war seit dem 01.04.1962 bei der Barmer Ersatzkasse (BEK) als Angestellte beschäftigt. Die BEK hatte bei der Beklagten zugunsten der Frau H. eine Zusatzversicherung abgeschlossen. Die Leistungen aus dieser Versicherung erfolgen nach den Bestimmungen einer "Satzung der Pensionskasse - Sicherheit im Alter (im Folgenden nur noch "Satzung" genannt)" vom 01.01.1981. In der zurzeit geltenden Fassung heißt es dort unter anderem:

...

§ 11

Leistungsarten

Alle Leistungen werden gewährt an Mitglieder, die wegen des Eintritts des Versorgungsfalles aus den Diensten der BARMER ausscheiden (vgl. aber Ziff. 1 am Ende):

1. Pensionen an Mitglieder

a) Alterspensionen nach Vollendung des 65. Lebensjahres;

b) Alterspensionen von Vollendung des 65. Lebensjahres

ba) nach Vollendung des 63. Lebensjahres bzw.

bb) bei schwerbehinderten Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;

bc) bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;

c) Frühpension, wenn das Mitglied Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Bei Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt das abweichend von Satz 1 auch dann, wenn das Mitglied in den Diensten der BARMER verbleibt. Ob der Fall einer Frühpensionierung vorliegt, wenn kein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, entscheidet der Vorstand aufgrund des Zeugnisses eines von ihm bezeichneten Arztes.

...

§ 15

Beginn und Ende der Pensionsleistungen

Die Pensionsleistung beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 11 erfüllt sind. Sie endet mit Ablauf des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen wegfällt.

Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 13.06.2003 wurde Frau H. für die Zeit vom 01.12.2002 bis zum 30.04.2004 eine befristete Erwerbsminderungsrente zuerkannt. Entsprechende Rentenzahlungen erfolgten ebenfalls. Die Beklagte gewährte der Klägerin gemäß § 11 der Satzung die dort geregelte Frühpension und zahlte ihr monatlich 485,36 € an Rente aus.

Am 22.01.2004 beantragte Frau H. bei der BfA, die ihr zugesagte Erwerbsminderungsrente über den 30.04.2004 hinaus weiterzuzahlen. Eine Entscheidung über diesen Antrag erfolgte zunächst nicht. Sowohl die BfA wie auch die Beklagte stellten ab dem 01.05.2004 ihre monatlichen Rentenzahlungen ein.

Nachdem Frau H. am 19.04.2005 verstorben war, bewilligte die BfA mit Bescheid vom 29.04.2005 die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 01.05.2004 bis zum 30.04.2007. Sie zahlte dem Kläger als Alleinerben der Frau H. auch die aufgelaufene gesetzliche Rente vom 01.05.2004 bis zum 19.04.2005 nach.

Der Kläger forderte die Beklagte in der Folgezeit mit Schreiben vom 01.06.2005 auf, die Nachzahlung der Versorgungsleistungen aus der Zusatzversicherung vorzunehmen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.07.2005 endgültig ab.

Mit seiner am 26.01.2006 beim Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gemachten Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und einen - der Höhe nach unstreitigen - Nachzahlungsbetrag in Höhe von 5.824,32 € geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass er mit dem Tode von Frau H. deren Rechtsnachfolger im Sinne des § 1922 BGB geworden sei. Dadurch hätte er auch die der Frau H. zustehende Anwartschaft erworben, nämlich die künftigen Ansprüche auf Auszahlung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente. Demgegenüber könne es nicht zu seinen Lasten gehen, dass die BfA über ein Jahr benötigt hätte, um den positiven Bescheid zu erlassen und die Auszahlung der gesetzlich vorgesehenen Rente tatsächlich vorzunehmen. Es sei deshalb im Rahmen des § 11 der Satzung darauf abzustellen, dass Frau H. den Anspruch erworben hätte, wenn sie am 29.04.2005 noch gelebt hätte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.824,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 14.07.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Ziffer 1 c der Satzung folge, dass eine Frühpension nur dann gewährt werden könnte, wenn das versicherte Mitglied die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch tatsächlich erhalte. Da Frau H. zum Zeitpunkt des Bescheides aber nicht mehr gelebt hätte, sei auch die unabdingbare Voraussetzung eben nicht mehr gegeben, dass ein Mitglied die gesetzliche Rente erhalte.

Die Beklagte hat weiter argumentiert, die Satzung sehe auch insgesamt lediglich Leistungen an ihre Mitglieder oder Hinterbliebene vor. Es fehle gerade an einer Regelung, die dem § 59 Satz 2 SGB I entspräche. Aus allem folge jedenfalls auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Satzung, im Nichterlebensfall die dem Mitglied zustehenden Rentenzahlungen an die Versichertengemeinschaft zurückfallen zu lassen und sie nicht externen Dritten zu gewähren.

Mit Urteil vom 06.04.2006 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal - 2 Ca 297/06 - dem Klagebegehren entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, aus einer nicht nur am Wortlaut orientierten Auslegung der Satzung ergebe sich, dass die Anspruchsberechtigung des Klägers nicht am tatsächlichen Erhalt der gesetzlichen Rente orientiert werden könnte. Nach Sinn und Zweck der in der Satzung geregelten Frühpension sei vielmehr darauf abzustellen, ob das Mitglied, also Frau H., die Rente erhalten hätte, wenn sie nicht verstorben wäre. Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Beklagte die Ansprüche auf Zahlung von Frühpension an die Gewährung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gekoppelt hätte. Wenn dieser Anspruch aber bestehe, dann sei die Beklagte auch zur rückwirkenden Zahlung der Pension verpflichtet. Ihre Betrachtungsweise führte demgegenüber zu dem Ergebnis, dass die Berechtigung des Klägers von reinen Zufälligkeiten abhinge, nämlich dem Zeitpunkt der Entscheidung der BfA.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.04.2006 zugestellte Urteil mit einem am 12.05.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 19.06.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und verweist auf den aus ihrer Sicht eindeutigen Wortlaut des § 11 Ziffer 1 c der Satzung. Die Beklagte trägt weiter vor, es sei in der deutschen Rechtsordnung nicht ungewöhnlich, dass die Anspruchsberechtigung an formale Voraussetzungen geknüpft würde. Dies sei hier der Erlass des Rentenbescheides vom 29.04.2005 gewesen. Vor diesem Zeitpunkt hätte auch Frau H. keine Rechtsposition innegehabt, die auf den Kläger als Alleinerben hätte übergehen können.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.04.2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 1922 BGB i. V. m. § 11 Ziffer 1 c der Satzung vom 01.01.1981 einen Anspruch auf Zahlung von Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 01.05.2004 bis zum 19.04.2005 in Höhe von 5.824,32 €.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein solcher Anspruch allerdings nicht aus einem Anwartschaftsrecht, das Frau H. zugestanden hätte und auf den Kläger als Erben übergegangen wäre.

1.1 Von einem Anwartschaftsrecht wird in Rechtsprechung und Literatur immer nur dann ausgegangen, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag (so z. B.: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2005 - 7 B 136/04 - n. v.).

1.2 Hiervon kann aber hinsichtlich der zukünftigen Rentenberechtigung und Rentenzahlung gemäß § 11 der Satzung gerade nicht ausgegangen werden. Die Zahlung der Frühpension an Frau H. war zunächst abhängig von der Feststellung der BfA, dass gesetzliche Rentenansprüche bestanden. Hätte die BfA die Existenz derartiger Ansprüche verneint, wäre die Beklagte nach der Satzung berechtigt gewesen, Ansprüche der Frau H. auf Zahlung der Frühpension abzulehnen. War sie demgemäß in der Lage, die Entstehung des Rechts auf Frühpension noch einseitig zu zerstören, so scheidet die Annahme eines entsprechenden Anwartschaftsrechts aus.

2. Dem Kläger steht indessen der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Frühpension in Höhe von 5.824,32 € zu, weil er selbst nach dem Tod seiner Lebensgefährtin, der Frau H., als Alleinerbe in die Rechtsposition der Frau H. eingetreten ist und deswegen als Anspruchsberechtigter im Sinne der Satzung charakterisiert werden muss. Dies folgt aus einer umfassenden Auslegung der hier in Streit stehenden Satzung.

2.1 Bei der Auslegung einer Satzung, die sich eine Institution wie die Beklagte gegeben hat, ist auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers abzustellen. Maßgeblich sind insbesondere der Wortlaut, der Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der Satzung (BAG, Beschluss vom 27.09.2005 - 1 ABR 41/04 - NZA 2006, 273). Im Zweifel gebührt darüber hinaus der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - NZA 2006, 393; BAG, Beschluss vom 21.01.2003 - 1 ABR 5/02 - AP Nr. 117 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

2.2 Hiernach ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten, dass der Kläger als Erbe von Frau H. die ihr zustehenden Leistungen für sich beanspruchen kann.

2.2.1 Der Wortlaut der Frühpensionsregelung in § 11 Ziffer 1 c der Satzung ist bereits nicht eindeutig. Das Wort "erhält" scheint allerdings vordergründig auf die Absicht des Satzungsgebers hinzuweisen, dass die Gewährung von Frühpension den tatsächlichen Erhalt von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen sollte. Andererseits kommt durch die gewählte Formulierung aber überhaupt nicht zum Ausdruck, ob damit die tatsächliche Auszahlung der gesetzlichen Rente oder der entsprechende Erlass des Bescheides der BfA gemeint sein könnte. Der Wortlaut erweist sich jedenfalls als nicht so eindeutig wie von der Beklagten dargestellt und lässt keinesfalls erkennen, ob der Frühpensionsanspruch von formellen Voraussetzungen abhängen sollte und welche damit gemeint waren.

2.2.2 Demgegenüber belegen Sinn und Zweck der Regelung in § 11 Ziffer 1 c der Satzung, dass nicht der Eintritt formeller Voraussetzungen den Rechtsanspruch auf Frühpension begründen sollten, sondern die materielle Berechtigung, die durch die BfA festgestellt wurde. In § 11 Ziffer 1 c ist eindeutig festgelegt, dass die Zahlung der Frühpension dann erfolgen soll, wenn Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Mit dieser - nahezu unbedingten - Koppelung hat der Satzungsgeber zu erkennen gegeben, dass die materielle Berechtigung, Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, gleichzeitig das Recht des versicherten Mitglieds begründen soll, die Frühpension in Anspruch zu nehmen. Dies aber kann dann nur bedeuten, dass ein positiver Bescheid der BfA auch im Rahmen der Satzung der Beklagten zu berücksichtigen ist und auch dort "rückwirkenden" Charakter entfaltet.

2.2.3 Dem steht auch der Sachzusammenhang und die Systematik, in der sich § 11 der Satzung befinden, nicht entgegen. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang vor allen Dingen nicht darauf berufen, dass Leistungen an "Dritte" von der Satzung nicht vorgesehen sind, soweit es sich nicht um Hinterbliebene des Mitglieds handelt. Der Kläger hat als Universalerbe eine Position inne, die der der Frau H. als Mitglied der Zusatzversicherung nahekommt. Seine Stellung als Alleinerbe verbietet es jedenfalls, ihn als "Dritten" und damit Außenstehenden im Sinne der Satzung der Beklagten anzusehen.

2.2.4 Schließlich spricht für die hier vertretene Auffassung vor allem, dass die damit gefundene Lösung zu sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelungen führt.

Der Kläger nimmt, wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, für sich in Anspruch, dass er gerade in dem hier streitbefangenen Zeitraum seine Lebensgefährtin Frau H., mit der er zusammen gewohnt hat, finanziell unterstützen musste. Der Kläger hat demgemäß finanzielle Mehraufwendungen gehabt, weil er in größerem Umfang dazu beigetragen hat, den gemeinsamen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Folgerichtig hat dann auch die BfA mit Blick auf § 59 SGB I eine Auszahlung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente an den Kläger vorgenommen. Genauso folgerichtig erscheint es dann aber, wenn auch die Beklagte verpflichtet wird, mit Blick auf die in § 11 Ziffer 1 c der Satzung festgeschriebene Koppelung die Frühpension zur Auszahlung zu bringen.

Demgegenüber wäre ein Abstellen auf formale Gesichtspunkte, wie es die Beklagte tut, gerade nicht sachgerecht und auch nicht brauchbar.

Bereits oben ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass sich aus der Regelung in § 11 Ziffer 1 c der Satzung gar nicht erkennen lässt, welcher - formelle - Akt der BfA Ausgangspunkt für die Berechtigung sein soll, Frühpensionen in Anspruch zu nehmen. Hieraus folgt dann aber auch, dass der Satzungsgeber gar nicht das Ziel verfolgte, neben der materiellen Berechtigung zum Bezug der Frühpension auch noch förmliche Voraussetzungen zu schaffen, von denen die Anspruchsberechtigung abhängig sein sollte. Wäre es dem Satzungsgeber um derartige Formalien gegangen, so hätte er entsprechende Voraussetzungen in § 11 formuliert. Der alleinige Hinweis auf den "Erhalt" von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann dann aber nur so verstanden werden, dass hiernach allein auf die materielle Berechtigung abgestellt werden sollte und nicht auf den (zufälligen) Zeitpunkt einer Entscheidung der BfA.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die erkennende Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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