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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 741/09
Rechtsgebiete: BV Pro-Dak


Vorschriften:

BV Pro-Dak § 6
1) Wird in einer Dienstvereinbarung die Zahlung einer Versetzungszulage u. a. davon abhängig gemacht, dass sich die Fahrzeit nicht nur unwesentlich erhöht, so kann bei der Bewertung des Begriffs "nicht nur unwesentlich" nicht auf absolute Zeitdifferenzen ("mehr als 30 Minuten") abgestellt werden.

2) Eine Verlängerung der Fahrzeit um 38 % ist nicht unwesentlich.


Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2009 - 11 Ca 7064/08 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 766,95 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versetzungszulage zu zahlen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit Jahren als Angestellte beschäftigt. Ihr bisheriger Dienstort befand sich bis Ende Juni 2008 auf der C. straße in N.. Die Entfernung zwischen der Wohnung der Klägerin und ihrer Arbeitsstätte betrug zu diesem Zeitpunkt 37,8 Kilometer. Mit Wirkung zum 01.07.2008 wurde die Klägerin im Rahmen einer Neuorganisation der Beklagten nach E. in die M.-F.-Allee versetzt. Die Entfernung zwischen dieser Dienststelle und dem Wohnort der Klägerin beträgt 58,19 Kilometer.

Zur Regelung der Neuorganisation und deren Wirkungen hatten der Vorstand der Beklagten und der bei ihr gebildete Hauptpersonalrat eine umfängliche Dienstvereinbarung (im Folgenden "DV Pro-DAK" genannte) geschlossen. In der DV Pro-DAK heißt es auszugsweise wie folgt:

§ 6 Mobilitätsfördernde Leistungen

(1) Mit den nachfolgend genannten Leistungen soll die Motivation der Beschäftigten geweckt bzw. gefördert werden, sich über die Zumutbarkeitsgrenzen des § 6 Abs. 6-8 der Anlage 12 EKT hinaus freiwillig versetzen zu lassen. Dabei sollen auftretende Nachteile für die Beschäftigten kompensiert oder abgemildert werden.

(...)

(3) Entscheiden sich Beschäftigte, obwohl ein Wohnortwechsel gem. § 6 Abs. 8 der Anlage 12 EKT möglich ist, nicht für einen solchen, erhalten sie die Versetzungszulage nach dem Tarifvertrag über Versetzungszulagen. Zusätzlich wird die tägliche Arbeitszeit für 6 Monate um 30 Minuten ohne Gehaltskürzung verringert.

(...)

Der § 6 der Anlage 12 zum EKT (Ablichtung Bl. 5 der Gerichtsakte) sieht in den Absätzen 6-8 folgende Regelungen vor:

(6) Ein Arbeitsplatz ist zumutbar, wenn entweder die tägliche Rückkehr zum Wohnort oder ein Wohnsitzwechsel möglich ist. Vorrangig ist dem Angestellten ein Arbeitsplatz nächstliegend zum bisherigen Dienst- oder Wohnort anzubieten.

(7) Die tägliche Rückkehr zum Wohnort iSd Abs. 6 ist möglich, wenn

- die neue Dienststelle nicht weiter von der Wohnung des Angestellten entfernt ist als die bisherige oder

- die neue Dienststelle nicht weiter als 25 km von der Wohnung des Angestellten entfernt ist oder

- sich die Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt unter Beibehaltung des bisher benutzten Beförderungsmittels nur unwesentlich erhöhen würde oder

- der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zweieinhalb Stunden nicht überschreitet.

(8) Ein Wohnsitzwechsel iSd Abs. 6 ist möglich, wenn nicht familiäre, gesundheitliche oder sonstige persönlichen Umstände des Angestellten einen Wohnsitzwechsel unzumutbar machen.

Der Tarifvertrag, der unter § 6 Abs. 3 der DV Pro-DAK in Bezug genommen wird, sieht für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Klägerin erfüllt sind, während eines Gesamtzeitraumes von 30 Monaten eine Zahlung in Höhe von 153,39 € pro Monat vor.

Die Klägerin war in der Vergangenheit mit ihrem Pkw zur Dienststelle nach N. gefahren. Laut Routenplaner "Map 24" beträgt die Fahrzeit vom Wohnort der Klägerin zur Dienststelle nach N. in der C. straße 34 Minuten. Die Fahrzeit zur neuen Dienststelle beträgt laut Routenplaner 47 Minuten.

Nach ihrer Versetzung nach E. nimmt die Klägerin nunmehr öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch, um zu ihrer Dienststelle zu gelangen. Der tägliche Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt beträgt 3 Stunden und 20 Minuten.

Nach ihrer Versetzung nach E. machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Zahlung der monatlichen Versetzungszulage gemäß § 6 Abs. 3 in Höhe von 153,39 € pro Monat geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 08.09.2008 endgültig ab.

Mit ihrer am 21.11.2008 am Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und die Versetzungszulage in Höhe von insgesamt 766,95 € für die Monate Juli bis November 2008 geltend gemacht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen zur Zahlung der Zulage gemäß § 6 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 7 DV Pro-DAK vorlägen. Sie hat dabei auf das in erster Linie streitige Merkmal im 3. Spiegelstrich des § 6 Abs. 7 der Anlage 12 zum EKT abgestellt und gemeint, dass sich ihre Fahrtzeit nicht nur unwesentlich erhöhen würde. Dabei sei nicht auf die vom Routenplaner angezeigten 47 Minuten abzustellen, sondern auf die tatsächliche tägliche Fahrtzeit, die wegen der morgendlichen und abendlichen Verkehrsverhältnisse im Durchschnitt 75 Minuten pro Fahrt betrage. Darüber hinaus, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, sei aber auch die Steigerung von über 34 auf nunmehr 47 Minuten (38 %) keine nur unwesentliche Erhöhung der Fahrzeit, so dass ihrem Begehren zu entsprechen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 766,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass auf die Fahrzeiten in dem Routenplaner abzustellen sei, so dass eine Steigerung der Fahrzeit um 13 Minuten für die einfache Fahrt zugrunde zu legen wäre. Diese könne nicht als wesentliche Erhöhung angesehen werden, weil sie prozentual nur 38 % ausmache. Darüber hinaus, so hat die Beklagte weiter vorgetragen, liege die Fahrzeiterhöhung sogar unterhalb der Grenze von 30 Minuten, die die Tarifvertragsparteien als für sechs Monate befristete Verkürzung der täglichen Arbeitszeit ohne Gehaltskürzung im Falle einer Versetzung gewährten. Außerdem ist die Beklagte der Ansicht gewesen, dass eine unwesentliche Erhöhung der Fahrzeit im Sinne des 3. Spiegelstrichs aus systematischen Gründen erst dann angenommen werden könnte, wenn die Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt 2,5 Stunden pro Tag übersteige. Bei der Auslegung des Worts "unwesentlich" seien nämlich die Wertungen im 4. Spiegelstrich des § 6 Abs. 7 DV Pro-DAK zu beachten.

Mit Urteil vom 05.05.2009 hat die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 11 Ca 7064/08 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, hinsichtlich der Feststellungen zum 3. Spiegelstrich des § 6 Abs. 7 der Anlage 12 zum EKT käme es auf die im Routenplaner "Map 24" ausgewiesene einfache Fahrzeit von 47 Minuten pro einfacher Fahrt an. Dann aber habe sich die Fahrzeit nur unwesentlich im Sinne der genannten Vorschrift erhöht, weil insoweit auf die Regelung in § 6 Abs. 3 DV Pro-DAK abzustellen sei. Aus der dortigen Regelung ergäbe sich, dass eine Gesamterhöhung der täglichen Fahrzeit bis zu 30 Minuten als nur "unwesentlich" zu qualifizieren sei.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.06.2009 zugestellte Urteil mit einem am 22.07.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.08.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht ihre Rechtsauffassung, dass es hinsichtlich der Feststellung der Fahrzeiten nicht auf die Angaben im Routenplaner "Map 24" ankommen könne. Abzustellen sei vielmehr auf die tatsächliche tägliche Fahrzeit.

Im Übrigen müsse aber auch eine nach dem Routenplaner festzustellende Erhöhung der Fahrzeit um 38 % als nicht nur unwesentlich eingestuft werden; auf die von der Beklagten herangezogenen Regelungen in § 6 Abs. 3 DV Pro-DAK und § 6 Abs. 7 4. Spiegelstrich der Anlage 12 zum EKT könne gerade nicht abgestellt werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 766,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Auch in der Sache selbst war das Rechtsmittel erfolgreich. Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.07.2008 bis einschließlich November 2008 einen Anspruch auf Zahlung der Versetzungszulage in Höhe von insgesamt 766,95 € gemäß § 6 Abs. 3 und 7 der DV Pro-DAK.

1. Zwischen den Parteien ist im Berufungsrechtszug alleine streitig, ob die unstreitig vorliegende Erhöhung der Arbeitszeit nach der Versetzung nach E. als "unwesentlich" zu qualifizieren ist. Demgegenüber steht fest, dass die neue Dienststelle der Klägerin von ihrer Wohnung weiter entfernt ist als die bisherige (1. Spiegelstrich), dass die neue Dienststelle insgesamt weiter als 25 Kilometer von der Wohnung der Klägerin entfernt ist (2. Spiegelstrich) und der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2,5 Stunden überschreitet (4. Spiegelstrich). Damit kommt es bei der Würdigung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 der Anlage 12 zum EKT allein darauf an, ob die Erhöhung der Fahrtzeit, um zur M.-F.-Allee in E. zu gelangen, als nicht nur "unwesentlich" angesehen werden kann (3. Spiegelstrich).

2. Die erkennende Berufungskammer ist - anders als das Arbeitsgericht - der Auffassung, dass die Voraussetzungen des 3. Spiegelstrichs vorliegen. Dies ergibt eine Auslegung der streitbefangenen Norm.

2.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Dies gilt auch für Dienstvereinbarungen. Auszugehen ist dementsprechend vom Wortlaut und den durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. zuletzt: BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 - BB 2008, 2625).

2.2 Danach ist - insoweit in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht - davon auszugehen, dass bei der Ermittlung der Erhöhung der täglichen Fahrzeit der Klägerin von den vergleichenden Angaben im Routenplaner "Map 24" auszugehen ist. Das Arbeitsgericht hat hierzu mit überzeugenden Argumenten vor allen Dingen auf die Praktikabilität einer derartigen Regelung abgestellt und hiermit die darauf basierende Auslegung begründet. Dem schließt sich die Berufungskammer auch im Ergebnis in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe, § 69 Abs. 2 ArbGG.

2.3 Darüber hinaus ist das Landesarbeitsgericht allerdings der Auffassung, dass die auch nach dem Routenplaner zugrunde zu legende Erhöhung der Fahrzeit um 26 Minuten und damit um 38 % pro Tag nicht mehr als nur noch unwesentlich bezeichnet werden kann; sie löst den Anspruch auf Gewährung der Versetzungszulage zugunsten der Klägerin aus.

2.3.1 Für eine derartige Auslegung des § 6 Abs. 7 der Anlage 12 zum EKT spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Im 3. Spiegelstrich wird - losgelöst von sonstigen Erwägungen - nur davon gesprochen, dass sich die Fahrzeit nicht nur unwesentlich erhöhen darf, damit dieser Ausschlusstatbestand angenommen werden kann.

2.3.2 Auch die am Sachzusammenhang und der Systematik der streitbefangenen Vorschrift orientierte Interpretation führt - entgegen der Auffassung der Beklagten - zu keiner anderen Einschätzung. Nach Auffassung des Gerichts verbietet sich vor allem ein Rückgriff auf § 6 Abs. 3 DV Pro-DAK, wonach die tägliche Arbeitszeit im Falle einer Versetzung für sechs Monate um 30 Minuten ohne Gehaltskürzung verringert wird. Diese Vorschrift schließt sich unmittelbar an die Regelung der Versetzungszulage im selben Absatz an, ohne auch nur andeutungsweise eine Verknüpfung mit dem vorhergehenden Satz herzustellen. Auch in § 6 Abs. 7 der Anlage 12 zum EKT finden sich im 3. Spiegelstrich keinerlei Hinweise, wonach sich die Wesentlichkeit der Erhöhung der täglichen Fahrzeit an § 6 Abs. 3 DV Pro-DAK zu orientieren habe. Dann aber erscheint es nahezu zwingend, dass von einem derartigen Schwellenwert gerade nicht ausgegangen werden darf.

2.3.3 Dasselbe gilt, soweit sich die Beklagte auf eine Anwendung des 4. Spiegelstrichs und der dortigen Regelung über den zeitlichen Gesamtaufwand von 2,5 Stunden beruft. Auch hier ist nicht erkennbar, dass sich die Grenze von 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg (auch) auf die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs beziehen sollte. Es fehlt zum einen an entsprechenden Verweisungsklauseln. Zum anderen ist beim Führen eines Pkw außer der reinen zeitlichen Inanspruchnahme die körperliche und psychische Belastung als höher anzusehen als bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Daher kann eine Gleichsetzung der Fahrzeiten des Beförderungsmittels "Pkw" mit der des öffentlichen Personenverkehrs abzüglich dortiger Warte- und Haltezeiten nicht vorgenommen werden (so auch: LAG Köln 13.03.2009 - 10 Sa 1151/08 - n. v.).

2.3.4 Insgesamt kann deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob eine tägliche Fahrzeiterhöhung von immerhin 38 % als nicht mehr nur unwesentlich anzusehen ist, auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden. Insoweit empfiehlt es sich, die in § 323 Abs. 1 ZPO angesprochenen Maßstäbe anzuwenden. Dann aber kann eine wesentliche Änderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bereits bei Abweichungen von mehr als 10 % in Betracht kommen (so ausdrücklich: LAG Köln, a. a. O.). Die Erhöhung der Fahrzeit um 26 Minuten pro Tag erweist sich damit als nicht nur unwesentlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die erkennende Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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