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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.06.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 362/05
Rechtsgebiete: HRG, GG


Vorschriften:

HRG §§ 57 a ff.
HRG § 57 f
GG Art. 20
GG Art. 74
GG Art. 75
1. Eine vor der Entscheidung des BVerfG vom 27.07.2004 (NJW 2004, 2803) auf der Grundlage von § 57 f HRG vereinbarte Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist wirksam, weil das "Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsvertraglicher Vorschriften im Hochschulbereich" vom 27.12.2004 (BGBl. I 3835) rückwirkend eine Rechtsgrundlage geschaffen hat, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

2. Die gesetzlich angeordnete Rückwirkung verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 362/05

Verkündet am 14. Juni 2005

In Sachen

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Goeke als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Gutzmann und den ehrenamtlichen Richter Bodenbenner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.02.2005 - 5 Ca 7243/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Hochschulbereich.

Der am 03.11.1961 geborene Kläger ist promovierter und habilitierter Erziehungswissenschaftler. Er ist in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert und verdiente zuletzt 4.117,04 € brutto. Am 22.06.1998 erwarb er den akademischen Grad des Doktors.

Der Kläger wurde auf der Grundlage unterschiedlicher Arbeitsverträge in verschiedenen Zeiträumen von dem beklagten Land an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf beschäftigt.

Der letzte Arbeitsvertrag vom 10.07.2003 (Bl. 24 d. A.), dessen Befristung zum 28.02.2005 der Kläger mit der vorliegenden Klage angreift, lautet unter § 1 auszugsweise wie folgt:

"Herr Dr. Q. T. wird ab 01.09.2003 weiterbeschäftigt als vollbeschäftigter Mitarbeiter auf bestimmte Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach § 57 a ff. HRG i. d. F. vom 08.08.2002, nach § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG nach Abschluss der Promotion für die Zeit bis zum 28.02.2005."

Mit Urteil vom 27.07.2004 hat das Bundesverfassungsgericht das 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 16.02.2002 für unvereinbar mit Art. 70, 75 i. V. m. Art. 72 GG und daher für nichtig erklärt und in dem Urteil insbesondere ausgeführt, dass die fehlende Rahmenkompetenz des Bundes für die Regelungen der Juniorprofessuren auch zur Nichtigkeit des Gesetzes als Ganzes und mithin auch hinsichtlich der Neuordnung befristeter Beschäftigungsverhältnisse in den §§ 57 a ff. HRG führe (BVerfG vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - NJW 2004, 2803, 2811).

Zum 31.12.2004 ist das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl. I, 3835 - im Weiteren: HRG 2004) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Ziff. 14 wurden die §§ 57 a bis 57 f des HRG 2002 wieder in Kraft gesetzt ohne die Regelungen zur Juniorprofessur. § 57 f Abs. 2 HRG 2004 bestimmt, dass der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der zulässigen Befristungsdauer von regelmäßig sechs Jahren mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig ist.

Mit seiner am 30.09.2004 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Befristung bis zum 28.02.2005 nicht vorliege. Im Übrigen liege kein sachlicher Befristungsgrund vor, da sich das beklagte Land ausdrücklich auf § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG gestützt habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 28.02.2005 enden werde;

2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 28.02.2005 hinaus als vollbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter bei einer Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT II a zu ansonsten unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat geltend gemacht, dass für die Befristung zumindest ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 8 TzBfG vorliege.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 01.02.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Befristung sei durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, die sich daraus ergebe, dass im Vertrauen auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende gesetzliche Regelung ein sachlicher Grund vorgelegen habe, der zumindest als ungeschriebener Rechtsgrund anzusehen sei. Darüber hinaus sei die Regelung des § 14 Abs. 1 Ziff. 8 TzBfG entsprechend anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine für rechtswirksam gehaltene gesetzliche Regelung existiere. Gegen das am 24.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.03.2005 Berufung eingelegt und diese am 22.04.2005 begründet.

Zur Begründung der Berufung beruft sich der Kläger darauf, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ein Rückgriff auf die Bestimmung des § 14 Abs. 1 TzBfG nicht gerechtfertigt sei.

Auch die Neufassung des Gesetzes vom 27.12.2004 könne die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungen hinsichtlich der Befristung nicht teilen. Die Neufassung des Gesetzes stelle eine unzulässige Rückwirkung dar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.02.2005 - 5 Ca 7243/04 - abzuändern und nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht insbesondere geltend, dass das HRG 2004 in zulässiger Weise als Rechtsgrundlage für die Befristung herangezogen werden könne, da die Rückwirkung in dem Gesetz im Streitfall zulässig sei und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht überschritten sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Parteischriftsätze und den gesamten Akteninhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers konnte keinen Erfolg haben.

Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund der wirksamen Befristung im Arbeitsvertrag vom 10.07.2003 mit Ablauf des 28.02.2005 sein Ende gefunden.

I.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Befristung des Arbeitsvertrages bereits nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt war, wie das Arbeitsgericht angenommen hat. Die Zulässigkeit der Befristungsabrede vom 10.07.2003 ergibt sich aus dem rückwirkend in Kraft gesetzten HRG 2004.

1. Nach § 57 f Abs. 1 HRG 2004 sind die §§ 57 a bis 57 e HRG in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung auf alle Arbeitsverträge anzuwenden, die seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossen wurden.

Der Arbeitsvertrag mit dem Kläger wurde am 10. Juli 2003 geschlossen. Somit fällt dieser Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des § 57 f HRG 2004. Der Kläger ist wissenschaftlicher Mitarbeiter nach abgeschlossener Promotion im Sinne von §§ 53, 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG 2004. Gemäß § 57 f Abs. 2 HRG 2004 ist eine zulässige Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 auch über die grundsätzlich vorgesehene sechsjährige Befristungsdauer zulässig. Die vorgesehene Laufzeit ist mit der vorgesehenen Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger bis zum 28.02.2005 eingehalten. Der Kläger kann auch nicht etwa geltend machen, dass nach der neuen gesetzlichen Regelung eine längere Befristung hätte vorgesehen werden können. Es steht dem Arbeitgeber frei, im Rahmen des zulässigen Rahmens die Dauer der Befristung festzulegen. Ebenso wie er darüber entscheiden kann, ob er überhaupt einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen will, kann er darüber befinden, wie lange er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall die Dauer der Befristung festlegen will.

Im Übrigen werden die persönlichen Voraussetzungen des Klägers von ihm auch nicht in Frage gestellt. Er ist promoviert und stand bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Befristung des Arbeitsvertrages auch nicht gegen das Zitiergebot des § 57 b Abs. 3 HRG 2004. Zwar wird im Arbeitsvertrag vom 10.07.2003 nicht auf die Befristungsregelungen des Hochschulrahmengesetzes in der neuen Fassung, sondern in der seit dem 08.08.2002 geltenden Fassung verwiesen. Dies ist jedoch unschädlich, weil es nach Sinn und Zweck des Zitiergebotes ausreichend ist, wenn im Arbeitsvertrag zum Ausdruck kommt, dass die Befristung auf den besonderen Befristungsregelungen des Hochschulrahmengesetzes beruht (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, Rdnr. 697; KR-Lippke, § 57 b HRG Rdnr. 66; ArbG Berlin, Urteil vom 11.05.2005 - 86 Ca 28497/04). Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist lediglich deutlich zu machen, nach welchen Regeln sich die Befristung richten soll, ob nach denen des Hochschulrahmengesetzes, wonach innerhalb bestimmter Höchstgrenzen ein sachlicher Grund nicht erforderlich ist, oder denen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, wonach grundsätzlich ein sachlicher Grund erforderlich ist. Diesen Anforderungen genügt die Angabe im Arbeitsvertrag vom 10.07.2003.

3. Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung vom 24.12.2004 verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz. Weder hat der Gesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz überschritten noch ist die rückwirkende Anwendung der Befristungsregeln verfassungsrechtlich zu beanstanden.

a) Das Hochschulbefristungsrecht ist Teil des Arbeitsrechts und fällt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Es handelt sich nicht um Grundsätze des Hochschulwesens, für die dem Bund nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GG nur eine Rahmengesetzgebungskompetenz zusteht (Dieterich/Preis, NZA 2004, 1241; Preis, NJW 2004, 2782/2783, Kortstock, ZTR 2004, 558/561; a. A. Löwisch, NZA 2005, 321).

Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG fasst die privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Bestimmungen über das abhängige Arbeitsverhältnis in dem Begriff des Arbeitsrechts zusammen. Dazu gehört das private, kollektive sowie öffentliche Arbeitsrecht. Abgegrenzt werden muss das Arbeitsrecht lediglich vom öffentlichen Dienstrecht: Gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG steht dem Bund für Letzteres - außerhalb der Art. 73 Nr. 8 GG und Art. 74 a GG - nur eine Rahmenkompetenz zu. Die Abgrenzung richtet sich nach den besonderen Belangen des öffentlichen Dienstes. Ansonsten gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst das allgemeine Arbeitsrecht (Dieterich/Preis, 1241/1244 m.w.N.).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27.07.2004 festgestellt, dass das Dienstrecht des Hochschulpersonals dann unter Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 a GG zu subsumieren ist, wenn durch die Regelungen des Dienstrechts die personelle und sachliche Organisation der Hochschule, deren Selbstverwaltung und innere Gliederung, die Ausgestaltung der Bedingungen für freie Lehre und Forschung sowie die Ordnung des Studiums grundlegend verändert werden. Erst bei grundlegenden Strukturveränderungen an Hochschulen sind also die besonderen Belange der Hochschule betroffen. Berücksichtigt man diese verfassungsrechtlichen Vorgaben, handelt es sich bei den befristeten Arbeitsverträgen im Hochschulbereich um Arbeitsrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Dieser Befund ist speziell für das HRG 1985 in der Rechtsprechung des BAG und in der einschlägigen Kommentarliteratur unstreitig. Auch der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts ging 1996 davon aus - ohne dies weiter zu problematisieren -, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu bejahen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 - NZA 1996, 1157 II 1 der Gründe; Dieterich/Preis, NZA 2004, 1241/1244; BAG vom 30.03.1994, NZA 1995, 70). Auch hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.07.2004 herausgestellt, dass der Kernbestandteil des angefochtenen Gesetzes (Neufassung der §§ 44 bis 48 HRG 2002) deshalb die bundesgesetzlich zulässige Rahmenkompetenz für das Hochschulwesen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 GG überschreitet, weil eine neue Personalkategorie im Bereich der wissenschaftlichen Lehre und Forschung der Hochschulen mit der Juniorprofessur eingeführt worden ist. Der Weg zur Professur ist grundlegend neu geordnet worden und die Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses wesentlich umgestaltet worden. Die Bestimmungen über die Juniorprofessur bilden nach Art und Umfang den Schwerpunkt des Gesetzes und das Bundesverfassungsgericht hat die Neuordnung befristeter Beschäftigungsverhältnisse in den §§ 57 a ff. HRG 2002 nur deshalb ebenfalls für verfassungswidrig erklärt, weil diese in einem engen Zusammenhang mit der Einführung der Juniorprofessur standen. Eine eigene materiellrechtliche Prüfung der Bestimmungen des Befristungsrechts hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht vorgenommen, so dass auch die Annahme der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die nunmehr wieder in Kraft gesetzten Regelungen über die Befristung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ohne die Regelungen der Juniorprofessur mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 vereinbar ist.

b) Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt das HRG 2004 auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip, in dem es in § 57 f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 die rückwirkende Anwendung der Befristungsregelungen auf Arbeitsverträge anordnet, die in der Zeit zwischen dem 23. Februar 2002 und dem 27. Juli 2004 abgeschlossen worden sind.

aa) Im Streitfall ist von einer echten Rückwirkung auszugehen. Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, in dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist. Rechtlich existent wird eine Norm nach deutschem Staatsrecht mit ihrer ordnungsgemäßen Verkündung (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986, BVerfGE 72, 200).

Der Anwendungsbereich des HRG 2004 bezieht sich rückwirkend auf einen Zeitraum ab 23.02.2002. Maßgeblich ist insoweit der Abschluss der jeweils abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge. Insoweit handelt es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt, da es insoweit nicht auf die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses ankommen kann und dessen Beendigung, sondern auf die Maßstäbe zum Zeitpunkt der Begründung des befristeten Arbeitsverhältnisses.

bb) Im Gegensatz zu dem in Art. 103 Abs. 2 GG für den Bereich des Strafrechts festgelegten absoluten Rückwirkungsverbot, sind rückwirkende privat- oder öffentlichrechtliche Regelungsgegenstände betreffende Gesetze auch in Ansehung des Rechtsstaatsprinzips dort erlaubt, wo wegen einer verworrenen oder unklaren Rechtslage mit einer Klärung gerechnet werden musste, wo das Rechtssicherheitsinteresse und überwiegende Belange des Gemeinwohls eine Beseitigung von Normen erfordern oder wo sich schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand eines Rechts nicht bilden konnte (BVerfG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91, 1 BvR 1648/91 - BVerfGE 88, 384 = DB 1993, 1357).

Ein Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Frage, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation mit einer neuen Regelung rechnen musste. Ein Staatsbürger kann sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Der Gesetzgeber kann dann u. U. eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261/272 = NJW 1961, 291).

cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte bei dem Kläger kein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand der nichtigen Normen entstehen. Bis 27.07.2004 sind beide Parteien - objektiv - berechtigterweise von der Rechtsgültigkeit des HRG 2002 ausgegangen. Insbesondere das beklagte Land konnte bis zur verfassungsrechtlichen Klärung von der Rechtsgültigkeit eines parlamentarisch ordnungsgemäß verabschiedeten Gesetzes ausgehen. Es waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Verfassungswidrigkeit der arbeitsrechtlichen Befristungsregelungen nahe legten, insbesondere auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.04.1996. Auch der Kläger hat nicht etwa geltend gemacht, dass er insgeheim davon ausgegangen sei, dass die Regelungen im HRG 2002 verfassungswidrig seien. Es ist auch nicht festzustellen, dass ein berechtigtes Vertrauen des Klägers enttäuscht worden wäre. Im Hinblick darauf, dass der Kläger vor dem 27.07.2004 den befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, hat die Nichtigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht zunächst lediglich - objektiv unberechtigtes - Vertrauen zerstört. Dispositionen auf Basis der durch die Nichtigkeitserklärung eingetretenen Rechtslage hätten wieder Vertrauen begründen können. Zu derartigen Dispositionen ist es aber erkennbar nicht gekommen. Allein die vage Hoffnung des Klägers, dass er nunmehr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, konnte der Kläger ernstlich nicht für sich beanspruchen. Vielmehr herrschte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Zustand der Rechtsunsicherheit, welche konkreten Folgen sich aus der Entscheidung ergeben sollte. Diesem Bedürfnis ist der Gesetzgeber nach kurzfristiger Ankündigung und kurzfristiger Wiederinkraftsetzung des Befristungsrechts in zulässiger Weise nachgekommen. Ein schützenswertes Interesse des Klägers darauf, dass der Gesetzgeber untätig bleiben würde, konnte deshalb beim Kläger nicht entstanden sein (vgl. auch Löwisch, NZA 2005, 321; ArbG Berlin vom 11.05.2005 - 86 Ca 28497/04 - Juris; ErfK/Müller-Gloege, 5. Aufl., vor § 57 a HRG).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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