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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 943/06
Rechtsgebiete: MTV


Vorschriften:

MTV vom 24.09.2004 zwischen der Pro-Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
1. Für die Eingruppierung der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten in der Vergütungsgruppe VIII der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.08.2004 ist keine Ausbildung erforderlich.

2. Die Bewährungszeiten nach dem MTV rechnen erst ab In-Kraft-Treten des Tarifvertrages (in Anlehnung an BAG vom 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 -).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 943/06

Verkündet am 12. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Goeke als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Steuernagel und den ehrenamtlichen Richter Rabiega

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.07.2006 - 4 ca 477/06 - teilweise wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 439,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus Teilbeträgen in Höhe von jeweils 109,98 € brutto ab dem 05.02., 05.03., 05.04., 05.05.2006 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in Vergütungsgruppe VIII - Beschäftigungstherapeuten - der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.08.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di - eingruppiert ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz trägt die Klägerin zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Eingruppierung der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Differenzbeträge für die Monate Januar bis April 2006. Den erstinstanzlich verfolgten Klageantrag auf Zahlung von zukünftiger Leistung ab Mai 2006 hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt.

Die Klägerin ist seit dem 01.07.1998 bei der Beklagten, die Altenheime betreibt, als Pflegehelferin in Teilzeit eingestellt worden. Auf den Arbeitsvertrag nebst Anlage (Bl. 259 ff.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin ist Betriebsratsvorsitzende des bei der Beklagten errichteten Betriebsrats und hat eine minderjährige Tochter, für deren Unterhalt sie Kindergeld erhält.

Seit mehr als sechs Jahren ist die Klägerin im sozialen Dienst bei der Beklagten in Vollzeit ausschließlich im Bereich der Beschäftigungstherapie tätig. Die Klägerin hat keine Ausbildung zur Beschäftigungstherapeutin/Ergotherapeutin.

Ausweislich der Gehaltsabrechnung für den Monat März 2006 setzt sich das Gehalt der Klägerin aus einer Grundvergütung in Höhe von 1.672,06 € sowie einer "freiwilligen Sonderzuwendung" in Höhe von 114,26 € zusammen. In der Anlage zum Arbeitsvertrag der Klägerin (§ 31) ist eine im November fällige Sonderzuwendung in Höhe von 100 % der Grundvergütung vereinbart. Der Tarifvertrag über eine Zuwendung vom 24.09.2004 sieht für ver.di-Mitglieder eine Sonderzahlung in Höhe von 82 % der Bemessungsgrundlage vor.

Im Rahmen der sozialen Dienste und im Rahmen der Beschäftigungstherapie wird die Klägerin zur Begleitung, Unterstützung und Betreuung der im Altenheim wohnenden alten Menschen eingesetzt.

Am 24.09.2005 schloss die Beklagte mit der ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft einen Manteltarifvertrag und einen Vergütungstarifvertrag der Nr. 1 (Bl. 326 ff. und 347 ff.), der für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind, gelten sollte.

"In dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 heißt es unter § 12:

1. "Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe in die er eingruppiert ist.

2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorrübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrer Tätigkeitsmerkmale diese Vergütungsgruppe erfüllen.

(..)"

In der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 heißt es unter anderem zu der Untergruppe Beschäftigungstherapeuten:

"Vergütungsgruppe VII

1. Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten nach 3-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

2. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung während der ersten 6 Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.

Vergütungsgruppe VIII

3. Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten."

Die Tätigkeit der Klägerin steht z. B. konkret in der Durchführung von Veranstaltungen, der Planung von Ausflügen, der Veranstaltung von kognitiven Spielen sowie dem Besuch dementer Kranker, mit denen Gespräche geführt und eine Dufttherapie durchgeführt wird. Die Klägerin bereitet die entsprechenden Veranstaltungen vor und nach. Sie kümmert sich um die Beschaffung der Arbeitsmaterialien und räumt die Räumlichkeiten auf. Sie dokumentiert die durchgeführten Maßnahmen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde, da sie Gewerkschaftsmitglied sei, sie habe Tätigkeiten in der Beschäftigungstherapie ausgeführt und habe sich dabei bewährt. Deshalb sei sie in die Vergütungsgruppe VII Stufe 1 einzugruppieren.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.130,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Teilbeträgen in Höhe von jeweils 282,58 € brutto seit dem 05.02., 05.03., 05.04. und 05.05.2006 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilten, an die Klägerin monatlich ab Mai 2006 einschließlich ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 1.954,64 € brutto spätestens am 5. Werktag eines jeden Monats für den vergangenen Monat zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe VII Stufe 1 des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 zwischen der pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft geschlossenen Manteltarifvertrag vom 24.09.2004, Anlage B, in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Manteltarifvertrag pro Seniore vom 24.09.2004, Anlage 1, eingruppiert ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nur Hilfstätigkeiten in dem Bereich der Beschäftigungstherapie übernehme und dies nicht zur Bejahung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale ausreiche. Die Eingruppierung setze eine Ausbildung im Bereich der Beschäftigungstherapie voraus. Insbesondere erstelle die Klägerin keine Konzepte für die Betreuung der Altenheimbewohner. Hierfür fehle ihr auch die Qualifikation.

Ein Bewährungsaufstieg sei darüber hinaus erst ab Inkrafttreten des Tarifvertrages anrechenbar.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. I. über die Frage der Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht durch das angefochtene Urteil wie folgt entschieden:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.130,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus Teilbeträgen in Höhe von jeweils 282,58 € brutto seit dem 05.02., 05.03., 05.04., 05.05.2006 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe VII Stufe 1 des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 zwischen der pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft geschlossenen Manteltarifvertrag vom 24.09.2004, Anlage B, in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nummer 1 zum Manteltarifvertrag pro Seniore vom 24.09.2004 Anlage 1, eingruppiert ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 87 % die Klägerin und zu 13 % die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 81.670,24 € festgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin gemäß § 12 Ziffer 1 MTV in die Vergütungsgruppe VII Stufe 1 der Anlage B zum Manteltarifvertrag eingruppiert sei, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sie Mitglied der tarifabschließenden Gewerkschaft sei und deshalb der Tarifvertrag gelte. Darüber hinaus verrichte die Klägerin die Tätigkeit eines Beschäftigungstherapeuten, da es auf eine Ausbildung nach dem Tarifwortlaut nicht ankomme und die Klägerin überwiegend unstreitig Tätigkeiten verrichte, die zum Berufsbild eines Beschäftigungstherapeuten gehörten.

Entsprechend habe die Beklagte auch für die Monate Januar bis April 2006 den unstreitigen Differenzbetrag pro Monat von 282,58 € nachzuzahlen.

Gegen das der Beklagten am 14.08.2006 und der Klägerin am 11.08.2006 zugestellte Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Sie macht geltend, dass Mitarbeiter, die ohne irgendeine Ausbildung als Beschäftigungstherapeut tätig werden, nicht von den Vergütungsgruppen für Beschäftigungstherapeuten umfasst werden könnten. Eine staatliche Anerkennung als Beschäftigungstherapeutin könne die Klägerin nicht nachweisen. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit eine Abgrenzung zu einer Ausbildung bei einem privaten Institut vornehmen wollen. Es komme deshalb weder eine Einstufung in Vergütungsgruppe VIII noch in Vergütungsgruppe VII in Betracht. Der Bewährungsaufstieg könne bereits deshalb nicht zum Tragen kommen. Ganz abgesehen davon könne ein Bewährungsaufstieg frühestens ab Inkrafttreten des Tarifvertrages rechnen. Schließlich ergebe sich aus § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV, dass mit Inkrafttreten des Tarifvertrages entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen werden sollten. Die Herleitung von Ansprüchen aus dem Tarifvertrag stehe damit unter einer aufschiebenden Bedingung. Der Abschluss der neuen Arbeitsverträge sei Geschäftsgrundlage für die Umsetzbarkeit des gesamten Tarifvertrages gewesen. Zwischen den Tarifvertragsparteien habe jedoch noch keine Einigung über die Fassung der im Tarifvertrag genannten Arbeitsverträge gefunden werden können. Er sei deshalb noch nicht "in Kraft getreten".

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.07.2006 - 4 Ca 1177/06 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht darüber hinaus ihrerseits im Wege der Berufung geltend, dass die Klägerin nicht nur in Vergütungsgruppe VII Stufe 1 des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 einzugruppieren sei sondern im Hinblick auf den zurückgelegten Bewährungsaufstieg in Stufe 4. Die 4. Stufe ergebe sich aus der Beschäftigungsdauer, die bei einer Höhergruppierung vorgeschrieben werde. Die Beklagte habe auch ursprünglich beabsichtigt, die Klägerin in die Vergütungsgruppe VIII Stufe 4 einzugruppieren.

Die Klägerin beantragt daher ihrerseits,

das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.07.2006 - 4 Ca 1177/06 - hinsichtlich des Tenors der Ziffer zu 2) aufzuheben und zu erkennen: Es wird festgestellt, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe VII Stufe 4 des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 zwischen der pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft geschlossenen Manteltarifvertrag vom 24.09.2004, Anlage B, in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Manteltarifvertrag pro Seniore vom 24.09.2004 Anlage 1, eingruppiert ist.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätzen der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Parteien, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, hatte für die Beklagte teilweise Erfolg, für die Klägerin war sie zurückzuweisen.

I.

Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Es war festzustellen, dass die Klägerin lediglich in Vergütungsgruppe VIII - Beschäftigungstherapeuten - der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 einzugruppieren und zu vergüten ist. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

1. Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig.

Es handelt sich der Sache nach um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin in ihrem Antrag eine bestimmte Vergütungsstufe der von ihr beanspruchten Vergütungsgruppe aufgenommen hat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Klage unzulässig, wenn außerdem eine Fallgruppenfeststellung verlangt wird - entsprechendes hat bei einer Vergütungsstufe zu gelten, weil der Tarifvertrag die Mindestvergütung nicht von Fallgruppen bzw. Vergütungsstufen abhängig macht und damit die Gerichte für Arbeitssachen aufgefordert werden, rechtsgutachtlich tätig zu werden (vgl. BAG vom 23.10.1985 - 4 AZR 216/84 - AP Nr. 10 zu § 24 BAT; Urteil vom 28.09.1994 - 4 AZR 542/93 - ZTR 1995, 120). Gleichwohl ist die Klage zulässig. Aus dem zur Auslegung des Klageantrags mit heranzuziehenden Sachvortrag der Klägerin ergibt sich, dass sie zumindest auch die Feststellungsklage mit dem Ziel ihrer Vergütung nach Vergütungsgruppe VII - Beschäftigungstherapeuten - der Anlage B zum Manteltarifvertrag verfolgen wollte.

Die Grundsätze für die Eingruppierungsfeststellungsklagen im öffentlichen Dienst gelten nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für eine Eingruppierungsfeststellungsklage bei einem Arbeitgeber privaten Rechts (vgl. nur BAG vom 10.07.1996 - 4 AZR 759/94 - AP Nr. 2 zu § 17 TV Arb Bundespost).

Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass mit der von der Klägerin im Feststellungsantrag verlangten Feststellung der "Eingruppierung" die Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe gemeint war.

2. Die Berufung ist nur teilweise begründet. Die Klägerin ist als Beschäftigungstherapeutin nach Vergütungsgruppe VIII einzugruppieren und nicht nach Vergütungsgruppe VII.

Entgegen der Auffassung der Beklagten findet der Tarifvertrag sowohl persönlich als auch generell Anwendung. Allerdings hat das Arbeitsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für die Erfüllung des dreijährigen Bewährungsaufstiegs bejaht.

a) Der Tarifvertrag findet gemäß § 1 Abs. 2 MTV auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung, da die Klägerin Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft ver.di ist. Das Arbeitsgericht hat die Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt. Die Beklagte hat in der zweiten Instanz insoweit auch ihre Einwendungen nicht mehr aufrechterhalten und insoweit das arbeitsgerichtliche Urteil nicht angegriffen.

b) Soweit die Beklagte unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 Satz 2 MTV die Auffassung vertreten hat, der Tarifvertrag gelte noch nicht, weil die Parteien den in dieser Tarifnorm vorgesehenen Arbeitsvertrag noch nicht abgeschlossen haben, so vermochte die Kammer dieser Argumentation beim besten Willen nicht zu folgen.

Zwar haben die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag geregelt, dass mit Inkrafttreten des Tarifvertrages entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen werden.

Nach § 27 MTV haben die Beklagte und die Gewerkschaft den Tarifvertrag zum 01.10.2004, spätestens zum 01.01.2005 hinsichtlich einzelner Bestimmungen in Kraft gesetzt. Damit haben die Tarifvertragsparteien in schriftlicher Form gemäß § 1 Abs. 2 TVG einen Tarifvertrag abgeschlossen, der den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 1 TVG regelt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten deshalb gemäß § 4 Abs. 1 unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Aus der unmittelbaren Geltung dieses Tarifvertrages ergibt sich zugleich, dass es zum Wirksamwerden dieses Tarifvertrages nicht des Abschlusses eines Arbeitsvertrages bedarf. Der Tarifvertrag gilt unmittelbar und zwingend. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus der Regelung, dass ein entsprechender Arbeitsvertrag abzuschließen ist, nicht der Schluss rechtfertigen, dass bis dahin der Tarifvertrag nicht gelten soll. Weder der Wortlaut noch die Tarifüblichkeit gibt für eine derartige Auslegung etwas her, insbesondere ist nirgendwo festgelegt, dass insoweit die Geltung unter einer aufschiebenden Bedingung stehen sollte.

Wenn die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die vereinbarten Regelungen des Tarifvertrages doch nicht hinreichend ihrem Interesse gerecht werden, so muss er gekündigt werden und neu verhandelt werden. Dies ist erkennbar nicht geschehen, ganz abgesehen davon, dass eine Kündigungsmöglichkeit erstmals zum 31.12.2006 hätte erfolgen können. Auch die Regelung in § 26 a MTV, dass die Tarifvertragsparteien sich einig sind, dass bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen ihnen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung verhandelt werden muss, besagt nicht, dass Meinungsverschiedenheiten zur Nichtgeltung des Tarifvertrages führen, sondern setzt vielmehr die Geltung des Tarifvertrages voraus.

c) In der Sache war die Klägerin auch gemäß § 12 MTV unter Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung (Anlage B) nach der Vergütungsgruppe VIII für Beschäftigungstherapeuten zu vergüten. Der Arbeitnehmer erhält gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 MTV die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.

aa) Gemäß § 12 Abs. 2 MTV ist der Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin ausschließlich mit Tätigkeiten aus dem Bereich der Beschäftigungstherapie beschäftigt wird. Diesen Feststellungen des Arbeitsgerichts ist die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht dezidiert entgegengetreten.

Vielmehr hat die Beklagte selbst ausgeführt, dass die Beschäftigungstherapie ältere Menschen begleitend unterstützt und befähigt, die in ihren alltäglichen Fähigkeiten eingeschränkt oder von Einschränkungen bedroht sind, für sie bedeutungsvolle Betätigungen in den Bereichen Selbstversorgung, Produktivität und Freizeit in ihrer Umwelt durchführen zu können. Ziel der Therapie ist es, durch den Einsatz von Aktivitäten, Betätigung und Umweltanpassung der Menschen eine größtmögliche Handlungsfähigkeit im Alltag, Lebensqualität und gesellschaftliche Partizipation zu ermöglichen und mit den Patienten verlorene Körper- und Sinnesfunktionen weiter wieder zu erarbeiten. Unstreitig wird die Klägerin zur Begleitung, Unterstützung und Betreuung der in dem Altenheim wohnenden Menschen eingesetzt. Zutreffend hat schon das Arbeitsgericht herausgearbeitet, dass der Hinweis der Beklagten, dass die Klägerin nur "Hilfstätigkeiten" ausführe, nichts daran ändert, dass die Klägerin mit der Unterstützung und Betreuung von alten Menschen, um grundlegende Fertigkeiten wie Essen, Waschen, Ankleiden, Schreiben, Einkaufen und soziale Kontakte zu pflegen, befasst ist.

Weiter hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Hinweis der Beklagten darauf, dass es zu den ureigensten Aufgaben einer Beschäftigungstherapeutin gehöre, dass die Beschäftigungstherapie geplant werden müsse und eine jeweilige Abstimmung auf die Patienten zu erfolgen habe, nicht ausschließt, dass nicht ausgebildete Kräfte in Vollziehung dieser Planung und unter Berücksichtigung der Abstimmung auf den Patienten die Betreuung und Unterstützung der Patienten durchführen.

Natürlich umfasst eine dreijährige Ausbildung eines Beschäftigungstherapeuten theoretischen und praktischen Unterricht, der bestimmte Kenntnisse vermittelt. Aus den Dienstplänen der Beklagten ergibt sich aber von selbst, dass die Beklagte nicht nur ausgebildete Fachkräfte im sozialen Dienst einsetzt sondern auch nicht ausgebildete Kräfte (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 14.07.2006, Bl. 100 d. A.).

Auch aus der Zuordnung (Stand: 06.12.2005, Bl. 106 d. A.) der Klägerin zum Sozialdienst ergibt sich unter Berücksichtigung des im Übrigen unstreitigen Sachverhaltes, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, dass die Klägerin Aufgaben im Bereich der Beschäftigungstherapie wahrnimmt.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht schon mit zutreffenden Gründen darauf hingewiesen, dass die Vergütungsgruppe VIII der Anlage B zum MTV lediglich voraussetzt, dass "Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten" beschäftigt werden. Dies setzt gerade keine spezifische Ausbildung voraus. Selbst wenn die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, Konzepte für die Beschäftigungstherapie zu planen, so ist doch zwischen den Parteien unstreitig, dass sie mit den unstreitig durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen der Umsetzung einer derartigen Planung beschäftigt ist und unstreitig zu mehr als 50 % Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der Tarifgruppe VIII erfüllen. Insoweit kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur grundsätzlichen Eingruppierung Bezug genommen werden.

bb) Soweit die Beklagte in der Berufung darüber hinaus geltend gemacht hat, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien müsse für die Eingruppierung in Vergütungsgruppe VIII zwar keine staatliche Anerkennung des jeweiligen Ausbildungsabschlusses vorliegen, jedoch müsse zumindest eine Ausbildung bei einem privaten Institut mit einem entsprechenden Ausbildungsabschluss vorliegen, so findet diese Auslegung in dem Tarifvertrag keine Stütze. Soweit die Beklagte pauschal darauf hinweist, der Wille der Tarifvertragsparteien belege dies, fehlt es an jedem Sachvortrag, woraus sich dieser Wille ergeben soll.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weiterer Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 - NZA RR 2000, 47; Urteil vom 01.08.2001 - 4 AZR 810/98 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 124).

Zum einen ist der Tarifwortlaut nach Einschätzung der Berufungskammer eindeutig. Die Tarifvertragsparteien haben in der Beschäftigung von Beschäftigungstherapeuten eine Vergütungsgruppe ohne Ausbildung geschaffen (Vergütungsgruppe VIII) und dann in der nächst höheren Vergütungsgruppe VII die Vergütung von Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung definiert und in Vergütungsgruppe VI eine Vergütung nach sechsmonatiger Berufsausübung. Von einer adäquaten Ausbildung bei einem privaten Institut - der Kammer ist nicht geläufig, inwieweit eine dort abgelegte Prüfung nicht gegebenenfalls ebenfalls einer staatlichen Anerkennung gleichzustellen wäre - ist in Vergütungsgruppe VIII gerade nichts aufgeführt. Es ist davon auszugehen, dass den Tarifvertragsparteien geläufig ist, dass und in welchem Umfang gegebenenfalls eine Ausbildung durchzuführen ist und dies zum Tarifmerkmal erhoben werden soll. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Vergütungsgruppe VII. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht etwa in Vergütungsgruppe VIII Angestellte mit den Fähigkeiten eines ausgebildeten Beschäftigungstherapeuten oder etwa gleichgestellte Angestellte normiert. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien ausschließlich auf die Angestellten "in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten" normiert. Dies eröffnet ja gerade die Möglichkeit, nicht ausgebildete Kräfte im Bereich der Beschäftigungstherapie einzusetzen, was ja auch die Beklagte nach ihren eigenen Dienstplänen mit 3,75 Stellen bei 1,75 ausgebildeten Mitarbeitern dokumentiert hat.

Im Übrigen entspricht dies der Tarifüblichkeit, dass eine Auffanggruppe gebildet wird, in der nicht ausgebildete Mitarbeiter beschäftigt werden können, denen Aufgaben aus diesem Aufgabenbereich zugeteilt werden. Dass den Tarifvertragsparteien derartige Differenzierungen bekannt sind, ergibt sich beispielhaft aus der Vergütungsgruppe V b für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen (... sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben) oder aus Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 bzw. Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 der Anlage B für Beschäftigte in der Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmern. Woraus die Beklagte bei diesen Gesamtumständen den Willen der Tarifvertragsparteien entnehmen will, dass die Klägerin zumindest eine "privat anerkannte" Ausbildung absolvierten haben muss, erschließt sich der Kammer nicht. Vielmehr hat sich der Wille der Tarifvertragsparteien gerade nicht in dem Sinne in den tariflichen Regelungen niedergeschlagen, wie sie die Beklagte verstanden wissen will.

cc) Ist die Klägerin demnach nach den Tarifmerkmalen für Beschäftigungstherapeuten einzugruppieren, so konnte die Berufungskammer dem Arbeitsgericht jedoch nicht folgen, soweit das Arbeitsgericht die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 aufgrund der bejahten dreijährigen Bewährung eingruppiert hat.

Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 - a. a. O.) und der Entscheidung des LAG Berlin vom 07.07.2006 - 6 Sa 611/06 -.

Eine Tarifnorm ist erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam, sofern nicht im Tarifvertrag eine weitergehende Regelung getroffen worden ist. Dementsprechend können bei Einführung eines neuen Fallgruppenbewährungsaufstiegs geforderte Bewährungszeiten grundsätzlich nur auf Zeiten ab seiner Einführung und - aufgrund einer Übergangsvorschrift - unmittelbar davor abgeleistete Zeiten auswirken. Ist eine Übergangsvorschrift vorhanden, so muss sich allerdings daraus der Wille, unmittelbar vorangegangener Bewährungszeiten beim selben Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen, deutlich zum Ausdruck kommen (BAG vom 29.09.1993 - 4 AZR 693/92 - BAG'e 74, 268). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Indem in § 24 MTV unter der Überschrift "Besitzstandswahrung" nur das bisherige Einkommen der Arbeitnehmer garantiert worden ist und nach Buchstabe a nur eine erreichte Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter bestehen bleiben soll, muss im Umkehrschluss angenommen werden, dass frühere Bewährungszeiten als solche keine Berücksichtigung für die Eingruppierung finden soll. Das findet seine Bestätigung darin, dass für die nunmehr gemäß § 12 b Nr. 2 Satz 1 MTV maßgebliche Einstufung nach Beschäftigungsjahren in Nr. 1 dieser Tarifnorm auf den Beginn des Monats abgestellt wird, in dem der Angestellte seine Tätigkeit bei der Beklagten oder einer deren Tochtergesellschaften aufgenommen hat, mithin auch Zeiten erfasst werden, die vor Inkrafttreten des MTV gelegen haben.

Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin nach Vergütungsgruppe VIII der Anlage B - des Manteltarifvertrags vom 24.09.2004 - zu vergüten ist.

3. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass unter Berücksichtigung des Klageantrages der Klägerin für die Monate Januar bis April 2006 die geltend gemachte Vergütungsdifferenz pro Monat lediglich 109,98 € beträgt und damit insgesamt 439,92 € brutto. Entsprechend war das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und nur insoweit konnte die Berufung Erfolg haben.

a) Unter Anwendung des aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung geltenden Vergütungstarifvertrages Nr. 1 vom 24.09.2004 (Bl. 347 ff. d. A.) ergibt sich gemäß § 2 ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Grundvergütung, eines Ortszuschlages und einer allgemeinen Zulage. Die Grundvergütung beträgt nach der Vergütungstabelle 1.093,09 € in Stufe 1, 107,44 € allgemeine Zulage und 665,60 € Ortszuschlag unter Berücksichtigung der persönlichen Daten der Klägerin. Dies hat die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt. Das ergibt einen Gesamtbetrag von 1.782,04 € brutto und unter Abzug der von der Beklagten gezahlten 1.672,06 € brutto den ausgeurteilten monatlichen Differenzbetrag von 109,98 € brutto.

Der zusätzlich monatlich gezahlte Betrag von 114,26 € brutto (Sonderzuwendung) war nicht zu berücksichtigen, da er auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht.

b) Die Kammer sieht sich nicht in der Lage, im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag und die ursprüngliche Klagebegründung bei dem Differenzbetrag eine höhere Vergütungsstufe gemäß § 12 b Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen. Die Klägerin hat ausweislich der Errechnung der Klagebeträge ausdrücklich die Stufe 1 zugrunde gelegt und hat dies auch nicht etwa berichtigt oder geändert. Soweit sie in ihrem Feststellungsantrag vom 10.11.2006 erstmals die Stufe 4 reklamiert hat, kann dies ebenfalls nicht auf die Vergütungsansprüche für die Monate Januar bis März bezogen werden, weil bis zum 30.06.2006 aufgrund der Einstellung ab 01.07.1998 allenfalls eine Vergütung nach Vergütungsstufe 3 infrage käme.

II.

Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen.

1. Gegen die Zurückweisung der Klage hinsichtlich der wiederkehrenden Leistung hat die Klägerin sich nicht gewandt.

2. Soweit die Klägerin mit dem nunmehr gestellten Feststellungsantrag die Feststellung begehrt, dass sie nach Vergütungsgruppe VII Stufe 4 einzugruppieren sei, fehlte es nach den obigen Erörterungen insoweit an dem Feststellungsinteresse. Insoweit kann auf die Ausführungen zu I 1 Bezug genommen werden.

Soweit im Rahmen des ausgelegten zulässigen Eingruppierungsfeststellungsantrages die Feststellung der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII begehrt wird, ergibt sich aus den obigen Ausführungen ebenfalls, dass lediglich eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII tarifgerecht ist. Dies entspricht dem abändernden Urteilstenor auf die Berufung der Beklagten. Die Berufung der Klägerin kann insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenquotelung für das erstinstanzliche Verfahren ist die Berufungskammer entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts von einem Gesamtstreitwert von 20.345,76 € ausgegangen. Für den Antrag auf Wiederkehrende Leistungen wurde gemäß § 45 Abs. 3 GKG i. V. m. § 45 Abs. 5 Satz 1 GKG lediglich der 36fache Differenzbetrag in Höhe von monatlich 282,58 € in Ansatz gebracht. Der Streit der Parteien richtete sich nur auf den Differenzbetrag im Hinblick auf die streitige tarifliche Eingruppierung und nicht auf den gesamten zu zahlenden Monatsbetrag. Unter Berücksichtigung des Obsiegens des Klägers in einer Größenordnung von 3.959,28 € (36 x 109,98 € gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 GKG) ergibt sich die Quotelung von 4/5 zu 1/5 zulasten des Klägers. Für das Berufungsverfahren ergibt sich bei dem Gesamtstreitwert von 10.172,88 € (36 x 282,58 €) und dem anteiligen Obsiegen die Kostenquotelung von 3/5 zu 2/5 zulasten der Klägerin.

Die Kammer hat die Revision für beide Parteien wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des bundesweit geltenden Tarifvertrages gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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