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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 14/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4 a. F.
Bei der Berechnung des Vierteljahresentgelts gem. § 42 Abs. 4 GKG a. F. (ab 01.09.2009: § 42 Abs. 3 GKG) wird ein Weihnachtsgeld nicht mitgerechnet, da es sich nicht um arbeitsleistungsbezogenes Entgelt handelt.
Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwälte I. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Völlig zu Recht ist das Arbeitsgericht bei der Streitwertfestsetzung von einem Monatsverdienst von 3.718,75 € ausgegangen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer.

Hinsichtlich der Berechnung des Vierteljahresentgelts gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist allein auf die Vergütung abzustellen, die der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsleistung oder aufgrund gesetzlicher tariflicher oder sonstiger Regelungen auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung, etwa im Falle des Annahmeverzuges oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle schuldet, d. h. auf "arbeitsleistungs bezogenes Entgelt" (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2005 - 17 Ta 48/05 -); Zahlungen, die zumindest auch einem anderen Zweck dienen, etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld fließen daher nicht in die Berechnung ein (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2006 - 6 Ta 313/06 und 08.01.2007 - 6 Ta 647/06 -).

Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 30.12.2008 darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld aufgrund der Vertragsgestaltung nicht im Rahmen einer betrieblichen Übung entstanden ist oder entstehen wird, sondern allein aufgrund der Vertragsvereinbarungen. Diese Vertragsvereinbarung sieht aber ausdrücklich ein Freiwilligkeitsvorbehalt vor und beinhaltet gleichzeitig die Vereinbarung, dass ein Rechtsanspruch weder dem Grunde nach noch der Höhe nach besteht.

Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht haltbar. Ganz im Gegenteil gehen die Beschwerdeführer selbst davon aus, dass sie das von einem vertraglichen Lohn von derzeit 3.718,75 € monatlich auszugehen ist.

Entsprechend haben sie den Antrag zu 3. als Klage auf zukünftige Leistung formuliert, den das Arbeitsgericht zu Recht aufgrund der Antragstellung mit dem 36-fachen Monatsverdienst bewertet hat und bewerten musste. Ob diese Antragstellung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Grundsatz der für die Parteien möglichst kostenschonenden prozessualen Vorgehensweise entspricht, ist eine Frage des Innenverhältnisses und hat für die Streitwertfestsetzung keine Bedeutung.

Auf jeden Fall ist festzustellen, dass der Monatsverdienst nicht auch noch zusätzlich höher in Ansatz zu bringen ist. Die Beschwerde ist unbegründet.

Ende der Entscheidung

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